Beschlussvorlage Aktenzeichen OVA/102/2026

Düsseldorf plant neue Verordnung für öffentliche Sicherheit und Ordnung

Amtlicher Titel: Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Beratung geplant Nächster Termin am 07.10.2026 bei Ordnungs- und Verkehrsausschuss.
7. Oktober 2026nächster Termin 3Dokumente 7. September 2026veröffentlicht

Das Wichtigste

Die Stadt Düsseldorf legt eine Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Die neue Fassung ist Teil der Düsseldorfer Straßen‑ und Grünflächenordnung und soll ab dem 1. Januar 2027 gelten. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Vorberatung des Ordnungs‑ und Verkehrsausschusses, ein Beschluss steht noch aus.

Warum wichtig

Bürger:innen müssen die neuen Regelungen kennen, weil sie Vorgaben für das Verhalten im öffentlichen Raum, mögliche Bußgelder und Genehmigungsverfahren enthalten.

Die Details

  • Verordnung: Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Düsseldorfer Straßen‑ und Grünflächenordnung)
  • Gültigkeit: ab 1. Januar 2027
  • Verfahren: Beschlussvorlage, derzeit in Vorberatung des Ordnungs‑ und Verkehrsausschusses
  • Status: noch in Beratung, kein Ergebnis
  • Ziel: Aktualisierung und Klarstellung von Regeln für Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum
  • Betroffene Bereiche: Straßen, Plätze, Grünflächen, öffentliche Einrichtungen

Einordnung

Die Verordnung regelt das Verhalten im öffentlichen Raum – von Versammlungen über Lärmschutz bis zur Nutzung von Grünflächen – und gilt für die gesamte Stadt. Sie betrifft alle Bürger:innen, Unternehmen und Veranstalter, die sich im öffentlichen Raum bewegen oder dort Aktivitäten planen.

Hintergrund

Eine Ordnungsbehördliche Verordnung legt fest, welche Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erlaubt oder verboten sind. Sie dient dem Schutz von Personen und Sachwerten, regelt Lärmschutz, Versammlungen, Nutzung von Grünflächen und kann Bußgelder bei Verstößen vorsehen. Solche Verordnungen werden regelmäßig überarbeitet, um neue Entwicklungen und Bedürfnisse zu berücksichtigen.

Themen

Beschluss & Empfehlung

  • Der Rat beschließt die als Anlage zu Drucksache OVA/102/2026 vorliegende
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Dokumenttexte

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OVA/102/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf Fachbereich: 32 - Ordnungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Christian Zaum Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Ordnungs- und 07.10.2026Vorberatung Verkehrsausschuss Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung Rat 12.11.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt die als Anlage zu Drucksache OVA/102/2026 vorliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Straßen- und Grünflächenordnung)" in der Neufassung vom xx.xx.2026. Sachdarstellung: Die aktuelle Düsseldorfer Straßenordnung (DStO) verliert mit Ablauf des 31.12.2026 ihre Gültigkeit. Die darin enthaltenen Regelungen haben sich bewährt, bedürfen aber einer Anpassung an die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre. Eine Konkretisierung einzelner Vorschriften ist darüber hinaus erforderlich, um Verstöße gegen die DStO - den rechtlichen Anforderungen genügend - ahnden zu können. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Änderungen/Ergänzungen: - Die vielfältig hergestellten neuen öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen sollen durch konkrete Benennung in § 1 (2) geschützt werden. - Die zu schützende Ausstattung von Straßen und Anlagen wird in § 2 (1) konkretisiert. - Verunreinigungen, die durch Druckerzeugnisse und deren Verpackungsmaterialien entstehen sollen zukünftig verboten werden. Durch eine entsprechende Aufnahme als Verbotstatbestand in § 2 (2) soll hierdurch insbesondere die Verschmutzung des Straßenraums z.B. durch abgelegte Wochenzeitungen und deren z.T. für Fußgänger gefährlichen Verpackungen (z.B. Plastikringe) verhindert werden. - Zum Schutz von Passagieren vor passivem Rauchen soll in überdachten Warteanlagen bei oberirdischen ÖPNV-Anlagen das Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten/Verdampfern durch Aufnahme einer entsprechenden Regelung in § 3 (2) untersagt werden. - Der Geltungsbereich für die unzulässige Nutzung von Wohnwagen und Wohnmobilen als Unterkunft soll auch auf die nicht hierfür ausgewiesenen Parkplätze ausgedehnt werden. Durch Ergänzung der bisherigen Reglung in § 4 (2) soll hierdurch die mit einer solchen Nutzung leider oft verbundene Verschmutzung des unmittelbaren Umfelds verhindert werden. - Bislang ist das Grillen in öffentlichen Anlagen grundsätzlich nicht verboten. Zukünftig soll die Nutzung von Grillgeräten nur in Grünanlagen zulässig sein, wenn der Grasland-Feuerindex des Deutschen Wetterdienstes nicht die Stufe 3 übersteigt. Das zu beobachtende veränderte Freizeitverhalten in öffentlichen Parks mit den damit verbundenen Gefahren durch z.B. unsachgemäße Nutzung von Grillgeräten und deren Brennstoffen sowie durch hinterlassenen Müll erfordert durch Aufnahme einer Regelung in § 5 (9) eine Konkretisierung von Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nutzung. - Insbesondere auf Gehwegen und in Fußgängerzonen der Altstadt/Innenstadt sind tagsüber meist unter Alkoholeinfluss stehende schlafende Personen festzustellen. In den bisherigen Bestimmungen besteht insofern eine Regelungslücke, so dass der in § 6 (1) verwendeten Begriff „nächtigen" durch „schlafen" ersetzt wurde. Zudem sollen Außengastronomiebetriebe und deren Gäste auf und unmittelbar vor den Bewirtungsflächen vor leider immer wieder auftretenden unerwünschten Bettelversuchen geschützt werden. Eine entsprechende Regelung wurde in § 6 (2) aufgenommen. - Im Sperrbezirk ist es gemäß § 7 bislang lediglich untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Allerdings erstreckt sich diese Verbotsnorm ausschließlich auf den Kontakt zu Prostituierten. Zum Schutz insbesondere von jungen Mädchen und Frauen vor einer unerwünschten Ansprache durch Freier wurde der Personenkreis erweitert. - Die vorgeschlagene Neufassung des § 8 (1) bezüglich des Führens von Hunden folgt den bewährten Bestimmungen des Landeshundegesetzes NRW, soll aber ausdrücklich auch in Bereichen gelten, die nicht umfriedet sind. Ferner sollen die Zutritts- und Benutzungsregelungen zur Erhöhung der Rechtsicherheit bei der Führung von so genannten „Assistenzhunden" durch Neuaufnahme einer Regelung in § 8 (3) keine Anwendung finden. - Das vorzeitige Abstellen von Abfallbehältern, Abfallsäcken oder Kartonagen stört nicht nur das Stadtbild, sondern stellt auch eine Gefährdung z.B. durch Vandalismus dar. Insofern wird es als erforderlich angesehen, in § 10 (7) klare Regelungen zu treffen. Anlagen: Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Straßen- und Grünflächenordnung) in der ab 1.1.2027 gültigen Fassung Seite 2 Synopse - Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung und der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der LHD Seite 3
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Straßen- und Grünflächenordnung) in der ab 1.1.2027 gültigen Fassung als Text anzeigen
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Straßen- und Grünflächenordnung) vom [TAG]. [MONAT] 2026 Präambel Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Düsseldorf vom [TAG]. [MONAT] 2026 für das Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, außerdem Anlagen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV). Zu den Straßen gehören insbesondere 1. Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege, Seitenstreifen und Böschungen unter Einschluss des Luftraumes über dem Straßenprofil, 2. Brücken, Tunnel und andere Ingenieurbauwerke, Fußgängerunterführungen, Dämme, Gräben und Stützmauern. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, städtischen Kleingartenanlagen, Friedhöfe, Kinder- und Wasserspielplätze, Jugend- und Bolzplätze, multifunktionale Sportangebote (z. B. Calisthenics-Anlagen, Streetballfelder, 3x3 Courts, Skaterflächen), Freizeitanlagen, Hundeauslauf- und -freilaufflächen, Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen. Die in den Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben der Stadt Düsseldorf werden als Pflichten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Die Stadt Düsseldorf ist nicht verpflichtet, Wege und Plätze in den Anlagen zu beleuchten und eine Schnee- und Eisbeseitigung durchzuführen. (3) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Verordnung wird gemäß der Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Bekämpfung der Prostitution und des Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes in der jeweils geltenden Fassung begrenzt. § 2 Verunreinigungen, Abfälle (1) Straßen und Anlagen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Kunstwerke, Brunnen, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Spielgeräte, Schilder, Masten, Abfallbehälter, Depotcontainer, Bänke, Blumenbeete, Gehölzbestände, Bäume und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt, besprüht werden. Darüber hinaus dürfen an den Ausstattungsgegenständen sowie an den Gehölz- und Baumbeständen in den Anlagen keine Gegenstände angebracht werden (z. B. Befestigung von Schildern, Lichterketten). (2) Auf Straßen und in Anlagen ist das Entsorgen von Abfällen (z. B. Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Zeitungen) nur in den bereitgestellten Abfallbehältern zulässig. Das Abstellen von Abfällen neben Depotcontainern oder Straßenpapierkörben oder das Wegwerfen von Abfällen ohne Nutzung der Abfallbehälter ist verboten. Dies gilt auch für Verunreinigungen, die durch Druckerzeugnisse und deren Verpackungsmaterialien entstehen. (3) Das Füttern wildlebender Tiere ist nicht gestattet. 1 (4) In städtische Abfallbehälter dürfen keine Haus- oder Gewerbeabfälle gefüllt werden. Sammelbehälter für Altglas, Altpapier, Altkleider o. ä. dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien gefüllt werden. (5) Wer Waren zum sofortigen Verbrauch verkauft, muss ausreichende Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muss er im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften Waren beseitigen. § 3 Schutz der ÖPNV-Anlagen (1) Die Anlagen des ÖPNV und damit verbundene Fußgängerunterführungen dürfen nur im Rahmen ihrer Bestimmung für öffentliche Verkehrszwecke benutzt werden. (2) Untersagt ist jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung widerspricht, insbesondere - das unbefugte oder missbräuchliche Benutzen oder Betätigen von Betriebseinrichtungen (z. B. Fahrtreppen, Fernsprecher, Feuerlöscher-, Notruf- und Signalanlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Entwerter) und ihre Beschädigung oder Verunreinigung, - das Benutzen der Anlagen als Ruhe-, Spiel- oder Lagerplatz, sofern nicht ausdrücklich erlaubt, sowie der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, - das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art außerhalb dafür genehmigter Läden und Verkaufseinrichtungen sowie jede Werbung außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Einrichtungen, - in unterirdischen ÖPNV-Anlagen das Betreten von als gesperrt gekennzeichneten Bereichen, das Überschreiten der Gleise sowie das Rauchen und die Nutzung von E- Zigaretten oder Verdampfern, - in überdachten Warteanlagen bei oberirdischen ÖPNV-Anlagen das Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten oder Verdampfern. § 4 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile (1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das Ölwechseln ist auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt. Das gilt nicht für Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen erforderlich sind. (2) Auf der Straße und auf nicht hierfür ausgewiesenen Parkplätzen stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden. § 5 Benutzung der Anlagen (1) Die Nutzenden haben sich in den Anlagen so zu verhalten, dass diese ihrer Funktion als Ruhezonen, als Räume zur aktiven Freizeitgestaltung und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere nicht beeinträchtigt werden. (2) Bei der Benutzung der Anlagen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Nutzenden haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) In Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege verboten. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen mit Ausnahme von Wasserspielplatzflächen auch andere Wege benutzen. Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren werden. Auch das Parken ist hier unzulässig. (4) Auf allen Rasenflächen außerhalb der Friedhöfe kann gespielt werden. Neu eingesäte oder besonders gekennzeichnete Bereiche sowie Pflanzbeete, Blühwiesen und Strauchpflanzungen dürfen nicht betreten werden. (5) In Anlagen sind Baden, Zelten, Lagern sowie jedwede gewerbliche Betätigung untersagt. 2 (6) Der Aufenthalt auf Kinder- und Wasserspielplätzen ist nur Kindern und Jugendlichen bis zur jeweils freigegebenen Altersgrenze und deren Begleitung erlaubt. (7) Tiere dürfen nicht auf Kinder- und Wasserspielplätze, Jugend- und Bolzplätze und Friedhöfe sowie auf multifunktionale Sportangebote mitgenommen werden. (8) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den gekennzeichneten Zugängen und nur dann betreten werden, wenn sie freigegeben sind. (9) Das Grillen in Anlagen mit Ausnahme von Grünanlagen ist verboten. In den Grünanlagen ist das Grillen grundsätzlich zulässig, sofern - der Grasland-Feuerindex für die Wetterstation Düsseldorf (Flughafen) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) nicht die Stufe 3 übersteigt, - als Standort für den Grill befestigte Flächen genutzt werden, die Rasenfläche mit einem feuerfesten Schutz versehen oder der Abstand zwischen Grill und Rasenfläche ausreichend groß ist, um Beschädigungen des Rasens auszuschließen, - der Grill standsicher aufgestellt wird und - sonstige Nutzende der Grünanlage nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (z. B. durch Rauchentwicklung). Verbliebene Lebensmittelreste und jeglicher Abfall sind vollständig zu entfernen. Grillbrennstoffe müssen ordnungsgemäß entsorgt werden und sind ausschließlich abgekühlt in Abfallbehälter einzubringen. Ordnungsbehördliche Maßnahmen auf Grund einer konkreten Gefahrensituation, auch unterhalb der Stufe 3 des Grasland-Feuerindexes, bleiben unberührt. § 6 Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen (1) Auf Straßen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere - aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen), - Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern), - Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern), - Verrichtung der Notdurft, - Schlafen, insbesondere auf Bänken und Stühlen sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen zu diesem Zweck, - Lärmen. (2) Über die Regelung des § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hinaus ist im gesamten Stadtgebiet in einem Umkreis von fünf Metern um Außengastronomien jegliches Betteln untersagt, unabhängig davon, ob es aktiv oder passiv, sitzend oder stehend, durch Mitführen oder Bereithalten von Behältnissen oder Hinweisschildern oder in anderer Weise erfolgt. Als Außengastronomien im Sinne dieses Absatzes gelten Flächen, die im öffentlichen Straßenraum oder aus sonst allgemein zugänglichen Flächen zur Bewirtung von Gästen im Freien betrieben oder genutzt werden, insbesondere Freisitze, Terrassen, Außenbereiche von Gastronomiebetrieben oder sonstige konzessionierte oder tatsächlich genutzte Bewirtungsflächen. Als Umkreis von fünf Metern im Sinne dieses Absatzes gilt die Fläche, die sich von der äußeren Begrenzung der jeweiligen Außengastronomie in alle Richtungen in einer Entfernung von fünf Metern erstreckt. § 7 Verhalten im Sperrbezirk 3 Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten oder anderen Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. § 8 Hunde (1) Hunde sind über § 2 Abs. 2 Landeshundegesetz (LHundG) hinaus in sämtlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, auch wenn die Anlagen nicht umfriedet sind. Auf ausgewiesenen Hundeauslauf- und -freilaufflächen müssen Hunde nicht angeleint werden, soweit es sich nicht um gefährliche Hunde im Sinne von § 3 LHundG oder Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 LHundG handelt. § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (2) Wer einen Hund ausführt, muss dafür sorgen, dass dieser Straßen und Anlagen nicht verunreinigt und Passanten nicht belästigt. Bei Verunreinigungen ist der Hundeführer außerdem zur sofortigen Säuberung verpflichtet. (3) Die Zutritts- und Benutzungsregelungen für Hunde gelten nicht für Assistenzhunde. § 9 Religiöse Veranstaltungen, Schulunterricht, Krankenhäuser (1) Es ist unzulässig, religiöse Veranstaltungen aller Art, den Unterricht an Schulen und die Ruhe in Krankenhäusern und Altenheimen durch Musik, Gesang oder vermeidbaren Lärm zu stören. (2) Besucher religiöser Veranstaltungen dürfen beim Zutritt zu den Veranstaltungsräumen nicht behindert werden. § 10 Gefahrenabwehr (1) Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen herabfallen können und dadurch Personen gefährden, sind zu sichern. Ist dies nicht möglich, so sind die Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Der gefährdete Teil der Straße oder Anlage ist abzusperren und bei Dunkelheit oder schlechter Witterung durch gelbes Licht zu kennzeichnen. (2) Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung oder Kenntlichmachung besteht auch, wenn der Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr auf Straßen oder in Anlagen durch Hindernisse, offene Schächte oder ähnliches gefährdet wird. (3) Es ist untersagt, an Straßen, Häuserfronten oder Grundstücksgrenzen Stacheldraht oder sonstige gefährliche Gegenstände anzubringen oder zu belassen, sofern hierdurch Personen oder Sachen gefährdet werden können. (4) Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnliche Gegenstände dürfen den Straßenverkehr nicht stören oder gefährden. Der Abstand zwischen ihrer Unterkante und dem Boden muss mindestens 2,50 m betragen. Ihre Anbringung über Straßen und in Anlagen bedarf - Fahnen ausgenommen - einer Erlaubnis der Landeshauptstadt Düsseldorf. (5) Bei Aufzügen dürfen Pechfackeln nicht mitgeführt werden. Wachsfackeln dürfen nur mit Erlaubnis der Landeshauptstadt Düsseldorf benutzt werden. (6) Auf Straßen und in Anlagen dürfen keine Gefahrstoffe, Pflanzenschutzmittel oder Giftstoffe ausgebracht werden. (7) Es ist untersagt, Abfallbehälter, Abfallsäcke oder Kartonagen, die zur Leerung oder Abholung für einen Entsorger oder Verwerter bereitgestellt werden, früher als um 20 Uhr des Vortags der Leerung oder Abholung auf Straßen bereitzustellen. Abfallbehälter sind nach der Leerung unverzüglich von der Straße zu entfernen. § 11 Frischer Anstrich, Reinigungsarbeiten 4 (1) Auf Straßen und in Anlagen sind frisch gestrichene Gegenstände zum Schutz der Passanten durch auffallende Hinweisschilder zu kennzeichnen. (2) Das Reinigen von Gegenständen (wie z. B. das Ausschütteln von Betten und Teppichen) ist auf Straßen und aus unmittelbar an Straßen gelegenen Gebäudeteilen untersagt. Unzulässig ist auch 1. das Ausschütten jeglicher Schmutzwässer, 2. das Ablassen und Ausschütten von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen wassergefährdenden flüssigen oder schlammigen Stoffen, in den Straßen, soweit die unter Ziffer 1 und 2 genannten Stoffe in die öffentliche Kanalisation oder das Erdreich gelangen können. § 12 Werbe- und Informationsmaterial (1) Wer in Straßen oder Anlagen Schriften, Flugblätter, Plakate oder sonstiges Informationsmaterial verteilen oder anschlagen will, bedarf einer Erlaubnis der Landeshauptstadt Düsseldorf. (2) Für das Verteilen von Schriften oder Flugblättern mit politischem oder religiösem Inhalt ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Auch in diesen Fällen besteht jedoch die Verpflichtung nach Abs. 3. (3) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Straßen und in Anlagen ist untersagt. § 13 Hausnummern, Hinweise auf Grundstücken (1) Gebäude sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar und stets lesbar sein. Wenn sich die Nummer eines Gebäudes ändert, ist die alte Nummer noch ein Jahr lang an dem Gebäude zu belassen und so als ungültig zu kennzeichnen, dass sie lesbar bleibt. (2) Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte muss gestatten, dass Hinweiszeichen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, auf seinem Grundstück jederzeit sichtbar ange

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Synopse - Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung und der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Straßenordnung) vom 04. Oktober 2006 Düsseldorf (Düsseldorfer Straßen- und Grünflächenordnung) vom [TAG]. [MONAT] 2026 Präambel Präambel Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Düsseldorf vom 21. September gemäß Beschluss des Rates der Stadt Düsseldorf vom [TAG]. [MONAT] 2006 für das Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf folgende 2026 für das Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Begriffsbestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, außerdem Anlagen des Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, außerdem Anlagen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) und U-Bahnanlagen. öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV). Zu den Straßen gehören insbesondere Zu den Straßen gehören insbesondere 1. Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege, Seitenstreifen und 1. Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege, Seitenstreifen und Böschungen unter Einschluss des Luftraumes über dem Böschungen unter Einschluss des Luftraumes über dem Straßenprofil, Straßenprofil, 2. Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Dämme, Gräben, 2. Brücken, Tunnel und andere Ingenieurbauwerke, Stützmauern. Fußgängerunterführungen, Dämme, Gräben und Stützmauern. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Bolzplätze, zugänglichen Grünanlagen, städtischen Kleingartenanlagen, Friedhöfe, Freizeitanlagen, Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen. Kinder- und Wasserspielplätze, Jugend- und Bolzplätze, multifunktionale 1 Sportangebote (z. B. Calisthenics-Anlagen, Streetballfelder, 3x3 Courts, Skaterflächen), Freizeitanlagen, Hundeauslauf- und -freilaufflächen, Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen. Die in den Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung Die in den Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherungspflicht und der Überwachung der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben der Stadt Düsseldorf werden als zusammenhängenden Aufgaben der Stadt Düsseldorf werden als Pflichten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Pflichten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Die Stadt Düsseldorf ist nicht verpflichtet, Wege und Plätze in den Die Stadt Düsseldorf ist nicht verpflichtet, Wege und Plätze in den Anlagen zu beleuchten und eine Schnee- und Eisbeseitigung Anlagen zu beleuchten und eine Schnee- und Eisbeseitigung durchzuführen. durchzuführen. (3) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Verordnung wird gemäß der (3) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Verordnung wird gemäß der Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Bekämpfung der Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Bekämpfung der Prostitution und des Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes Prostitution und des Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes vom 22.02.1974 durch folgende Straßen bzw. Plätze begrenzt und in der jeweils geltenden Fassung begrenzt. schließt diese ein : Haroldstraße, Kavalleriestraße, Wasserstraße, Reichsstraße, Herzogstraße, Hüttenstraße, Helmholtzstraße, Bunsenstraße, Gustav-Poensgen-Straße, Mintropplatz einschließlich Unterführung Ellerstraße, Ellerstraße, Höhenstraße, Sonnenstraße, Bahndamm der Bundesbahn bis zur Eisenbahnunterführung, ausgenommen die Straße Hinter dem Bahndamm, Harkortstraße, Graf- Adolf-Straße, Konrad-Adenauer-Platz einschließlich Hauptbahnhof, Worringer Straße, Worringer Platz, Kölner Straße, Pempelforter Straße, Vagedesstraße, Prinz-Georg-Straße, Jacobistraße, Jägerhofstraße, Kaiserstraße, Fischerstraße, Klever Straße, Cecilienallee, Hofgartenufer, Schloßufer, Mannesmannufer. § 2 Verunreinigungen § 2 Verunreinigungen, Abfälle (1) Straßen und Anlagen und deren Ausstattung, insbesondere (1) Straßen und Anlagen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Wände, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Kunstwerke, Einfriedungen, Bauzäune, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzschalen Brunnen, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Spielgeräte, Schilder, dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt oder besprüht Masten, Abfallbehälter, Depotcontainer, Bänke, Blumenbeete, werden. Gehölzbestände, Bäume und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt, besprüht werden. Darüber hinaus dürfen an den Ausstattungsgegenständen sowie an den Gehölz- und Baumbeständen in den Anlagen keine Gegenstände angebracht werden (z. B. Befestigung von Schildern, Lichterketten). 2 (2) Auf Straßen und in Anlagen ist das Wegwerfen von Abfällen (z. B. (2) Auf Straßen und in Anlagen ist das Entsorgen von Abfällen (z. B. Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zeitungen) verboten. Zigarettenkippen, Zeitungen) nur in den bereitgestellten Abfallbehältern zulässig. Das Abstellen von Abfällen neben Depotcontainern oder Straßenpapierkörben oder das Wegwerfen von Abfällen ohne Nutzung der Abfallbehälter ist verboten. Dies gilt auch für Verunreinigungen, die durch Druckerzeugnisse und deren Verpackungsmaterialien entstehen. (3) Das Füttern wildlebender Tiere ist nur an besonders (3) Das Füttern wildlebender Tiere ist nicht gestattet. gekennzeichneten Futterplätzen gestattet. (4) In städtische Papierkörbe dürfen keine Haus- oder Gewerbeabfälle (4) In städtische Abfallbehälter dürfen keine Haus- oder Gewerbeabfälle gefüllt werden. Sammelbehälter für Altglas, Altpapier o. ä. dürfen nur mit gefüllt werden. Sammelbehälter für Altglas, Altpapier, Altkleider o. ä. den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien gefüllt werden. dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien gefüllt werden. (5) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muß ausreichende (5) Wer Waren zum sofortigen Verbrauch verkauft, muss ausreichende Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muß er im Umkreis von Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muss er im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften Waren beseitigen. Waren beseitigen. § 3 Schutz der ÖPNV-Anlagen § 3 Schutz der ÖPNV-Anlagen (1) Die Anlagen des ÖPNV einschließlich U-Bahnanlagen und damit (1) Die Anlagen des ÖPNV und damit verbundene verbundene Fußgängerunterführungen dürfen nur im Rahmen ihrer Fußgängerunterführungen dürfen nur im Rahmen ihrer Bestimmung für Bestimmung für öffentliche Verkehrszwecke benutzt werden. öffentliche Verkehrszwecke benutzt werden. (2) Untersagt ist jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung (2) Untersagt ist jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung widerspricht, insbesondere widerspricht, insbesondere  das unbefugte oder mißbräuchliche Benutzen oder Betätigen von - das unbefugte oder missbräuchliche Benutzen oder Betätigen von Betriebseinrichtungen (z. B. Fahrtreppen, Fernsprecher, Betriebseinrichtungen (z. B. Fahrtreppen, Fernsprecher, Feuerlöscher-, Notruf- und Signalanlagen, Feuerlöscher-, Notruf- und Signalanlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Entwerter) und Beleuchtungseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Entwerter) und ihre Beschädigung oder Verunreinigung, ihre Beschädigung oder Verunreinigung,  das Benutzen der Anlagen als Ruhe-, Spiel- oder Lagerplatz, - das Benutzen der Anlagen als Ruhe-, Spiel- oder Lagerplatz, sofern nicht ausdrücklich erlaubt, sowie der Genuss von Alkohol sofern nicht ausdrücklich erlaubt, sowie der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, oder anderen berauschenden Mitteln, 3  das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art außerhalb - das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art außerhalb dafür genehmigter Läden und Verkaufseinrichtungen sowie jede dafür genehmigter Läden und Verkaufseinrichtungen sowie jede Werbung außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Werbung außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Einrichtungen, Einrichtungen,  in unterirdischen ÖPNV-Anlagen das Betreten von als gesperrt - in unterirdischen ÖPNV-Anlagen das Betreten von als gesperrt gekennzeichneten Bereichen, das Überschreiten der Gleise sowie gekennzeichneten Bereichen, das Überschreiten der Gleise sowie das Rauchen. das Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten oder Verdampfern, - in überdachten Warteanlagen bei oberirdischen ÖPNV-Anlagen das Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten oder Verdampfern. § 4 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile § 4 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile (1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das (1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das Ölwechseln ist auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt. Das gilt nicht für Ölwechseln ist auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt. Das gilt nicht für Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen erforderlich sind. Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen erforderlich sind. (2) Auf der Straße stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht (2) Auf der Straße und auf nicht hierfür ausgewiesenen Parkplätzen als Unterkunft genutzt werden. stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden. § 5 Benutzung der Anlagen § 5 Benutzung der Anlagen (1) Die Nutzenden haben sich in den Anlagen so zu verhalten, dass diese ihrer Funktion als Ruhezonen, als Räume zur aktiven Freizeitgestaltung und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere nicht beeinträchtigt werden. (2) Bei der Benutzung der Anlagen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Nutzenden haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (1) In Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders (3) In Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege verboten. Kinder bis zum vollendeten 8. gekennzeichneten Wege verboten. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen auch andere Wege benutzen. Mit Kraftfahrzeugen und Lebensjahr dürfen mit Ausnahme von Wasserspielplatzflächen auch Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren werden. Auch das Parken ist andere Wege benutzen. Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen hier unzulässig. Anlagen nicht befahren werden. Auch das Parken ist hier unzulässig. 4 (2) Auf allen Rasenflächen außerhalb der Friedhöfe kann gespielt (4) Auf allen Rasenflächen außerhalb der Friedhöfe kann gespielt werden. Neu eingesäte oder besonders gekennzeichnete Flächen sowie werden. Neu eingesäte oder besonders gekennzeichnete Bereiche sowie Blumenbeete und Strauchpflanzungen dürfen nicht betreten werden. Pflanzbeete, Blühwiesen und Strauchpflanzungen dürfen nicht betreten werden. (3) In Anlagen sind Baden, Zelten und Lagern nur an dafür freigegebenen (5) In Anlagen sind Baden, Zelten, Lagern sowie jedwede gewerbliche Stellen erlaubt; gewerbliche Betätigung ist untersagt. Betätigung untersagt. (4) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist nur Kindern und (6) Der Aufenthalt auf Kinder- und Wasserspielplätzen ist nur Kindern und Jugendlichen bis zur jeweils freigegebenen Altersgrenze und deren Jugendlichen bis zur jeweils freigegebenen Altersgrenze und deren Begleitung erlaubt. Begleitung erlaubt. (5) Tiere dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Friedhöfe (7) Tiere dürfen nicht auf Kinder- und Wasserspielplätze, Jugend- und mitgenommen werden. Bolzplätze und Friedhöfe sowie auf multifunktionale Sportangebote mitgenommen werden. (6) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den (8) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den gekennzeichneten Zugängen und nur dann betreten werden, wenn sie gekennzeichneten Zugängen und nur dann betreten werden, wenn sie freigegeben sind. freigegeben sind. (9) Das Grillen in Anlagen mit Ausnahme von Grünanlagen ist verboten. In den Grünanlagen ist das Grillen grundsätzlich zulässig, sofern  der Grasland-Feuerindex für die Wetterstation Düsseldorf (Flughafen) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) nicht die Stufe 3 übersteigt,  als Standort für den Grill befestigte Flächen genutzt werden, die Rasenfläche mit einem feuerfesten Schutz versehen oder der Abstand zwischen Grill und Rasenfläche ausreichend groß ist, um Beschädigungen des Rasens auszuschließen,  der Grill standsicher aufgestellt wird und  sonstige Nutzende der Grünanlage nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (z. B. durch Rauchentwicklung). 5 Verbliebene Lebensmittelreste und jeglicher Abfall sind vollständig zu entfernen. Grillbrennstoffe müssen ordnungsgemäß entsorgt werden und sind ausschließlich abgekühlt in Abfallbehälter einzubringen. Ordnungsbehördliche Maßnahmen auf Grund einer konkreten Gefahrensituation, auch unterhalb der Stufe 3 des Grasland- Feuerindexes, bleiben unberührt. § 6 Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen § 6 Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen Auf Straßen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet (1) Auf Straßen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu oder zu belästigen, insbesondere behindern oder zu belästigen, insbesondere  aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten  aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen), Verfolgen oder Anfassen),  Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orte

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KI-gestützt aufbereitet am 2. Oktober 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen OVA/102/2026