Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248
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Vennhauser Allee · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug2Dokumente21. April 2026veröffentlicht
Worum es geht
Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.
Aus der Sachdarstellung
Die Verwaltung teilt zu der Thematik „Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248“ mit: Frage 1: Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, an der Vennhauser Allee in Höhe des Supermarktes (Hausnummer 248) keine Rotlichtüberwachungsanlage (Rotlichtblitz) oder Geschwindigkeitsmessanlage zu installieren und welche Kriterien werden im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. der Polizei Düsseldorf bei der Einstufung eines Straßenabschnitts als Unfallschwerpunkt herangezogen?
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Dokumenttexte
Informationsvorlage BV als Text anzeigen
Title: Informationsvorlage BV
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00584405.pdf
Published Time: 2026-04-21T08:06:00.000Z
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV8/090/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Informationsvorlage
Betrifft:
Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und
Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 8
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 8 23.04.2026 Kenntnisnahme
Die Verwaltung teilt zu der Thematik „Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation
einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe
Hausnummer 248“ mit:
Frage 1:
Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, an der Vennhauser Allee in Höhe
des Supermarktes (Hausnummer 248) keine Rotlichtüberwachungsanlage (Rotlichtblitz) oder
Geschwindigkeitsmessanlage zu installieren und welche Kriterien werden im
Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. der Polizei Düsseldorf bei der
Einstufung eines Straßenabschnitts als Unfallschwerpunkt herangezogen?
Antwort zu 1:
Die Installation einer dauerhaften Überwachungsanlage wurde abgelehnt, da die polizeiliche
Unfallstatistik für diese Kreuzung keine Hinweise dafür liefern konnte, dass diese Maßnahme
eine bestehende Unfalllage verbessern würde.
Die Kriterien zur Bewertung von Unfallhäufungsstellen regelt ein Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums des Inneren 414-61.05.04 und des Ministeriums für Verkehr III B 3
58.91.16, Aufgaben der Unfallkommission. In Anlage 3 „Identifikation von
Unfallhäufungsstellen“ sind die entsprechenden Grenzwerte definiert.
Frage 2:
Ist eine präventive Installation solcher Anlagen – insbesondere an Schul- und
Kindergartenwegen – grundsätzlich ausgeschlossen oder nur in Ausnahmefällen möglich?
Antwort zu 2:
Für die Installation einer dauerhaften Überwachungsanlage ist der Nachweis einer
Gefahrenstelle notwendig. Eine präventive Installation ohne diesen Nachweis ist nicht
zulässig. Seite 2
Frage 3:
Liegen der Verwaltung Hinweise, Videoaufzeichnungen oder Bürgerhinweise zu
wiederholten Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstößen an dieser Stelle vor, und fließen
diese in die Bewertung ein und wird die Verwaltung vor dem Hintergrund der genannten
Umstände die Gefährdungssituation an diesem Standort erneut bewerten?
Antwort zu 3:
Der Verwaltung liegen über die Anträge der Bezirksvertretung 8 Hinweise auf die Situation
vor Ort vor. Diese Hinweise werden in der nächsten Sitzung der städtischen
Unfallkommission erneut beraten. Allerdings ist derzeit, ohne eine Verschlechterung der
polizeilichen Unfallstatistik, nicht von einer anderen Bewertung der Situation auszugehen.
Anlagen:
Anlage 3 Identifikation von Unfallhäufungsstellen
Anlage 3 Identifikation von Unfallhäufungsstellen als Text anzeigen
Title: 10767-11380-mbl11-1anlagen1-10.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00584407.pdf
Published Time: Tue, 21 Apr 2026 08:05:39 GMT
Number of Pages: 3
Markdown Content:
Identifikation von Unfallhäufungsstellen Anlage 3
Aufgrund der unterschiedlichen Ausbaumerkmale öffentlicher Straßen ist zwischen Gegenverkehrs-
straßen und Einbahnstraßen sowie Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen zu unterscheiden.
Weitere Differenzierungsmerkmale sind Straßen innerhalb bzw. außerhalb geschlossener Ortschaf-
ten sowie Knotenpunkte und knotenpunktfreie Streckenabschnitte.
Die Identifikation von Unfallhäufungsstel len richtet sich nach Tabelle 1.
Tabelle 1
3-Jahres-Unfallhäufungsstellen sind nur dann von de r Polizei zu melden, wenn sie zuvor noch nicht
als 1-Jahres-Unfallhäufungsstellen identifiziert und durch geeignete Maßnahmen beseitigt wurden.
Bei Knotenpunkten auf Gegenverkehrsstraßen und Einbahnstraßen ist der gesamte Knotenpunktbe-
reich maßgebend. Eine Trennung nach Bewegungsrichtungen erfolgt nicht, da auch bei Unfällen
aus unterschiedlichen Richtungen gleiche unfallbe günstigende Faktoren (z. B. mangelhafte Fahr-
bahnbeschaffenheit) vorliegen können. Diese werden aber erst durch die Analyse des Unfallgesche-
hens bzw. der Örtlichkeit erkannt. Verfahren zur Berücksichtigung der Verkeh rsbelastung an plangleichen Knotenpunkten
Zur Ermittlung der kritischen Unfallzahlen an pl angleichen Knotenpunkten muss zunächst die Kno-
tenpunktbelastung DTV (K) nach der Formel
DTV (K) = (DTV H + DTV N) / 2
rechnerisch ermittelt werden - Näheres hierzu siehe Anlage 10. Bei der Ermittlung von DTV H und
DTV N sind jeweils die Querschnittsbelastungen des Haupt- und Nebenstromes anzusetzen.
Ein Knotenpunkt ist als Unfallhäufungsstelle zu be handeln, wenn sich im Laufe eines Jahres min-
destens die in Tabelle 2 angegebenen Unfallzahlen ergeben haben:
Tabelle 2
Verkehrsbelastungsklassen
DTV (K) in Kfz/24h
Anzahl der Unfälle gleichen Grundtyps
der Kategorien 1 bis 4
kleiner als 15.000 3
von 15.000 bis 30.000 4
von 30.000 bis 45.000 5
von 45.000 bis 60.000 6
von 60.000 bis 75.000 7
von 75.000 bis 90.000 8
Beispiel zur Unfallauswertung unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastung
Situationsbeschreibung :
Die vorfahrtsberechtigte Bundesstra ße 7 wird von der Landesstraße 837 plangleich gekreuzt. Hier-
bei handelt es sich um zwei Gegenverkehrsstra ßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft.
Unfalllage :
In einem Kalenderjahr wurden an dem Knotenpunkt (Definition siehe Anlage 10) folgende Unfälle
registriert:
2 Unfälle des Typs 3, Kat. 2 ( USV )
3 Unfälle des Typs 3, Kat. 3 ( ULV ) 7 Unfälle der Kat. 1 bis 4 gleichen Grundtyps
2 Unfälle des Typs 3, Kat. 4 ( USS )
5 Unfälle des Typs 6, Kat. 4 ( USS ) Die Verkehrsbelastungen (DTV) beider Straßen betragen:
27.700 / 25.500 Kfz / 24 h ( B 7 )
18.000 / 16.600 Kfz / 24 h ( L 837 )
Aus den Astbelastungen des Knotenpunktes errechnen sich durch Addition die Verkehrsbelastungen
des Haupt- ( B 7 ) und Nebenstromes ( L 837 ). Hierbei sind die jeweiligen Querschnittsbelastungen
der angeschlossenen Straßenäste zu berücksichtigen.
DTV H = 27.700 Kfz / 24 h + 25.500 Kfz / 24 h = 53.200 Kfz / 24 h
DTV N = 16.600 Kfz / 24 h + 18.000 Kfz / 24 h = 34.600 Kfz / 24 h
Belastungsabhängige Untersuchung der Unfallsituation :
Die zur Beurteilung der Unfallsituation maßgebende Knotenpunktbelastung DTV (K) errechnet sich
nach der Formel:
DTV (K) = (DTV H + DTV N) / 2 = (53.200 + 34.600) / 2 = 43.900 Kfz / 24 h
Nach Tabelle 2 ist ein planglei cher Knotenpunkt als Unfallhäufung sstelle zu behandeln, wenn sich
im Laufe eines Kalenderjahres bei einer Knotenpunktbelastung von 30.000 bis 45.000 Kfz/24 h
mindestens 5 Unfälle gleichen Grundt yps der Kat. 1- 4 ereignet haben.
Unter Berücksichtigung der Knotenpunktbelastun g von 43.900 Kfz / 24 h und der Unfalllage mit 7
Unfällen gleichen Grundtyps der Kat. 1 bis 4 ist der Knotenpunkt demnach als Unfallhäufungsstelle
zu behandeln.
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.