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INTR/029/2024
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
(IRWahlO)
Fachbereich:
12 - Amt für Statistik und Wahlen
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Christian Zaum
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Integrationsrat 04.12.2024 Vorberatung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat beschließt die Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den
Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO).
Sachdarstellung:
Die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder (IRWahlO) ist unter anderem an das Kommunalwahlgesetz NRW und die
Kommunalwahlordnung NRW angelehnt. Die Neufassung dieser Rechtsvorschriften
erfordert eine entsprechende Anpassung der IRWahlO.
Der als Anlage beigefügten Synopse können alle Änderungen entnommen werden.
Anlagen:
Neufassung_Wahlordnung IW ab 2024
Synopse_Tabellarische Übersicht zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der
direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
Neufassung_Wahlordnung IW ab 2024 - aktualisiert als Text anzeigen
- 1 -
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder (IRWahlO)
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.12.2024 aufgrund des § 7
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen die nachfolgende "Wahlordnung für die Wahl der
direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder" als Satzung beschlossen:
§ 1 Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die
Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister bestimmt die Anzahl
der Stimmbezirke.
§ 2 Wahlorgane
Wahlorgane sind
1. die Wahlleitung,
2. der Wahlausschuss,
3. für jeden Stimmbezirk die Wahlvorsteherin beziehungsweise der Wahlvorsteher
und der Wahlvorstand,
4. für jeden Briefwahlstimmbezirk die Briefwahlvorsteherin beziehungsweise der
Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand.
§ 3 Wahlleitung
(1) Die Wahlleitung der Integrationsratswahl entspricht der Wahlleitung der
Kommunalwahl.
(2) Die Wahlleiterin beziehungsweise der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche
Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen
Wahlorganen übertragen.
§ 4 Wahlausschuss
(1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Kommunalwahl.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt
das Gesamtergebnis der Wahl fest.
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin beziehungsweise dem
Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. Aus dem Kreis
der Beisitzenden wird eine Schriftführung und eine stellvertretende Schriftführung
bestellt.
(2) Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister beruft die
Mitglieder des Wahlvorstandes. In ihrem beziehungsweise seinem Auftrag können
Beisitzende auch von der Leitung des Wahlvorstandes berufen werden. Dem
Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch
Bürgerinnen beziehungsweise Bürger angehören.
- 2 -
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der Wahlvorsteherin beziehungsweise des Wahlvorstehers den
Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
§ 6 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung erworben hat.
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) mindestens 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Düsseldorf ihre
Hauptwohnung haben.
§ 7 Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen beziehungsweise Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell geltenden Fassung nach seinem
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerbende sind.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung sowie alle
Bürgerinnen beziehungsweise Bürger der Landeshauptstadt Düsseldorf, wenn sie
a) am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
b) seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung
haben und
c) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt.
§ 9 Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl
statt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
- 3 -
§ 10 Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleitung fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung
von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.
(2) Wahlvorschläge aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder Bürgerinnen und
Bürger können von Gruppen (Listenwahlvorschlag) oder Einzelpersonen
(Einzelbewerbende) eingereicht werden. Jede wahlvorschlagsberechtigte Person kann
nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Als Kandidatin beziehungsweise Kandidat kann jede wahlberechtigte Person nach
§§ 6 und 8 dieser Wahlordnung sowie jede Bürgerin beziehungsweise jeder Bürger
der Landeshauptstadt Düsseldorf benannt werden, sofern die Zustimmung schriftlich
erteilt wurde. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerbenden können
Stellvertretungen benannt werden. Sind Stellvertretungen benannt, werden diese bei
der Durchführung der Wahl der Mitglieder bei dem jeweiligen Wahlvorschlag
mitgewählt.
(5) In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbungen kann eine Stellvertretung benannt
werden, welche die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber im Falle der Wahl
vertreten und im Falle des Ausscheidens oder der Nichtannahme der Wahl ersetzen
kann.
Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Nachfolge der Bewerbenden bei
Ausscheiden beziehungsweise bei Nichtannahme der Wahl in entsprechender
Anwendung des § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW). Ist die gewählte
Person verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird sie von der mitgewählten
Stellvertretung vertreten; ist eine solche nicht benannt beziehungsweise ebenfalls
verhindert, vertritt die in dieser Liste folgende nächste Person.
Ist die Liste erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt.
(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag
einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und sofern diese in der laufenden
Wahlperiode nicht ununterbrochen einen Sitz in der zu wählenden Vertretung hat,
den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten
Vorstand besitzt und eine schriftliche Satzung und ein Programm hat.
(7) Die Wahlvorschläge müssen Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Beruf und die Anschrift
der Hauptwohnung der Bewerbenden enthalten. Sofern Stellvertretungen benannt
werden, so sind diese ebenfalls mit den Daten nach Satz 1 aufzuführen.
(8) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerbung"
gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls
einer Kurzbezeichnung der Wählergruppe versehen sein. Wahlvorschläge von
Einzelbewerbenden können durch ein Kennwort gekennzeichnet sein. Fehlt die
Bezeichnung, tritt ersatzweise der Vor- und Familienname der ersten Bewerberin
beziehungsweise des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(9) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1 von 1000, höchstens von 100
Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind persönlich und handschriftlich
abzugeben. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen
Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so
- 4 -
ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig, die erste bei der
Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte bleibt gültig. Die Unterzeichnenden müssen in
Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vor- und Familiennamen,
Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie die Staatsangehörigkeit
angeben. Sie sollen darüber hinaus eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer
angeben.
Bei Wahlvorschlägen von Gruppen oder Einzelpersonen, die in der laufenden
Wahlperiode bereits einen Sitz im Integrationsrat haben, wird in Anlehnung an § 16
Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW auf Unterstützungsunterschriften verzichtet.
(10) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson mit Vor- und Familiennamen und Anschrift benannt sein.
(11) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die die Wahlleitung
bereithält.
(12) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung
von Wahlvorschlägen bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei der Wahlleitung
eingereicht werden. Die Wahlleitung prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem
Wahlausschuss zur Entscheidung vor.
(13) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18
Absatz 3 Satz 2 des KWahlG NRW in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.
(14) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleitung mit den in Absatz
7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, Telefonnummer
und Staatsangehörigkeit, und statt der vollständigen Anschrift nur dem Wohnort mit
Postleitzahl und der E-Mail-Adresse, bekannt gemacht. Bewerbende, für die eine
Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften besteht, müssen dies bis
zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlleitung nachweisen. In diesem Fall wird
anstelle des Wohnorts und der E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift
verwendet, die aus den Angaben einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer
E-Mail-Adresse besteht. Es gilt § 19 KWahlG NRW in der aktuell geltenden Fassung
entsprechend.
§ 11 Stimmzettel
(1) Die Einzelbewerbungen werden mit Vor- und Familiennamen in den Stimmzettel
aufgenommen. Sofern ein Kennwort vorliegt, wird dies aufgeführt. Sind
Stellvertretungen im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden, werden diese
ebenfalls mit Vor- und Familiennamen in den Stimmzettel aufgenommen.
(2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages
sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Vor- und
Familiennamen der ersten drei auf der Liste genannten Personen aufgeführt.
(3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem Stimmzettel sortiert in absteigender
Reihenfolge nach der Anzahl der Stimmen, die bei der letzten Wahl errungen
wurden, danach alle anderen nach Namen alphabetisch.
§ 12 Wählerverzeichnis
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
- 5 -
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei
denen am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie am Wahltag
wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis
zum 21. Tag vor der Wahl.
Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen
sind und sich in Düsseldorf angemeldet haben, werden ebenfalls von Amts wegen in
das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten im Anschluss eine
Wahlbenachrichtigung.
(3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familiennamen und
Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift alphabetisch
aufgeführt. Das Verzeichnis kann alternativ nach Straßen und Hausnummern
gegliedert werden.
(4) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der
allgemeinen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung Düsseldorf
zur Einsichtnahme bereitgehalten. In diesem Zeitraum sind wahlberechtigte
Personen berechtigt, an Werktagen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer
Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zeit und Ort der
Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.
Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in
Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das
Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des
Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden
Fassung eingetragen ist.
(5) Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können
sich bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie
haben den Nachweis der Wahlberechtigung zu führen.
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb
der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Düsseldorf Einspruch einlegen. Über den
Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der
Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Tagen nach
Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
§ 13 Durchführung der Wahl
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des
Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
(3) Auf Verlangen hat die Wählerin beziehungsweise der Wähler sich gegenüber dem
Wahlvorstand über seine Person auszuweisen.
(4) Wahlberechtigte mit Beeinträchtigungen können sich zur Stimmabgabe der Hilfe
einer von ihnen selbst benannten Person bedienen, wenn sie dies vorher dem
Wahlvorstand bekannt geben. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der
Wünsche der Wählerin beziehungsweise des Wählers zu beschränken und unterliegt
der Geheimhaltungspflicht.
- 6 -
(5) Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person der Oberbürgermeisterin
beziehungsweise dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen
Wahlbriefumschlag
a) den Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel so
rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr dort
eingeht. Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person der
Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Oberbürgermeister an Eides statt zu
versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem
erklärten Willen der Wählerin beziehungsweise des Wählers gekennzeichnet
worden ist.
(6) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält
auf Antrag einen Wahlschein. Die Erteilung des Wahlscheins kann schriftlich (auch
durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form zum Beispiel
Telefax oder E-Mail) oder mündlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden.
Der Wahlscheinantrag muss den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum und
die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) enthalten.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden.
(7) Wahlschein und Briefwahlunterlagen dürfen an eine andere Pers
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Synopse_Tabellarische Übersicht zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder -aktualisiert als Text anzeigen
[1]
Tabellarische Übersicht zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder (IRWahlO) zum 12.12.2024
Änderungen zur neuen IRWahlO
aktuell geltenden Fassung Begründung
1. In § 1 wird Folgendes geändert:
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der
Landeshauptstadt Düsseldorf. Die
Oberbürgermeisterin beziehungsweise der
Oberbürgermeister bestimmt die Anzahl der
Stimmbezirke.
§ 1 Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der
Landeshauptstadt Düsseldorf.
Die Änderung der Wahlordnung
orientiert sich an § 5 Absatz 1
KWahlG NRW.
2. In § 2 wird Folgendes geändert:
Wahlorgane sind
1. die Wahlleitung,
2. der Wahlausschuss,
3. für jeden Stimmbezirk die Wahlvorsteherin
beziehungsweise der Wahlvorsteher und der
Wahlvorstand,
4. für jeden Briefwahlstimmbezirk die
Briefwahlvorsteherin beziehungsweise der
Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand.
§ 2 Wahlorgane
Wahlorgane sind
1. die Wahlleitung,
2. der Wahlausschuss,
3. für jeden Stimmbezirk die Wahlvorsteherin
beziehungsweise der Wahlvorsteher und der
Wahlvorstand,
4. die Briefwahlvorsteherin beziehungsweise der
Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand.
Zu Nr. 4: Redaktionelle
Änderung zur Konkretisierung
3. In § 3 wird Folgendes geändert:
(1) Die Wahlleitung der Integrationsratswahl
entspricht der Wahlleitung der
Kommunalwahl.
§ 3 Wahlleitung
Die Wahlleiterin beziehungsweise der Wahlleiter
ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und
Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht
gesetzliche Vorgaben und/oder diese
Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen
Wahlorganen übertragen.
Zu Absatz 1 (neu):
Redaktionelle Änderung zur
Konkretisierung der Rechtslage
[2]
(2) Die Wahlleiterin beziehungsweise der
Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben
und/oder diese Wahlordnung bestimmte
Zuständigkeiten anderen Wahlorganen
übertragen.
Zu Absatz 2: Folgeänderung
aufgrund Absatz 1 (neu)
4. In § 4 wird Folgendes geändert:
(1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den
Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der
Wahlausschuss für die Kommunalwahl.
§ 4 Wahlausschuss
(1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den
Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der
Wahlausschuss für die Kommunalwahl en.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die
Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das
Gesamtergebnis der Wahl fest.
5. In § 5 wird Folgendes geändert:
(1) Der Wahlvorstand besteht aus der
Wahlvorsteherin beziehungsweise dem
Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis
sieben Beisitzenden. Aus dem Kreis der
Beisitzenden wird eine Schriftführung und
eine stellvertretende Schriftführung bestellt.
(2) Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der
Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des
Wahlvorstandes. In ihrem beziehungsweise
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche
Tätigkeit
(1) Der Wahlvorstand besteht aus der
Wahlvorsteherin beziehungsweise dem
Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis
sechs Beisitzer*innen, davon eine
Schriftführung nebst Stellvertretung.
(2) Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der
Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des
Wahlvorstandes. In ihrem beziehungsweise
Zu Absatz 1 Satz 1:
Redaktionelle Änderung.
Zusätzlich erfolgt eine
Anpassung der Wahlordnung
auf Grundlage von § 2 Absatz 4
Satz 1 des neuen KWahlG NRW.
Satz 2: Redaktionelle Änderung
zur Konkretisierung der
Zu Absatz 2 Satz 2 und 3:
Redaktionelle Änderungen
[3]
seinem Auftrag können Beisitzende auch von der
Leitung des Wahlvorstandes berufen werden. Dem
Wahlvorstand können neben Wah lberechtigten
nach § 6 dieser Wahlordnung auch
Bürgerinnen beziehungsweise Bürger
angehören.
seinem Auftrag können Beisitzer*innen auch
von der Leitung des Wahlvorstandes berufen
werden. Dem Wahlvorstand können neben
Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger*innen
angehören.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der Wahlvorsteherin beziehungsweise des
Wahlvorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine
ehrenamtliche Tätigkeit aus.
§ 6 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutsche beziehungsweise Deutscher
im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4
Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
aktuell geltenden Fassung erworben hat.
§ 6 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutsche*r im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4
Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
aktuell geltenden Fassung erworben hat.
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) mindestens 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der
Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben.
[4]
§ 7 Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen
beziehungsweise Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell
geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2
Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerbende sind.
§ 7 Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer*innen
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell
geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2
Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber*innen sind.
Zu § 7: Redaktionelle
Änderungen
6. In § 8 wird Folgendes geändert:
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6
dieser Wahlordnung sowie alle Bürgerinnen
beziehungsweise Bürger der Landeshauptstadt
Düsseldorf, wenn sie
a) am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
b) seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in
Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben und
c) sich seit mindestens einem Jahr im
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6
sowie alle Bürger*innen der Landeshauptstadt
Düsseldorf, wenn sie
a) am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
b) seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in
Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben und
c) sich seit mindestens einem Jahr im
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Änderung sowie Änderung zur
§ 9 Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates
findet am Tag der Kommunalwahl statt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
[5]
7. In § 10 wird Folgendes geändert:
(2) Wahlvorschläge aus dem Kreis der
Wahlberechtigten oder Bürgerinnen und Bürger
können von Gruppen (Listenwahlvorschlag) oder
Einzelpersonen (Einzelbewerbende) eingereicht
werden. Jede wahlvorschlagsberechtigte Person
kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Als Kandidatin beziehungsweise Kandidat
kann jede wahlberechtigte Person nach §§ 6 und
8 dieser Wahlordnung sowie jede Bürgerin
beziehungsweise jeder Bürger der
Landeshauptstadt Düsseldorf benannt werden,
sofern die Zustimmung schriftlich erteilt wurde.
Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die
Einzelbewerbenden können Stellvertretungen
benannt werden. Sind Stellvertretungen benannt,
werden diese bei der Durchführung der Wahl der
Mitglieder bei dem jeweiligen Wahlvorschlag
mitgewählt.
(5) In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbungen
kann eine Stellvertretung benannt werden, welche
die Bewerberin beziehungsweise den
Bewerber im Falle der Wahl vertreten und im
Falle des Ausscheidens oder der Nichtannahme
der Wahl ersetzen kann.
§ 10 Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleitung fordert nach Bekanntmachung
des Wahltages zur Einreichung von
Wahlvorschlägen durch öffentliche
Bekanntmachung auf.
(2) Wahlvorschläge aus dem Kreis der
Wahlberechtigten oder Bürger*innen können
von Gruppen (Listenwahlvorschlag) oder
Einzelpersonen (Einzelbewerbende) eingereicht
werden. Jede wahlvorschlagsberechtigte Person
kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Als Kandidat*in kann jede wahlberechtigte
Person sowie jede*r Bürger*in der
Landeshauptstadt Düsseldorf benannt werden,
sofern die Zustimmung schriftlich erteilt wurde.
Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die
Einzelbewerber*innen können
Stellvertretungen benannt werden. Sind
Stellvertretungen benannt, werden diese bei der
Durchführung der Wahl der Mitglieder bei dem
jeweiligen Wahlvorschlag mitgewählt.
(5) In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbungen
kann eine Stellvertretung benannt werden, welche
den/die Bewerber*in im Falle der Wahl
vertreten und im Falle des Ausscheidens oder der
Nichtannahme der Wahl ersetzen kann.
Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die
Nachfolge der Bewerber*innen bei Ausscheiden
Zu Absatz 2 Satz 1:
Zu Absatz 3 Satz 1:
Redaktionelle Änderungen sowie
Änderung zur Konkretisierung
Zu Absatz 4 Satz 1:
Zu Absatz 5 Satz 1 und 2:
Redaktionelle Änderungen
[6]
Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die
Nachfolge der Bewerbenden bei Ausscheiden
beziehungsweise bei Nichtannahme der Wahl in
entsprechender Anwendung des § 45
Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW). Ist
die gewählte Person verhindert, an einer Sitzung
teilzunehmen, wird sie von der mitgewählten
Stellvertretung vertreten; ist eine solche nicht
benannt beziehungsweise ebenfalls verhindert,
vertritt die in dieser Liste folgende nächste
Person.
Ist die Liste erschöpft, bleibt ein frei gewordener
Sitz unbesetzt.
(7) Die Wahlvorschläge müssen Vor- und
Familiennamen, Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail-Adresse,
Telefonnummer, Beruf und die Anschrift der
Hauptwohnung der Bewerbenden enthalten.
Sofern Stellvertretungen benannt werden, so sind
diese ebenfalls mit den Daten nach Satz 1
aufzuführen.
beziehungsweise bei Nichtannahme der Wahl in
entsprechender Anwendung des § 45
Kommunalwahlgesetz. Ist die gewählte Person
verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird
sie von der mitgewählten Stellvertretung
vertreten; ist eine solche nicht benannt
beziehungsweise ebenfalls verhindert, vertritt die
in dieser Liste folgende nächste Person.
Ist die Liste erschöpft, bleibt ein frei gewordener
Sitz unbesetzt.
(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der
Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden
Gruppe unterzeichnet sein und sofern diese in der
laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen
einen Sitz in der zu wählenden Vertretung hat,
den Nachweis enthalten, dass sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand
besitzt und eine schriftliche Satzung und ein
Programm hat.
(7) Die Wahlvorschläge müssen Vor- und
Familiennamen, Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail-Adresse oder
Postfach, Beruf und die Anschrift der
Hauptwohnung der Bewerber*innen enthalten.
Sofern Stellvertretungen benannt werden, so sind
diese ebenfalls mit den Daten nach Satz 1
aufzuführen.
Zu Absatz 7 Satz 1:
Redaktionelle Änderung.
Zusätzlich orientiert sich die
Änderung der Wahlordnung an
§ 15 Absatz 3 Satz 1 des neuen
KWahlG, um eine schnelle und
direkte Kommunikation bei der
Bearbeitung von
Wahlvorschlägen
sicherzustellen.
[7]
(8) Jeder Wahlvorschlag muss als
"Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerbung"
gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des
Wahlvorschlages und gegebenenfalls einer
Kurzbezeichnung der Wählergruppe versehen sein.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden können
durch ein Kennwort gekennzeichnet sein. Fehlt die
Bezeichnung, tritt ersatzweise der Vor- und
Familienname der ersten Bewerberin
beziehungsweise des ersten Bewerbers an die
Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(9) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1
von 1000, höchstens von 100 Wahlberechtigten
unterstützt sein. Unterschriften sind persönlich
und handschriftlich abzugeben. Jede
wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift
nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat
jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet,
so ist die Unterschrift auf allen weiteren
Wahlvorschlägen ungültig, die erste bei der
Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte bleibt gültig.
Die Unterzeichnenden müssen in Block- oder
Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vor-
und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift
der Hauptwohnung sowie die
Staatsangehörigkeit angeben. Sie sollen
darüber hinaus eine E-Mail-Adresse und
Telefonnummer angeben.
Bei Wahlvorschlägen von Gruppen oder
Einzelpersonen, die in der laufenden
Wahlperiode bereits einen Sitz im
Integrationsrat haben, wird in Anlehnung an
§ 16 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW auf
Unterstützungsunterschrift en verzichtet.
(8) Jeder Wahlvorschlag muss als
"Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerbung"
gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des
Wahlvorschlages und gegebenenfalls einer
Kurzbezeichnung der Wählergruppe versehen
sein. Wahlvorschläge von
Einzelbewerber*innen können durch ein
Kennwort gekennzeichnet sein. Fehlt die
Bezeichnung, tritt ersatzweise der Name der
ersten Bewerberin beziehungsweise des ersten
Bewerbers an die Stelle der
Wahlvorschlagsbezeichnung.
(9) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1
von 1000, höchstens von 100 Wahlberechtigten
unterstützt sein. Unterschriften sind persönlich
und handschriftlich abzugeben. Jede
wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift
nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat
jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet ,
so ist die Unterschrift auf allen weiteren
Wahlvorschlägen ungültig, die erste bei der
Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte bleibt gültig.
Die Unterzeichner müssen in Block- oder
Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben
Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum
und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
Zu Absatz 8 Satz 2:
Satz 3: Änderung zur
Zu Absatz 9 Satz 5: Die
Ergänzung konkretisiert die
Wahlordnung und stellt sicher,
dass die Wahlberechtigung (der
Unterzeichner) eindeutig
geprüft werden kann, in
Anlehnung an § 15 Absatz 2
Satz 4 KWahlG NRW.
Zu Absatz 9 Satz 6 (neu): Die
Änderung der Wahlordnung
orientiert sich an § 15 Absatz 2
Satz 3 des neuen KWahlG NRW.
Zu Absatz 9 Satz 7 (neu):
Übernahme der Änderung aus
der Übergangsregelung
IRWahlO 2020 zur
Verfahrenserleichterung.
[8]
(10) In jedem Wahlvorschlag sollen die
Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson mit Vor- und Familiennamen
und Anschrift benannt sein.
(12)
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