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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 17_2004_17982.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00072863.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:13:10 GMT
Number of Pages: 4
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 17/2004
Seite 1 von 4
Beschlussvorlage Betrifft:
Plan Nr. 5175/08 - Weizenmühlenstraße -Veränderungssperre
Beschlussdarstellung:
” BV 03 Die Bezirksvertretung 03 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungsperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Auschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Rahmen seiner Vorberatu n g g e m. § 2 Ab s . 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre.
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 2.7.2003 für das bezeichnete Gebiet einen Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ausweisung von Gewerbegebieten, eines gegliederten Industriegebietes und Verkehrsflächen gefasst. Mit seinem Beschluss vom 20.03.2003 hat der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf einen Grundsatzbeschluss über die weitere Hafenentwicklung beschlossen. Neben einer Attraktivierung und Belebung des Hafenviertels durch eine Nutzungsmischung mit Wohnanteilen ist die Sicherung und Ordnung der verbleibenden Hafennutzung Ziel dieses Grundsatzbeschlusses. Unter Beachtung des Bestandschutzes der genehmigten Nutzungen wird mit dem Bebauungsplanverfahren Weizenmühlenstraße folgendes Ziel verfolgt: - Schaffung einer gewerblichen Nutzungsstruktur, die zwischen den bestehenden industriellen Nutzungsstrukturen des Sondergebietes Hafen und den vorhandenen tertiären und geplanten gemischten Strukturen des Medienhafens einen räumlichen Puffer RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 17/2004
Seite 2 von 4 ausbildet. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Ziele der Bauleitplanung während der Planaufstellung.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 11.02.04 -/- 2Bezirksvertretung 3 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat 05.02.04 -/- 21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 17/2004
- 3 -Anlage zur Vorlage Nr. 61/17/2004
Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet beiderseits Weizenmühlenstraße und Spitze der Bremer Straße vom 2004
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am ...........2004 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:
§ 1
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Ratsausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 2.7.2003 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet beiderseits Weizenmühlenstraße und Spitze der Bremer Straße. Maßgebend ist der im Plan Nr. 5175/08 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.
§ 3
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 17/2004
- 4 -
§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 6
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der Rechts-verbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft.