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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2003\61_ 150_2003_17328.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00070427.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:11:01 GMT
Number of Pages: 5
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 150/2003
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Beschlussvorlage Betrifft:
Plan Nr. 5480/29 - Ulmenstraße / Rather Straße -Veränderungssperre
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und emp-fiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.19-97 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre.
Sachdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 25.08.1994 beschlossen, für ein Gebiet zwischen der Johannstraße, der Heinrich-Ehrhardt-Straße, den Bahnanlagen, der Münsterstraße, der Rather Straße, der Straßburger Straße, der Metzer Straße, der Justizvollzugsanstalt sowie der Ulmenstraße, der Tannenstraße, der Roßstraße und der Uerdinger Straße Bauleitpläne mit folgenden Planungszielen - Ausweisung von Wohngebieten - Ausweisung von Kerngebieten - Ausweisung von Gewerbegebieten - Ausweisung von Grünflächen - Ausweisung von neuen Erschließungsanlagen aufzustellen. Für den Bereich zwischen der Ulmenstraße, der Heinrich-Ehrhardt-Straße, der Rather Straße, der Metzer Straße und der Justizvollzugsanstalt befindet sich der Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5480/26 -Rheinmetall Ulmenstraße / Rather Straße - im Verfahren. Ziel und Zweck dieses Bebauungsplan-Vorentwurfes ist es, das Plangebiet zum einen als Standort für zentrale Einrichtungen für Wirtschaft und Verwaltung und zum anderen, zur RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 150/2003
Seite 2 von 5 Stärkung der Wohnnutzung im nördlichen Derendorf, auch als attraktiven hochwertigen Wohnstandort zu entwickeln. Der Bebauungsplan-Vorentwurf setzt daher die Bereiche entlang der das Plangebiet umschließenden Straßen als Kerngebiet und den inneren Bereich, auch entlang der Justizvollzugsanstalt, als Allgemeines Wohngebiet fest. Im Gebietsinneren, parallel zur Heinrich-Ehrhardt-Straße, ist ein Grünzug festgesetzt, der einen Teil der übergeordneten Grünverbindung durch das nördliche Derendorf darstellt. Für die Halle 29, Rheinmetall-Allee 29, liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung vor. Die überwiegend als Ausstellungs- und Verkaufsort für Mode genutzte Halle soll in Einzelhandels-, Ausstellungs- und Büroflächen für Motorradhandel mit Reparatur und Verkauf umgenutzt werden. Die Halle 29 befindet sich in dem Bereich, der im o.g. Bebauungsplan- Vorentwurf als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll. Durch textliche Festsetzungen sollen in dem Allgemeinen Wohngebiet nicht störende Handwerksbetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbau, Tankstellen sowie Präsentationsräume für Mode (“Showrooms”) grundsätzlich ausgeschlossen werden, da diese Nutzungen nicht dem angestrebten Gebietscharakter entsprechen. Der beantragte Motorradhandel mit Ausstellungsräumen und Werkstatt ist als störender Gewerbebetrieb einzustufen, der somit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes entgegen steht. Die beantragte Nutzungsänderung entspricht nicht den Zielen des o.g. Bebauungsplan-Vorentwurfes. Da zudem die beantragte Nutzung die langfristige Entwicklung des Gebietes und der Umgebung erschweren würde, ist die planungsrechtliche Abwehr des Vorhabens notwendig. Zur Sicherung der Planungsziele ist es daher erforderlich, eine Veränderungssperre zu beschließen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 14.01.2004 -/- 2Bezirksvertretung 1 -/- 1 -/- 2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/- 2Rat -/- 1 -/- 21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung über eine Veränderungssperre
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 150/2003
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Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 150/2003
- 4 -Anlage zur Vorlage Nr. 61/150/2003
Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet zwischen der Ulmenstraße, der Heinrich-Ehrhardt-Straße, der Rather Straße, der Metzer Straße und der Justizvollzugsanstalt vom ...............
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 05.02.204 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:
§ 1
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Rat der Stadt am 25.08.1994 beschlossen, Bauleitpläne aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet zwischen der Ulmenstraße, der Heinrich-Ehrhardt-Straße, der Rather Straße, der Metzer Straße und der Justizvollzugsanstalt. Maßgebend ist der im Plan Nr. 5480/29 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.
§ 3
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 150/2003
- 5 -
§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 6
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der Rechts-verbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft.