Polizeibeirat - Wahl der Mitglieder -
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
Der Rat der Stadt wählt gemäß § 17 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen -Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW)- in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2002 (GV NRW S. 308/ SGV NRW 205) für die Dauer seiner Amtszeit als ordentliche Mitglieder 1. ........................................... 2. ........................................... 3. ........................................... 4. ........................................... 5. ........................................... 6. ........................................... 7. ........................................... 8. ........................................... 9. ........................................... 10. ........................................... 11. ...........................................
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Dem Polizeibeirat gehören gemäß § 15 Polizeiorganisationsgesetz elf Mitglieder an.
Als Mitglieder können gewählt werden Ratsmitglieder Bürgerinnen/Bürger und Einwohnerinnen/Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können.
Es müssen mindestens sechs Ratsmitglieder gewählt werden, da die Zahl der Bürgerinnen/Bürger und Einwohnerinnen/Einwohner die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen darf.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 20. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/351/2025