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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 62_2005_22229.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00075399.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:15:32 GMT
Number of Pages: 3
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 62/2005
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Beschlussvorlage Betrifft:
Plan Nr. 4977/37 - beiderseits Wiesenstraße -1. Verlängerung der Veränderungssperre
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 4 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Rahmen seiner Vorberatu n g g e m. § 2 Ab s . 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 16 und 17 (1) Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i. V. m. § 233 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) folgende Satzung über die 1. Verlängerung einer Veränderungssperre: “Die Geltungsdauer der mit Beschluss vom 12.06.2003 angeordneten Veränderungssperre für ein Gebiet beiderseits der Wiesenstraße, etwa zwischen südlich Heerdter Landstraße, Wiesenstraße, Heesenstraße, Stolberger Straße, Pestalozzistraße, Am Hochofen, Stadtgrenze nördlich Koppersstraße und Burgunder Straße - maßgebend ist der im Plan Nr. 4977/37 dargestellte Geltungsbereich -wird um ein Jahr verlängert und endet somit spätestens am 21.06.2006. § 6 der Satzung vom 16.06.2003 wird insoweit geändert.”
Sachdarstellung:
Der Bereich innerhalb des Plangebietes ist Bestandteil des Ende des 19. Jahrhunderts entstandenen Industriestandortes unter anderem der stahlverarbeitenden RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 62/2005
Seite 2 von 3 Schwerindustrie. Das südliche Heerdt gehört somit zu den traditionsreichen Altindustriegebieten Düsseldorfs, in dem sich bedingt durch die Nähe zum Neusser Hafen und zur Erftmündung auch Hafenbetriebe der Werftindustrie sowie der einzige Düsseldorfer Hochofen angesiedelt hatten. Der seit Jahren um sich greifende Umstrukturierungsprozess hat im Plangebiet eine Gemengelage aus unterschiedlichen Nutzungen hervorgebracht. Ehemals industriell genutzte Standorte werden immer häufiger aufgegeben. Aus diesem Grunde ergibt sich die Möglichkeit und auch die Notwendigkeit, diese Flächen einer neuen geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Die Stadt Düsseldorf möchte das Plangebiet langfristig als Gewerbegebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung sichern. Aus diesem Grunde hat der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 22.11.2001 einen Aufstellungsbeschluss für das Plangebiet gefasst. Bei der Stadt Düsseldorf sind Bauanträge eingegangen, die die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben beinhalten und welche somit den Planungszielen für dieses Gebiet zuwiderlaufen würden. Aus Sicht der Stadtentwicklung entspricht die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in dem Bereich aus mehreren Gründen nicht der Zielsetzung der Stadt Düsseldorf: - der Bereich liegt außerhalb der im Zentrenkonzept definierten Zentren - der Abfluss von Kaufkraft aus den umliegenden Stadtteilen und sogar aus der Düsseldorfer Innenstadt kann dort zu einer Schwächung der Einzelhandelsstruktur bis zu Leerständen führen - durch steigende Grundstückspreise würden traditionell gewerblich-industrielle Nutzungen verdrängt. Bereits 1978 hat der Rat der Stadt Düsseldorf ein Zentrenkonzept beschlossen, das sich in Überarbeitung befindet. Ziel des Konzeptes ist, die gewachsenen Zentren zu stärken und neuen Einzelhandel zentrenintegriert und wohnungsnah anzusiedeln, um Kaufkraft dort zu binden. Aufgrund der im Plangebiet bestehenden planungsrechtlichen Situation (teilweise § 34 BauGB, teilweise Bebauungspläne aufgrund der BauNVO vor 1977) hätte die Stadt Düsseldorf Bauanträge zu Einzelhandelsbetrieben positiv bescheiden müssen, da das Bebauungsplanverfahren noch nicht eine Planreife erlangt hat, die eine Ablehnung der Anträge ermöglicht. Um in einer solchen Situation die Planungsziele rechtzeitig zu sichern, ist am 12.06.2003 eine Veränderungssperre für die Dauer von zwei Jahren beschlossen worden, die am 21.06.2003 durch Bekanntmachung wirksam wurde. Diese ermöglicht es, das Bebauungsplanverfahren durchzuführen, ohne das währenddessen eine tatsächliche städtebauliche Entwicklung einsetzt, die den Planungszielen zuwiderläuft. Eine Verlängerung der bereits erlassenen, am 21.06.2005 auslaufenden Veränderungssperre um ein Jahr ist notwendig, da umfangreiche Untersuchungen für die Erarbeitung der Bauleitplanung erforderlich waren bzw. noch durchzuführen sind. Darüber hinaus bestand aufgrund der BauGB-Novelle im Jahr 2004 Prüfungsbedarf hinsichtlich der planungsrechtlichen Strategie, um das Planverfahren im Zeitrahmen der Veränderungssperre zu einem ausreichenden Verfahrensstand zu führen. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 62/2005
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 4 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin