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Anregungs- und Beschwerdeausschuss
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Sitzung kompakt
05.02.2026 · Anregungs- und Beschwerdeausschuss
Amtliche Ergebnisse und sicher zugeordnete Angaben aus der Niederschrift.
Dieser Tagesordnungspunkt wurde behandelt. Ein amtliches Ergebnis ist noch nicht veröffentlicht.
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
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mehrheitlich beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
Anregungs- und Beschwerdeausschuss · Sitzung vom 05.02.2026
Die Anliegen, verfügbaren schriftlichen Antworten und amtlichen Ergebnisvermerke zusammen lesen. Eine Kenntnisnahme ist kein Umsetzungsbeschluss; auch ein angenommener Prüfauftrag bedeutet noch keinen Baubeginn.
Automatisch aus den vorhandenen Originaltexten zusammengestellt. Stand der amtlichen Sitzungsdaten: 30.04.2026. Die Ergebnisvermerke werden aus dem aktuellen Datenbestand übernommen. Die Übersicht ersetzt keine Niederschrift; Debatten und nicht dokumentierte Änderungen werden nicht rekonstruiert.
Die ersten fünf Einträge bevorzugen lesbare Antworten und unterschiedliche Ergebnisvermerke. Weitere verfügbare Inhalte folgen aufklappbar; alle Tagesordnungspunkte stehen darunter. Noch nicht sicher auslesbare Texte werden nicht ergänzt oder erraten.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Einsender regt Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Rad- und Fußverkehr auf der Marc-Chagall-Straße an.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Einsenderin regt an, öffentliche Einrichtungen wie z.B. Rathäuser mit Wickelmöglichkeiten auszustatten.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/001/2026 Eingabe nach § 24 GO: Wickeltische in öffentlichen Einrichtungen Hier: Stellungnahme der Verwaltung Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Verwaltung im März 2018 beauftragt, in den öffentlich zugänglichen und gut erreichbaren Bereichen des Rathauses und den städtischen Verwaltungsgebäuden in den Stadtteilen Möglichkeiten zum Stillen/Füttern bzw. Wickeln von Kindern zu schaffen. Dies sollte an einer für beide Geschlechter erreichbaren Stelle umgesetzt werden. Außerdem sollte in Gesprächen mit der Wirtschaft und Gastronomie geprüft werden, wie öffentlich zugängliche Wickelmöglichkeiten deutlich ausgebaut werden können. In der Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung am 05.12.2023 hat das Amt für Gebäudemanagement über den Stand der Umsetzung berichtet: Die Ausstattung von öffentlichen Gebäuden mit Wickel- und Stillmöglichkeiten wurde in die Planungsstandards für Neubauten und Sanierungen aufgenommen. Im Rathaus, im Dienstleistungszentrum Willi-Becker-Allee, im Rathaus Benrath sowie einigen anderen Dienststellen wurden Wickelmöglichkeiten geschaffen. Im Zuge des Toilettenkonzeptes wurden alle 43 WC-Modulanlagen und 17 städtische Anlagen mit Wickelmöglichkeiten ausgestattet. Darüber hinaus erfolge im allgemeinen Gebäudebestand bei Bedarf eine entsprechende Nachrüstung. Die Erfahrung zeige, dass die bestehenden häufig knappen Raumflächen kaum Ressourcen böten, Stillmöglichkeiten im großen Umfang einzurichten. Mit den Nutzenden vor Ort werde aber nach individuellen Lösungsmöglichkeiten gesucht. Im Anschluss erfolgte ein fachübergreifender Austausch zwischen drei beteiligten Bereichen bzw. Ämtern (Gebäudemanagement, Wirtschaftsförderung/City- Management, Amt für Soziales und Jugend). Das Amt für Soziales und Jugend hat sich in diesem Zusammenhang besonders dafür eingesetzt, an zentralen Standorten, dort, wo Familien Leistungen beantragen, Beratung in Anspruch nehmen oder während eines Behördengangs Unterstützung erfahren, geeignete und familienfreundliche Räumlichkeiten zu schaffen. An dem zentralen Standort rund um die Willi-Becker-Allee wurden entsprechende Still- und Wickelräume eingerichtet, die ansprechend und einladend gestaltet sind und zu einer angenehmen Atmosphäre für Eltern und Kinder beitragen. Für diese familiengerechte Gestaltung wurde die Landeshauptstadt 2025 vom Landesverband der Hebammen Nordrhein-Westfalen e. V. als "Stillfreundliche Kommune" ausgezeichnet. Das Zertifikat "stillfreundliche Kommune" ist Teil einer NRW-weiten Initiative des Landeshebammenverbands. Ausgezeichnet werden Städte, die Stillen sichtbar unterstützen, Vorurteile abbauen und familienfreundliche Strukturen schaffen. Das Thema ist für eine familienfreundliche Stadtgestaltung von Bedeutung. Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, auch dezentrale Lösungen in den Blick zu nehmen, um möglichst vielen Familien niedrigschwellige Angebote zu ermöglichen. Somit sind dezentral bereits einige Wickelmöglichkeiten in städtischen Gebäuden vorhanden, wie beispielsweise in der ersten Etage des Gerresheimer Rathauses. Eine flächendeckende Sicherstellung ist jedoch ein fortlaufender Prozess, der insbesondere dann Zeit benötigt, wenn perspektivisch auch weitere öffentliche Orte, wie beispielsweise Cafés oder andere Aufenthaltsbereiche mitgedacht werden sollen.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Einsender verlangen, dass die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf der Neusser Straße wiederhergestellt wird. Bei der Schaffung eines eigenen Gleiskörpers für die Rheinbahn war die direkte Garagenzufahrt entfallen.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/006/2026 Eingabe nach § 24 GO: Wiederherstellung einer Grundstückszufahrt Hier: Stellungnahme des Amtes für Verkehrsmanagement Das Grundstück und die Garage der Neusser Str. 87 gelten grundsätzlich als erschlossen. Die Zufahrt zur Garage erfolgt - wie bisher - nicht direkt, sondern über die Zufahrt des Hauses Neusser Straße 91 sowie über den Gehweg. Die Situation hat sich nicht geändert. Aus Sicht der Verwaltung besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Auch aus Sicht der Rheinbahn ist die Herstellung einer zusätzlichen Querung für die Garage von Haus 87 über die Bestandsgleise weder wirtschaftlich (im Sinne der baulichen Maßnahme) noch betrieblich im Interesse der Rheinbahn. Die Rheinbahn sieht sich nicht zur nachträglichen Herstellung einer solchen Gleisquerung verpflichtet. Nach Auffassung der Rheinbahn ist eine solche Maßnahme abzulehnen. Im Juni 2025 wurde die Feuerwehrzufahrt für den Neubau der Pandion in Form einer verbreiterten Gleisquerung hergestellt. Hierbei wurde bereits die anstehende Neugestaltung des Knotenpunktes Neusser Str. / Düsselstraße im Rahmen der geplanten Radverkehrsmaßnahme „Radverkehrsführung Neusser Straße im Abschnitt Düsselstraße / Martinstraße" berücksichtigt. Es besteht jedoch kein unmittelbarer Sachzusammenhang zur Zufahrt von Haus Neusser Straße 87. Mit der Umsetzung der Radverkehrsmaßnahme „Radverkehrsführung Neusser Straße im Abschnitt Düsselstraße / Martinstraße" wird der Radverkehr im betreffenden Bereich des Beschwerdeführers vollständig in beide Richtungen auf der Fahrbahn geführt. Die Konfliktlage Radfahrer / KFZ im Zusammenhang der Nutzung der Garage zur Hausnummer 87 besteht mit der Umsetzung nicht mehr. Nach dem jetzigen Planungsstand ist eine Umsetzung noch in 2026 vorgesehen. Genauere Angaben zum Zeitfenster sind derzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Planungsprozesses beteiligt. Die Forderung nach einer direkten Grundstückszufahrt wurde in diesem Zusammenhang nicht geäußert.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Einsender wünschen, dass der Anregungs- und Beschwerdeausschuss den Beschluss, den er am 04.12.2025 zu der Eingabe „ B-Pan-Verfahren Hans-Böckler- Straße 39 " (Vorlage ABA/037/2025) gefasst hat, aufhebt.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/009/2026 Eingabe nach § 24 GO: Aufhebung eines Beschlusses Hier: Stellungnahme der Verwaltung Die Einsender hatten sich mit einer Eingabe zum B-Plan-Verfahren "Hans-Böckler- straße 39" an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss gewandt. Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss hat sich mit der Eingabe und der dazu eingeholten Stellungnahme der Verwaltung sachlich befasst und in seiner Sitzung am 04.12.2025 beschlossen, sich der Stellungnahme der Verwaltung inhaltlich anzuschließen. Von einer weiteren Erörterung in der Sitzung wurde abgesehen. Diese Entscheidung wurde inhaltlich vor dem Hintergrund getroffen, dass die Einsender die Möglichkeit haben, ihre Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf im weiteren Verlauf des Verfahrens im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung geltend zu machen. Im Ergebnis hat der Ausschuss keinen Anlass für eine Aussetzung und Neuauflage des Bauleitplanverfahrens gesehen. Nun begehren die Einsender die Aufhebung dieses Beschlusses und führen hierzu mehrere Kritikpunkte an der Verfahrensweise des Anregungs- und Beschwerdeausschusses an. Zum einen kritisieren die Petenten, dass sie erst nach dem Beschluss des Ausschusses Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung erhielten und auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Dies verletze ihre Rechte. Nach § 24 der Gemeindeordnung NRW (GO) hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. In Düsseldorf hat der Rat der Landeshauptstadt die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO dem Anregungs- und Beschwerdeausschuss übertragen und das Verfahren in § 12 der Hauptsatzung geregelt. Nach § 12 Absatz 3 der Hauptsatzung fasst der Anregungs- und Beschwerdeausschuss über die Eingabe und die hierzu eingeholte Stellungnahme Beschluss. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Einsenderin/den Einsender über den Beschluss. Weder in der Gemeindeordnung noch in der Hauptsatzung ist geregelt, dass eine persönliche Anhörung der Einsenderinnen und Einsender verbindlich ist. Auch der Kommentar Held/ Winkel zu § 24 GO, Ziffer 11 vertritt insoweit die Auffassung, dass der Ausschuss gemäß § 58 Absatz 3 Satz 6 GO einen Antragsteller anhören kann. Einen Anspruch darauf habe der Petent jedoch nicht. Es besteht zudem keine gesetzliche Pflicht zur Übermittlung der Stellungnahme der Verwaltung an die Petenten, insbesondere nicht vor der Ausschusssitzung. Der § 24 Absatz. 1 Satz 4 GO NRW bezieht sich auf die Stellungnahme des entscheidenden Gremiums, Anlage 2 zu Vorlage ABA/009/2026 die sich wiederum inhaltlich auf die Stellungnahme der Verwaltung beziehen kann. Die Übermittlung der Stellungnahme erfolgt erst nach der Ausschusssitzung. Zum anderen kritisieren die Petenten, die Verwaltung ginge nur selektiv auf den Inhalt der ersten Eingabe ein; sie sei mithin unvollständig. Auf den Umfang und Inhalt der Stellungnahme der Verwaltung haben die Petenten keinen Anspruch. Ein Anspruch besteht nur auf inhaltliche Befassung durch den Ausschuss, dies wiederum aber nicht bzgl. des Umfangs der sachlichen Befassung. Auch der Kommentar Kleerbaum/Palmen zu § 24 GO, Ziffer VIII weist darauf hin, dass die Rechtsprechung zwar einen Anspruch auf Behandlung der jeweiligen Anregung und Beschwerde herleitet (vgl. VG Minden, Urteil vom 22.12.2008-3 K 2425/08 -), sodass [...] erkennbar sein muss, dass sich der Rat bzw. die Bezirksvertretung in irgendeiner Weise mit dem Antrag sachlich auseinandergesetzt oder sich die Eingabe auf irgendeine Art erledigt hat. Der Anspruch auf Behandlung bzw. Befassung mit der Eingabe sei allerdings begrenzt. Demnach besteht auch kein begründeter Kritikpunkt, wenn sich der Anregungs- und Beschwerdeausschuss letztlich der Stellungnahme der Verwaltung anschließt und sich diese damit zu eigen macht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit in Bauleitverfahren ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Jede Anregung/ Einwendung wird von der Verwaltung aufgenommen und in den Abwägungsprozess einbezogen. Alle Einwendungen werden dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung und dem Rat der Stadt als Anlage zur Beschlussvorlage vorgelegt und können somit bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Formalrechtlich ist es zwar zulässig, eine Einwendung gegen ein Planverfahren nach § 24 GO NRW und nach BbauG parallel zu behandeln. Eine Empfehlung des Anregungs- und Beschwerdeausschusses darf im Abwägungsprozess jedoch nicht höher gewichtet werden als jede andere Meinungsäußerung auch. Zudem kritisieren die Petenten die Verfahrensweise des Anregungs- und Beschwerdeausschusses insofern, als dieser teilweise Eingaben unmittelbar nach Bekanntgabe zurückweise, ohne dass es zu einer inhaltlichen Befassung dieser Eingaben durch den Ausschuss käme. Kritisiert wird konkret der Umgang mit der Eingabe vom 04.12.2025; mit dieser habe sich der Ausschuss nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern sich einfach der Verwaltungsmeinung angeschlossen. Hierzu ist grundlegend anzumerken, dass sich der Anregungs- und Beschwerde- ausschuss mit jeder Eingabe sachlich befasst, sofern die Eingaben der formellen Prüfung standhalten und keine Unzuständigkeit gemäß § 12 Absatz 2 der Hauptsatzung besteht. Eine inhaltliche Befassung durch den Anregungs- und Beschwerdeausschuss erfolgte auch hinsichtlich der ersten Eingabe der Petenten. Im vorliegenden Fall haben die Mitglieder des Anregungs- und Beschwerdeausschusses die Eingabe und die dazu eingeholte Stellungnahme der Verwaltung in Vorbereitung der Sitzung zur Kenntnis genommen. In der Sitzung hat der Ausschuss sich der Stellungnahme der Verwaltung sodann inhaltlich angeschlossen. Er hat sich somit mit der Angelegenheit befasst. Die Geschäftsstelle des Anregungs- und Beschwerdeausschusses hat die Einsender im Anschluss über die Stellungnahme der Verwaltung und die Entscheidung des Gremiums informiert und auf die Beteiligungsmöglichkeit nach BauGB hingewiesen. Den Anforderungen des § 24 GO NRW in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung wurde somit genüge getan.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Einsenderin regt an, besonders laute Feuerwerkskörper - insbesondere klassische Böller - grundsätzlich zu verbieten und nicht mehr in den Verkauf zu bringen. Sie verweist dazu auf das Heilbronner Modell. Die Einsenderin hatte sich Anfang 2025 mit einer vergleichbaren Eingabe an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss gewandt. Der Ausschuss hatte am 30.01.2025 festgestellt, dass er für die Behandlung nicht zuständig ist, da es sich bei dem angeregten Verbot nicht um eine kommunale Angelegenheit handelt (ABA/003/2025). An dieser Rechtslage hat sich bisher nichts geändert.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/004/2026 Eingabe nach § 24 GO: Verbot besonders lauter Feuerwerkskörper Hier: Stellungnahme des Ordnungsamtes Die Anregung, in den dichtbesiedelten Bereichen von Düsseldorf - wie in Heilbronn - ein Verbot von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung („Böllerverbot") zu erlassen, ist nicht neu. Ein Verkaufsverbot - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - enthält die Allgemeinverfügung aus Heilbronn indes gerade nicht. Der Vollzug einer solchen Regelung erscheint allerdings nicht zu gewährleisten, soweit nicht eine hinreichende gesellschaftliche Einigkeit darüber besteht, dass Böllern zu Silvester zu unterbleiben habe. Diese Einigkeit besteht aktuell allerdings gerade nicht, wie sich bereits darin zeigt, dass die 1. SprengV des Bundes mit hohem Regelungsaufwand zu Silvester den Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ausdrücklich erlaubt. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Verstöße weit vor dem Jahreswechsel - zu einer Zeit, zu der die fraglichen Feuerwerkskörper im Handel legal noch gar nicht erhältlich sind - deuten auf eine verbreitete gesunkene Akzeptanz der Vorgaben hin. Solange Feuerwerkskörper in Düsseldorf und Umgebung in großem Umfang leicht verfügbar sind, erscheint der wirkungsvolle Vollzug einer solchen lokalen Beschränkung in der Fläche nur mit erheblichem Aufwand zu leisten. Darauf deuten im Übrigen auch die Medienberichte aus Heilbronn hin (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/heilbronn/heilbronn-bilanz- silvester-2026-braende-einsaetze-polizei-102.html). Schon die erfolgreiche Umsetzung des in Düsseldorf alljährlich erlassenen Mitführ- und Verkaufsverbotes von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Altstadt erfordert von Polizei und Ordnungsamt einen personellen Kraftakt. Dieser ist allerdings zweifelsfrei sinnvoll, weil damit die Zahl der durch Feuerwerk verletzten Besucher und Einsatzkräfte drastisch reduziert werden konnte. Dr. Sebastian Veelken Amtsleiter
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Ergebnis und Thema sind direkt sichtbar. Hinter jedem Eintrag stehen die Originalpassagen und Quellen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Einsenderin teilt mit , dass die Lebensqualität in einigen Teilen Derendorfs zunehmend beeinträchtigt sei . Sie regt ei ne stärkere Koordination zwischen Ordnungsamt, Sozialdiensten und Polizei an .
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/002/2026 Eingabe nach § 24 GO: Ordnung und Sicherheit in Derendorf Hier: Stellungnahme der Verwaltung Im Jahr 2024 wurden im Stadtbezirk Derendorf insgesamt 271 Beschwerden an den Außendienst des Ordnungsamtes weitergeleitet. Davon betrafen 33 Beschwerden störendes Verhalten, von denen 11 als tatsächliche Störungen bestätigt werden konnten. Im Jahr 2025 gingen im Stadtbezirk Derendorf bislang insgesamt 253 Beschwerden ein. Davon entfielen 22 Beschwerden auf störendes Verhalten; 13 dieser Meldungen konnten vor Ort bestätigt werden. Im Bereich des Frankenplatzes wurden mehrere Hinweise zu Lagerungen im öffentlichen Raum sowie zu lautstarkem Verhalten gemeldet. Bei den durchgeführten Kontrollen konnten jedoch in allen sechs Fällen keine Störungen mehr festgestellt werden, da zum Kontrollzeitpunkt keine Auffälligkeiten vorlagen. Auch die Situation an der Nordstraße wurde in die Betrachtung einbezogen, obwohl dieser Bereich nicht zum Stadtbezirk Derendorf gehört. An der Nordstraße 44 fanden im Rahmen einer Auftragsbearbeitung insgesamt 52 Kontrollen statt. In vier Fällen konnten dabei Störungen in Form von Lagern und Lärmbelästigungen festgestellt werden. Darüber hinaus lagen für die Nordstraße insgesamt 31 Beschwerden über störendes Verhalten vor, von denen 17 durch Feststellungen bestätigt werden konnten. Von sechs bei der Leitstelle erfassten Lärmbeschwerden konnten zwei durch den Außendienst bestätigt werden. Die eingehenden Beschwerden werden kontinuierlich geprüft und Verstöße konsequent geahndet. Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig im Rahmen der vorhandenen personellen Ressourcen, eine lückenlose Überwachung ist nicht möglich, die Maßnahmen werden jedoch laufend angepasst. Aus Sicht des Ordnungsamtes zeigen die vorliegenden Zahlen, dass im Stadtbezirk Derendorf zwar vereinzelt ordnungsrelevante Störungen auftreten, diese aber insgesamt überschaubar sind und mit den bestehenden Maßnahmen bearbeitet werden können. Auch in stärker belasteten Bereichen wie der Nordstraße konnten Störungen nachgewiesen werden, jedoch nicht in einem Umfang, der die reguläre Ordnungstätigkeit überfordert. Daher besteht kein zwingender Bedarf für die Einführung eines Projekts nach dem Vorbild SIBU. Die bestehenden Kontroll- strukturen erweisen sich weiterhin als wirksam, und Anpassungen innerhalb des regulären Einsatzkonzepts sind ausreichend. Aufgrund des erhöhten Personalkörpers werden die Stadtbezirke bereits heute intensiver bestreift. Dies wird in Zukunft auch noch institutioneller erfolgen.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Einsenderin regt die Bildung einer Aktionsgruppe zur Identifizierung leerstehender Wohnungen und Gewerbeflächen an.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/003/2026 Eingabe nach § 24 GO: Erfassung potentieller Wohnflächen Hier: Stellungnahme des Dezernates 03 Die Stadtverwaltung begrüßt das Engagement für die Düsseldorfer Stadtentwicklung und auch die Ziele und Ansinnen hinter der Idee zur Erfassung potentieller Wohnflächen sind gut nachvollziehbar. Einige entsprechende Maßnahmen werden bereits praktiziert, beispielsweise seien hier die Folgenden genannt: Wir haben als interaktive Karte das sog. Potenzialflächenkataster entwickelt. Dieses ist online zu finden unter: duesseldorf.de/stadtplanungsamt/stadtentwicklung/potenzialflaechenkataster Die Entwicklung und Nutzung dieses Werkzeugs erfolgt im Austausch mit z.B. Wohnungsunternehmen als großen Bestandshaltern von Wohnungen, außerdem befindet sich die Stadtverwaltung im kontinuierlichen Dialog mit Industrie- und Handwerksverbänden sowie verschiedenen Akteuren der Stadtentwicklung. Bei einzelnen leerstehenden Gebäuden oder Wohnungen steht die Verwaltung vor der Herausforderung, dass sich die leerstehenden Gebäude im Privateigentum befinden. Hier hat der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die sog. Wohnraumschutzsatzung beschlossen, die freifinanzierten Wohnraum vor zweckfremder Nutzung schützt. Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller hat im Rahmen der "Strategie Wohnraumschutz" die Beratungsstelle Wohnraumschutz initiiert. Diese steht Mieterinnen und Mietern, aber auch Vermieterinnen und Vermietern als Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema "Schutz von Wohnraum" zur Verfügung. Für eine Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle Wohnraumschutz stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Telefonisch unter 0211-8996881, per E-Mail an [email protected] oder persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Idee, mit Studierenden eine „Aktionsgruppe" zu bilden, greifen wir gerne dahingehend auf, dass wir dies mit der Hochschule Düsseldorf erörtern und über die Abstimmungen berichten werden. Gez. Cornelia Zuschke
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Mehrere Anwohnende beschweren sich über die durch die Errichtung von Mobilitätsstationen schwieriger gewordene Parkplatzsituation in Pempelfort. Die Errichtung der Mobilitätsstationen durch die Connected Mobility Düsseldorf (CMD) ist durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen worden.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/008/2026 Eingabe nach § 24 GO: Parkplatzsituation in Pempelfort Hier: ergänzende Stellungnahme der Verwaltung In Rahmen der vorliegenden Eingaben wird unter anderem die Nutzung von Kfz- Stellplätzen zu Zwecken der Außengastronomie sowie die nächtliche Auslastung von E-Ladesäulen angesprochen. Stellungnahme des Ordnungsamtes zur Außengastronomie: Seit dem 01. März 2020 stellt das Ordnungsamt der Gastronomie in Düsseldorf Kfz- Stellplätze im öffentlichen Straßenraum als Terrassenfläche zur Verfügung. Die erforderlichen Erlaubnisse nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen werden regelmäßig erteilt, wenn durch die Straßennutzung eine Gefährdung des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Im Mittel nimmt ein Gastronomiebetrieb zwei Stellplätze in Anspruch. Ganz überwiegend erfährt die gastronomische Nutzung von Parkflächen hohe Zustimmung durch die Bevölkerung. Ursache für wenige Beschwerden sind zumeist aufgebaute aber ungenutzte Terrassen auf den Stellplätzen. Aus diesem Grund wird die Erlaubnis nur noch unter der Bedingung erteilt, dass die Außengastronomie tatsächlich betrieben wird (Ruhetage, Betriebsferien oder sonstige Betriebs- unterbrechungen bis zu drei Wochen sind jedoch möglich). In Düsseldorf-Pempelfort sind gegenwärtig 16 Terrassen auf Kfz-Stellplätzen erlaubt. Bei Kontrollen am 15. Januar 2026 wurde festgestellt, dass in drei Fällen von der erteilten Erlaubnis offensichtlich kein Gebrauch gemacht wird. In weiteren fünf Fällen wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle die Stellplätze in Anspruch genommen, ohne dass erkennbar Außengastronomie betrieben wurde. Hier werden weitere Kontrollen bzw. behördliche Maßnahmen erfolgen. Beschwerden über Außengastronomie in Düsseldorf-Pempelfort liegen aktuell nicht vor. Stellungnahme des Amtes für Verkehrsmanagement zum nächtlichen Parken an E-Ladestationen: Bei annähernd gleichbleibender Bevölkerung im Stadtteil Pempelfort in den letzten fünf Jahren, hat die Zulassungszahl von Fahrzeugen - die stetig größere Abmessungen aufweisen - um rund 10 % zugenommen. Die Statistik belegt auch, dass sich die Zahl der elektrisch betriebenen Fahrzeuge im Stadtteil Pempelfort in den letzten fünf Jahren verzehnfacht haben. Diese seitens der Stadt wünschenswerte Entwicklung ist unter anderem Folge der im gesamten Stadtgebiet massiv ausgebauten öffentlichen Ladeinfrastruktur für Kunden ohne private Lade- möglichkeiten am Wohn- bzw. Arbeitsplatz. Die stadtweit einheitlichen Regelungen nach Straßenverkehrsordnung an den E- Ladesäulen sind mit sämtlichen Betreibern von Ladeinfrastruktur abgestimmt und gewährleisten den bestmöglichen Umschlag für den weiterwachsenden Anteil von Elektrofahrzeugen auch in Düsseldorf-Pempelfort. Es ist daher notwendig die E- Ladesäulen auch nachts dem Laden von Elektrofahrzeugen vorzubehalten.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Originalpassagen automatisch ausgewählt, nicht als neue Zusammenfassung formuliert. Aussagen in Anträgen geben die Position der Antragstellenden wieder, nicht ein bereits beschlossenes Ergebnis. Die vollständige öffentliche Tagesordnung, weitere Anlagen und die Ortskarte bleiben unten erhalten. Quellen und Zeitpunkte stehen bei den jeweiligen Angaben.
Amtliche Quellen
Niederschrift, Einladung und weitere Unterlagen der Stadt.
Orte der Sitzung
Genauer Standort nicht zugeordnet. Die Karte dient nur der Orientierung; es werden keine Ersatzpunkte angezeigt.
Kartendaten: OpenStreetMap · Adressen aus den strukturierten Ortsdaten der Sitzung und ihrer Vorlagen.
Alle öffentlichen Tagesordnungspunkte in amtlicher Reihenfolge – einschließlich Ergebnis, Vorlage und verfügbarer Anlagen.
Verknüpfte Anträge, Anfragen und Verwaltungsvorlagen mit eigenständigen Detailseiten.