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Title: Ö
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Published Time: 2026-03-31T14:05:00.000Z
Number of Pages: 3
Markdown Content:
AGS/032/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der
Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14.01.2008 - Ergänzung eines Betretungsrechtes
Fachbereich :
54 - Amt für Migration und Integration
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Miriam Koch
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und
Integration
20.04.2026 Vorberatung
Ausschuss für Gesundheit und
Soziales 21.04.2026 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 27.04.2026 Vorberatung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Änderung der Satzung für
Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom
14.01.2008.
Die geänderte Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlusslage:
Gremium Datum Vorlagennummer mit Titel Beschlussart
Rat 14.12.2017 50/ 64/2017
Änderungssatzung zur Gebührensatzung
für Übergangsheime und
Obdachlosenunterkünfte der
Landeshauptstadt Düsseldorf
Beschlussvorlage Seite 2
Sachdarstellung:
1. Kurzdarstellung
Für ein rechtskonformes Verwaltungshandeln und zur Sicherstellung von Effizienz des
Betriebs, Schutz der Infrastruktur im Rahmen der Betreiberverantwortung sowie zum Schutz
der Bewohnerinnen und Bewohner der städtischen Übergangsheime und
Obdachlosenunterkünfte ist in begründeten Einzelfällen bei Bedarf das Betreten der privat
genutzten Zimmer der Bewohnenden durch die Verwaltung erforderlich.
Der Schutzbereich des Artikel 13 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung sichert, umfasst
auch Wohneinheiten in städtischen Notunterkünften für obdachlose oder geflüchtete
Menschen.
Einschränkungen dieses Grundrechts sind ausschließlich auf Grundlage eines Gesetzes
oder einer Rechtsnorm zulässig. Eine entsprechende Regelung in einer Hausordnung allein
genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht
Düsseldorf hat dies in einem Beschluss festgestellt und auf die Notwendigkeit hingewiesen,
eine solche Regelung in einer Satzung als rechtlich verbindliche Norm zu verankern.
Zur Gewährleistung eines rechtssicheren Verwaltungshandelns muss dementsprechend das
Betretungsrecht für die von den Bewohnenden genutzten Wohneinheiten in die Satzung für
Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf
aufgenommen und dort konkretisiert werden.
2. Ausgangslage
Mit Beschluss vom 14.12.2017 wurde die Satzung für Übergangsheime und
Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14.01.2008 zuletzt
geändert (50/ 64/2017).
Bisher war das Betretungsrecht der privat genutzten Räumlichkeiten ausschließlich über
die Hausordnung geregelt, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch einen Beschluss darauf hingewiesen, dass
das Betretungsrecht als Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung einer
satzungsrechtlichen Grundlage bedarf. Der Hinweis wurde bereits durch eine
entsprechende Anpassung der Hausordnung inhaltlich aufgegriffen, indem die
ursprüngliche Formulierung eines jederzeitigen und voraussetzungslosen Betretungsrechts
durch eine differenzierte Regelung ersetzt wurde.
Zur Herstellung der notwendigen Rechtssicherheit und zur Umsetzung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben ist daher eine erneute Änderung der Satzung
erforderlich, sodass hier analog zur Hausordnung auch eine Regelung zum Betretungsrecht
aufgenommen wurde.
3. Geplante Maßnahmen
Die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte aus dem Jahr 2008 wird
wie folgt geändert:
Es wird eine Regelung zum Betretungsrecht hinsichtlich der von den Bewohnenden privat
genutzten Räumlichkeiten in die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte
der Landeshauptstadt Düsseldorf aufgenommen.
Die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung sowie die in Anlage 3 dargestellte Synopse
mit Begründungsspalte verdeutlichen die angestrebten Veränderungen im Einzelnen. Seite 3
5. Finanzielle Auswirkungen
o Ja x Nein
Finanzielle Auswirkungen durch die Satzungsänderung sind nicht gegeben.
6. Weiteres Vorgehen
Nach Beschlussfassung durch den Rat erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der
Änderungssatzung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die geänderte Satzung
tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eine Änderung der bestehenden Hausordnung ist nicht erforderlich, weil die dort bereits
enthaltene Regelung zum Betretungsrecht nunmehr durch die Satzungsänderung
rechtssicher normiert wird.
Da sich die tatsächliche Handhabung des Betretungsrecht nicht ändert, sondern lediglich die
rechtliche Grundlage angepasst wird, ist auch eine gesonderte Information der
Bewohnenden nicht erforderlich.
Anlagen:
Anlage 1 Änderungssatzung
Anlage 2 Satzung neu vollständiger Text
Anlage 3 Synopse Änderungssatzung
Anlage 2 Satzung neu vollständiger Text als Text anzeigen
Title: 00581438.pdf
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Published Time: Tue, 24 Mar 2026 09:19:39 GMT
Number of Pages: 4
Markdown Content:
Anlage 2 AGS/ 032 /202 6
Präambel
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 7. Mai 202 6 aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der
§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende
Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der
Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. Januar 2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 3 vom 19.
Januar 2008) zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2017
(Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 30. 12. 2017 ) wird wie folgt geändert:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf betreibt zur vorübergehenden
Unterbringung:
1. von Aussiedlerinnen/Aussiedlern, Spätaussiedlerinnen/Spätaussiedlern und
Zuwanderinnen/Zuwanderern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes (LAufG)
vom 21.03.1972 (GV NRW S. 61/SGV NRW 24)),
2. von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Gesetzes über die Zuweisung und
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) -
vom 27.03.1984 (GV NRW S. 214/SGV NRW 24)) und
3. von Obdachlosen (§ 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060))
Übergangsheime und Gemeinschaftsobdachlosenunterkünfte, nachfolgend beides
Unterkünfte genannt, als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Stadt kann als Teil der vorgenannten öffentlichen Einrichtungen einzelne
Wohnungen anmieten, die ebenfalls dem Zweck der Unterbringung nach Abs. 1
Ziffer 3 dienen. Bei Aufgabe dieser Unterkünfte soll geprüft werden, ob der zu
diesem Zeitpunkt dort Untergebrachte in das bis dahin zwischen Stadt und
Wohnungsgeber bestehende Mietverhältnis eintreten kann.
§ 2 Benutzungsverhältnis
(1) Die öffentliche Einrichtung dient der Beseitigung der Wohnungslosigkeit und
vorübergehenden Unterbringung der betroffenen Personengruppen.
(2) Der Wohnraum in der öffentlichen Einrichtung wird durch schriftlichen
Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem
Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums.
(3) Über die Belegung der öffentlichen Einrichtung entscheidet die
Landeshauptstadt Düsseldorf nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, Anlage 2 AGS/ 032 /202 6
im Rahmen der Kapazität und der Sicherung einer geordneten Unterbringung
nach ihrer Entscheidung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage
zuzuweisen, entsprechende Änderungen von Zuweisungen zwecks Verlegung
innerhalb einer Unterkunft oder auch zwecks Verlegung in eine andere
Unterkunft oder einzeln angemietete Wohnung vorzunehmen. Ein Anspruch auf
Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder einzeln angemietete Wohnung
oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft oder einzeln
angemieteten Woh nung besteht nicht.
(4) Die Aufnahme in eine Einrichtung begründet ein öffentlich -rechtliches
Benutzungsverhältnis. Rechte und Pflichten des Bewohners ergeben sich aus
dieser Satzung und der jeweils geltenden Hausordnung für die betreffende
Unterkunft bzw. der Hausordnung zur Wohnung i.S.d. § 1 (2).
§ 3 Benutzungsgebühr
zuletzt geändert durch Satzung vom 14. 12. 2017 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom
30. 12. 2017); In -Kraft -Treten: 01.01.2018
(1) Die Nutzung von Wohnraum gemäß dieser Satzung ist grundsätzlich
entgeltlich. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind lediglich Asylbewerber,
solange sie die zugewiesene Unterkunft als Sachleistung nach § 3
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalte n.
(2) Für die Benutzung der Unterkünfte und der einzeln angemieteten Wohnungen
nach § 1 (2) werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühr ergibt
sich aus der Grundgebühr für die zugewiesene Netto -Wohnfläche und anteiliger
Gemeinschaftswohnfläche pr o qm und Monat
a) in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 1 6,25 EU R
b) in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 2 6,25 EUR
c) in Unterkünften für Personen nach § 1 (1) Ziff. 3
- Standard 6,25 EUR
- gehobener Standard 6,80 EUR
d) in Wohnungen i.S.d. § 1 (2) 6,25 EUR
(3) Zuzüglich werden neben der Grundgebühr monatlich pro qm der
zugewiesenen Netto -Wohnfläche und der anteiligen Gemeinschaftswohnfläche für
die entstehenden Neben - und Verbrauchskosten folgende Beträge als Pauschalen
erhoben, sofern eine individuelle Zuor dnung dieser Kosten nicht vorgesehen ist.
a) in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 1
- Nebenkostenpauschale 1,92 EUR
- Heizkostenpauschale 1,10 EUR
b) in Übergangsheimen für Personen nach § 1 (1) Ziff. 2
- Nebenkostenpauschale 1,92 EUR
- Heizkostenpauschale 1,10 EUR
c) in Unterkünften für Personen nach § 1 (1) Ziff. 3
- Nebenkostenpauschale 1,92 EUR
- Heizkostenpauschale 1,10 EUR
d) in Wohnungen i.S.d. § 1 (2)
- Nebenkostenpauschale 1,79 EUR
- Heizkostenpauschale 1,10 EUR Anlage 2 AGS/ 032 /202 6
(4) Wird von der Stadt für die Unterbringung in einer Unterkunft Mobiliar zur
Verfügung gestellt, wird monatlich pro qm der zugewiesenen Netto -Wohnfläche
und der anteiligen Gemeinschaftswohnfläche eine Möblierungspauschale erhoben.
- Möblierungspauschale 1 (Ausstattung ohne Küche) 0,43 EUR
- Möblierungspauschale 2 (Ausstattung mit Küche) 0,77 EUR
(5) Sofern eine Abrechnung des Stromverbrauchs nicht individuell zwischen
Stromanbieter und Nutzer möglich ist, wird eine Stromkostenpauschale für den
Haushaltsvorstand in Höhe von 20 EUR pro Monat und für jede weitere mit im
Haushalt lebende Person in Höhe von 15 EUR pro Monat erhoben.
(6) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft
oder einzeln angemietete Wohnung und endet mit dem Tag des
ordnungsgemäßen Auszugs aus der Unterkunft oder einzeln angemieteten
Wohnung. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebühr enpflicht unberührt.
(7) Die Benutzungsgebühr wird monatlich im Voraus erhoben und ist bis zum 3.
Werktag des Monats fällig. Soweit sich die Benutzung nicht auf einen vollen
Monat erstreckt, wird für jeden Tag des angebrochenen Monats 1/30 der
monatlichen Benutzungsgebühr bere chnet.
(8) Gebührenschuldner/ -innen sind die Bewohner/ -innen der Unterkünfte oder
der angemieteten Wohnungen i.S.d. § 1(2). Nutzen mehrere volljährige Familien -
oder Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so haften sie als
Gesamtschuldner/ -innen.
(9) Die Berechnung der Netto -Wohnfläche erfolgt gemäß §§ 42 ff. der
Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite
Berechnungsverordnung - II.BV) in der jeweils gültigen Fassung. Die anteilige
Gemeinschaftsfläche errechnet sich aus der Division d er gesamten
Gemeinschaftswohnfläche durch die gesamte Wohnfläche multipliziert mit der
zugewiesenen Netto -Wohnfläche. Die Pauschalen der Unterkünfte für
Nebenkosten, Heizkosten, Stromkosten und Möblierung richten sich nach der
Umlage der gesamten in den Ei nrichtungen entstehenden Nebenkosten und
werden von der Verwaltung einmal jährlich anhand der tatsächlichen Kosten des
zuletzt abgerechneten Jahres überprüft. Die Nebenkostenpauschale für
Wohnungen i.S.d. § 1 (2) richtet sich nach dem Grenzwert des Deutsch en
Mieterbund, Betriebskostenspiegel NRW, Daten 2005 pro qm / Monat und wird
jährlich überprüft und an den gebildeten Grenzwert angepasst. Die
Grundgebühren der Benutzungsgebühren richten sich nach der
Gesamtkalkulation der in den gesamten Einrichtungen en tstehenden
verbrauchsunabhängigen Betriebskosten und werden von der Verwaltung einmal
jährlich anhand der tatsächlichen Kosten des zuletzt abgerechneten Jahres
überprüft. Anlage 2 AGS/ 032 /202 6
§ 4 Betretungsrecht
(1) Mitarbeitenden und Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf ist bei
Vorliegen berechtigter Gründe der Eintritt zu den Wohneinheiten werktags
zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung zu gewähren.
(2) Berechtigte Gründe im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
a) Anbringung oder Wartung von Rauchmeldern
b) vorbeugender Brandschutz
c) Begutachtung gemeldeter Mängel
d) begründeter Verdacht auf zweckwidrige Nutzung (z.B. nicht gestattete
Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Räumlichkeiten)
e) konkrete Anhaltspunkte für drohende Schäden am Gebäude (z.B.
Auftreten unangenehmer Gerüche, Wasserschäden)
f) begründeter Verdacht bestehender Gefahr für die körperliche
Unversehrtheit (z.B. mutmaßlich physische Auseinandersetzungen)
g) konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Missachtung der Hausordnung
(3) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind in
begründeten Ausnahmefällen berechtigt, die Wohneinheiten auch jederzeit ohne
Einwilligung der Bewohnenden zu betreten.
(4) Begründete Ausnahmefälle im Sinne des Absatz 3 liegen insbesondere bei
Gefahr im Verzug vor.
(5) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind
berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für eine länger als drei Tage
andauernde und nicht angekündigte Abwesenheit, die Wohneinheiten auf die
Anwesenheit der Bewohnenden zu kontrollie ren.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Anlage 3 Synopse Änderungssatzung als Text anzeigen
Title: 00581439.pdf
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Published Time: Tue, 24 Mar 2026 09:19:48 GMT
Number of Pages: 2
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Anlage 3 AGS/ 032 /202 6
> Seite 1von 2
Synopse zur Änderung der Satzung für Übergangsheime und
Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom
14.01.2018
(AGS/ 032 /202 6)
Derzeit gültige
Fassung vom
14.01.2018
Änderung Begründung
Präambel
Der Rat der Landeshauptstadt
Düsseldorf hat am 7. Mai 202 6
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein -Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023) und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein -Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV
NRW 610) folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Daten
aktualisieren
Artikel I
Die Satzung für Übergangsheime und
Obdachlosenunterkünfte der
Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14.
Januar 2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 3 vom
19. Januar 2008) zuletzt geändert
durch Satzung vom 14. Dezember 2017
(Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom
30.12.2017) wird wie folgt geändert:
§ 4 In -Kraft -
Treten
§ 4 Betretungsrecht
(1 ) Mitarbeitenden und Beauftragten
der Landeshauptstadt Düsseldorf ist bei
Vorliegen berechtigter Gründe der
Eintritt zu den Wohneinheiten werktags
zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr
nach vorheriger Ankündigung zu
gewähren.
(2) Berechtigte Gründe im Sinne von
Abs atz 1 sind insbesondere:
a) Anbringung oder Wartung von
Rauchmeldern
b) vorbeugender Brandschutz
c) Begutachtung gemeldeter Mängel
d) begründeter Verdacht auf
zweckwidrige Nutzung
Das
Betretungsrecht
ist
nach Vorgabe
des VG
Düsseldorf durch
eine Norm zu
regeln.
Bisherige
Regelung
über die
Hausordnung ist
unzulässig.
Anpassung an
die rechtlichen
Vorgaben. Anlage 3 AGS/ 032 /202 6
> Seite 2von 2
(z. B. nicht gestattete
Tierhaltung, Untervermietung,
Verwahrlosung der
Räumlichkeiten)
e) konkrete Anhaltspunkte für
drohende Schäden für das
Gebäude
(z.B. Auftreten unangenehmer
Gerüche, Wasserschäden)
f) begründeter Verdacht
bestehender Gefahr für die
körperliche Unversehrtheit
(z.B. Mutmaßlich physische
Auseinander -setzungen)
g) konkrete Anhaltspunkte auf
erhebliche Missachtung der
Hausordnung
(3) Mitarbeitende und Beauftragte der
Landeshauptstadt Düsseldorf sind in
begründeten Ausnahmefällen
berechtigt, die Wohneinheiten auch
jederzeit ohne Einwilligung der
Bewohnenden zu betreten.
(4) Begründete Ausnahmefälle im Sinne
des Abs atz 3 liegen insbesondere bei
Gefahr im Verzug vor.
(5) Mitarbeitende und Beauftragte der
Landeshauptstadt Düsseldorf sind
berechtigt, bei konkreten
Anhaltspunkten für eine länger als drei
Tage andauernde und nicht
angekündigte Abwesenheit, die
Wohneinheiten auf die Anwesenheit der
Bewohnenden zu kontrollieren.
neu Artikel II
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach
der Bekanntmachung in Kraft.
Bisheriger § 4
wird zu Artikel II
Anlage 1 Änderungssatzung als Text anzeigen
Title: 00581495.pdf
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Published Time: Tue, 24 Mar 2026 13:32:06 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
Anlage 1 AGS/ 032 /202 6
# Seite 1 von 2
> Satzung zur Änderung der S atzung für Übergangsheime und
> Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf
> Präambel
> Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 7.Mai 2026 aufgrund des § 7 der
> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
> Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2,
> 4und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG
> NRW ) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende
> Änderungssatzung beschlossen:
> Artikel I
> Die Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt
> Düsseldorf vom 14. Januar 2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 2008) zuletzt
> geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2017 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52
> vom 30. 12. 2017 ) wird wie folgt geändert:
> 1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
> § 4 Betretungsrecht
(1) Mitarbeite nden und Beauftragte n der Landeshauptstadt Düsseldorf ist bei
Vorliegen berechtigte r Gr ünde der Eintritt zu den Wohneinheiten werktags
zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung zu gewähren.
(2) Berechtigte Gr ünd e im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
a) Anbringung oder Wartung von Rauchmeldern
b) vorbeugender Brandschutz
c) Begutachtung gemeldeter Mängel
d) begründeter Verdacht auf zweckwidrige Nutzung (z. B. nicht gestattete
Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Räumlichkeiten)
e) konkrete Anhaltspunkte für drohende Schäden am Gebäude (z.B.
Auftreten unangenehmer Gerüche, Wasserschäden)
f) begründeter Verdacht bestehender Gefahr für die körperliche
Unversehrtheit (z.B. mutmaßlich physische Auseinandersetzungen)
g) konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Missachtung der Hausordnung
(3) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind in
begründeten Ausnahmefällen berechtigt, die Wohneinheiten auch jederzeit ohne
Einwilligung der Bewohnenden zu betreten.
(4) Begründete Ausnahmefälle im Sinne des Absatz 3 liegen insbesondere bei
Gefahr im Verzug vor.
(5) Mitarbeitende und Beauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf sind
berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für eine länger als drei Tage
andauernde und nicht angekündigte Abwesenheit, die Wohneinheiten auf die
Anwesenheit der Bewohnenden zu kontrollieren. Anlage 1 AGS/ 032 /202 6
# Seite 2 von 2
2. Der bisherige § 4 wird zu Artikel II .
Artikel II
Diese S atzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.