Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Straßen- und Grünflächenordnung) in der ab 1.1.2027 gültigen Fassung als Text anzeigen
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Straßen- und
Grünflächenordnung) vom [TAG]. [MONAT] 2026
Präambel
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV
NW S. 528/SGV NW 2060) wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Düsseldorf vom [TAG]. [MONAT] 2026
für das Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem
öffentlichen Verkehr dienen, außerdem Anlagen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs
(ÖPNV).
Zu den Straßen gehören insbesondere
1. Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege, Seitenstreifen und Böschungen unter
Einschluss des Luftraumes über dem Straßenprofil,
2. Brücken, Tunnel und andere Ingenieurbauwerke, Fußgängerunterführungen, Dämme,
Gräben und Stützmauern.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen,
städtischen Kleingartenanlagen, Friedhöfe, Kinder- und Wasserspielplätze, Jugend- und
Bolzplätze, multifunktionale Sportangebote (z. B. Calisthenics-Anlagen, Streetballfelder, 3x3
Courts, Skaterflächen), Freizeitanlagen, Hundeauslauf- und -freilaufflächen, Wälder,
Anpflanzungen und Uferzonen.
Die in den Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung
der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben der Stadt Düsseldorf werden als
Pflichten des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
Die Stadt Düsseldorf ist nicht verpflichtet, Wege und Plätze in den Anlagen zu beleuchten und
eine Schnee- und Eisbeseitigung durchzuführen.
(3) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Verordnung wird gemäß der Rechtsverordnung der
Bezirksregierung Düsseldorf zur Bekämpfung der Prostitution und des Schutzes der Jugend und
des öffentlichen Anstandes in der jeweils geltenden Fassung begrenzt.
§ 2 Verunreinigungen, Abfälle
(1) Straßen und Anlagen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen,
Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Kunstwerke, Brunnen, Wände, Einfriedungen, Bauzäune,
Spielgeräte, Schilder, Masten, Abfallbehälter, Depotcontainer, Bänke, Blumenbeete,
Gehölzbestände, Bäume und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt,
bemalt, besprüht werden. Darüber hinaus dürfen an den Ausstattungsgegenständen sowie an
den Gehölz- und Baumbeständen in den Anlagen keine Gegenstände angebracht werden (z. B.
Befestigung von Schildern, Lichterketten).
(2) Auf Straßen und in Anlagen ist das Entsorgen von Abfällen (z. B. Pappteller,
Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Zeitungen) nur in den
bereitgestellten Abfallbehältern zulässig. Das Abstellen von Abfällen neben Depotcontainern
oder Straßenpapierkörben oder das Wegwerfen von Abfällen ohne Nutzung der Abfallbehälter ist
verboten. Dies gilt auch für Verunreinigungen, die durch Druckerzeugnisse und deren
Verpackungsmaterialien entstehen.
(3) Das Füttern wildlebender Tiere ist nicht gestattet.
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(4) In städtische Abfallbehälter dürfen keine Haus- oder Gewerbeabfälle gefüllt werden.
Sammelbehälter für Altglas, Altpapier, Altkleider o. ä. dürfen nur mit den für den Sammelzweck
vorgesehenen Materialien gefüllt werden.
(5) Wer Waren zum sofortigen Verbrauch verkauft, muss ausreichende Abfallbehälterkapazitäten
aufstellen. Außerdem muss er im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der
von ihm verkauften Waren beseitigen.
§ 3 Schutz der ÖPNV-Anlagen
(1) Die Anlagen des ÖPNV und damit verbundene Fußgängerunterführungen dürfen nur im
Rahmen ihrer Bestimmung für öffentliche Verkehrszwecke benutzt werden.
(2) Untersagt ist jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung widerspricht, insbesondere
- das unbefugte oder missbräuchliche Benutzen oder Betätigen von Betriebseinrichtungen
(z. B. Fahrtreppen, Fernsprecher, Feuerlöscher-, Notruf- und Signalanlagen,
Beleuchtungseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Entwerter) und ihre Beschädigung oder
Verunreinigung,
- das Benutzen der Anlagen als Ruhe-, Spiel- oder Lagerplatz, sofern nicht ausdrücklich
erlaubt, sowie der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln,
- das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art außerhalb dafür genehmigter
Läden und Verkaufseinrichtungen sowie jede Werbung außerhalb der dafür
vorgesehenen Stellen und Einrichtungen,
- in unterirdischen ÖPNV-Anlagen das Betreten von als gesperrt gekennzeichneten
Bereichen, das Überschreiten der Gleise sowie das Rauchen und die Nutzung von E-
Zigaretten oder Verdampfern,
- in überdachten Warteanlagen bei oberirdischen ÖPNV-Anlagen das Rauchen und die
Nutzung von E-Zigaretten oder Verdampfern.
§ 4 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile
(1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das Ölwechseln ist auf Straßen und
in Anlagen nicht erlaubt. Das gilt nicht für Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen
erforderlich sind.
(2) Auf der Straße und auf nicht hierfür ausgewiesenen Parkplätzen stehende Wohnwagen oder
Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden.
§ 5 Benutzung der Anlagen
(1) Die Nutzenden haben sich in den Anlagen so zu verhalten, dass diese ihrer Funktion als
Ruhezonen, als Räume zur aktiven Freizeitgestaltung und als Lebensraum für Pflanzen und
Tiere nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei der Benutzung der Anlagen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die
Nutzenden haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder mehr als den
Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) In Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege verboten.
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen mit Ausnahme von Wasserspielplatzflächen
auch andere Wege benutzen. Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren
werden. Auch das Parken ist hier unzulässig.
(4) Auf allen Rasenflächen außerhalb der Friedhöfe kann gespielt werden. Neu eingesäte oder
besonders gekennzeichnete Bereiche sowie Pflanzbeete, Blühwiesen und Strauchpflanzungen
dürfen nicht betreten werden.
(5) In Anlagen sind Baden, Zelten, Lagern sowie jedwede gewerbliche Betätigung untersagt.
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(6) Der Aufenthalt auf Kinder- und Wasserspielplätzen ist nur Kindern und Jugendlichen bis zur
jeweils freigegebenen Altersgrenze und deren Begleitung erlaubt.
(7) Tiere dürfen nicht auf Kinder- und Wasserspielplätze, Jugend- und Bolzplätze und Friedhöfe
sowie auf multifunktionale Sportangebote mitgenommen werden.
(8) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den gekennzeichneten Zugängen und nur
dann betreten werden, wenn sie freigegeben sind.
(9) Das Grillen in Anlagen mit Ausnahme von Grünanlagen ist verboten.
In den Grünanlagen ist das Grillen grundsätzlich zulässig, sofern
- der Grasland-Feuerindex für die Wetterstation Düsseldorf (Flughafen) des Deutschen
Wetterdienstes (DWD) nicht die Stufe 3 übersteigt,
- als Standort für den Grill befestigte Flächen genutzt werden, die Rasenfläche mit einem
feuerfesten Schutz versehen oder der Abstand zwischen Grill und Rasenfläche
ausreichend groß ist, um Beschädigungen des Rasens auszuschließen,
- der Grill standsicher aufgestellt wird und
- sonstige Nutzende der Grünanlage nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (z. B. durch
Rauchentwicklung).
Verbliebene Lebensmittelreste und jeglicher Abfall sind vollständig zu entfernen. Grillbrennstoffe
müssen ordnungsgemäß entsorgt werden und sind ausschließlich abgekühlt in Abfallbehälter
einzubringen.
Ordnungsbehördliche Maßnahmen auf Grund einer konkreten Gefahrensituation, auch unterhalb
der Stufe 3 des Grasland-Feuerindexes, bleiben unberührt.
§ 6 Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen
(1) Auf Straßen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als
nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere
- aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen,
Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen),
- Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig
ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im
Rahmen des Gemeingebrauchs behindern),
- Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten,
Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern),
- Verrichtung der Notdurft,
- Schlafen, insbesondere auf Bänken und Stühlen sowie das Umstellen von Bänken und
Stühlen zu diesem Zweck,
- Lärmen.
(2) Über die Regelung des § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hinaus ist im gesamten Stadtgebiet in
einem Umkreis von fünf Metern um Außengastronomien jegliches Betteln untersagt, unabhängig
davon, ob es aktiv oder passiv, sitzend oder stehend, durch Mitführen oder Bereithalten von
Behältnissen oder Hinweisschildern oder in anderer Weise erfolgt. Als Außengastronomien im
Sinne dieses Absatzes gelten Flächen, die im öffentlichen Straßenraum oder aus sonst
allgemein zugänglichen Flächen zur Bewirtung von Gästen im Freien betrieben oder genutzt
werden, insbesondere Freisitze, Terrassen, Außenbereiche von Gastronomiebetrieben oder
sonstige konzessionierte oder tatsächlich genutzte Bewirtungsflächen. Als Umkreis von fünf
Metern im Sinne dieses Absatzes gilt die Fläche, die sich von der äußeren Begrenzung der
jeweiligen Außengastronomie in alle Richtungen in einer Entfernung von fünf Metern erstreckt.
§ 7 Verhalten im Sperrbezirk
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Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten oder anderen Personen Kontakt aufzunehmen,
um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.
§ 8 Hunde
(1) Hunde sind über § 2 Abs. 2 Landeshundegesetz (LHundG) hinaus in sämtlichen Anlagen im
Sinne dieser Verordnung an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen,
auch wenn die Anlagen nicht umfriedet sind.
Auf ausgewiesenen Hundeauslauf- und -freilaufflächen müssen Hunde nicht angeleint werden,
soweit es sich nicht um gefährliche Hunde im Sinne von § 3 LHundG oder Hunde bestimmter
Rassen im Sinne von § 10 LHundG handelt.
§ 5 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Wer einen Hund ausführt, muss dafür sorgen, dass dieser Straßen und Anlagen nicht
verunreinigt und Passanten nicht belästigt. Bei Verunreinigungen ist der Hundeführer außerdem
zur sofortigen Säuberung verpflichtet.
(3) Die Zutritts- und Benutzungsregelungen für Hunde gelten nicht für Assistenzhunde.
§ 9 Religiöse Veranstaltungen, Schulunterricht, Krankenhäuser
(1) Es ist unzulässig, religiöse Veranstaltungen aller Art, den Unterricht an Schulen und die Ruhe
in Krankenhäusern und Altenheimen durch Musik, Gesang oder vermeidbaren Lärm zu stören.
(2) Besucher religiöser Veranstaltungen dürfen beim Zutritt zu den Veranstaltungsräumen nicht
behindert werden.
§ 10 Gefahrenabwehr
(1) Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen herabfallen können und dadurch Personen
gefährden, sind zu sichern. Ist dies nicht möglich, so sind die Gegenstände unverzüglich zu
entfernen. Der gefährdete Teil der Straße oder Anlage ist abzusperren und bei Dunkelheit oder
schlechter Witterung durch gelbes Licht zu kennzeichnen.
(2) Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung oder Kenntlichmachung besteht auch, wenn der
Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr auf Straßen oder in Anlagen durch Hindernisse, offene
Schächte oder ähnliches gefährdet wird.
(3) Es ist untersagt, an Straßen, Häuserfronten oder Grundstücksgrenzen Stacheldraht oder
sonstige gefährliche Gegenstände anzubringen oder zu belassen, sofern hierdurch Personen
oder Sachen gefährdet werden können.
(4) Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnliche
Gegenstände dürfen den Straßenverkehr nicht stören oder gefährden. Der Abstand zwischen
ihrer Unterkante und dem Boden muss mindestens 2,50 m betragen. Ihre Anbringung über
Straßen und in Anlagen bedarf - Fahnen ausgenommen - einer Erlaubnis der Landeshauptstadt
Düsseldorf.
(5) Bei Aufzügen dürfen Pechfackeln nicht mitgeführt werden. Wachsfackeln dürfen nur mit
Erlaubnis der Landeshauptstadt Düsseldorf benutzt werden.
(6) Auf Straßen und in Anlagen dürfen keine Gefahrstoffe, Pflanzenschutzmittel oder Giftstoffe
ausgebracht werden.
(7) Es ist untersagt, Abfallbehälter, Abfallsäcke oder Kartonagen, die zur Leerung oder Abholung
für einen Entsorger oder Verwerter bereitgestellt werden, früher als um 20 Uhr des Vortags der
Leerung oder Abholung auf Straßen bereitzustellen. Abfallbehälter sind nach der Leerung
unverzüglich von der Straße zu entfernen.
§ 11 Frischer Anstrich, Reinigungsarbeiten
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(1) Auf Straßen und in Anlagen sind frisch gestrichene Gegenstände zum Schutz der Passanten
durch auffallende Hinweisschilder zu kennzeichnen.
(2) Das Reinigen von Gegenständen (wie z. B. das Ausschütteln von Betten und Teppichen) ist
auf Straßen und aus unmittelbar an Straßen gelegenen Gebäudeteilen untersagt.
Unzulässig ist auch
1. das Ausschütten jeglicher Schmutzwässer,
2. das Ablassen und Ausschütten von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen
wassergefährdenden flüssigen oder schlammigen Stoffen,
in den Straßen, soweit die unter Ziffer 1 und 2 genannten Stoffe in die öffentliche Kanalisation
oder das Erdreich gelangen können.
§ 12 Werbe- und Informationsmaterial
(1) Wer in Straßen oder Anlagen Schriften, Flugblätter, Plakate oder sonstiges
Informationsmaterial verteilen oder anschlagen will, bedarf einer Erlaubnis der Landeshauptstadt
Düsseldorf.
(2) Für das Verteilen von Schriften oder Flugblättern mit politischem oder religiösem Inhalt ist
eine Erlaubnis nicht erforderlich. Auch in diesen Fällen besteht jedoch die Verpflichtung nach
Abs. 3.
(3) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial)
verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in
Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m
weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von
Werbematerial auf Straßen und in Anlagen ist untersagt.
§ 13 Hausnummern, Hinweise auf Grundstücken
(1) Gebäude sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem
Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße
erkennbar und stets lesbar sein. Wenn sich die Nummer eines Gebäudes ändert, ist die alte
Nummer noch ein Jahr lang an dem Gebäude zu belassen und so als ungültig zu kennzeichnen,
dass sie lesbar bleibt.
(2) Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte muss gestatten, dass Hinweiszeichen
oder Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, auf seinem Grundstück
jederzeit sichtbar ange
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Synopse - Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung und der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der LHD als Text anzeigen
Synopse - Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung und der Neufassung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt
Düsseldorf (Düsseldorfer Straßenordnung) vom 04. Oktober 2006 Düsseldorf (Düsseldorfer Straßen- und Grünflächenordnung) vom
[TAG]. [MONAT] 2026
Präambel Präambel
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060)
wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Stadt Düsseldorf vom 21. September gemäß Beschluss des Rates der Stadt Düsseldorf vom [TAG]. [MONAT]
2006 für das Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf folgende 2026 für das Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf folgende
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, außerdem Anlagen des Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, außerdem Anlagen des
öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) und U-Bahnanlagen. öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV).
Zu den Straßen gehören insbesondere Zu den Straßen gehören insbesondere
1. Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege, Seitenstreifen und 1. Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege, Seitenstreifen und
Böschungen unter Einschluss des Luftraumes über dem Böschungen unter Einschluss des Luftraumes über dem
Straßenprofil, Straßenprofil,
2. Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Dämme, Gräben, 2. Brücken, Tunnel und andere Ingenieurbauwerke,
Stützmauern. Fußgängerunterführungen, Dämme, Gräben und Stützmauern.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit
zugänglichen Grünanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Bolzplätze, zugänglichen Grünanlagen, städtischen Kleingartenanlagen, Friedhöfe,
Freizeitanlagen, Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen. Kinder- und Wasserspielplätze, Jugend- und Bolzplätze, multifunktionale
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Sportangebote (z. B. Calisthenics-Anlagen, Streetballfelder, 3x3 Courts,
Skaterflächen), Freizeitanlagen, Hundeauslauf- und -freilaufflächen,
Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen.
Die in den Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung Die in den Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung
und der Überwachung der Verkehrssicherungspflicht und der Überwachung der Verkehrssicherungspflicht
zusammenhängenden Aufgaben der Stadt Düsseldorf werden als zusammenhängenden Aufgaben der Stadt Düsseldorf werden als
Pflichten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Pflichten des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
Die Stadt Düsseldorf ist nicht verpflichtet, Wege und Plätze in den Die Stadt Düsseldorf ist nicht verpflichtet, Wege und Plätze in den
Anlagen zu beleuchten und eine Schnee- und Eisbeseitigung Anlagen zu beleuchten und eine Schnee- und Eisbeseitigung
durchzuführen. durchzuführen.
(3) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Verordnung wird gemäß der (3) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Verordnung wird gemäß der
Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Bekämpfung der Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Bekämpfung der
Prostitution und des Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes Prostitution und des Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes
vom 22.02.1974 durch folgende Straßen bzw. Plätze begrenzt und in der jeweils geltenden Fassung begrenzt.
schließt diese ein : Haroldstraße, Kavalleriestraße, Wasserstraße,
Reichsstraße, Herzogstraße, Hüttenstraße, Helmholtzstraße,
Bunsenstraße, Gustav-Poensgen-Straße, Mintropplatz einschließlich
Unterführung Ellerstraße, Ellerstraße, Höhenstraße, Sonnenstraße,
Bahndamm der Bundesbahn bis zur Eisenbahnunterführung,
ausgenommen die Straße Hinter dem Bahndamm, Harkortstraße, Graf-
Adolf-Straße, Konrad-Adenauer-Platz einschließlich Hauptbahnhof,
Worringer Straße, Worringer Platz, Kölner Straße, Pempelforter Straße,
Vagedesstraße, Prinz-Georg-Straße, Jacobistraße, Jägerhofstraße,
Kaiserstraße, Fischerstraße, Klever Straße, Cecilienallee, Hofgartenufer,
Schloßufer, Mannesmannufer.
§ 2 Verunreinigungen § 2 Verunreinigungen, Abfälle
(1) Straßen und Anlagen und deren Ausstattung, insbesondere (1) Straßen und Anlagen und deren Ausstattung, insbesondere
Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Wände, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Kunstwerke,
Einfriedungen, Bauzäune, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzschalen Brunnen, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Spielgeräte, Schilder,
dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt oder besprüht Masten, Abfallbehälter, Depotcontainer, Bänke, Blumenbeete,
werden. Gehölzbestände, Bäume und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt,
beschmiert, beklebt, bemalt, besprüht werden. Darüber hinaus dürfen an
den Ausstattungsgegenständen sowie an den Gehölz- und
Baumbeständen in den Anlagen keine Gegenstände angebracht werden
(z. B. Befestigung von Schildern, Lichterketten).
2
(2) Auf Straßen und in Anlagen ist das Wegwerfen von Abfällen (z. B. (2) Auf Straßen und in Anlagen ist das Entsorgen von Abfällen (z. B.
Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln,
Zeitungen) verboten. Zigarettenkippen, Zeitungen) nur in den bereitgestellten Abfallbehältern
zulässig. Das Abstellen von Abfällen neben Depotcontainern oder
Straßenpapierkörben oder das Wegwerfen von Abfällen ohne Nutzung
der Abfallbehälter ist verboten. Dies gilt auch für Verunreinigungen, die
durch Druckerzeugnisse und deren Verpackungsmaterialien entstehen.
(3) Das Füttern wildlebender Tiere ist nur an besonders (3) Das Füttern wildlebender Tiere ist nicht gestattet.
gekennzeichneten Futterplätzen gestattet.
(4) In städtische Papierkörbe dürfen keine Haus- oder Gewerbeabfälle (4) In städtische Abfallbehälter dürfen keine Haus- oder Gewerbeabfälle
gefüllt werden. Sammelbehälter für Altglas, Altpapier o. ä. dürfen nur mit gefüllt werden. Sammelbehälter für Altglas, Altpapier, Altkleider o. ä.
den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien gefüllt werden. dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien
gefüllt werden.
(5) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muß ausreichende (5) Wer Waren zum sofortigen Verbrauch verkauft, muss ausreichende
Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muß er im Umkreis von Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muss er im Umkreis von
50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften
Waren beseitigen. Waren beseitigen.
§ 3 Schutz der ÖPNV-Anlagen § 3 Schutz der ÖPNV-Anlagen
(1) Die Anlagen des ÖPNV einschließlich U-Bahnanlagen und damit (1) Die Anlagen des ÖPNV und damit verbundene
verbundene Fußgängerunterführungen dürfen nur im Rahmen ihrer Fußgängerunterführungen dürfen nur im Rahmen ihrer Bestimmung für
Bestimmung für öffentliche Verkehrszwecke benutzt werden. öffentliche Verkehrszwecke benutzt werden.
(2) Untersagt ist jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung (2) Untersagt ist jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung
widerspricht, insbesondere widerspricht, insbesondere
das unbefugte oder mißbräuchliche Benutzen oder Betätigen von - das unbefugte oder missbräuchliche Benutzen oder Betätigen von
Betriebseinrichtungen (z. B. Fahrtreppen, Fernsprecher, Betriebseinrichtungen (z. B. Fahrtreppen, Fernsprecher,
Feuerlöscher-, Notruf- und Signalanlagen, Feuerlöscher-, Notruf- und Signalanlagen,
Beleuchtungseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Entwerter) und Beleuchtungseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Entwerter) und
ihre Beschädigung oder Verunreinigung, ihre Beschädigung oder Verunreinigung,
das Benutzen der Anlagen als Ruhe-, Spiel- oder Lagerplatz, - das Benutzen der Anlagen als Ruhe-, Spiel- oder Lagerplatz,
sofern nicht ausdrücklich erlaubt, sowie der Genuss von Alkohol sofern nicht ausdrücklich erlaubt, sowie der Genuss von Alkohol
oder anderen berauschenden Mitteln, oder anderen berauschenden Mitteln,
3
das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art außerhalb - das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art außerhalb
dafür genehmigter Läden und Verkaufseinrichtungen sowie jede dafür genehmigter Läden und Verkaufseinrichtungen sowie jede
Werbung außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Werbung außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und
Einrichtungen, Einrichtungen,
in unterirdischen ÖPNV-Anlagen das Betreten von als gesperrt - in unterirdischen ÖPNV-Anlagen das Betreten von als gesperrt
gekennzeichneten Bereichen, das Überschreiten der Gleise sowie gekennzeichneten Bereichen, das Überschreiten der Gleise sowie
das Rauchen. das Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten oder
Verdampfern,
- in überdachten Warteanlagen bei oberirdischen ÖPNV-Anlagen
das Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten oder
Verdampfern.
§ 4 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile § 4 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile
(1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das (1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das
Ölwechseln ist auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt. Das gilt nicht für Ölwechseln ist auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt. Das gilt nicht für
Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen erforderlich sind. Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen erforderlich sind.
(2) Auf der Straße stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht (2) Auf der Straße und auf nicht hierfür ausgewiesenen Parkplätzen
als Unterkunft genutzt werden. stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft
genutzt werden.
§ 5 Benutzung der Anlagen § 5 Benutzung der Anlagen
(1) Die Nutzenden haben sich in den Anlagen so zu verhalten, dass diese
ihrer Funktion als Ruhezonen, als Räume zur aktiven Freizeitgestaltung
und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei der Benutzung der Anlagen gilt das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme. Die Nutzenden haben sich so zu verhalten, dass kein
anderer gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar
behindert oder belästigt wird.
(1) In Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders (3) In Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders
gekennzeichneten Wege verboten. Kinder bis zum vollendeten 8. gekennzeichneten Wege verboten. Kinder bis zum vollendeten 8.
Lebensjahr dürfen auch andere Wege benutzen. Mit Kraftfahrzeugen und Lebensjahr dürfen mit Ausnahme von Wasserspielplatzflächen auch
Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren werden. Auch das Parken ist andere Wege benutzen. Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen
hier unzulässig. Anlagen nicht befahren werden. Auch das Parken ist hier unzulässig.
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(2) Auf allen Rasenflächen außerhalb der Friedhöfe kann gespielt (4) Auf allen Rasenflächen außerhalb der Friedhöfe kann gespielt
werden. Neu eingesäte oder besonders gekennzeichnete Flächen sowie werden. Neu eingesäte oder besonders gekennzeichnete Bereiche sowie
Blumenbeete und Strauchpflanzungen dürfen nicht betreten werden. Pflanzbeete, Blühwiesen und Strauchpflanzungen dürfen nicht betreten
werden.
(3) In Anlagen sind Baden, Zelten und Lagern nur an dafür freigegebenen (5) In Anlagen sind Baden, Zelten, Lagern sowie jedwede gewerbliche
Stellen erlaubt; gewerbliche Betätigung ist untersagt. Betätigung untersagt.
(4) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist nur Kindern und (6) Der Aufenthalt auf Kinder- und Wasserspielplätzen ist nur Kindern und
Jugendlichen bis zur jeweils freigegebenen Altersgrenze und deren Jugendlichen bis zur jeweils freigegebenen Altersgrenze und deren
Begleitung erlaubt. Begleitung erlaubt.
(5) Tiere dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Friedhöfe (7) Tiere dürfen nicht auf Kinder- und Wasserspielplätze, Jugend- und
mitgenommen werden. Bolzplätze und Friedhöfe sowie auf multifunktionale Sportangebote
mitgenommen werden.
(6) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den (8) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den
gekennzeichneten Zugängen und nur dann betreten werden, wenn sie gekennzeichneten Zugängen und nur dann betreten werden, wenn sie
freigegeben sind. freigegeben sind.
(9) Das Grillen in Anlagen mit Ausnahme von Grünanlagen ist verboten.
In den Grünanlagen ist das Grillen grundsätzlich zulässig, sofern
der Grasland-Feuerindex für die Wetterstation Düsseldorf
(Flughafen) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) nicht die
Stufe 3 übersteigt,
als Standort für den Grill befestigte Flächen genutzt werden, die
Rasenfläche mit einem feuerfesten Schutz versehen oder der
Abstand zwischen Grill und Rasenfläche ausreichend groß ist, um
Beschädigungen des Rasens auszuschließen,
der Grill standsicher aufgestellt wird und
sonstige Nutzende der Grünanlage nicht unzumutbar
beeinträchtigt werden (z. B. durch Rauchentwicklung).
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Verbliebene Lebensmittelreste und jeglicher Abfall sind vollständig zu
entfernen. Grillbrennstoffe müssen ordnungsgemäß entsorgt werden und
sind ausschließlich abgekühlt in Abfallbehälter einzubringen.
Ordnungsbehördliche Maßnahmen auf Grund einer konkreten
Gefahrensituation, auch unterhalb der Stufe 3 des Grasland-
Feuerindexes, bleiben unberührt.
§ 6 Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen § 6 Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen
Auf Straßen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet (1) Auf Straßen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das
ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu
oder zu belästigen, insbesondere behindern oder zu belästigen, insbesondere
aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten
durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel,
Verfolgen oder Anfassen), Verfolgen oder Anfassen),
Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orte
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.