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RAT/386/2025
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze sowie
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden
Ausschussvorsitzenden
Fachbereich:
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 06.11.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Für die Wahlperiode 2025 bis 2030 werden die Ausschussvorsitze / stellvertretenden
Vorsitze wie folgt festgelegt:
Ausschuss Vorsitz Stv. Vorsitz
Rechnungsprüfungsausschuss
Kulturausschuss
Ausschuss für Gleichstellung
Ausschuss für Wohnungswesen und
Modernisierung
Ausschuss für Wirtschaftsförderung,
internationale und regionale
Zusammenarbeit
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
Ausschuss für Gesundheit und
Soziales
Bauausschuss
Ausschuss für öffentliche Ein-
richtungen, Stadtökologie,
Abfallmanagement und
Bevölkerungsschutz
Ordnungs- und Verkehrsausschuss
Ausschuss für Umwelt-, Klima- und
Verbraucherschutz
Anregungs- und
Beschwerdeausschuss
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Ausschuss für Digitalisierung,
Personal und Organisation
Sportausschuss
Schulausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Jugendhilfeausschuss
Sachdarstellung:
Die Festlegung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Vorsitze richtet sich nach
§ 58 Abs. 5 GO NRW. Demnach können stimmberechtigte Ratsmitglieder Aus -
schussvorsitzende werden (§ 58 Abs. 5 S. 1 GO NRW).
§ 58 Abs. 5 S. 1 bis 4 regelt das Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze.
Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und
wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so
bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Aus -
schüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder (Einigungsverfahren).
Der Oberbürgermeister hat kein Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 S. 6 GO NRW).
In das Einigungsverfahren können auch solche Ausschussvorsitze einbezogen
werden, für die das Gesetz ausdrücklich eine Wahl durch den Ausschuss selbst vor-
sieht (Jugendhilfeausschuss).
Sollte das Einigungsverfahren scheitern, ist zwingend das Verfahren nach § 58 Abs. 5
S. 2 bis 4 GO NRW (Zugreifverfahren) durchzuführen. Dabei erfolgt die Zuteilung
der Ausschussvorsitze nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren.
Dabei werden die auf jede Fraktion entfallenen Sitze nacheinander durch 1, 2, 3 usw.
geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu verge-
ben sind. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Oberbürgermeister
zu ziehen hat (§ 58 Abs. 5 S. 3 GO NRW).
Für die Durchführung dieses Verfahrens können sich mehrere Fraktionen sowie
Fraktionen mit Ratsgruppen oder einzelnen Ratsmitgliedern zusammenschließen,
wobei hierauf während der Ratssitzung von den Vertretern einer solchen
Fraktionsgemeinschaft rechtzeitig und unmissverständlich hingewiesen werden muss.
In das Verfahren sind alle freiwilligen und alle Pflichtausschüsse einzubeziehen. Dies
gilt nicht für den Haupt- und Finanzausschuss, in dem der Oberbürgermeister kraft
Gesetzes den Vorsitz führt. Ebenso ist es nicht auf Ausschüsse anwendbar, die zwar
vom Rat gebildet werden, aber nicht als Ratsausschüsse gelten (Jugendhilfeaus-
schuss und Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration).