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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 64_2005_22301.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00067179.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:08:12 GMT
Number of Pages: 13
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005
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Beschlussvorlage Betrifft:
FNP-Änderung Nr. 100 - Höherweg/Kettwiger Straße -Anregungen; Plan
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 2 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 100 - Höherweg / Kettwiger Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfas-sung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h me n se iner Vorberatung gem. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. D e r R a t d e r S t a d t n i m m t K e n n t n i s v o n d e n z u r Flächenutzungsplanänderung Nr. 100 (Entwurf) - Höherweg / Kettwiger Straße - während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet westlich der Kettwiger Straße, nördlich des Höherweges, östlich des Kraftwerkes Flingern und südlich der Behrenstraße - ma ß g e b e n d i st d e r r ä u ml i ch e G e l t u n g s b e r e i c h d e r Flächennutzungsplanänderung Nr. 100 (Entwurf) - Höherweg / Kettwiger Straße -am 17.09.2003 aufgestellten Entwurf gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005
Seite 2 von 13 (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Flächennutzungsplanänderung Nr. 100 - Höherweg / Kettwiger Straße - mit dem Erläuterungsbericht vom 23.03.2005.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 2 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt Erläuterungsbericht
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005
Seite 3 von 13 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/64/2005
# Anregungen
## aus der öffentlichen Auslegung vom 08.10.2003 bis 10.11.2003 zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 100 (Entwurf) - Höherweg / Kettwiger Straße -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005
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A. Behandlung der Anregungen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 100 (Entwurf) - Höherweg / Kettwiger Straße -
Zu 1.: DB Services Immobilien GmbH
Die DB Services Immobilien GmbH stellt fest, dass der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes die Flächen, die zum Industriestammgleis gehören, nicht miteinschließe. Die DB Services Immobilien GmbH weist daraufhin, dass die Gleisfläche im Bereich Bahnübergang Höherweg nicht im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liege. Da jedoch auf die Straßenerweiterung Bezug genommen werde, verweist die DB Services Immobilien GmbH auf ihre Stellungnahme vom 05.05.2003 zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5676/60. Darin wird vorgetragen, dass eine Änderung einer Bahnanlage einer Planfeststellung durch das Eisenbahnbundesamt bedürfe.
Antwort Das Industriestammgleis bleibt bestehen. Es liegt außerhalb der Plangebietes und wird wie im rechtswirksamen Flächennutzungsplan weiterhin als Fläche für Bahnanlagen ausgewiesen. Die Stellungnahme vom 05.05.2003 bezieht sich auf den Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5676/60. Im Entwurf für die Flächennutzungsplanänderung Nr. 100 wird der Höherweg wie im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Hauptverkehrsstraße dargestellt. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes bleibt damit unberührt.
Der Anregung wird somit gefolgt.
Zu 2.: Stadtwerke Düsseldorf AG
Die Stadtwerke Düsseldorf AG trägt vor, dass die Grünfläche westlich der Hauptverwaltung der Stadtwerke zu groß dargestellt sei. Des Weiteren verliefe die östliche Kante des Gewerbegebietes nicht parallel zum daneben gelegenen Gewerbegebiet und der Kreisbogen der Verkehrsfläche sei nicht abgebildet. Die zeichnerischen Darstellungen sollten den Festlegungen des Bebauungsplanentwurfes angepasst werden.
Antwort Im Flächennutzungsplan werden die Grundzüge der beabsichtigten Planung dargestellt. Die gewünschte Änderung der Ausweisung übersteigt den Darstellungs-maßstab des Flächenutzungsplanes. Dem Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächen-utzungsplan wird durch die vorgenommene Darstellung Rechnung getragen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Darüber hinaus regt die Stadtwerke Düsseldorf AG an, im Erläuterungsbericht auf den Seiten 2 und 4 Korrekturen vorzunehmen, die Ergänzungen der Aussagen des Erläuterungsberichtes darstellen.
Antwort Die Korrekturen des Erläuterungsberichtes werden vorgenommen. Es handelt sich um redaktionelle Ergänzungen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005
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Der Anregung wird somit gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005
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B. Liste der Einsprechenden zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 100 (Entwurf) - Höherweg / Kettwiger Straße -
(aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht abgebildet) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005
Seite 7 von 13 Stand: 23.03.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/64/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/64/2005
## E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch zur 100. Änderung des Flächennutzungsplanes - Höherweg / Kettwiger Straße -Stadtbezirk 2 Stadtteil Flingern
1. Lage des Gebietes und gegenwärtige Flächennutzung Das ca. 4,0 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil Flingern und betrifft im Wesentlichen Flächen der Stadtwerke Düsseldorf AG. Das Plangebiet wird von der Behrenstraße im Norden, der Kettwiger Straße (B 8) im Westen und dem Höherweg im Süden begrenzt. Ein verbleibendes Gütergleis und die Anlagen des Kraftwerks Flingern begrenzen das Plangebiet im Osten und im Norden. Die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes ist Teil der Umstrukturierung des gesamten Geländes der Stadtwerke in Flingern. Am Höherweg wurde in dem ehemaligen Schalthaus die Verwaltung der AWISTA eingerichtet. Die zwei unter Denkmalschutz stehenden Gebäude (Schalthaus, Turbinenhalle) wurden um einen Neubau ergänzt, in dem sich die neue Zentralverwaltung für die Stadtwerke Düsseldorf AG befindet. Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich außerdem Betriebseinrichtungen der Stadtwerke und des Kraftwerkes Flingern, die nicht mehr benötigt werden. Die Flächen sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden. Teilweise wurden Gebäude bereits niedergelegt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005 - 8 -Stand: 23.03.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/64/2005 An der Ecke Höherweg / Kettwiger Straße besteht eine Tankstelle, die aufgegeben werden soll. An der Behrenstraße / Kettwiger Straße besteht ein Baumarkt mit angegliedertem Parkhaus. Auf dem Gelände existieren denkmalgeschützte Gebäude und alter Baumbestand. 2. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellung und Festsetzungen Im bisher wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf war der Änderungsbereich als Industriegebiet (GI) in Ergänzung mit dem Planzeichen “Elektrizität”, der Bereich des vorhandenen Baumarktes als Gewerbegebiet dargestellt. Aus dem Plangebiet verlief in Richtung Südosten oberirdisch eine Hochspannungs-freileitung, die bereits aufgegeben und abgebaut ist. Der Änderungsbereich liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf, und zwar unterhalb des An- und Abflugsektors 33, ca. 7.250 m vom Startbahnbezugspunkt entfernt, gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27.03 1999 (BGBl. I s. 530)(Querwindbahn). Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan (Text) für den Stadtbezirk 2, der Gewerbegebiet für den westlichen Teil des Plangebietes (Baumarkt, Tankstelle) und Industriegebiet für den übrigen Teil festsetzt. Parallel zur 100. Flächennutzungsplanänderung wird der Bebauungsplan Nr. 5676/60 “Höherweg/Kettwiger Straße” aufgestellt. 3. Ziele der Raumordnung und Landesplanung Im Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) ist das Plangebiet als “Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)” dargestellt. Die das Plangebiet tangierenden Straßen Höherweg (südlich) und Kettwiger Straße (B 8 - westlich) dienen vorwiegend dem regionalen und überregionalen Verkehr. Eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung wurde im Rahmen der landesplanerischen Anfrage nach § 20 (1) Landesplanungsgesetz (LplG) von der Bezirksregierung bescheinigt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005 - 9 -Stand: 23.03.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/64/2005 4. Ziele der Flächennutzungsplanänderung Durch die Umstrukturierung der Stadtwerke Düsseldorf AG werden wesentliche Flächen am Standort Flingern nicht mehr benötigt. Dies ist das Ergebnis einer Untersuchung, die im Rahmen des von der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) erstellten Entwicklungs- und Verwertungskonzeptes für die nicht betriebsnotwendigen Flächen der Stadtwerke Düsseldorf AG durchgeführt wurde. Im Rahmenplan Flingern / Oberbilk aus dem Jahr 1998 wurden für das Plangebiet als Folgenutzungen ein Stadtteilpark, ergänzende Büro- und Dienstleistungsnutzungen und ein möglicher Fachmarktstandort entlang der Kettwiger Straße deklariert. Hieraus ergeben sich folgende Darstellungen im Flächennutzungsplan: 4.1 Gewerbegebiete (GE) Entlang des Höherweges stellt der Flächennutzungsplan zwei Gewerbegebiete dar. Das östliche schließt die Fläche der Hauptverwaltung der Stadtwerke ein, das westliche die vorhandene Tankstelle, die kurzfristig aufgegeben werden soll. In dem westlichen Gewerbegebiet an der Ecke Höherweg/Kettwiger Straße erfolgt eine bauliche Ergänzung des Bürostandortes am Höherweg. Es sind Nutzungen geplant, die das angrenzende Wohnen nicht wesentlich stören. Eine Wohnnutzung in dem Gebiet selbst wird in dem parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ausgeschlossen. Ebenso wird der Bebauungsplan dort Einzelhandel ausschließen, da durch das angrenzende S o n d e r g e b i e t d e r F a c h m a r k t s t a n d o r t a u s g e s c h ö p f t w i rd . E i n e w e i t e r e Einzelhandelsentwicklung ist in dem Plangebiet städtebaulich unerwünscht. Es gilt, die bestehenden Zentren an der Birken-/Ackerstraße mit Verlängerung in die Flurstraße und an der Kölner Straße zu sichern. 4.2 Sondergebiet (SO-Fachmarkt) Es ist vorgesehen, den Baumarkt an der Kettwiger Straße zu erweitern. Der Baumarkt verfügt im Bestand über ca. 5000 m² Verkaufsfläche. Aufgrund der geplanten Erweiterung kommen 3000 m² Verkaufsfläche hinzu. Daraus ergibt sich folgende Summe: - ca. 8 000 m² Gesamt-Verkaufsfläche, davon - max. 800 m² zentrenrelevantes Randsortiment , d. h. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005 - 10 -Stand: 23.03.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/64/2005 der Anteil des zentrenrelevanten Randsortimentes am Gesamtsortiment darf maximal 10 % betragen. Es wird ein “Sondergebiet Baumarkt” ausgewiesen. Im zugeordneten Bebauungsplan erfolgt nach Punkt 4.2.3.2 des Einzelhandelserlasses die verbindliche Festsetzung der Sortimente und der maximal zulässigen Verkaufsflächen - unterschieden nach nicht zentrenrelevantem Haupt- und zentrenrelevantem Nebensortiment. Nahversorgungsrelevante Sortimente sowie zentenrelevante Sortimente, die nicht zu den typischen Randsortimenten des Baumarktes gehören, da sie keinerlei Bezug zu dem Hauptsortiment haben (z.B. Musikalienhandel), werden in dem Bebauungsplan Höherweg/Kettwiger Straße ausgeschlossen. Diese sollen weiterhin nur in den benachbarten Zentren angeboten werden. 4.3 Grünfläche (Grünfläche-Parkanlage) Die Flächen zwischen den Baugebieten werden als Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Parkanlage” dargestellt. Darin sind die bereits vorhandenen Freiflächen des Kraftwerksgeländes mit ihren erhaltenswerten Grünstrukturen und altem Baumbestand integriert. Es soll ein Stadtteilpark für Flingern von einer Größe von ca 1,8 ha entstehen, um das vorhandene Freiflächendefizit dieses Stadtbezirkes zu mindern. Die Hauptzugänge des Parkes liegen an der Kettwiger Straße und am Höherweg. 4.4 Die Darstellung der Hochspannungsleitung in Richtung Südosten entfällt, da diese nicht mehr benötigt wird und nicht mehr vorhanden ist. 5. Angaben zur räumlichen und f unktionalen Einordnung des geplanten Einzelhandelsvorhabens im Sondergebiet in die gemeindliche Siedlungsstruktur 5.1 Zuordnung zu Siedlungsschwerpunkten und Einordnung in das Zentrenkonzept der Stadt Düsseldorf Der seit Jahren bestehende Baumarkt sowie die vorgesehene Erweiterung werden dem Siedlungsschwerpunkt Flingern und damit ca. 22 200 Einwohnern zugeordnet. Der tatsächliche Einzugsbereich geht jedoch über den Bereich Flingern hinaus und kann die Nachbarstadtteile mit einbeziehen. Der Standort des Baumarktes liegt unmittelbar angrenzend an den Siedlungsschwerpunkt Flingern, ist aber räumlich und funktional nicht zugeordnet. Insofern wird von dem Ausnahmetatbestand nach Punkt 3.1.2.3 des Einzelhandelserlasses ausgegangen. Eine Ö Vorlagen - Nr. 61/ 64/2005 - 11 -Stand: 23.03.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/64/2005 Zuordnung zu dem in der Nähe befindlichen Stadtteilzentrum Flingern-Nord in der Birkenstraße ist ebenfalls nicht gegeben. Um diese Zentren nicht zu schwächen, soll großflächiger Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur in eingeschränktem Umfang außerhalb von ihnen zugelassen werden. Deshalb werden die definierten zentrenrelevanten Randsortimente des Vorhabens, das als Fachmarkt für Bau-und Heimwerkerbedarf überwiegend nicht zentrenrelevante Sortimente führt, in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan auf höchstens 10 % der Verkaufsfläche begrenzt. Baumarktsuntypische zentrenrelevante Randsortimente (z.B. Baby- u. Kinderartikel, Musikalienhandel) werden ganz ausgeschlossen. Das o. g. Vorhaben befindet sich in einem im Fachmarktkonzept der Stadt Düsseldorfausgewiesenen Fachmark
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