Beschlussvorlage Aktenzeichen JHA/067/2025

Wahl der/des Ausschussvorsitzenden und der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 6. November 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Sachdarstellung“

Gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes - AG KJHG - wird die/der Vorsitzende sowie die Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das AG-KJHG nichts Anderes bestimmen, die Vorschriften der Gemeindeordnung.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 6. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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JHA/067/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Wahl der/des Ausschussvorsitzenden und der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Fachbereich: 51 - Amt für Soziales und Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Jugendhilfeausschuss 19.11.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss wählt 1. __________________________zur/zum Ausschussvorsitzenden 2. __________________________zur/zum stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Sachdarstellung: Gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes - AG KJHG - wird die/der Vorsitzende sowie die Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das AG-KJHG nichts Anderes bestimmen, die Vorschriften der Gemeindeordnung. Gemäß § 4 Abs. 5 AG KJHG NW muss die/der Vorsitzende sowie die Stellvertretung der Vertretungskörperschaft angehören und in dieser Eigenschaft im Jugendhilfeausschuss sein. Da weder das SGB VIII noch die spezialgesetzliche Regelung des AG-KJHG weitere Bestimmungen zum Wahlverfahren der/des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und der Stellvertretung enthalten, sind die Regelungen der Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden. Danach wird die Wahl, wenn niemand wiederspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Seite 2 Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen JHA/067/2025