Anfrage Aktenzeichen BV2/136/2026

Anfrage zur Hoffeldstr. 71 von Die Linke

Amtlicher Titel: Hoffeldstr. 71 - Anfrage der Fraktion Die Linke

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Hoffeldstraße 71 · Stadtbezirk 2 (Flingern, Düsseltal)örtlicher Bezug 2Dokumente 26. Mai 2026veröffentlicht

Zusammenfassung

Die Fraktion Die Linke stellte am 26. Mai 2026 eine Anfrage zur Hoffeldstr. 71. Die Bezirksvertretung 2 nimmt die Anfrage am 9. Juni 2026 zur Kenntnis. Die Sitzung beginnt um 16:00 Uhr.

Einordnung

Die Anfrage mit der Referenznummer BV2/136/2026 wurde am 26. Mai 2026 erstellt. Die Bezirksvertretung 2 wird die Anfrage in ihrer Sitzung am 9. Juni 2026 um 16:00 Uhr behandeln.

Hintergrund

Die Anfrage betrifft die Hoffeldstr. 71 und wurde von der Fraktion Die Linke eingereicht. Details zur Anfrage sind im Dokument enthalten.

Was bedeutet das für Bürger?

Die Sitzung der Bezirksvertretung 2 ist öffentlich. Bürger können die Diskussion verfolgen, jedoch sind keine konkreten Beschlüsse zu erwarten.

Nächste Schritte

Die Bezirksvertretung 2 wird die Anfrage am 9. Juni 2026 zur Kenntnis nehmen.

Die wichtigsten Punkte

  • Anfrage von Die Linke zur Hoffeldstr. 71
  • Erstellt am 26. Mai 2026
  • Sitzung der Bezirksvertretung 2 am 9. Juni 2026 um 16:00 Uhr
  • Öffentliche Sitzung, Bürger können teilnehmen
  • Referenznummer: BV2/136/2026

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Title: Anfrage URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588013.pdf Published Time: 2026-05-26T12:09:00.000Z Number of Pages: 2 Markdown Content: BV2/136/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 25.05.2026 > Fraktion DIE LINKE > der Bezirksvertretung 2 > An den > Bezirksbürgermeister > des Stadtbezirks 2 > Herrn Philipp Schlee # Betrifft: Hoffeldstr. 71 - Anfrage der Fraktion Die Linke Auf unseren wiederholten Anfragen zum Zustand und der Behebung von Mängeln am Objekt Hoffeldstr. 71 haben wir von der Verwaltung bisher unbefriedigende Antworten bekommen. So haben wir darauf hingewiesen, dass unserer Meinung nach das Haus ungenügend gegen Regenwasser und Ungezieferbefall gesichert ist. Die Antwort darauf war, dass das Gebäude gegen Eindringen von Personen gesichert und deshalb eine Überprüfung des Inneren nicht notwendig sei. Bei einer Besichtigung des Gebäudes von außen mussten wir feststellen, dass einige Fensteröffnungen nur mit einer Folie verschlossen waren, was darauf hindeutet, dass dort sehr wohl Regenwasser eindringen kann. Weiterhin haben wir auf verschiedene Möglichkeiten von Maßnahmen hingewiesen, die sich aus der Bauordnung, dem Baugesetzbuch und der Verordnung zum Wohnraumschutz ergeben. Als Antworten kamen Hinweise zu einer Änderung des Bauturbos, die vielleicht vorgenommen wird, bzw. dass es in NRW keine Verordnung zur Beseitigung von Schrottimmobilien gibt (was gar nicht nachgefragt wurde). Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass eine Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes vorab mit dem Betroffenen erörtert werden muss, was bisher nicht gelungen sei, da es keine Rückmeldung gegeben habe. Eine Pflicht zur Erörterung im Vorfeld findet sich im entsprechenden Paragraphen 177 des BauGB nicht. Deshalb fragen wir auch diesmal nach: Frage 1: Warum weigert sich die Verwaltung, das Innere des Gebäudes zu überprüfen, obwohl es Hinweise gibt, das dort Regenwasser eindringen und zu Schäden am Gebäude führen kann? Frage 2: Ist die Verwaltung in der Lage, zu den Möglichkeiten der Bauordnung NRW, des Baugesetzbuches und der Wohnraumschutzsatzung Stellungnahmen abzugeben? Seite 2 (Bitte einzeln aufführen) Frage 3: Wie begründet die Verwaltung die Behauptung, dass eine Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes im Vorfeld mit dem Betroffenen erörtert werden muss? gez. Dr. Monika Müller-Klar gez. Ben Klar Fraktionssprecherin
Beantwortung BV2 136 2026 Hoffeldstraße 71 als Text anzeigen
Title: TOP 23 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00589154.pdf Published Time: Tue, 09 Jun 2026 08:48:11 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Seite 1 von 3 > Sitzung: 09.06.2026 > Vorlagennummer BV2/ 136 /202 6 > Anfrage der Fraktion Die Linke vom 25.05. 2026 > hier :Hoffeldstraße 71 Frage 1: Warum weigert sich die Verwaltung, das Innere des Gebäudes zu überprüfen, obwohl es Hinweise gibt, das dort Regenwasser eindringen und zu Schäden am Gebäude führen kann? Antwort: Im Zuge der Gefahrenabweh r wurde der Eingang zum Gebäude zugemauert. Die BauO NRW und das BauGB ermöglichen Ordnungs - und Abhilfemaßnahmen bei baulichen Mängeln, zu denen auch Verfall und potenzielle Gefährdungen durch Regenwassereintritt zählen können. Wenn der Verfall oder die Feuchtigkeit konkrete Beeinträchtigungen (z. B. Sicherheit, Gesundheit, Nutzbarkeit) nahelegen, kann eine behördliche Prüfung oder Kontrolle folgen. Da das Gebäude seit 2017 leersteht, ergeben sich durch mögliches Eindringen von Regenwasser keine Beeinträchtigungen für Personen hinsichtlich der Sicherhe it, Gesundheit und Nutzbarkeit. Im Jahr 2017 erfolgte eine vollständige Räumung des Gebäudes aufgrund einer unzulässigen Nutzung des Gebäudes durch Obdachlose sowie drogenabhängige Personen. Zuvor wurde bereits 2016 zur Abwehr einer möglichen Gefahrenlage die Unbewohnbarkeit des Gebäudes festgestellt, nachdem die vorausgegangenen Instandsetzungsanordnunge n vom Eigentümer nicht umgesetzt wurden. Frage 2: Ist die Verwaltung in der Lage, zu den Möglichkeiten der Bauordnung NRW, des Baugesetzbuches und der Wohnraumschutzsa tzung Stellungnahmen abzugeben? (Bitte einzeln aufführen) Antwort: Die Verwaltung kann zu den Möglichkeiten der Bauordnung Nordrhein -Westfalen (BauO NRW), des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der kommunalen Wohnraumschutzsatzung Stellung nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen unterschiedli che Regelungsziele verfolgen und behördliche Eingriffe an konkrete gesetzliche Voraussetzungen gebunden sind. Die Bauordnung NRW enthält insbesondere Vorgaben zur Sicherheit, Nutzung und Instandhaltung baulicher Anlagen : Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, bauliche Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Werden Verstöße gegen öffentlich -rechtliche Vorschriften festgestellt, kann die Seite 2 von 3 Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 und 2 BauO NRW die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände anordnen. Diese Eingriffsmöglichkeiten setzen regelmäßig konkrete bauliche Missstände und Gefahrenlagen voraus. Die Vorschriften dienen i n erster Linie der Gefahrenabwehr und der Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anforderungen . Im vorliegenden Fall hat die Bauaufsicht im Mai 2026 ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet . Das Baugesetzbuch bildet den Rahmen für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung : Im Zusammenhang mit leerstehenden bzw. nicht mehr nutzbaren Wohngebäuden ist insbesondere der § 177 BauGB (Modernisierungs - und Instandsetzungsgebot) zu nennen. Die Anwendung des § 177 BauGB ist bei fehlender Mitwirkung des Eigentümers mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden. Vor Erlass eines Instandsetzungsgebots müssen die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Zumutbarkei t der Maßnahmen, sorgfält ig geprüft werden. Gegen das Gebot können Rechtsmittel eingelegt werden. Zudem führt ein Gebot nicht automatisch zur Sanierung des Gebäudes. Verweigert der Eigentümer weiterhin die Umsetzung, sind umfangreiche Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich, deren Du rchführung und Finanzierung mit erheblichen praktischen Risiken verbunden sein können. Daher ist die Durchsetzung von Sanierungen nach § 177 BauGB ohne Mitwirkung des Eigentümers oft nur eingeschränkt möglich. Die kommunale Wohnraumschutzsatzung ergänzt die bundes - und landesrechtlichen Regelungen auf städtischer Ebene. Sie zielt darauf ab, Wohnraum zu erhalten und missbräuchliche Leerstände oder Zweckentfremdungen zu verhindern. Je nach Sachverhalt können auf ihrer Grundlage Maßnahmen zur Sicher ung, Instandsetzung oder Wiederherstellung der Wohnnutzung angeordnet werden. Auch hier ist die Anwendung jedoch an die in der Satzung definierten Tatbestände und Nachweispflichten gebunden. Im konkreten Fall wurde der Handlungsspielraum auf Grundlage der Wohnraumschutzsatzung voll ausgeschöpft , weil bereits die Instandsetzungsanordnung nicht befolgt wurde und der Zustand des Gebäudes anschließend sogar die bereits erfolgte Räumung erforderlich machte . Damit ist der Wohnraum faktisch nicht mehr in einer Weise verfügbar, dass er durch wohnraumschutzrechtliche Steuerung wieder hergestellt werden könnte. Frage 3: Wie begründet die Verwaltung die Behauptung, dass eine Anordnung eines Modernisierungs - und Instandsetzungsgebotes im Vorfeld mit dem Betroffenen erörtert werden muss? Antwort: Auch in Bezug auf den § 177 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, vor Erlass eines Modernisierungs - oder Instandsetzungsgebots die Maßnahmen mit dem Eigentümer zu erörtern, insbesondere zu Umfang, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit. Hierbei handelt es sich um ein ges etzlich vorgesehenes Verfahrenserfordernis, das der Verhältnismäßigkeitsprüfung dient. Seite 3 von 3 Die Bauordnung, das Bau gesetzbuch und die kommunale n Satzungen schreiben vor, dass Ordnungsverfügungen nachvollziehbar begründet und rechtzei tig angekündigt werden müssen. Im Grundsatz gibt es eine Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Maßnahme (Vorherige Erörterung bzw. Anhörung).

KI-gestützt aufbereitet am 31. Mai 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV2/136/2026