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01
¶ Dezernat Datum Telefon-Nbst.
61/12
¶ Amt/Institut/Dienststelle
24.02.2004 96918
Ë
Bei Vorlagen mit finanzieller Auswirkung: 03
Einverstanden Vorprüfung durch Amt 14 Prüfvermerk Amt 14
Datum Unterschrift
Über 03 an 01 nicht erforderlich
Betrifft:
B-Plan Nr. 5581/36
- Rather Kreuzweg / Marler Straße -
1. Verlängerung der Veränderungssperre
In vorstehender Angelegenheit bitte ich, einen Beschluss gemäß § 60 GO NW* herbeizuführen.
Dringlichkeitsentscheidung
Die Angelegen-
heit unterliegt
der Beschluss-
fassung des
Rates.
Sie ist von äußerster Dringlichkeit. Die recht-
zeitige Einberufung des Rates, des Haupt-
und Finanzausschusses bzw. Des
Fachausschusses ist nicht möglich. Die
entsprechende Vorlage (Vordruck LG 145)
ist als Anlage beigefügt.
X
Unterschrift
Anlagen
* Gesetzestext:
§ 60 - Dringliche Entscheidungen
(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich
ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche
Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind im Rat in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses
entstanden sind.
(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem
Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörendem Ratsmitglied entscheiden.
Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der n ä c h s t e n Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
RSD Dringend.wpt analog LG 143
Ë
Betrifft: Vorlagen-Nr.
Dringlichkeitsentscheidung gemäß 61/ 41/2004
X
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NW § 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
hier:
B-Plan Nr. 5581/36
- Rather Kreuzweg / Marler Straße -
1. Verlängerung der Veränderungssperre
Beschlussdarstellung:
Herr Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr Utech beschließen gemäß
X
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NW § 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
die anliegende Vorlage 61/ 9/2004.
Düsseldorf, den 26.02.2004
Unterschrift Unterschrift
Die Begründung der Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt.
Amt/Institut/Dienststelle
Stadtplanungsamt
Dezernentin/Dezernent
Oberbürgermeister Erwin
RSD Dringend.wpt analog LG 144/145
Betrifft:
Begründung zur Vorlagen-Nr. 61/ 41/2004
Ë
Begründung der Dringlichkeit der Angelegenheit
(in Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW die möglichen erheblichen Nachteile oder Gefahren nennen)
Die bestehende Veränderungssperre läuft am 23.03.2004 aus. Da die nächste Ratssitzung erst am 25.03.2004 stattfindet, ist
eine dortige Beschlussfassung nicht mehr möglich. Auch eine Eilentscheidung gem. § 60(1)S.1GONW kommt nicht in Betracht,
da ansonsten die erforderliche Bekanntmachung nicht mehr rechtzeitig und rechtssicher erfolgen kann. Durch eine nicht
rechtzeitig beschlossene und bekannt gemachte Verlängerung der Veränderungssperre könnten die Planungsziele de Stadt
insoweit zunichte gemacht werden, als auch diesen Planungszielen nicht entsprechende Vorhaben zugelassen werden müssten.
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 11.02.2004 dem Rat eine solche Beschlussfassung
empfohlen. Die BV 6 wurde in ihrer Sitzung am 28.01.2004 angehört; sie hat zustimmend von der Vorlage 61/ 9/2004
Kenntnis genommen.
Erläuterung der anfallenden Kosten:
Einmalige Kosten Jährlich wiederkehrende Kosten Folgekosten nach Vordruck 20/173
DM Datum der Fälligkeit DM Fälligkeit DM DM Datum der Fälligkeit
0
Erläuterung der vorgesehenen Finanzierung:
Erläuterung des zur Beschlussfassung anstehenden Sachverhaltes siehe nächste Seite(n)
RSD Dringend.wpt analog LG 146