Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 16/2004

B-Plan Nr, 5379/57 - Beiderseits Josef-Gockeln-Str

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Josef-Gockeln-Straße 11 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 11. März 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5379/57 - beiderseits Josef-Gockeln-Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Ferner beauftragt sie die Verwaltung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 18 der Bezirkssatzung, die Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Versammlung (Stadtplanung zur Diskussion) durchzuführen. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5379/57 - beiderseits Josef-Gockeln-Straße - und beauftragt die Verwaltung, die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) auf dieser Grundlage durchzuführen.

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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004 Seite 1 von 22 Stand: 03.04.2004, Vorlage Nr. 61/16/2004 Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan Nr. 5379/57 - Beiderseits Josef-Gockeln-Straße - Frühzeitige Bürgerbeteiligung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5379/57 - beiderseits Josef-Gockeln-Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Ferner beauftragt sie die Verwaltung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 18 der Bezirkssatzung, die Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Versammlung (Stadtplanung zur Diskussion) durchzuführen. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5379/57 - beiderseits Josef-Gockeln-Straße - und beauftragt die Verwaltung, die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) auf dieser Grundlage durchzuführen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 31.03.04 -/- 2 Bezirksvertretung 1 26.03.04 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004 Seite 2 von 22 Oberbürgermeister Erwin Anlage zur Vorlage Nr. 61/16/2004 B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5379/57 - beiderseits Josef-Gockeln-Straße - Stadtbezirk 1 Stadtteil Golzheim 1. Örtliche Verhältnisse Das Bebauungsplangebiet umfasst den Bereich zwischen Uerdinger Straße, Georg-Glock- Straße 14, Georg-Glock-Straße, Kennedydamm, Josef-Gockeln-Straße 7, Karl-Arnold- Platz 5, Bennigsen-Platz und der Westseite der Kaiserswerther Straße. Das Gelände ist weitgehend eben. Insbesondere entlang des Kennedydamms prägt eine dichte Grünstruktur das Gebiet. Auch innerhalb des Gebietes und insbesondere am Karl- Arnold-Platz sowohl an der Kaiserswerther Straße sind wertvolle begrünte Flächen vorhanden. Das Gebiet stellt sich als innenstadtnaher Bürostandort dar, der im Bereich der Kaiserswerther Straße durch Wohngebäude ergänzt ist. Das als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule" festgesetzte Gelände der Fachhochschule komplettiert eine gewachsene und stadtstrukturell wertvolle Nutzungsmischung. Städtebaulich prägen große Solitärbauten das Gebiet. An städtebaulich dominanten Stellen ist die vorhandene Bebauung durch ihre Höhe und Stellung identitätsstiftend für das Quartier (z.B. Sternhaus, Hilton-Hotel). Neubauten entlang der Kaiserswerther Straße und dem Karl-Arnold-Platz verdeutlichen, dass die Attraktivität des Standortes auch aktuell ungebrochen ist. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 3 - Begrenzt wird das Gebiet durch zwei Stadtstraßen mit unterschiedlichen Charakteren: Durch den Kennedydamm als wichtige Verkehrsader in Düsseldorf und Verbindung zu den nördlichen Stadtteilen von der Innenstadt und zum Flughafen sowie durch die Kaiserswerther Straße als hochwertigen Straßenraum mit einer wertvollen Baumallee. 2. Gegenwärtiges Planungsrecht Darstellungen des Flächennutzungsplanes Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Düsseldorf aus dem Jahre 1992 entsprechen der aktuellen planungsrechtlichen Situation. Der Bereich der Fachhochschule ist als Sondergebiet Zweckbestimmung „Hochschule" dargestellt, das Gebiet der katholischen Kirche als Fläche für den Gemeinbedarf. Karl-Arnold-Platz und Golzheimer Platz sind bis zum Robert-Lehr-Ufer als Grünfläche dargestellt. Im Sinne der großräumigen Vernetzung ist eine Wegeverbindung zu den östlich des Kennedydamms gelegenen Grünflächen dargestellt. Festsetzungen in einfachen und qualifizierten Bebauungsplänen Das Plangebiet ist durch insgesamt neun Bebauungspläne aus den Jahren 1957 bis 1989 überplant (vgl. Abb. 1). Entlang der Kaiserswerther Straße gilt im südlichen Teil der Bebauungsplan 5379/22 vom 12.02.1957. In diesem Plan wurde weder die Art noch das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Rechtsverbindlich wird eine Baulinie entlang der Kaiserswerther Straße festgesetzt. Die ursprüngliche Zielsetzung des Bebauungsplanes zur Ausweisung von Parkplätzen östlich der noch rechtsverbindlichen Fläche wurde durch die Verlagerung der Messe längst überholt. Der flächenmäßig größte Bereich des Plangebiets liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 5379/31 aus dem Jahre 1967. In den noch rechtsverbindlichen Teilen des Planes ist der Bereich der Fachhochschule als Baugrundstück für den Gemeinbedarf (B.f.G.) zur Errichtung der staatlichen Ingenieursschule festgesetzt. Die nichtüberbaubaren Flächen sind als private Grünflächen ausgewiesen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 4 - Südlich der Fachhochschulfläche und entlang der Kaiserswerther Straße sind drei Sondergebiete mit der Zulässigkeit von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Betrieben des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, Anlagen für kirchliche und kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie W ohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal und Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter festgesetzt. Dieser Nutzungskatalog der Sondergebiete entspricht im Wesentlichen einer Kerngebietsnutzung. Dasselbe gilt für das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 5379/33 (11.11.1967) ausgewiesene Sondergebiet. Auch dabei handelt es sich um einen kerngebietstypischen Nutzungskatalog. Entlang der Uerdinger Straße wurde eine höherwertige Kerngebietsnutzung ersatzweise für die Wohnbebauung festgesetzt. Eine Ausweisung als Wohngebiet ist aufgrund der hohen Lärmbelastung durch den Straßenverkehr nicht möglich. Die vorhandenen Wohnungen sind durch den Bestandsschutz gesichert. Bei dem Bebauungsplan 5379/37 vom 20.09.1969 handelt es sich um einen projektbezogenen Bebauungsplan zur Realisierung des Sternhauses. Art und Maß der Bebauung sind dem Bauprojekt angepasst. Die zulässigen Nutzungen im festgesetzten Sondergebiet - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Wohnungen und Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger lassen ebenfalls den Kerngebietscharakter der SO-Ausweisung erkennen. Der Bebauungsplan 5379/39 aus dem Jahre 1989 setzt eine Kerngebietsnutzung entlang des südlichen Teils des Kennedydamms planungsrechtlich fest. Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, Anlagen für kirchliche und kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal und Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter sowie sonstige Wohnungen. Ein Pflanzgebot nach § 9, Abs. 1, Nr. 25 BauGB sichert die Bepflanzung der nicht überbaubaren Flächen. In den zwei noch rechtsverbindlich gebliebenen Teilbereichen des Bebauungsplanes 5379/43 (14.07.1973) zwischen Kaiserswerther Straße und Josef-Gockeln-Straße innerhalb des Planungsgebietes wird eine Kerngebietsnutzung festgesetzt. Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, Anlagen für kirchliche und kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Wohnungen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 5 - Die planungsrechtlichen Ausweisungen sind konkret auf die realisierten Einzelprojekte abgestimmt. Zur Georg-Glock-Straße ist eine private Grünfläche festgesetzt. Das Grundstück der katholischen Kirche ist als Baugrundstück für den Gemeinbedarf (B.f.G.) Zweckbestimmung Katholische Kirche und Gemeindezentrum festgesetzt. Bei dem Bebauungsplan 5379/44 vom 29.03. 1979 handelt es sich um einen projektbezogenen Bebauungsplan. Die zulässige MK-Nutzung wird um die Zulässigkeit einer Tankstelle erweitert. Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes besteht ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Düsseldorf. Damit wurde planungsrechtlich eine Kanalverlegung im Zuge eines U-Bahn-Baus unter der Kaiserswerther Straße gesichert. Das Grundstück des Radisson SAS-Hotels ist im Bebauungsplan 5379/45 vom 26.03.1983 als Sondergebiet ausgewiesen. Der Nutzungskatalog, zulässig Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, Anlagen für kirchliche und kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal und Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter, entspricht einer Kerngebietsausweisung. Der Bebauungsplan 5379/48 vom 09.09.1989 setzt für das Grundstück Georg-Glock- Straße 14 ein Kerngebiet fest. Die Festsetzungen der Art und Maß der baulichen Nutzung sind projektbezogen auf das bestehende Verwaltungsgebäude abgestimmt. Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kirchliche und kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal und Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter. Vergnügungsstätten sind nicht zulässig. Das Planungsgebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf im An- und Abflugsektor 33. Bauvorhaben innerhalb des Planungsgebietes unterliegen den sich aus den §§ 12 - 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Beschränkungen. Danach darf die festgesetzte Hinderungsbegrenzungshöhe von 105 m ü.N.N. nicht überschritten werden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 6 - Diese Höhe schließt sämtliche Gebäudeaufbauten wie Antennen, Werbeeinrichtungen, Fensterreinigungsgeräte usw. ein. Jegliche Bauvorhaben, die die nach den §§ 12 - 17 LuftVG vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 530) festgesetzte Höhe von 61,7 m ü.N.N. überschreiten, bedürfen der besonderen luftrechtlichen Zustimmung bzw. Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf. Gemäß § 18a LuftVG dürfen Bauten nicht errichtet werden, wenn sie beispielsweise durch Metallfassaden zu Störungen flugsicherungstechnischer Anlagen führen. Dies ist im Baugenehmigungs- und Bauanzeigeverfahren zu prüfen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 7 - Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 8 - ÜBERSICHT 1: Bestehendes Planungsrecht im Planungsgebiet 5379/22 Kaiserswerther Straße/In der Lohe (Parkplatz) rechtsverbindlich 12.02.1957 Art der - - - - Baulinie entlang der Kaiserswerther Straße (6 m Vorgarten) Fluchtlinie im rückwärtigen Bereich 5379/31Georg-Glock-Straße/Josef-Gockeln-Straße rechtsverbindlich 24.06.1967 B.F.G. Staatliche Ingenieurschule - 1,6 I - III Nicht überbaubare Grundstücksfläche als private Grünfläche festgesetzt SO Festgesetzter Nutzungskatalog entspricht im wesentlichen MK- Festsetzungen 0,6 2,0 II - VIII 5379/33 Südlich Uerdinger Straße/Kennedydamm rechtsverbindlich 11.11.1967 MK 0,6 1,5 < = IV Nicht überbaubare Grundstücksflächen zur Straßenfront als private Grünfläche festgesetzt SO Festgesetzter Nutzungskatalog entspricht im wesentlichen MK- Festsetzungen 0,6 1,5 < = IV HGH > = 81 m ü. NN Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 9 - 5379/37 Kennedydamm/Kaiserswerther Straße rechtsverbindlich 20.09.1969 SO Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Wohnungen, Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger 0,6 2,4 HGH < = 91 m ü. NN Projektbezogener Bebauungsplan für Sternhaus 5379/39 Kennedydamm rechtsverbindlich 28.08.1971, geändert am 23.02.1989 MK incl. Sonstige Wohnungen 0,7 2,4 HGH < = 81 m ü. NN Pflanzgebot für nicht überbaubare Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 5379/43 Kaiserswerther Straße/Uerdinger Straße, rechtskräftig 14.07.1973 B.f.G. Kath. Kirchenge- meinde - - III an der J.- Gockeln-Str. MK 0,6 2,2 III-XI Grünfläche zur Georg- Glock-Straße 5379/44 Kaiserswerther Straße/Uerdinger Straße, rechtskräftig 29.03.1975 MK Tankstelle zulässig 0,3 1,6 I - VIII zwi ngend Fläche für Leitungsrecht zugunsten der Stadt Düsseldorf 5379/45 Hotel Intercontinental, rechtskräftig 26.03.1983 (jetzt Radisson SAS-Hotel) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 10 - SO Nutzungskatalog entspricht im wesentlichen MK- Festsetzungen 0,6 2,0 II - XI 5379/48 Georg-Glock-Straße/Erweiterung Hilton rechtskräftig 09.09.1989 MK 0,6 2,2 II - XII Max. HGH 80,11 m ü. NN 3. Abwägung, Inhalt des Bebauungsplans 3.1 Planungsanlass Im Plangebiet gelten zurzeit neun Bebauungspläne, die zum Teil nur ein oder wenige Grundstücke umfassen. Sie stammen, wie aus der Übersicht 1 zu entnehmen ist, aus den Jahren 1957, 1967, 1969, 1971, 1973, 1975, 1983 und 1989 überwiegend aus den sechziger und siebziger Jahren. Die darin enthaltenen Festsetzungen sind bereits in verschiedenen Fällen überholt. Insbesondere das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ist mittlerweile in einigen Bereichen durch Befreiungen den aktuellen städtebaulichen und wirtschaftlichen Anforderungen angepasst worden. Die in den Bebauungsplänen festgesetzten Sondergebiete entsprechen bis auf den Bereich der Fachhochschule sowohl durch die textlichen Festsetzungen als auch durch die tatsächliche Realnutzung einer Kerngebietsausweisung. Auf vier Grundstücken sind bereits abweichend vom bestehenden Planungsrecht Projekte realisiert worden, deren Maß der baulichen Nutzung als städtebaulich vertretbar und maßgeblich für die zukünftige städtebauliche Entwicklung angesehen werden. Es handelt sich dabei um folgende Projekte (vgl. Abbildung 2): Kaiserswerther Straße 117-123 Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 11 - MK; GRZ 0,43, GFZ 2,45; Geschosszahl V Karl-Arnold-Platz 1 MK; GRZ 0,56, GFZ 3,75; Geschosszahl VIII Georg-Glock-Straße 8 MK; GRZ 0,96, GFZ 1,63; Geschosszahl VI Erweiterung der Fachhochschule/Kennedydamm GRZ 0,6 und GFZ 2,0 wurden eingehalten; Geschosszahl V Derzeit liegen für das Planungsgebiet weitere konkrete Bauvoranfragen und Planungsabsichten vor. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 12 - Darüber hinaus haben sich in einzelnen Bereichen insbesondere im Umfeld der Kaiserswerther Straße nur zeitweise genutzte Präsentationsräume der Modewirtschaft (so genannte „Showrooms") angesiedelt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 16/2004- 13 - Im Umfeld des Planungsgebietes wurde durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes 5379/54 - Erweiterung Hilton Hotel - die sinnvolle städtebauliche Aufwertung des Standortes planungsrechtlich gesichert. Der derzeit in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan 5379/56 sieht zwischen Bennigsenplatz und Kennedydamm die Bebauung des Grundstücks mit einem 22geschossigem Bürohochhaus (vgl. Abb. 2) vor. Die oben skizzierten bereits abgeschlossenen Entwicklungen und die erkennbaren weiteren Ansprüche an den Standort verdeutlichen zum einen die hohe Attraktivität des Stan

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 16/2004