Regionalrat Düsseldorf - Wahl der stimmberechtigten Mitglieder -
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
Der Rat der Stadt wählt gemäß § 7 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV.NRW S. 430/SGV NRW 230) für die Dauer seiner Amtszeit 1. ................................................. 2. ................................................. 3. ................................................. 4. .................................................
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Nach der Kommunalwahl 2025 ist der Regionalrat neu zu bilden. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus § 7 Abs. 1 und 2 des LPlG und beträgt je angefangene 200.000 Einwohner ein stimmberechtigtes Mi tglied. Die Landeshauptstadt Düsseldorf kann demnach vier Mitglieder (Einwohnerzahl am Stichtag 30.6.2024 = 617.904) benennen. Diese Mitglieder müssen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in Düsseldorf haben; darüber hinaus gelten die Vor schriften des Kommunalwahlgesetzes für die Wählbarkeit entsprechend.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 22. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/358/2025