BPl5581/36RatherKreuzw/Marler1.VerlVÄ
Aus der amtlichen Vorlage
" BV Die Bezirksvertretung 06 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vor beratung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 16 und 17 (1) Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) folgende Satzung über die 1. Verlängerung einer Veränderungssperre: "Die Geltungsdauer der mit Beschluss vom 11.03.2002 angeordneten Veränderungssperre für ein Gebiet südwestlich des Rather Kreuzweges etwa zwischen der Marler Straße und der Osterfelder Straße - maßgebend ist der im Plan Nr. 5581/36 dargestellte Geltungsbereich - wird um ein Jahr verlängert und endet somit spätestens am 23.03.2005. § 6 der Satzung vom 18.03.2002 wird insoweit geändert."
Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument
Beratungsweg
Bezirksvertretung 6
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Sitzung
Sitzung
Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 9/2004