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JHA/035/2026
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Informationsvorlage
Betrifft:
Investitionskostenzuschüsse an freie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder - Anpassung
der „ Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege''
Fachbereich:
51 - Amt für Soziales und Jugend
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Burkhard Hintzsche
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Jugendhilfeausschuss 15.04.2026 Kenntnisnahme
Sachdarstellung:
Mit Rundschreiben Nr. 42/19/2025 vom 07.10.2025 in Verbindung mit der Veröffentlichung
im Ministerialblatt für das Land NRW, ausgegeben an Düsseldorf am 01.10.2025 (MB.NRW
2025 Nr. 113), wurde die „ Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen
für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung) " bekannt gemacht. Der Runderlass des
Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom
26.01.2024 wurde dahingehend geändert, dass die Geltungsdauer der Investitionsrichtlinie
verlängert wurde. Geförderte Investitionskostenmaßnahmen mussten bislang bis zum
31.12.2026 abgeschlossen sein. Der maximal mögliche Durchführungs- und
Bewilligungszeitraum sowie die Geltungsdauer der Investitionskostenrichtlinie
Kindertagesbetreuung wurden bis zum 31.12.2028 verlängert. Diese Richtlinie ersetzt die
bisherigen Regelungen zur Förderung von Investitionen in Düsseldorfer Tageseinrichtungen
für Kinder.
Im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder umfasst die Förderung Maßnahmen zur
Schaffung-, Inbetriebnahme und Erhaltung von Betreuungsplätzen für Kinder bis zum
Schuleintritt.
Gemäß der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung beträgt der Fördersatz bei Neu-, Aus-
und Umbaumaßnahmen bis zu 90% der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit anerkannten Ausgaben. Bei Sanierungsmaßnahmen beträgt der Fördersatz bis
zu 70% der förderfähigen Gesamtausgaben. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind
auf die in der Richtlinie festgelegten Höchstbeträge je Platz begrenzt.
Seite 2
Anlagen:
1. Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration vom 26.01.2024: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfleg
2. Ministerialblatt für das Land NRW (MB.NRW 2025 Nr. 113) vom 01.10.2025
3. Rundschreiben LVR Nr. 42/19/2025 vom 07.10.2025
3.Rundschreiben LVR Nr. 42/19/2025 vom 07.10.2025 als Text anzeigen
LVR ∙ Dezernat 4 ∙ 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben
40-4000-03.2025
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Die LVR-Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden erreichen Sie hier:
E-Mail:
[email protected], Telefon: 0221 809-2255
LVR - Landschaftsverband Rheinland Zahlungsempfänger/Kontoinhaber
Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2 Landschaftsverband Rheinland
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IBAN: DE95 3701 0050 0000 5645 01, BIC: PBNKDEFF370
Stadt-/Kreisverwaltung
Jugendamt
im Bereich des
Landschaftsverbandes Rheinland
nachrichtlich:
Kommunale Spitzenverbände
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
07.10.2025
42.30-
LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Frau Senger
[email protected]
Rundschreiben Nr. 19/2025
Investive Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Richtlinienanpassung zur Verlängerung des Durchführungs- und Bewilligungszeit-
raumes
Anlage:
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) zur Änderung der Investitions-
richtlinie Kindertagesbetreuung vom 20.09.2025
Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung ab 02.10.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Rundschreiben informiere ich Sie über die Anpassung der „Richtlinie über die Ge-
währung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtun-
gen und Kindertagespflege".
Seite 2
Durch Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und In-
tegration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 20. September 2025 wurde der
Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vorzeitig um zwei Jahre verlängert. Daneben wurde
die Geltungsdauer der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung ebenfalls um zwei Jahre
verlängert.
Nach der bislang geltenden Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung mussten Investitions-
maßnahmen bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein. Der maximal mögliche Durchfüh-
rungs- und Bewilligungszeitraum, wie auch die Geltungsdauer der Investitionsrichtlinie Kin-
dertagesbetreuung wurde nun bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
Der diesem Rundschreiben beigefügte Runderlass vom 20. September 2025 wurde am
01. Oktober 2025 im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen (MB. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 113)
veröffentlicht und ist am 02. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Damit ermöglicht die angepasste Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung auch Bewilli-
gungen von Fördermaßnahmen, die bis spätestens zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen
werden.
Auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Regelungen des Jahres 2025 sind im laufenden Haus-
haltsjahr allerdings nur Bewilligungen bis längstens 31. Dezember 2027 möglich.
Somit können aktuell nur Fördermaßnahmen bewilligt werden, deren Fertigstellung nicht
über den 31. Dezember 2027 hinausgeht.
Der Haushaltsplanentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2026 sieht dann auch
Bewilligungen von Fördermaßnahmen bis längstens 31. Dezember 2028 vor, die bis zum
31. Dezember 2028 abgeschlossen sein müssen.
Hierzu bleibt die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers abzuwarten. Ich werde Sie dann zu
gegebener Zeit unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
In Vertretung
Knut Dannat
(LVR-Dezernent für Kinder, Jugend und Familie)
2.Ministerialblatt für das Land NRW (MB.NRW 2025 Nr. 113) vom 01.10.2025 als Text anzeigen
Title: 00582099.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00582099.pdf
Published Time: Fri, 27 Mar 2026 10:41:37 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Ministerialblatt
für das Land Nordrhein -Westfalen
Ausgegeben zu Düsseldorf am 1. Okto ber 2025 MB.NRW 2025 Nr. 11 3
216 Änderung der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Vom 20. September 2025
1
Die Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung vom 26. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 2 31 , ber. S. 29 4) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6.4 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2. In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
1.Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 26.01.2024: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege als Text anzeigen
Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 2.10.2025
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen für zusätzliche Plätze in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 26. Januar 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6.
Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung
Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Betreuungsplätze in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in
Kindertageseinrichtungen, die der Schaffung und Inbetriebnahme
neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen.
Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne
Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden.
2.2
In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert,
die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für
Kinder unter drei Jahren dienen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als
Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).
3.2
Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter der
Nummer 4.1 genannten Einrichtungen beziehungsweise der unter der
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Nummer 4.2 genannten Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung
von Nr. 12 VV zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden weiter.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderung der Kindertageseinrichtungen
Es können Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach
dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894,
ber. 2020 S.77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden
können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.
4.1.1
Gefördert werden Maßnahmen, die der Schaffung und Inbetriebnahme
neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen.
Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich
Ersteinrichtung ohne Grundstückserwerb und Erschließung von
geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und
Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen, sowie die
Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Geeignete Räume
können zum Beispiel ein Gruppenraum, Gruppennebenraum,
Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum,
Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich,
Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume oder -flächen
für Kinderwagen und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern sein.
Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung
verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den
Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste
Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls
förderfähig.
4.1.2
Gefördert werden Maßnahmen, die dem Erhalt von Betreuungsplätzen
für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese
Maßnahmen wegfallen würden.
4.1.2.1
Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich
Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung ohne Grundstückserwerb und
Erschließung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen
und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen. Hierzu gehören
zum Beispiel die Verbesserung des Raumprogramms, die Schaffung
zusätzlicher Bewegungsräume, die Schaffung und Ausstattung von
Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten einschließlich
Küchenausstattung und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern. Sofern
im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung
verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den
Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind
die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In
begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung
des Grundstücks gefördert werden.
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4.1.2.2
Gefördert werden Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den
dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die
wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von
Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung
(Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.
4.1.3
Gefördert werden können im Sinne der Nummer 4.1.1 auch
Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die
Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks wie zum Beispiel der
Umbau beziehungsweise die Umgestaltung des Außengeländes für
Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke beziehungsweise
Spielzeug.
4.2
Förderung der Kindertagespflege
Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen
Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder,
soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften
des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, gegeben
sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen,
Träger vermittelt werden oder worden sind.
4.2.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der
Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, die der
Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23
des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen. Gefördert werden auch
die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln und mit
Spielzeug sowie Maßnahmen für die Herrichtung und Ausstattung des
Grundstücks wie zum Beispiel Umbau beziehungsweise Umgestaltung
des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und
Aufenthaltszwecke.
4.2.2
Gefördert werden investive Maßnahmen zur Schaffung und
Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren
in anderen geeigneten Räumen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 22 Absatz 5 des
Kinderbildungsgesetzes wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen
nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.3.
4.3
Eine Maßnahme gilt nur dann als vorzeitig begonnen, wenn diese vor
dem Jahr 2020 begonnen worden ist.
4.4
Bei Maßnahmen im Sinne der Nummern 4.1 und 4.2 in
Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, in die Kinder
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mit Behinderungen oder Kinder, die von Behinderungen bedroht sind,
aufgenommen werden sollen, werden je vorgenanntem Kind zwei
Plätze im Sinne der Fördersätze gemäß Nummer 5.4 zugrunde gelegt.
Sofern die Plätze im Sinne des Satzes 1 nicht von einem Kind mit
Behinderungen oder einem von Behinderungen bedrohten Kind belegt
werden, sind diese Plätze stattdessen mit zwei Kindern zu belegen
und im Rahmen der Zweckbindung nachzuweisen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3
und 4.2.2.
5.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1.
5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlagen
5.4.1
Fördersätze für die Anteilfinanzierung
Der Fördersatz beträgt bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen nach
den Nummern 4.1.1, 4.1.2.1 und 4.1.3 bis 90 Prozent der nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten
Ausgaben, bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2.2 beträgt
der Fördersatz bis 70 Prozent. Die zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben sind auf die Höchstbeträge pro Platz nach den
Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 begrenzt.
5.4.1.1
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt
a) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der
Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 37
700 Euro,
b) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der
Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1:
10 900 Euro.
5.4.1.2
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt
a) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und
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Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 17 200 Euro,
b) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1: 5 430 Euro.
5.4.1.3
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei
Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung
und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.3: 4 000 Euro.
5.4.1.4
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei
Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2.2: 10 900 Euro.
5.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung
Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1 beträgt einmalig
pro Kindertagespflegestelle 575 Euro pro Kind (Höchstbetrag: 2 875
Euro).
Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können,
gilt die Bagatellgrenze der Nr. 1.1 Satz 3 VV zu § 44 LHO für
Zuwendung an Gemeinden nicht.
5.5
Eigenanteil
Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des
Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im
Zuwendungsbescheid festzulegen.
6.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke müssen 20 Jahre, Aus-
und Umbaumaßnahmen zehn Jahre, im Rahmen von
Ausstattungsmaßnahmen hergerichtete Grundstücke und Räume fünf
Jahre, Sanierungsmaßnahmen zehn Jahre, Sanierungsmaßnahmen,
die dinglich zu sichern sind, 20 Jahre für den Zweck der jeweiligen
Förderung und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für die öffentliche
Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.
6.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die
Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände
vorgenommen wurde.
6.3
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Anzahl und den
jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten neuen Plätze
beziehungsweise die Anzahl der geförderten erhaltenen Plätze zu
bestätigen.
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6.4
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im
Bescheid festgesetzt, längstens bis zum 31. Dezember 2028.
6.5
Aus der gewährten Zuwendung nach dieser Richtlinie entsteht kein
Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere
Betriebskosten.
6.6
Im Falle einer Weiterleitung nach Nummer 3.2 ist in den
Zuwendungsbescheid ab einer Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro
als Auflage eine dingliche Sicherung mindestens nach den Vorgaben
der Nummer 6.1 aufzunehmen. In besonders begründeten Einzelfällen
kann die Sicherung auch durch eine rechtsverbindliche
Sicherungserklärung seitens des Zuwendungsempfängers erfolgen.
Diese Erklärung muss zur Sicherung des Landesinteresses so gefasst
sein, dass sie die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche des
Landes vollumfänglich umfasst und gleichwertig zur dinglichen
Sicherung ist.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der
Trägerpluralität für die Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 bis
4.1.3 der freien, kommunalen und privatgewerblichen Träger der
Jugendhilfe und für Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1 und 4.2.2
der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben
die Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.
7.1.2
Die Anträge sind den Bewilligungsbehörden entsprechend den von
der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten
Terminen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörden leiten zu den
ebenfalls im Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der
förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten
Landesjugendbehörde zu.
7.1.3
Mit dem Antrag sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:
a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,
b) Planungsunterlagen, Bauzeitenplan, Grundrisspläne,
Grundbuchauszug,
c) Kosten- und Finanzierungsplan,
d) ein bereits durch das örtliche Jugendamt geprüftes,
organisatorisches Konzept der Einrichtung bei Kindertagespflege,
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e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe,
f) Übersicht über die Anzahl der geplanten Plätze im Sinne der
Nummer 2,
g) Erlaubnis gemäß den §§ 45 oder 43 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch,
h) im Falle der Nummer 4.1.2: Bestätigung über Einhaltung von
Sorgfaltspflichten beim Erhalt der Bausubstanz und
i) im Falle der Nummer 4.1.2: Nachweis über drohenden Wegfall von
Plätzen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung der Muster gemäß
Anlage 1.
7.2.2
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und
Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach den Mustern gemäß der Anlage 2
innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks,
spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde
vorzulegen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die
gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG
zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen
zugelassen worden sind.
8
Übergangsregelung
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen
für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege vom 19. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 659), die
zuletzt durch Runderlass vom 18. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 418)
geändert worden ist, ist für Programme nach ihren Nummern 1.1.1,
1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und Nummer 1.1.6 hinsichtlich der Mittelabrufs-,
Verwendungsnachweis-, Dokumentations- und Monitoringpflichten
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Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.