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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 63_2005_22232.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00067050.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:08:06 GMT
Number of Pages: 4
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 63/2005
Seite 1 von 4 Stand: 14.03.2005, Vorlage Nr. 61/63/2005
Beschlussvorlage Betrifft:
Plan Nr. 5483/16 - ehemals Kaufring -Veränderungssperre
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Rahmen seiner Vorberatu n g g e m. § 2 Ab s . 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre.
Sachdarstellung:
Für das Gelände der ehemaligen Firma Kaufring wurde durch die Architekten Bothe Richter Teherani ein Masterplan entworfen, der eine städtebauliche Neuordnung für das gesamte Areal vorsieht. Ziel ist die Entwicklung eines hochwertigen Gewerbe- und Bürostandortes und die Ansiedlung entsprechender Unternehmen. Für eine Teilfläche im Süden des Gebietes wurde der Verwaltung Mitte letzten Jahres eine Bauvoranfrage vorgelegt, die in einigen bestehenden Musterhallen der Firma Kaufring eine großflächige Einzelhandelsnutzung in Form eines Möbelmarktes beabsichtigt. Aufgrund des noch gültigen Bebauungsplans Nr. 5483/03 und der zugehörigen Baunutzungsverordnung von 1968 wäre eine solche Nutzung an dieser Stelle zulässig. Großflächiger Einzelhandel entspricht jedoch nicht den oben beschriebenen Zielen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplan-Vorentwurfes 5483/13 - ehemals Kaufring - und soll daher ausgeschlossen werden. Die Standort-Schwerpunkte für großflächigen Einzelhandel sind für andere Flächen im Stadtgebiet vorgesehen und sind im Fachmarkt-Konzept verankert, welches von den politischen Gremien beschlossen wurde. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 63/2005
Seite 2 von 4 Stand: 14.03.2005, Vorlage Nr. 61/63/2005 Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat daraufhin in seiner Sitzung am 16.09.2004 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das o. g. Gebiet beschlossen. Die Bauvoranfrage und ein mittlerweile eingegangener entsprechender Bauantrag wurden auf der Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses zunächst um ein Jahr zurückgestellt. Obwohl der Bebauungsplan Nr. 5483/13 - ehemals Kaufring - in seinem Verfahren bereits weit fortgeschritten ist, kann auf seiner Grundlage das Vorhaben derzeit jedoch nicht abgelehnt werden. Um die städtebaulichen Planungsziele zu sichern wird es daher notwendig, eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 5483/13 -ehemals Kaufring - zu beschließen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 6 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung über eine Veränderungssperre
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 63/2005
> Stand: 14.03.2005, Vorlage Nr. 61/63/2005
- 3 -Anlage zur Vorlage Nr. 61/63/2005
Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet zwischen Wanheimer Straße (K3n) und der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Duisburg
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:
§ 1
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 16.09.2004 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet zwischen Wanheimer Straße (K3n) und der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Duisburg. Maßgebend ist der im Plan Nr. 5483/ 016 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.
§ 3
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4 Ö Vorlagen - Nr. 61/ 63/2005
> Stand: 14.03.2005, Vorlage Nr. 61/63/2005
- 4 -Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde.
§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 6
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft.