Beschlussvorlage Aktenzeichen APS/104/2023

Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 31 (1) 1 Denkmalschutzgesetz NRW für Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz u. a.

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Paul-Spiegel-Platz 110 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 2Dokumente 7. August 2023veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Die Bezirksvertretung 1 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.

 Bezirksvertretung 2 Die Bezirksvertretung 2 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.

 Bezirksvertretung 3 Die Bezirksvertretung 3 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Beschlussdarstellung“

 Bezirksvertretung 1 Die Bezirksvertretung 1 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.

 Bezirksvertretung 2 Die Bezirksvertretung 2 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.

 Bezirksvertretung 3 Die Bezirksvertretung 3 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 7. August 2023. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00492843.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00492843.pdf Published Time: Wed, 23 Aug 2023 11:48:14 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: APS/104/2023 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 31 (1) 1 Denkmalschutzgesetz NRW für Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz u. a. Fachbereich : 61 - Stadtplanungsamt 63/4 – Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege im Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 3 19.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung 9 22.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung 2 26.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung 5 26.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung 7 26.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung 10 26.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung 4 27.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung 6 27.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung 8 28.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung 1 29.09.2023 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 25.10.2023 Vorberatung Kulturausschuss 26.10.2023 Vorberatung Haupt - und Finanzausschuss 30.10.2023 Vorberatung Rat 09.11.2023 Entscheidung Seite 2 Beschlussdarstellung :  Bezirksvertretung 1 Die Bezirksvertretung 1 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Bezirksvertretung 2 Die Bezirksvertretung 2 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Bezirksvertretung 3 Die Bezirksvertretung 3 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Bezirksvertretun g 4 Die Bezirksvertretung 4 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Bezirksvertretung 5 Die Bezirksvertretung 5 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Bezirksvertretung 6 Die Bezirksv ertretung 6 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Bezirksvertretung 7 Die Bezirksvertretung 7 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Bezirksvertretung 8 Die Bezirksvertretung 8 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Bezirksvertretung 9 Die Bezirksvertretung 9 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Bezirksvertretung 10 Die Bezirksvertretung 10 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Kulturausschuss Der Kulturausschuss nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat im Rahmen seiner Vorberatung die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Der Aussch uss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Haupt - und Finanzausschuss Der Haupt - und Finanzausschuss nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.  Rat Seite 3 Der Rat beschließt, bis auf Widerruf auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 des nordrhein -westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) für  Rechte nach dem WEG,  Erbbaurechte und die  Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige Grundstück Gegenstand der Veräußerung ist, zu verzichten. Dieser Verzicht wird durch eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen, die sich au f Kaufverträge, die seit dem 01.06.2022 beurkundet wurden, erstreckt, ortsüblich bekanntgemacht. Sachdarstellung: Mit dem Inkrafttreten des (neuen) DSchG NRW am 01.06.2022 wurde das Vorkaufsrecht im Denkmalschutzrecht eingeführt (§ 31 Absatz 1 Sa tz 1 DSchG NRW). Der Landeshauptstadt Düsseldorf steht demnach beim Verkauf von Grundstücken im Düsseldorfer Stadtgebiet, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll (§ 31 Absatz 1 Satz 2 DSchG NRW). Die Umsetzung der neuen rechtlichen Regelung erfolgt durch das Stadtplanungsamt in Zusammenarbeit mit dem Institut für Denkmalschutz und Denk malpflege im Bauaufsichtsamt. Das Stadtplanungsamt nimmt Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem DSchG NRW entgegen; Notarinnen und Notare haben mithin auch weiterhin eine zentrale Anlaufstelle bei der Verwaltu ng. Das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege wird in der Funktion als Untere Denkmalbehörde verwaltungsintern beteiligt und prüft, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht und spricht eine Empfehlung aus, ob ein solches ausgeübt werden sollte. Das Stadtplanungsamt stellt final die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung aus. Bislang wurde kein Vorkaufsrecht auf der Basis des DSchG NRW ausgeübt. Die denkmalrechtliche Neuregelung bindet erhebliche personelle Ressourcen, die auf Dauer nicht zur Verfügung stehen. Ursächlich für das mit rd. 3.000 Anträgen/Jahr zu beziffernde Antragsaufkommen ist der Umstand, dass sich das Vorkaufsrecht des DSchG NRW nicht auf die Fälle des BauGB beschränkt, sondern auch bei Rechten nach dem WEG und beim Erbbaurecht Anwendung findet. Mit der Allgemeinverfügung wird das denkmalschutzrechtliche Vorkaufsrecht dem Vorkaufsrecht des BauGB angepasst und hinsichtlich des Bruchteilseigentums eine praxisgerechte generelle Vollzugsregelung angestrebt. Nachteile für das denkmalrechtlich e Schutz - und Erhaltungsinteresse sind nicht ersichtlich. Im Übrigen entspricht der Verzicht einem Hinweis des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein -Westfalen aus dem Jahr 2022. Seite 4 Die Verwaltung wird etwaige Änderu ngen des DSchG NRW zum Anlass nehmen, die Fortgeltung der Allgemeinverfügung zu überprüfen. Anlagen: 1. Allgemeinverfügung
1. Allgemeinverfügung als Text anzeigen
Title: 00494494.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00494494.pdf Published Time: Mon, 21 Aug 2023 07:56:20 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Allgemeinverfügung Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) für  Rechte nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauer-wohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG),  Erbbaurechte und die  Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige Grundstück Gegenstand der Veräußerung ist. Auf der Grundlage des § 31 des DSchG NRW, in Kraft getreten am 01.06.2022, GV. NRW. S. 662, in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlässt der Oberbürgermeister der Lan-deshauptstadt Düsseldorf folgende Allgemeinverfügung zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 des DSchG NRW für  Rechte nach dem WEG,  Erbbaurechte und die  Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige Grundstück Gegenstand der Veräußerung ist: 1. Gegenstand der Allgemeinverfügung Die Landeshauptstadt Düsseldorf verzichtet bis auf Widerruf auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 DSchG NRW für  Rechte nach dem WEG,  Erbbaurechte und die  Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige Grund-stück Gegenstand der Veräußerung ist. Der Verzicht erstreckt sich auf Kaufverträge, die seit dem 01.06.2022 beurkun-det wurden. 2. Begründung Mit dem Inkrafttreten des DSchG NRW am 01.06.2022 wurde das Vorkaufsrecht im Denkmalschutzrecht eingeführt (§ 31 Absatz 1 Satz 1 DSchG NRW). Demnach steht der Landeshauptstadt Düsseldorf beim Verkauf von Grundstü-cken im Düsseldorfer Stadtgebiet, auf oder in denen sich eingetragene Denkmä-ler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermög-licht werden soll (§ 31 Absatz 1 Satz 2 DSchG NRW). Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat die rechtlichen und die sich an einem pra-xistauglichen Vollzug orientierenden Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufs-rechts umfassend geprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass derzeit keine Notwen-digkeit besteht, das Vorkaufsrecht für  Rechte nach dem WEG, Seite 2 von 2  Erbbaurechte und die  Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige Grund-stück Gegenstand der Veräußerung ist, auszuüben. Die Nichtausübung vermeidet unnötige Arbeitsbelastungen für Notarinnen und Notare sowie der mit dem Vorkaufsrecht befassten städtischen Ämter und Insti-tute. Die Allgemeinverfügung ersetzt die städtische Vorkaufsrechtsverzichtserklärung, soweit Rechte nach dem WEG, Erbbaurechte oder die Veräußerung von Bruch-teilseigentum, soweit nicht das vollständige Grundstück Gegenstand der Veräu-ßerung ist, betroffen sind/ist. 3. Bekanntmachung Diese Verfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 4. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-gabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düssel-dorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen APS/104/2023