Informationsvorlage Aktenzeichen JHA/035/2026

Anpassung der Richtlinie für Investitionskostenzuschüsse

Amtlicher Titel: Investitionskostenzuschüsse an freie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder – Anpassung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege''

Ein Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnisnahme.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
4Dokumente 27. März 2026veröffentlicht

Zusammenfassung

Der Jugendhilfeausschuss wird am 15. April 2026 über die Anpassung der Richtlinie zur Gewährung von Investitionskostenzuschüssen an freie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder informieren. Dies betrifft die Schaffung zusätzlicher Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Einordnung

Der Jugendhilfeausschuss hat eine Informationsvorlage zur Anpassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen an freie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder vorgelegt. Diese Anpassung betrifft die Förderung zusätzlicher Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Die Sitzung zur Kenntnisnahme findet am 15. April 2026 statt.

Hintergrund

Die Anpassung der Richtlinie ist Teil der Bemühungen, die Betreuungsangebote für Kinder in Düsseldorf zu erweitern. Angesichts des steigenden Bedarfs an Betreuungsplätzen ist es wichtig, dass die Stadt geeignete Maßnahmen ergreift, um die Qualität und Quantität der Angebote zu sichern. Der Jugendhilfeausschuss spielt hierbei eine zentrale Rolle in der Entscheidungsfindung.

Was bedeutet das für Bürger?

Die Anpassung der Richtlinie könnte dazu führen, dass mehr Plätze in Kindertageseinrichtungen geschaffen werden, was für Familien in Düsseldorf von großer Bedeutung ist. Eine verbesserte Betreuungssituation kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern und die frühkindliche Bildung stärken.

Nächste Schritte

Nach der Sitzung am 15. April 2026 wird der Ausschuss die Ergebnisse und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise bekannt geben. Es bleibt abzuwarten, wie die Anpassungen konkret umgesetzt werden und welche finanziellen Mittel bereitgestellt werden können.

Die wichtigsten Punkte

  • Jugendhilfeausschuss informiert über Richtlinienanpassung
  • Ziel: Schaffung zusätzlicher Plätze in Kindertageseinrichtungen
  • Sitzung am 15. April 2026 zur Kenntnisnahme
  • Wichtige Maßnahme für Familien in Düsseldorf
  • Verbesserung der frühkindlichen Bildung angestrebt

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JHA/035/2026 X öffentlich nicht öffentlich Informationsvorlage Betrifft: Investitionskostenzuschüsse an freie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder - Anpassung der „ Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege'' Fachbereich: 51 - Amt für Soziales und Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Jugendhilfeausschuss 15.04.2026 Kenntnisnahme Sachdarstellung: Mit Rundschreiben Nr. 42/19/2025 vom 07.10.2025 in Verbindung mit der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW, ausgegeben an Düsseldorf am 01.10.2025 (MB.NRW 2025 Nr. 113), wurde die „ Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung) " bekannt gemacht. Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 26.01.2024 wurde dahingehend geändert, dass die Geltungsdauer der Investitionsrichtlinie verlängert wurde. Geförderte Investitionskostenmaßnahmen mussten bislang bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sein. Der maximal mögliche Durchführungs- und Bewilligungszeitraum sowie die Geltungsdauer der Investitionskostenrichtlinie Kindertagesbetreuung wurden bis zum 31.12.2028 verlängert. Diese Richtlinie ersetzt die bisherigen Regelungen zur Förderung von Investitionen in Düsseldorfer Tageseinrichtungen für Kinder. Im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder umfasst die Förderung Maßnahmen zur Schaffung-, Inbetriebnahme und Erhaltung von Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt. Gemäß der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung beträgt der Fördersatz bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen bis zu 90% der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben. Bei Sanierungsmaßnahmen beträgt der Fördersatz bis zu 70% der förderfähigen Gesamtausgaben. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind auf die in der Richtlinie festgelegten Höchstbeträge je Platz begrenzt. Seite 2 Anlagen: 1. Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 26.01.2024: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfleg 2. Ministerialblatt für das Land NRW (MB.NRW 2025 Nr. 113) vom 01.10.2025 3. Rundschreiben LVR Nr. 42/19/2025 vom 07.10.2025
3.Rundschreiben LVR Nr. 42/19/2025 vom 07.10.2025 als Text anzeigen
LVR ∙ Dezernat 4 ∙ 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben 40-4000-03.2025 Sie haben eine Anregung oder Beschwerde? Die LVR-Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden erreichen Sie hier: E-Mail: [email protected], Telefon: 0221 809-2255 LVR - Landschaftsverband Rheinland Zahlungsempfänger/Kontoinhaber Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2 Landschaftsverband Rheinland Pakete: Dr.-Simons-Str. 2, 50679 Köln Helaba LVR im Internet: www.lvr.de IBAN: DE84 3005 0000 0000 0600 61, BIC: WELADEDDXXX USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027 Postbank IBAN: DE95 3701 0050 0000 5645 01, BIC: PBNKDEFF370 Stadt-/Kreisverwaltung Jugendamt im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege 07.10.2025 42.30- LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie Frau Senger [email protected] Rundschreiben Nr. 19/2025 Investive Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Richtlinienanpassung zur Verlängerung des Durchführungs- und Bewilligungszeit- raumes Anlage:  Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) zur Änderung der Investitions- richtlinie Kindertagesbetreuung vom 20.09.2025  Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung ab 02.10.2025 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben informiere ich Sie über die Anpassung der „Richtlinie über die Ge- währung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtun- gen und Kindertagespflege". Seite 2 Durch Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und In- tegration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 20. September 2025 wurde der Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vorzeitig um zwei Jahre verlängert. Daneben wurde die Geltungsdauer der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung ebenfalls um zwei Jahre verlängert. Nach der bislang geltenden Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung mussten Investitions- maßnahmen bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein. Der maximal mögliche Durchfüh- rungs- und Bewilligungszeitraum, wie auch die Geltungsdauer der Investitionsrichtlinie Kin- dertagesbetreuung wurde nun bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Der diesem Rundschreiben beigefügte Runderlass vom 20. September 2025 wurde am 01. Oktober 2025 im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen (MB. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 113) veröffentlicht und ist am 02. Oktober 2025 in Kraft getreten. Damit ermöglicht die angepasste Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung auch Bewilli- gungen von Fördermaßnahmen, die bis spätestens zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen werden. Auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Regelungen des Jahres 2025 sind im laufenden Haus- haltsjahr allerdings nur Bewilligungen bis längstens 31. Dezember 2027 möglich. Somit können aktuell nur Fördermaßnahmen bewilligt werden, deren Fertigstellung nicht über den 31. Dezember 2027 hinausgeht. Der Haushaltsplanentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2026 sieht dann auch Bewilligungen von Fördermaßnahmen bis längstens 31. Dezember 2028 vor, die bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen sein müssen. Hierzu bleibt die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers abzuwarten. Ich werde Sie dann zu gegebener Zeit unterrichten. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland In Vertretung Knut Dannat (LVR-Dezernent für Kinder, Jugend und Familie)
2.Ministerialblatt für das Land NRW (MB.NRW 2025 Nr. 113) vom 01.10.2025 als Text anzeigen
Title: 00582099.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00582099.pdf Published Time: Fri, 27 Mar 2026 10:41:37 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Ministerialblatt für das Land Nordrhein -Westfalen Ausgegeben zu Düsseldorf am 1. Okto ber 2025 MB.NRW 2025 Nr. 11 3 216 Änderung der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Vom 20. September 2025 1 Die Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung vom 26. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 2 31 , ber. S. 29 4) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 6.4 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. 2. In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. 2 Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
1.Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 26.01.2024: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege als Text anzeigen
Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 2.10.2025 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Vom 26. Januar 2024 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. 2.2 In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). 3.2 Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter der Nummer 4.1 genannten Einrichtungen beziehungsweise der unter der SMBl Inhalt : Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für I...https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&print=1&menu=0&... 1 von 8 02.10.2025, 09:56 Nummer 4.2 genannten Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nr. 12 VV zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden weiter. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Förderung der Kindertageseinrichtungen Es können Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S.77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden. 4.1.1 Gefördert werden Maßnahmen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung ohne Grundstückserwerb und Erschließung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Geeignete Räume können zum Beispiel ein Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume oder -flächen für Kinderwagen und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern sein. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. 4.1.2 Gefördert werden Maßnahmen, die dem Erhalt von Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. 4.1.2.1 Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung ohne Grundstückserwerb und Erschließung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen. Hierzu gehören zum Beispiel die Verbesserung des Raumprogramms, die Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, die Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten einschließlich Küchenausstattung und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden. SMBl Inhalt : Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für I...https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&print=1&menu=0&... 2 von 8 02.10.2025, 09:56 4.1.2.2 Gefördert werden Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen. 4.1.3 Gefördert werden können im Sinne der Nummer 4.1.1 auch Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks wie zum Beispiel der Umbau beziehungsweise die Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke beziehungsweise Spielzeug. 4.2 Förderung der Kindertagespflege Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, gegeben sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind. 4.2.1 Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen. Gefördert werden auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln und mit Spielzeug sowie Maßnahmen für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks wie zum Beispiel Umbau beziehungsweise Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke. 4.2.2 Gefördert werden investive Maßnahmen zur Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in anderen geeigneten Räumen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 22 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.3. 4.3 Eine Maßnahme gilt nur dann als vorzeitig begonnen, wenn diese vor dem Jahr 2020 begonnen worden ist. 4.4 Bei Maßnahmen im Sinne der Nummern 4.1 und 4.2 in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, in die Kinder SMBl Inhalt : Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für I...https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&print=1&menu=0&... 3 von 8 02.10.2025, 09:56 mit Behinderungen oder Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, aufgenommen werden sollen, werden je vorgenanntem Kind zwei Plätze im Sinne der Fördersätze gemäß Nummer 5.4 zugrunde gelegt. Sofern die Plätze im Sinne des Satzes 1 nicht von einem Kind mit Behinderungen oder einem von Behinderungen bedrohten Kind belegt werden, sind diese Plätze stattdessen mit zwei Kindern zu belegen und im Rahmen der Zweckbindung nachzuweisen. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart 5.2.1 Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 und 4.2.2. 5.2.2 Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1. 5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung 5.4 Bemessungsgrundlagen 5.4.1 Fördersätze für die Anteilfinanzierung Der Fördersatz beträgt bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen nach den Nummern 4.1.1, 4.1.2.1 und 4.1.3 bis 90 Prozent der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben, bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2.2 beträgt der Fördersatz bis 70 Prozent. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind auf die Höchstbeträge pro Platz nach den Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 begrenzt. 5.4.1.1 Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt a) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 37 700 Euro, b) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1: 10 900 Euro. 5.4.1.2 Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt a) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und SMBl Inhalt : Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für I...https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&print=1&menu=0&... 4 von 8 02.10.2025, 09:56 Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 17 200 Euro, b) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1: 5 430 Euro. 5.4.1.3 Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.3: 4 000 Euro. 5.4.1.4 Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2.2: 10 900 Euro. 5.4.2 Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 575 Euro pro Kind (Höchstbetrag: 2 875 Euro). Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nr. 1.1 Satz 3 VV zu § 44 LHO für Zuwendung an Gemeinden nicht. 5.5 Eigenanteil Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen. 6.1 Neubauten und hergerichtete Grundstücke müssen 20 Jahre, Aus- und Umbaumaßnahmen zehn Jahre, im Rahmen von Ausstattungsmaßnahmen hergerichtete Grundstücke und Räume fünf Jahre, Sanierungsmaßnahmen zehn Jahre, Sanierungsmaßnahmen, die dinglich zu sichern sind, 20 Jahre für den Zweck der jeweiligen Förderung und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden. 6.2 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen wurde. 6.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Anzahl und den jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten neuen Plätze beziehungsweise die Anzahl der geförderten erhaltenen Plätze zu bestätigen. SMBl Inhalt : Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für I...https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&print=1&menu=0&... 5 von 8 02.10.2025, 09:56 6.4 Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt, längstens bis zum 31. Dezember 2028. 6.5 Aus der gewährten Zuwendung nach dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten. 6.6 Im Falle einer Weiterleitung nach Nummer 3.2 ist in den Zuwendungsbescheid ab einer Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro als Auflage eine dingliche Sicherung mindestens nach den Vorgaben der Nummer 6.1 aufzunehmen. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sicherung auch durch eine rechtsverbindliche Sicherungserklärung seitens des Zuwendungsempfängers erfolgen. Diese Erklärung muss zur Sicherung des Landesinteresses so gefasst sein, dass sie die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche des Landes vollumfänglich umfasst und gleichwertig zur dinglichen Sicherung ist. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren 7.1.1 Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der Trägerpluralität für die Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 der freien, kommunalen und privatgewerblichen Träger der Jugendhilfe und für Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde. 7.1.2 Die Anträge sind den Bewilligungsbehörden entsprechend den von der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten Terminen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörden leiten zu den ebenfalls im Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu. 7.1.3 Mit dem Antrag sind die folgenden Unterlagen vorzulegen: a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens, b) Planungsunterlagen, Bauzeitenplan, Grundrisspläne, Grundbuchauszug, c) Kosten- und Finanzierungsplan, d) ein bereits durch das örtliche Jugendamt geprüftes, organisatorisches Konzept der Einrichtung bei Kindertagespflege, SMBl Inhalt : Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für I...https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&print=1&menu=0&... 6 von 8 02.10.2025, 09:56 e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, f) Übersicht über die Anzahl der geplanten Plätze im Sinne der Nummer 2, g) Erlaubnis gemäß den §§ 45 oder 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, h) im Falle der Nummer 4.1.2: Bestätigung über Einhaltung von Sorgfaltspflichten beim Erhalt der Bausubstanz und i) im Falle der Nummer 4.1.2: Nachweis über drohenden Wegfall von Plätzen. 7.2 Bewilligungsverfahren 7.2.1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1. 7.2.2 Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter. 7.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist nach den Mustern gemäß der Anlage 2 innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 7.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8 Übergangsregelung Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 19. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 659), die zuletzt durch Runderlass vom 18. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 418) geändert worden ist, ist für Programme nach ihren Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und Nummer 1.1.6 hinsichtlich der Mittelabrufs-, Verwendungsnachweis-, Dokumentations- und Monitoringpflichten SMBl Inhalt : Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für I...https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&print=1&menu=0&... 7 von 8

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

KI-gestützt aufbereitet am 5. April 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen JHA/035/2026