Beschlussvorlage Aktenzeichen INTR/029/2024

Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO)

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 20. November 2024veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Der Rat beschließt die Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO).

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) ist unter anderem an das Kommunalwahlgesetz NRW und die Kommunalwahlordnung NRW angelehnt. Die Neufassung dieser Rechtsvorschriften erfordert eine entsprechende Anpassung der IRWahlO. Der als Anlage beigefügten Synopse können alle Änderungen entnommen werden.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 20. November 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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INTR/029/2024 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) Fachbereich: 12 - Amt für Statistik und Wahlen Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Christian Zaum Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Integrationsrat 04.12.2024 Vorberatung Rat 12.12.2024 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt die Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO). Sachdarstellung: Die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) ist unter anderem an das Kommunalwahlgesetz NRW und die Kommunalwahlordnung NRW angelehnt. Die Neufassung dieser Rechtsvorschriften erfordert eine entsprechende Anpassung der IRWahlO. Der als Anlage beigefügten Synopse können alle Änderungen entnommen werden. Anlagen: Neufassung_Wahlordnung IW ab 2024 Synopse_Tabellarische Übersicht zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
Neufassung_Wahlordnung IW ab 2024 - aktualisiert als Text anzeigen
- 1 - Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.12.2024 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nachfolgende "Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder" als Satzung beschlossen: § 1 Wahlgebiet Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister bestimmt die Anzahl der Stimmbezirke. § 2 Wahlorgane Wahlorgane sind 1. die Wahlleitung, 2. der Wahlausschuss, 3. für jeden Stimmbezirk die Wahlvorsteherin beziehungsweise der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand, 4. für jeden Briefwahlstimmbezirk die Briefwahlvorsteherin beziehungsweise der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand. § 3 Wahlleitung (1) Die Wahlleitung der Integrationsratswahl entspricht der Wahlleitung der Kommunalwahl. (2) Die Wahlleiterin beziehungsweise der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. § 4 Wahlausschuss (1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Kommunalwahl. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. § 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin beziehungsweise dem Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Schriftführung und eine stellvertretende Schriftführung bestellt. (2) Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. In ihrem beziehungsweise seinem Auftrag können Beisitzende auch von der Leitung des Wahlvorstandes berufen werden. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Bürgerinnen beziehungsweise Bürger angehören. - 2 - (3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin beziehungsweise des Wahlvorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. § 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer a) nicht Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung erworben hat. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag a) mindestens 16 Jahre alt sein, b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben. § 7 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen beziehungsweise Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerbende sind. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung sowie alle Bürgerinnen beziehungsweise Bürger der Landeshauptstadt Düsseldorf, wenn sie a) am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, b) seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben und c) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 9 Wahltag und Wahlzeit (1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. (2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. - 3 - § 10 Wahlvorschläge (1) Die Wahlleitung fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. (2) Wahlvorschläge aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder Bürgerinnen und Bürger können von Gruppen (Listenwahlvorschlag) oder Einzelpersonen (Einzelbewerbende) eingereicht werden. Jede wahlvorschlagsberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) Als Kandidatin beziehungsweise Kandidat kann jede wahlberechtigte Person nach §§ 6 und 8 dieser Wahlordnung sowie jede Bürgerin beziehungsweise jeder Bürger der Landeshauptstadt Düsseldorf benannt werden, sofern die Zustimmung schriftlich erteilt wurde. Die Zustimmung ist unwiderruflich. (4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerbenden können Stellvertretungen benannt werden. Sind Stellvertretungen benannt, werden diese bei der Durchführung der Wahl der Mitglieder bei dem jeweiligen Wahlvorschlag mitgewählt. (5) In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbungen kann eine Stellvertretung benannt werden, welche die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber im Falle der Wahl vertreten und im Falle des Ausscheidens oder der Nichtannahme der Wahl ersetzen kann. Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Nachfolge der Bewerbenden bei Ausscheiden beziehungsweise bei Nichtannahme der Wahl in entsprechender Anwendung des § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW). Ist die gewählte Person verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird sie von der mitgewählten Stellvertretung vertreten; ist eine solche nicht benannt beziehungsweise ebenfalls verhindert, vertritt die in dieser Liste folgende nächste Person. Ist die Liste erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt. (6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und sofern diese in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen einen Sitz in der zu wählenden Vertretung hat, den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. (7) Die Wahlvorschläge müssen Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerbenden enthalten. Sofern Stellvertretungen benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Daten nach Satz 1 aufzuführen. (8) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerbung" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls einer Kurzbezeichnung der Wählergruppe versehen sein. Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden können durch ein Kennwort gekennzeichnet sein. Fehlt die Bezeichnung, tritt ersatzweise der Vor- und Familienname der ersten Bewerberin beziehungsweise des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (9) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1 von 1000, höchstens von 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind persönlich und handschriftlich abzugeben. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so - 4 - ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig, die erste bei der Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte bleibt gültig. Die Unterzeichnenden müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie die Staatsangehörigkeit angeben. Sie sollen darüber hinaus eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer angeben. Bei Wahlvorschlägen von Gruppen oder Einzelpersonen, die in der laufenden Wahlperiode bereits einen Sitz im Integrationsrat haben, wird in Anlehnung an § 16 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW auf Unterstützungsunterschriften verzichtet. (10) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Vor- und Familiennamen und Anschrift benannt sein. (11) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die die Wahlleitung bereithält. (12) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei der Wahlleitung eingereicht werden. Die Wahlleitung prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. (13) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des KWahlG NRW in der aktuell geltenden Fassung entsprechend. (14) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleitung mit den in Absatz 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, Telefonnummer und Staatsangehörigkeit, und statt der vollständigen Anschrift nur dem Wohnort mit Postleitzahl und der E-Mail-Adresse, bekannt gemacht. Bewerbende, für die eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften besteht, müssen dies bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlleitung nachweisen. In diesem Fall wird anstelle des Wohnorts und der E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet, die aus den Angaben einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse besteht. Es gilt § 19 KWahlG NRW in der aktuell geltenden Fassung entsprechend. § 11 Stimmzettel (1) Die Einzelbewerbungen werden mit Vor- und Familiennamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Kennwort vorliegt, wird dies aufgeführt. Sind Stellvertretungen im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden, werden diese ebenfalls mit Vor- und Familiennamen in den Stimmzettel aufgenommen. (2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Vor- und Familiennamen der ersten drei auf der Liste genannten Personen aufgeführt. (3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem Stimmzettel sortiert in absteigender Reihenfolge nach der Anzahl der Stimmen, die bei der letzten Wahl errungen wurden, danach alle anderen nach Namen alphabetisch. § 12 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. - 5 - (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl. Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen sind und sich in Düsseldorf angemeldet haben, werden ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten im Anschluss eine Wahlbenachrichtigung. (3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift alphabetisch aufgeführt. Das Verzeichnis kann alternativ nach Straßen und Hausnummern gegliedert werden. (4) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung Düsseldorf zur Einsichtnahme bereitgehalten. In diesem Zeitraum sind wahlberechtigte Personen berechtigt, an Werktagen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. (5) Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis der Wahlberechtigung zu führen. (6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Düsseldorf Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. § 13 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. (3) Auf Verlangen hat die Wählerin beziehungsweise der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen. (4) Wahlberechtigte mit Beeinträchtigungen können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer von ihnen selbst benannten Person bedienen, wenn sie dies vorher dem Wahlvorstand bekannt geben. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin beziehungsweise des Wählers zu beschränken und unterliegt der Geheimhaltungspflicht. - 6 - (5) Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person der Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag a) den Wahlschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr dort eingeht. Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person der Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin beziehungsweise des Wählers gekennzeichnet worden ist. (6) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Die Erteilung des Wahlscheins kann schriftlich (auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form zum Beispiel Telefax oder E-Mail) oder mündlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden. Der Wahlscheinantrag muss den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) enthalten. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden. (7) Wahlschein und Briefwahlunterlagen dürfen an eine andere Pers

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Synopse_Tabellarische Übersicht zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder -aktualisiert als Text anzeigen
[1] Tabellarische Übersicht zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) zum 12.12.2024 Änderungen zur neuen IRWahlO aktuell geltenden Fassung Begründung 1. In § 1 wird Folgendes geändert: Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister bestimmt die Anzahl der Stimmbezirke. § 1 Wahlgebiet Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Änderung der Wahlordnung orientiert sich an § 5 Absatz 1 KWahlG NRW. 2. In § 2 wird Folgendes geändert: Wahlorgane sind 1. die Wahlleitung, 2. der Wahlausschuss, 3. für jeden Stimmbezirk die Wahlvorsteherin beziehungsweise der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand, 4. für jeden Briefwahlstimmbezirk die Briefwahlvorsteherin beziehungsweise der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand. § 2 Wahlorgane Wahlorgane sind 1. die Wahlleitung, 2. der Wahlausschuss, 3. für jeden Stimmbezirk die Wahlvorsteherin beziehungsweise der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand, 4. die Briefwahlvorsteherin beziehungsweise der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand. Zu Nr. 4: Redaktionelle Änderung zur Konkretisierung 3. In § 3 wird Folgendes geändert: (1) Die Wahlleitung der Integrationsratswahl entspricht der Wahlleitung der Kommunalwahl. § 3 Wahlleitung Die Wahlleiterin beziehungsweise der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. Zu Absatz 1 (neu): Redaktionelle Änderung zur Konkretisierung der Rechtslage [2] (2) Die Wahlleiterin beziehungsweise der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. Zu Absatz 2: Folgeänderung aufgrund Absatz 1 (neu) 4. In § 4 wird Folgendes geändert: (1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Kommunalwahl. § 4 Wahlausschuss (1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Kommunalwahl en. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. 5. In § 5 wird Folgendes geändert: (1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin beziehungsweise dem Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Schriftführung und eine stellvertretende Schriftführung bestellt. (2) Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. In ihrem beziehungsweise § 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin beziehungsweise dem Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis sechs Beisitzer*innen, davon eine Schriftführung nebst Stellvertretung. (2) Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. In ihrem beziehungsweise Zu Absatz 1 Satz 1: Redaktionelle Änderung. Zusätzlich erfolgt eine Anpassung der Wahlordnung auf Grundlage von § 2 Absatz 4 Satz 1 des neuen KWahlG NRW. Satz 2: Redaktionelle Änderung zur Konkretisierung der Zu Absatz 2 Satz 2 und 3: Redaktionelle Änderungen [3] seinem Auftrag können Beisitzende auch von der Leitung des Wahlvorstandes berufen werden. Dem Wahlvorstand können neben Wah lberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Bürgerinnen beziehungsweise Bürger angehören. seinem Auftrag können Beisitzer*innen auch von der Leitung des Wahlvorstandes berufen werden. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger*innen angehören. (3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin beziehungsweise des Wahlvorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. § 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer a) nicht Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung erworben hat. § 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer a) nicht Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung erworben hat. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag a) mindestens 16 Jahre alt sein, b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben. [4] § 7 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen beziehungsweise Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerbende sind. § 7 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländer*innen 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber*innen sind. Zu § 7: Redaktionelle Änderungen 6. In § 8 wird Folgendes geändert: (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung sowie alle Bürgerinnen beziehungsweise Bürger der Landeshauptstadt Düsseldorf, wenn sie a) am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, b) seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben und c) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger*innen der Landeshauptstadt Düsseldorf, wenn sie a) am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, b) seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben und c) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Änderung sowie Änderung zur § 9 Wahltag und Wahlzeit (1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. (2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. [5] 7. In § 10 wird Folgendes geändert: (2) Wahlvorschläge aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder Bürgerinnen und Bürger können von Gruppen (Listenwahlvorschlag) oder Einzelpersonen (Einzelbewerbende) eingereicht werden. Jede wahlvorschlagsberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) Als Kandidatin beziehungsweise Kandidat kann jede wahlberechtigte Person nach §§ 6 und 8 dieser Wahlordnung sowie jede Bürgerin beziehungsweise jeder Bürger der Landeshauptstadt Düsseldorf benannt werden, sofern die Zustimmung schriftlich erteilt wurde. Die Zustimmung ist unwiderruflich. (4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerbenden können Stellvertretungen benannt werden. Sind Stellvertretungen benannt, werden diese bei der Durchführung der Wahl der Mitglieder bei dem jeweiligen Wahlvorschlag mitgewählt. (5) In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbungen kann eine Stellvertretung benannt werden, welche die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber im Falle der Wahl vertreten und im Falle des Ausscheidens oder der Nichtannahme der Wahl ersetzen kann. § 10 Wahlvorschläge (1) Die Wahlleitung fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. (2) Wahlvorschläge aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder Bürger*innen können von Gruppen (Listenwahlvorschlag) oder Einzelpersonen (Einzelbewerbende) eingereicht werden. Jede wahlvorschlagsberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) Als Kandidat*in kann jede wahlberechtigte Person sowie jede*r Bürger*in der Landeshauptstadt Düsseldorf benannt werden, sofern die Zustimmung schriftlich erteilt wurde. Die Zustimmung ist unwiderruflich. (4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber*innen können Stellvertretungen benannt werden. Sind Stellvertretungen benannt, werden diese bei der Durchführung der Wahl der Mitglieder bei dem jeweiligen Wahlvorschlag mitgewählt. (5) In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbungen kann eine Stellvertretung benannt werden, welche den/die Bewerber*in im Falle der Wahl vertreten und im Falle des Ausscheidens oder der Nichtannahme der Wahl ersetzen kann. Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Nachfolge der Bewerber*innen bei Ausscheiden Zu Absatz 2 Satz 1: Zu Absatz 3 Satz 1: Redaktionelle Änderungen sowie Änderung zur Konkretisierung Zu Absatz 4 Satz 1: Zu Absatz 5 Satz 1 und 2: Redaktionelle Änderungen [6] Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Nachfolge der Bewerbenden bei Ausscheiden beziehungsweise bei Nichtannahme der Wahl in entsprechender Anwendung des § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW). Ist die gewählte Person verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird sie von der mitgewählten Stellvertretung vertreten; ist eine solche nicht benannt beziehungsweise ebenfalls verhindert, vertritt die in dieser Liste folgende nächste Person. Ist die Liste erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt. (7) Die Wahlvorschläge müssen Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerbenden enthalten. Sofern Stellvertretungen benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Daten nach Satz 1 aufzuführen. beziehungsweise bei Nichtannahme der Wahl in entsprechender Anwendung des § 45 Kommunalwahlgesetz. Ist die gewählte Person verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird sie von der mitgewählten Stellvertretung vertreten; ist eine solche nicht benannt beziehungsweise ebenfalls verhindert, vertritt die in dieser Liste folgende nächste Person. Ist die Liste erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt. (6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und sofern diese in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen einen Sitz in der zu wählenden Vertretung hat, den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. (7) Die Wahlvorschläge müssen Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail-Adresse oder Postfach, Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerber*innen enthalten. Sofern Stellvertretungen benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Daten nach Satz 1 aufzuführen. Zu Absatz 7 Satz 1: Redaktionelle Änderung. Zusätzlich orientiert sich die Änderung der Wahlordnung an § 15 Absatz 3 Satz 1 des neuen KWahlG, um eine schnelle und direkte Kommunikation bei der Bearbeitung von Wahlvorschlägen sicherzustellen. [7] (8) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerbung" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls einer Kurzbezeichnung der Wählergruppe versehen sein. Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden können durch ein Kennwort gekennzeichnet sein. Fehlt die Bezeichnung, tritt ersatzweise der Vor- und Familienname der ersten Bewerberin beziehungsweise des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (9) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1 von 1000, höchstens von 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind persönlich und handschriftlich abzugeben. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig, die erste bei der Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte bleibt gültig. Die Unterzeichnenden müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie die Staatsangehörigkeit angeben. Sie sollen darüber hinaus eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer angeben. Bei Wahlvorschlägen von Gruppen oder Einzelpersonen, die in der laufenden Wahlperiode bereits einen Sitz im Integrationsrat haben, wird in Anlehnung an § 16 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW auf Unterstützungsunterschrift en verzichtet. (8) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerbung" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls einer Kurzbezeichnung der Wählergruppe versehen sein. Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen können durch ein Kennwort gekennzeichnet sein. Fehlt die Bezeichnung, tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin beziehungsweise des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (9) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1 von 1000, höchstens von 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind persönlich und handschriftlich abzugeben. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet , so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig, die erste bei der Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte bleibt gültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. Zu Absatz 8 Satz 2: Satz 3: Änderung zur Zu Absatz 9 Satz 5: Die Ergänzung konkretisiert die Wahlordnung und stellt sicher, dass die Wahlberechtigung (der Unterzeichner) eindeutig geprüft werden kann, in Anlehnung an § 15 Absatz 2 Satz 4 KWahlG NRW. Zu Absatz 9 Satz 6 (neu): Die Änderung der Wahlordnung orientiert sich an § 15 Absatz 2 Satz 3 des neuen KWahlG NRW. Zu Absatz 9 Satz 7 (neu): Übernahme der Änderung aus der Übergangsregelung IRWahlO 2020 zur Verfahrenserleichterung. [8] (10) In jedem Wahlvorschlag sollen die Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Vor- und Familiennamen und Anschrift benannt sein. (12)

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen INTR/029/2024