Anfrage als Text anzeigen
Title: Anfrage
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588013.pdf
Published Time: 2026-05-26T12:09:00.000Z
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV2/136/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 25.05.2026
> Fraktion DIE LINKE
> der Bezirksvertretung 2
> An den
> Bezirksbürgermeister
> des Stadtbezirks 2
> Herrn Philipp Schlee
# Betrifft:
Hoffeldstr. 71
- Anfrage der Fraktion Die Linke
Auf unseren wiederholten Anfragen zum Zustand und der Behebung von Mängeln am
Objekt Hoffeldstr. 71 haben wir von der Verwaltung bisher unbefriedigende Antworten
bekommen.
So haben wir darauf hingewiesen, dass unserer Meinung nach das Haus ungenügend
gegen Regenwasser und Ungezieferbefall gesichert ist. Die Antwort darauf war, dass
das Gebäude gegen Eindringen von Personen gesichert und deshalb eine Überprüfung
des Inneren nicht notwendig sei. Bei einer Besichtigung des Gebäudes von außen
mussten wir feststellen, dass einige Fensteröffnungen nur mit einer Folie verschlossen
waren, was darauf hindeutet, dass dort sehr wohl Regenwasser eindringen kann.
Weiterhin haben wir auf verschiedene Möglichkeiten von Maßnahmen hingewiesen, die
sich aus der Bauordnung, dem Baugesetzbuch und der Verordnung zum
Wohnraumschutz ergeben. Als Antworten kamen Hinweise zu einer Änderung des
Bauturbos, die vielleicht vorgenommen wird, bzw. dass es in NRW keine Verordnung
zur Beseitigung von Schrottimmobilien gibt (was gar nicht nachgefragt wurde).
Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass eine Anordnung eines Modernisierungs-
und Instandsetzungsgebotes vorab mit dem Betroffenen erörtert werden muss, was
bisher nicht gelungen sei, da es keine Rückmeldung gegeben habe. Eine Pflicht zur
Erörterung im Vorfeld findet sich im entsprechenden Paragraphen 177 des BauGB nicht.
Deshalb fragen wir auch diesmal nach:
Frage 1:
Warum weigert sich die Verwaltung, das Innere des Gebäudes zu überprüfen, obwohl
es Hinweise gibt, das dort Regenwasser eindringen und zu Schäden am Gebäude
führen kann?
Frage 2:
Ist die Verwaltung in der Lage, zu den Möglichkeiten der Bauordnung NRW, des
Baugesetzbuches und der Wohnraumschutzsatzung Stellungnahmen abzugeben? Seite 2
(Bitte einzeln aufführen)
Frage 3:
Wie begründet die Verwaltung die Behauptung, dass eine Anordnung eines
Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes im Vorfeld mit dem Betroffenen erörtert
werden muss?
gez. Dr. Monika Müller-Klar gez. Ben Klar
Fraktionssprecherin
Beantwortung BV2 136 2026 Hoffeldstraße 71 als Text anzeigen
Title: TOP 23
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00589154.pdf
Published Time: Tue, 09 Jun 2026 08:48:11 GMT
Number of Pages: 3
Markdown Content:
Seite 1 von 3
> Sitzung: 09.06.2026
> Vorlagennummer BV2/ 136 /202 6
> Anfrage der Fraktion Die Linke vom 25.05. 2026
> hier :Hoffeldstraße 71
Frage 1:
Warum weigert sich die Verwaltung, das Innere des Gebäudes zu überprüfen, obwohl
es Hinweise gibt, das dort Regenwasser eindringen und zu Schäden am Gebäude
führen kann?
Antwort:
Im Zuge der Gefahrenabweh r wurde der Eingang zum Gebäude zugemauert. Die BauO NRW
und das BauGB ermöglichen Ordnungs - und Abhilfemaßnahmen bei baulichen Mängeln, zu
denen auch Verfall und potenzielle Gefährdungen durch Regenwassereintritt zählen können.
Wenn der Verfall oder die Feuchtigkeit konkrete Beeinträchtigungen (z. B. Sicherheit,
Gesundheit, Nutzbarkeit) nahelegen, kann eine behördliche Prüfung oder Kontrolle folgen.
Da das Gebäude seit 2017 leersteht, ergeben sich durch mögliches Eindringen von
Regenwasser keine Beeinträchtigungen für Personen hinsichtlich der Sicherhe it, Gesundheit
und Nutzbarkeit. Im Jahr 2017 erfolgte eine vollständige Räumung des Gebäudes aufgrund
einer unzulässigen Nutzung des Gebäudes durch Obdachlose sowie drogenabhängige
Personen. Zuvor wurde bereits 2016 zur Abwehr einer möglichen Gefahrenlage die
Unbewohnbarkeit des Gebäudes festgestellt, nachdem die vorausgegangenen
Instandsetzungsanordnunge n vom Eigentümer nicht umgesetzt wurden.
Frage 2:
Ist die Verwaltung in der Lage, zu den Möglichkeiten der Bauordnung NRW, des
Baugesetzbuches und der Wohnraumschutzsa tzung Stellungnahmen abzugeben? (Bitte
einzeln aufführen)
Antwort:
Die Verwaltung kann zu den Möglichkeiten der Bauordnung Nordrhein -Westfalen (BauO
NRW), des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der kommunalen Wohnraumschutzsatzung
Stellung nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen
unterschiedli che Regelungsziele verfolgen und behördliche Eingriffe an konkrete gesetzliche
Voraussetzungen gebunden sind.
Die Bauordnung NRW enthält insbesondere Vorgaben zur Sicherheit, Nutzung und
Instandhaltung baulicher Anlagen :
Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, bauliche
Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.
Werden Verstöße gegen öffentlich -rechtliche Vorschriften festgestellt, kann die Seite 2 von 3
Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 und 2 BauO NRW die erforderlichen Maßnahmen zur
Herstellung rechtmäßiger Zustände anordnen. Diese Eingriffsmöglichkeiten setzen
regelmäßig konkrete bauliche Missstände und Gefahrenlagen voraus. Die Vorschriften
dienen i n erster Linie der Gefahrenabwehr und der Durchsetzung bauordnungsrechtlicher
Anforderungen .
Im vorliegenden Fall hat die Bauaufsicht im Mai 2026 ein ordnungsbehördliches Verfahren
eingeleitet .
Das Baugesetzbuch bildet den Rahmen für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung :
Im Zusammenhang mit leerstehenden bzw. nicht mehr nutzbaren Wohngebäuden ist
insbesondere der § 177 BauGB (Modernisierungs - und Instandsetzungsgebot) zu nennen.
Die Anwendung des § 177 BauGB ist bei fehlender Mitwirkung des Eigentümers mit
erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden. Vor Erlass eines
Instandsetzungsgebots müssen die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die
Zumutbarkei t der Maßnahmen, sorgfält ig geprüft werden. Gegen das Gebot können
Rechtsmittel eingelegt werden. Zudem führt ein Gebot nicht automatisch zur Sanierung des
Gebäudes. Verweigert der Eigentümer weiterhin die Umsetzung, sind umfangreiche
Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich, deren Du rchführung und Finanzierung mit
erheblichen praktischen Risiken verbunden sein können. Daher ist die Durchsetzung von
Sanierungen nach § 177 BauGB ohne Mitwirkung des Eigentümers oft nur eingeschränkt
möglich.
Die kommunale Wohnraumschutzsatzung ergänzt die bundes - und landesrechtlichen
Regelungen auf städtischer Ebene. Sie zielt darauf ab, Wohnraum zu erhalten und
missbräuchliche Leerstände oder Zweckentfremdungen zu verhindern. Je nach Sachverhalt
können auf ihrer Grundlage Maßnahmen zur Sicher ung, Instandsetzung oder
Wiederherstellung der Wohnnutzung angeordnet werden. Auch hier ist die Anwendung
jedoch an die in der Satzung definierten Tatbestände und Nachweispflichten gebunden.
Im konkreten Fall wurde der Handlungsspielraum auf Grundlage der
Wohnraumschutzsatzung voll ausgeschöpft , weil bereits die Instandsetzungsanordnung nicht
befolgt wurde und der Zustand des Gebäudes anschließend sogar die bereits erfolgte
Räumung erforderlich machte . Damit ist der Wohnraum faktisch nicht mehr in einer Weise
verfügbar, dass er durch wohnraumschutzrechtliche Steuerung wieder hergestellt werden
könnte.
Frage 3:
Wie begründet die Verwaltung die Behauptung, dass eine Anordnung eines Modernisierungs -
und Instandsetzungsgebotes im Vorfeld mit dem Betroffenen erörtert werden muss?
Antwort:
Auch in Bezug auf den § 177 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, vor Erlass eines
Modernisierungs - oder Instandsetzungsgebots die Maßnahmen mit dem Eigentümer zu
erörtern, insbesondere zu Umfang, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit. Hierbei handelt
es sich um ein ges etzlich vorgesehenes Verfahrenserfordernis, das der
Verhältnismäßigkeitsprüfung dient. Seite 3 von 3
Die Bauordnung, das Bau gesetzbuch und die kommunale n Satzungen schreiben vor, dass
Ordnungsverfügungen nachvollziehbar begründet und rechtzei tig angekündigt werden
müssen. Im Grundsatz gibt es eine Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer
Maßnahme (Vorherige Erörterung bzw. Anhörung).