Beschlussvorlage Aktenzeichen RAT/386/2025

Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze sowie Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 20. Oktober 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Für die Wahlperiode 2025 bis 2030 werden die Ausschussvorsitze / stellvertretenden Vorsitze wie folgt festgelegt: Ausschuss Vorsitz Stv.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Die Festlegung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Vorsitze richtet sich nach § 58 Abs. 5 GO NRW. Demnach können stimmberechtigte Ratsmitglieder Aus - schussvorsitzende werden (§ 58 Abs. 5 S. 1 GO NRW).

§ 58 Abs. 5 S. 1 bis 4 regelt das Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 20. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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RAT/386/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze sowie Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Fachbereich: 01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Rat 06.11.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Für die Wahlperiode 2025 bis 2030 werden die Ausschussvorsitze / stellvertretenden Vorsitze wie folgt festgelegt: Ausschuss Vorsitz Stv. Vorsitz Rechnungsprüfungsausschuss Kulturausschuss Ausschuss für Gleichstellung Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Ausschuss für Gesundheit und Soziales Bauausschuss Ausschuss für öffentliche Ein- richtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz Ordnungs- und Verkehrsausschuss Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz Anregungs- und Beschwerdeausschuss Seite 2 Ausschuss für Digitalisierung, Personal und Organisation Sportausschuss Schulausschuss Wahlprüfungsausschuss Jugendhilfeausschuss Sachdarstellung: Die Festlegung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Vorsitze richtet sich nach § 58 Abs. 5 GO NRW. Demnach können stimmberechtigte Ratsmitglieder Aus - schussvorsitzende werden (§ 58 Abs. 5 S. 1 GO NRW). § 58 Abs. 5 S. 1 bis 4 regelt das Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze. Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Aus - schüssen angehörigen stimmberechtigten Ratsmitglieder (Einigungsverfahren). Der Oberbürgermeister hat kein Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 S. 6 GO NRW). In das Einigungsverfahren können auch solche Ausschussvorsitze einbezogen werden, für die das Gesetz ausdrücklich eine Wahl durch den Ausschuss selbst vor- sieht (Jugendhilfeausschuss). Sollte das Einigungsverfahren scheitern, ist zwingend das Verfahren nach § 58 Abs. 5 S. 2 bis 4 GO NRW (Zugreifverfahren) durchzuführen. Dabei erfolgt die Zuteilung der Ausschussvorsitze nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren. Dabei werden die auf jede Fraktion entfallenen Sitze nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu verge- ben sind. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Oberbürgermeister zu ziehen hat (§ 58 Abs. 5 S. 3 GO NRW). Für die Durchführung dieses Verfahrens können sich mehrere Fraktionen sowie Fraktionen mit Ratsgruppen oder einzelnen Ratsmitgliedern zusammenschließen, wobei hierauf während der Ratssitzung von den Vertretern einer solchen Fraktionsgemeinschaft rechtzeitig und unmissverständlich hingewiesen werden muss. In das Verfahren sind alle freiwilligen und alle Pflichtausschüsse einzubeziehen. Dies gilt nicht für den Haupt- und Finanzausschuss, in dem der Oberbürgermeister kraft Gesetzes den Vorsitz führt. Ebenso ist es nicht auf Ausschüsse anwendbar, die zwar vom Rat gebildet werden, aber nicht als Ratsausschüsse gelten (Jugendhilfeaus- schuss und Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration).

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/386/2025