Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Im Original formuliert
Die Bezirksvertretung 1 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 2 Die Bezirksvertretung 2 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 3 Die Bezirksvertretung 3 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Beschlussdarstellung“
Bezirksvertretung 1 Die Bezirksvertretung 1 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 2 Die Bezirksvertretung 2 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 3 Die Bezirksvertretung 3 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 7. August 2023. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Title: 00492843.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00492843.pdf
Published Time: Wed, 23 Aug 2023 11:48:14 GMT
Number of Pages: 4
Markdown Content:
APS/104/2023
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 31 (1) 1 Denkmalschutzgesetz
NRW für Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz u. a.
Fachbereich :
61 - Stadtplanungsamt
63/4 – Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege im Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 3 19.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung 9 22.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung 2 26.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung 5 26.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung 7 26.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung 10 26.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung 4 27.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung 6 27.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung 8 28.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung 1 29.09.2023 Anhörung
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung 25.10.2023 Vorberatung
Kulturausschuss 26.10.2023 Vorberatung
Haupt - und Finanzausschuss 30.10.2023 Vorberatung
Rat 09.11.2023 Entscheidung Seite 2
Beschlussdarstellung :
Bezirksvertretung 1
Die Bezirksvertretung 1 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 2
Die Bezirksvertretung 2 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 3
Die Bezirksvertretung 3 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretun g 4
Die Bezirksvertretung 4 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 5
Die Bezirksvertretung 5 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 6
Die Bezirksv ertretung 6 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 7
Die Bezirksvertretung 7 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 8
Die Bezirksvertretung 8 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 9
Die Bezirksvertretung 9 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Bezirksvertretung 10
Die Bezirksvertretung 10 nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Kulturausschuss
Der Kulturausschuss nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat im Rahmen seiner
Vorberatung die vorlagegemäße Beschlussfassung.
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Der Aussch uss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis und empfiehlt
dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung.
Haupt - und Finanzausschuss
Der Haupt - und Finanzausschuss nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat die
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Rat Seite 3
Der Rat beschließt, bis auf Widerruf auf die Ausübung des Vorkaufsrechts
gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 des nordrhein -westfälischen
Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) für
Rechte nach dem WEG,
Erbbaurechte und die
Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige
Grundstück Gegenstand der Veräußerung ist,
zu verzichten. Dieser Verzicht wird durch eine Allgemeinverfügung gemäß § 35
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen,
die sich au f Kaufverträge, die seit dem 01.06.2022 beurkundet wurden,
erstreckt, ortsüblich bekanntgemacht.
Sachdarstellung:
Mit dem Inkrafttreten des (neuen) DSchG NRW am 01.06.2022 wurde das
Vorkaufsrecht im Denkmalschutzrecht eingeführt (§ 31 Absatz 1 Sa tz 1 DSchG
NRW).
Der Landeshauptstadt Düsseldorf steht demnach beim Verkauf von Grundstücken im
Düsseldorfer Stadtgebiet, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder
ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt
werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll
(§ 31 Absatz 1 Satz 2 DSchG NRW).
Die Umsetzung der neuen rechtlichen Regelung erfolgt durch das Stadtplanungsamt
in Zusammenarbeit mit dem Institut für Denkmalschutz und Denk malpflege im
Bauaufsichtsamt. Das Stadtplanungsamt nimmt Anträge auf
Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem
DSchG NRW entgegen; Notarinnen und Notare haben mithin auch weiterhin eine
zentrale Anlaufstelle bei der Verwaltu ng. Das Institut für Denkmalschutz und
Denkmalpflege wird in der Funktion als Untere Denkmalbehörde verwaltungsintern
beteiligt und prüft, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht und spricht eine
Empfehlung aus, ob ein solches ausgeübt werden sollte. Das Stadtplanungsamt stellt
final die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung aus.
Bislang wurde kein Vorkaufsrecht auf der Basis des DSchG NRW ausgeübt.
Die denkmalrechtliche Neuregelung bindet erhebliche personelle Ressourcen, die auf
Dauer nicht zur Verfügung stehen. Ursächlich für das mit rd. 3.000 Anträgen/Jahr zu
beziffernde Antragsaufkommen ist der Umstand, dass sich das Vorkaufsrecht des
DSchG NRW nicht auf die Fälle des BauGB beschränkt, sondern auch bei Rechten
nach dem WEG und beim Erbbaurecht Anwendung findet.
Mit der Allgemeinverfügung wird das denkmalschutzrechtliche Vorkaufsrecht dem
Vorkaufsrecht des BauGB angepasst und hinsichtlich des Bruchteilseigentums eine
praxisgerechte generelle Vollzugsregelung angestrebt. Nachteile für das
denkmalrechtlich e Schutz - und Erhaltungsinteresse sind nicht ersichtlich. Im Übrigen
entspricht der Verzicht einem Hinweis des Ministeriums für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein -Westfalen aus dem Jahr 2022. Seite 4
Die Verwaltung wird etwaige Änderu ngen des DSchG NRW zum Anlass nehmen, die
Fortgeltung der Allgemeinverfügung zu überprüfen.
Anlagen:
1. Allgemeinverfügung
1. Allgemeinverfügung als Text anzeigen
Title: 00494494.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00494494.pdf
Published Time: Mon, 21 Aug 2023 07:56:20 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
Allgemeinverfügung
Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) für
Rechte nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauer-wohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG),
Erbbaurechte und die
Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige Grundstück Gegenstand der Veräußerung ist.
Auf der Grundlage des § 31 des DSchG NRW, in Kraft getreten am 01.06.2022, GV. NRW. S. 662, in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlässt der Oberbürgermeister der Lan-deshauptstadt Düsseldorf folgende
Allgemeinverfügung
zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 des DSchG NRW für
Rechte nach dem WEG,
Erbbaurechte und die
Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige Grundstück Gegenstand der Veräußerung ist:
1. Gegenstand der Allgemeinverfügung
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verzichtet bis auf Widerruf auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 DSchG NRW für
Rechte nach dem WEG,
Erbbaurechte und die
Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige Grund-stück Gegenstand der Veräußerung ist.
Der Verzicht erstreckt sich auf Kaufverträge, die seit dem 01.06.2022 beurkun-det wurden.
2. Begründung
Mit dem Inkrafttreten des DSchG NRW am 01.06.2022 wurde das Vorkaufsrecht im Denkmalschutzrecht eingeführt (§ 31 Absatz 1 Satz 1 DSchG NRW).
Demnach steht der Landeshauptstadt Düsseldorf beim Verkauf von Grundstü-cken im Düsseldorfer Stadtgebiet, auf oder in denen sich eingetragene Denkmä-ler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermög-licht werden soll (§ 31 Absatz 1 Satz 2 DSchG NRW).
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat die rechtlichen und die sich an einem pra-xistauglichen Vollzug orientierenden Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufs-rechts umfassend geprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass derzeit keine Notwen-digkeit besteht, das Vorkaufsrecht für
Rechte nach dem WEG, Seite 2 von 2
Erbbaurechte und die
Veräußerung von Bruchteilseigentum, soweit nicht das vollständige Grund-stück Gegenstand der Veräußerung ist,
auszuüben.
Die Nichtausübung vermeidet unnötige Arbeitsbelastungen für Notarinnen und Notare sowie der mit dem Vorkaufsrecht befassten städtischen Ämter und Insti-tute.
Die Allgemeinverfügung ersetzt die städtische Vorkaufsrechtsverzichtserklärung, soweit Rechte nach dem WEG, Erbbaurechte oder die Veräußerung von Bruch-teilseigentum, soweit nicht das vollständige Grundstück Gegenstand der Veräu-ßerung ist, betroffen sind/ist.
3. Bekanntmachung
Diese Verfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-gabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düssel-dorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben.