Beschlussvorlage Aktenzeichen AGS/032/2026

Änderung der Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14.01.2008 - Ergänzung eines Betretungsrechtes

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
4Dokumente 25. März 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Änderung der Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14.01.2008.

Die geänderte Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

1. Kurzdarstellung Für ein rechtskonformes Verwaltungshandeln und zur Sicherstellung von Effizienz des Betriebs, Schutz der Infrastruktur im Rahmen der Betreiberverantwortung sowie zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner der städtischen Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte ist in begründeten Einzelfällen bei Bedarf das Betreten der privat genutzten Zimmer der Bewohnenden durch die Verwaltung erforderlich.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 25. März 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · AGS/032/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Anlage 2 Satzung neu vollständiger Text · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Weitere Unterlage

    Anlage 3 Synopse Änderungssatzung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Weitere Unterlage

    Anlage 1 Änderungssatzung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  5. Sitzung · TOP 5.2

    öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  6. Sitzung · TOP 9

    Ausschuss für Gesundheit und Soziales. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  7. Sitzung · TOP 5

    Haupt- und Finanzausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  8. Sitzung · TOP 7

    Rat. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00581420.pdf Published Time: 2026-03-31T14:05:00.000Z Number of Pages: 3 Markdown Content: AGS/032/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14.01.2008 - Ergänzung eines Betretungsrechtes Fachbereich : 54 - Amt für Migration und Integration Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Miriam Koch Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 20.04.2026 Vorberatung Ausschuss für Gesundheit und Soziales 21.04.2026 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 27.04.2026 Vorberatung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Änderung der Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14.01.2008. Die geänderte Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Beschlusslage: Gremium Datum Vorlagennummer mit Titel Beschlussart Rat 14.12.2017 50/ 64/2017 Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf Beschlussvorlage Seite 2 Sachdarstellung: 1. Kurzdarstellung Für ein rechtskonformes Verwaltungshandeln und zur Sicherstellung von Effizienz des Betriebs, Schutz der Infrastruktur im Rahmen der Betreiberverantwortung sowie zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner der städtischen Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte ist in begründeten Einzelfällen bei Bedarf das Betreten der privat genutzten Zimmer der Bewohnenden durch die Verwaltung erforderlich. Der Schutzbereich des Artikel 13 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung sichert, umfasst auch Wohneinheiten in städtischen Notunterkünften für obdachlose oder geflüchtete Menschen. Einschränkungen dieses Grundrechts sind ausschließlich auf Grundlage eines Gesetzes oder einer Rechtsnorm zulässig. Eine entsprechende Regelung in einer Hausordnung allein genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dies in einem Beschluss festgestellt und auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine solche Regelung in einer Satzung als rechtlich verbindliche Norm zu verankern. Zur Gewährleistung eines rechtssicheren Verwaltungshandelns muss dementsprechend das Betretungsrecht für die von den Bewohnenden genutzten Wohneinheiten in die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf aufgenommen und dort konkretisiert werden. 2. Ausgangslage Mit Beschluss vom 14.12.2017 wurde die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14.01.2008 zuletzt geändert (50/ 64/2017). Bisher war das Betretungsrecht der privat genutzten Räumlichkeiten ausschließlich über die Hausordnung geregelt, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch einen Beschluss darauf hingewiesen, dass das Betretungsrecht als Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung einer satzungsrechtlichen Grundlage bedarf. Der Hinweis wurde bereits durch eine entsprechende Anpassung der Hausordnung inhaltlich aufgegriffen, indem die ursprüngliche Formulierung eines jederzeitigen und voraussetzungslosen Betretungsrechts durch eine differenzierte Regelung ersetzt wurde. Zur Herstellung der notwendigen Rechtssicherheit und zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist daher eine erneute Änderung der Satzung erforderlich, sodass hier analog zur Hausordnung auch eine Regelung zum Betretungsrecht aufgenommen wurde. 3. Geplante Maßnahmen Die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte aus dem Jahr 2008 wird wie folgt geändert: Es wird eine Regelung zum Betretungsrecht hinsichtlich der von den Bewohnenden privat genutzten Räumlichkeiten in die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf aufgenommen. Die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung sowie die in Anlage 3 dargestellte Synopse mit Begründungsspalte verdeutlichen die angestrebten Veränderungen im Einzelnen. Seite 3 5. Finanzielle Auswirkungen o Ja x Nein Finanzielle Auswirkungen durch die Satzungsänderung sind nicht gegeben. 6. Weiteres Vorgehen Nach Beschlussfassung durch den Rat erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die geänderte Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Eine Änderung der bestehenden Hausordnung ist nicht erforderlich, weil die dort bereits enthaltene Regelung zum Betretungsrecht nunmehr durch die Satzungsänderung rechtssicher normiert wird. Da sich die tatsächliche Handhabung des Betretungsrecht nicht ändert, sondern lediglich die rechtliche Grundlage angepasst wird, ist auch eine gesonderte Information der Bewohnenden nicht erforderlich. Anlagen: Anlage 1 Änderungssatzung Anlage 2 Satzung neu vollständiger Text Anlage 3 Synopse Änderungssatzung
Anlage 2 Satzung neu vollständiger Text als Text anzeigen
Title: 00581438.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00581438.pdf Published Time: Tue, 24 Mar 2026 09:19:39 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: Anlage 2 AGS/ 032 /202 6 Präambel Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 7. Mai 202 6 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. Januar 2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 2008) zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2017 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 30. 12. 2017 ) wird wie folgt geändert: § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf betreibt zur vorübergehenden Unterbringung: 1. von Aussiedlerinnen/Aussiedlern, Spätaussiedlerinnen/Spätaussiedlern und Zuwanderinnen/Zuwanderern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes (LAufG) vom 21.03.1972 (GV NRW S. 61/SGV NRW 24)), 2. von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) - vom 27.03.1984 (GV NRW S. 214/SGV NRW 24)) und 3. von Obdachlosen (§ 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060)) Übergangsheime und Gemeinschaftsobdachlosenunterkünfte, nachfolgend beides Unterkünfte genannt, als öffentliche Einrichtung. (2) Die Stadt kann als Teil der vorgenannten öffentlichen Einrichtungen einzelne Wohnungen anmieten, die ebenfalls dem Zweck der Unterbringung nach Abs. 1 Ziffer 3 dienen. Bei Aufgabe dieser Unterkünfte soll geprüft werden, ob der zu diesem Zeitpunkt dort Untergebrachte in das bis dahin zwischen Stadt und Wohnungsgeber bestehende Mietverhältnis eintreten kann. § 2 Benutzungsverhältnis (1) Die öffentliche Einrichtung dient der Beseitigung der Wohnungslosigkeit und vorübergehenden Unterbringung der betroffenen Personengruppen. (2) Der Wohnraum in der öffentlichen Einrichtung wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. (3) Über die Belegung der öffentlichen Einrichtung entscheidet die Landeshauptstadt Düsseldorf nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, Anlage 2 AGS/ 032 /202 6 im Rahmen der Kapazität und der Sicherung einer geordneten Unterbringung nach ihrer Entscheidung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen, entsprechende Änderungen von Zuweisungen zwecks Verlegung innerhalb einer Unterkunft oder auch zwecks Verlegung in eine andere Unterkunft oder einzeln angemietete Wohnung vorzunehmen. Ein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder einzeln angemietete Wohnung oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft oder einzeln angemieteten Woh nung besteht nicht. (4) Die Aufnahme in eine Einrichtung begründet ein öffentlich -rechtliches Benutzungsverhältnis. Rechte und Pflichten des Bewohners ergeben sich aus dieser Satzung und der jeweils geltenden Hausordnung für die betreffende Unterkunft bzw. der Hausordnung zur Wohnung i.S.d. § 1 (2). § 3 Benutzungsgebühr zuletzt geändert durch Satzung vom 14. 12. 2017 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 30. 12. 2017); In -Kraft -Treten: 01.01.2018 (1) Die Nutzung von Wohnraum gemäß dieser Satzung ist grundsätzlich entgeltlich. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind lediglich Asylbewerber, solange sie die zugewiesene Unterkunft als Sachleistung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalte n. (2) Für die Benutzung der Unterkünfte und der einzeln angemieteten Wohnungen nach § 1 (2) werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühr ergibt sich aus der Grundgebühr für die zugewiesene Netto -Wohnfläche und anteiliger Gemeinschaftswohnfläche pr o qm und Monat a) in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 1 6,25 EU R b) in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 2 6,25 EUR c) in Unterkünften für Personen nach § 1 (1) Ziff. 3 - Standard 6,25 EUR - gehobener Standard 6,80 EUR d) in Wohnungen i.S.d. § 1 (2) 6,25 EUR (3) Zuzüglich werden neben der Grundgebühr monatlich pro qm der zugewiesenen Netto -Wohnfläche und der anteiligen Gemeinschaftswohnfläche für die entstehenden Neben - und Verbrauchskosten folgende Beträge als Pauschalen erhoben, sofern eine individuelle Zuor dnung dieser Kosten nicht vorgesehen ist. a) in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 1 - Nebenkostenpauschale 1,92 EUR - Heizkostenpauschale 1,10 EUR b) in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 2 - Nebenkostenpauschale 1,92 EUR - Heizkostenpauschale 1,10 EUR c) in Unterkünften für Personen nach § 1 (1) Ziff. 3 - Nebenkostenpauschale 1,92 EUR - Heizkostenpauschale 1,10 EUR d) in Wohnungen i.S.d. § 1 (2) - Nebenkostenpauschale 1,79 EUR - Heizkostenpauschale 1,10 EUR Anlage 2 AGS/ 032 /202 6 (4) Wird von der Stadt für die Unterbringung in einer Unterkunft Mobiliar zur Verfügung gestellt, wird monatlich pro qm der zugewiesenen Netto -Wohnfläche und der anteiligen Gemeinschaftswohnfläche eine Möblierungspauschale erhoben. - Möblierungspauschale 1 (Ausstattung ohne Küche) 0,43 EUR - Möblierungspauschale 2 (Ausstattung mit Küche) 0,77 EUR (5) Sofern eine Abrechnung des Stromverbrauchs nicht individuell zwischen Stromanbieter und Nutzer möglich ist, wird eine Stromkostenpauschale für den Haushaltsvorstand in Höhe von 20 EUR pro Monat und für jede weitere mit im Haushalt lebende Person in Höhe von 15 EUR pro Monat erhoben. (6) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft oder einzeln angemietete Wohnung und endet mit dem Tag des ordnungsgemäßen Auszugs aus der Unterkunft oder einzeln angemieteten Wohnung. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebühr enpflicht unberührt. (7) Die Benutzungsgebühr wird monatlich im Voraus erhoben und ist bis zum 3. Werktag des Monats fällig. Soweit sich die Benutzung nicht auf einen vollen Monat erstreckt, wird für jeden Tag des angebrochenen Monats 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr bere chnet. (8) Gebührenschuldner/ -innen sind die Bewohner/ -innen der Unterkünfte oder der angemieteten Wohnungen i.S.d. § 1(2). Nutzen mehrere volljährige Familien - oder Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner/ -innen. (9) Die Berechnung der Netto -Wohnfläche erfolgt gemäß §§ 42 ff. der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II.BV) in der jeweils gültigen Fassung. Die anteilige Gemeinschaftsfläche errechnet sich aus der Division d er gesamten Gemeinschaftswohnfläche durch die gesamte Wohnfläche multipliziert mit der zugewiesenen Netto -Wohnfläche. Die Pauschalen der Unterkünfte für Nebenkosten, Heizkosten, Stromkosten und Möblierung richten sich nach der Umlage der gesamten in den Ei nrichtungen entstehenden Nebenkosten und werden von der Verwaltung einmal jährlich anhand der tatsächlichen Kosten des zuletzt abgerechneten Jahres überprüft. Die Nebenkostenpauschale für Wohnungen i.S.d. § 1 (2) richtet sich nach dem Grenzwert des Deutsch en Mieterbund, Betriebskostenspiegel NRW, Daten 2005 pro qm / Monat und wird jährlich überprüft und an den gebildeten Grenzwert angepasst. Die Grundgebühren der Benutzungsgebühren richten sich nach der Gesamtkalkulation der in den gesamten Einrichtungen en tstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten und werden von der Verwaltung einmal jährlich anhand der tatsächlichen Kosten des zuletzt abgerechneten Jahres überprüft. Anlage 2 AGS/ 032 /202 6 § 4 Betretungsrecht (1) Mitarbeitenden und Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf ist bei Vorliegen berechtigter Gründe der Eintritt zu den Wohneinheiten werktags zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. (2) Berechtigte Gründe im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere: a) Anbringung oder Wartung von Rauchmeldern b) vorbeugender Brandschutz c) Begutachtung gemeldeter Mängel d) begründeter Verdacht auf zweckwidrige Nutzung (z.B. nicht gestattete Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Räumlichkeiten) e) konkrete Anhaltspunkte für drohende Schäden am Gebäude (z.B. Auftreten unangenehmer Gerüche, Wasserschäden) f) begründeter Verdacht bestehender Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (z.B. mutmaßlich physische Auseinandersetzungen) g) konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Missachtung der Hausordnung (3) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, die Wohneinheiten auch jederzeit ohne Einwilligung der Bewohnenden zu betreten. (4) Begründete Ausnahmefälle im Sinne des Absatz 3 liegen insbesondere bei Gefahr im Verzug vor. (5) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für eine länger als drei Tage andauernde und nicht angekündigte Abwesenheit, die Wohneinheiten auf die Anwesenheit der Bewohnenden zu kontrollie ren. Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Anlage 3 Synopse Änderungssatzung als Text anzeigen
Title: 00581439.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00581439.pdf Published Time: Tue, 24 Mar 2026 09:19:48 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Anlage 3 AGS/ 032 /202 6 > Seite 1von 2 Synopse zur Änderung der Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14.01.2018 (AGS/ 032 /202 6) Derzeit gültige Fassung vom 14.01.2018 Änderung Begründung Präambel Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 7. Mai 202 6 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Änderungssatzung beschlossen: Daten aktualisieren Artikel I Die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. Januar 2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 2008) zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2017 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 30.12.2017) wird wie folgt geändert: § 4 In -Kraft - Treten § 4 Betretungsrecht (1 ) Mitarbeitenden und Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf ist bei Vorliegen berechtigter Gründe der Eintritt zu den Wohneinheiten werktags zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. (2) Berechtigte Gründe im Sinne von Abs atz 1 sind insbesondere: a) Anbringung oder Wartung von Rauchmeldern b) vorbeugender Brandschutz c) Begutachtung gemeldeter Mängel d) begründeter Verdacht auf zweckwidrige Nutzung Das Betretungsrecht ist nach Vorgabe des VG Düsseldorf durch eine Norm zu regeln. Bisherige Regelung über die Hausordnung ist unzulässig. Anpassung an die rechtlichen Vorgaben. Anlage 3 AGS/ 032 /202 6 > Seite 2von 2 (z. B. nicht gestattete Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Räumlichkeiten) e) konkrete Anhaltspunkte für drohende Schäden für das Gebäude (z.B. Auftreten unangenehmer Gerüche, Wasserschäden) f) begründeter Verdacht bestehender Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (z.B. Mutmaßlich physische Auseinander -setzungen) g) konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Missachtung der Hausordnung (3) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, die Wohneinheiten auch jederzeit ohne Einwilligung der Bewohnenden zu betreten. (4) Begründete Ausnahmefälle im Sinne des Abs atz 3 liegen insbesondere bei Gefahr im Verzug vor. (5) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für eine länger als drei Tage andauernde und nicht angekündigte Abwesenheit, die Wohneinheiten auf die Anwesenheit der Bewohnenden zu kontrollieren. neu Artikel II Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bisheriger § 4 wird zu Artikel II
Anlage 1 Änderungssatzung als Text anzeigen
Title: 00581495.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00581495.pdf Published Time: Tue, 24 Mar 2026 13:32:06 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Anlage 1 AGS/ 032 /202 6 # Seite 1 von 2 > Satzung zur Änderung der S atzung für Übergangsheime und > Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf > Präambel > Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 7.Mai 2026 aufgrund des § 7 der > Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der > Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, > 4und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG > NRW ) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende > Änderungssatzung beschlossen: > Artikel I > Die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt > Düsseldorf vom 14. Januar 2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 2008) zuletzt > geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2017 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 > vom 30. 12. 2017 ) wird wie folgt geändert: > 1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: > § 4 Betretungsrecht (1) Mitarbeite nden und Beauftragte n der Landeshauptstadt Düsseldorf ist bei Vorliegen berechtigte r Gr ünde der Eintritt zu den Wohneinheiten werktags zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. (2) Berechtigte Gr ünd e im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere: a) Anbringung oder Wartung von Rauchmeldern b) vorbeugender Brandschutz c) Begutachtung gemeldeter Mängel d) begründeter Verdacht auf zweckwidrige Nutzung (z. B. nicht gestattete Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Räumlichkeiten) e) konkrete Anhaltspunkte für drohende Schäden am Gebäude (z.B. Auftreten unangenehmer Gerüche, Wasserschäden) f) begründeter Verdacht bestehender Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (z.B. mutmaßlich physische Auseinandersetzungen) g) konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Missachtung der Hausordnung (3) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, die Wohneinheiten auch jederzeit ohne Einwilligung der Bewohnenden zu betreten. (4) Begründete Ausnahmefälle im Sinne des Absatz 3 liegen insbesondere bei Gefahr im Verzug vor. (5) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für eine länger als drei Tage andauernde und nicht angekündigte Abwesenheit, die Wohneinheiten auf die Anwesenheit der Bewohnenden zu kontrollieren. Anlage 1 AGS/ 032 /202 6 # Seite 2 von 2 2. Der bisherige § 4 wird zu Artikel II . Artikel II Diese S atzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen AGS/032/2026