Bezirksvertretung Informationsvorlage Aktenzeichen BV8/090/2026

Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Vennhauser Allee · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 2Dokumente 21. April 2026veröffentlicht

Worum es geht

Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.

Aus der Sachdarstellung

Die Verwaltung teilt zu der Thematik „Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248“ mit: Frage 1: Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, an der Vennhauser Allee in Höhe des Supermarktes (Hausnummer 248) keine Rotlichtüberwachungsanlage (Rotlichtblitz) oder Geschwindigkeitsmessanlage zu installieren und welche Kriterien werden im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. der Polizei Düsseldorf bei der Einstufung eines Straßenabschnitts als Unfallschwerpunkt herangezogen?

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 21. April 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · BV8/090/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Informationsvorlage BV · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Anlage 3 Identifikation von Unfallhäufungsstellen · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Sitzung · TOP 51

    Bezirksvertretung 8. Amtlicher Vermerk: „zur Kenntnis genommen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Title: Informationsvorlage BV URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00584405.pdf Published Time: 2026-04-21T08:06:00.000Z Number of Pages: 2 Markdown Content: BV8/090/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Informationsvorlage Betrifft: Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248 Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 8 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 8 23.04.2026 Kenntnisnahme Die Verwaltung teilt zu der Thematik „Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248“ mit: Frage 1: Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, an der Vennhauser Allee in Höhe des Supermarktes (Hausnummer 248) keine Rotlichtüberwachungsanlage (Rotlichtblitz) oder Geschwindigkeitsmessanlage zu installieren und welche Kriterien werden im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. der Polizei Düsseldorf bei der Einstufung eines Straßenabschnitts als Unfallschwerpunkt herangezogen? Antwort zu 1: Die Installation einer dauerhaften Überwachungsanlage wurde abgelehnt, da die polizeiliche Unfallstatistik für diese Kreuzung keine Hinweise dafür liefern konnte, dass diese Maßnahme eine bestehende Unfalllage verbessern würde. Die Kriterien zur Bewertung von Unfallhäufungsstellen regelt ein Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Inneren 414-61.05.04 und des Ministeriums für Verkehr III B 3 58.91.16, Aufgaben der Unfallkommission. In Anlage 3 „Identifikation von Unfallhäufungsstellen“ sind die entsprechenden Grenzwerte definiert. Frage 2: Ist eine präventive Installation solcher Anlagen – insbesondere an Schul- und Kindergartenwegen – grundsätzlich ausgeschlossen oder nur in Ausnahmefällen möglich? Antwort zu 2: Für die Installation einer dauerhaften Überwachungsanlage ist der Nachweis einer Gefahrenstelle notwendig. Eine präventive Installation ohne diesen Nachweis ist nicht zulässig. Seite 2 Frage 3: Liegen der Verwaltung Hinweise, Videoaufzeichnungen oder Bürgerhinweise zu wiederholten Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstößen an dieser Stelle vor, und fließen diese in die Bewertung ein und wird die Verwaltung vor dem Hintergrund der genannten Umstände die Gefährdungssituation an diesem Standort erneut bewerten? Antwort zu 3: Der Verwaltung liegen über die Anträge der Bezirksvertretung 8 Hinweise auf die Situation vor Ort vor. Diese Hinweise werden in der nächsten Sitzung der städtischen Unfallkommission erneut beraten. Allerdings ist derzeit, ohne eine Verschlechterung der polizeilichen Unfallstatistik, nicht von einer anderen Bewertung der Situation auszugehen. Anlagen: Anlage 3 Identifikation von Unfallhäufungsstellen
Anlage 3 Identifikation von Unfallhäufungsstellen als Text anzeigen
Title: 10767-11380-mbl11-1anlagen1-10.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00584407.pdf Published Time: Tue, 21 Apr 2026 08:05:39 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Identifikation von Unfallhäufungsstellen Anlage 3 Aufgrund der unterschiedlichen Ausbaumerkmale öffentlicher Straßen ist zwischen Gegenverkehrs- straßen und Einbahnstraßen sowie Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen zu unterscheiden. Weitere Differenzierungsmerkmale sind Straßen innerhalb bzw. außerhalb geschlossener Ortschaf- ten sowie Knotenpunkte und knotenpunktfreie Streckenabschnitte. Die Identifikation von Unfallhäufungsstel len richtet sich nach Tabelle 1. Tabelle 1 3-Jahres-Unfallhäufungsstellen sind nur dann von de r Polizei zu melden, wenn sie zuvor noch nicht als 1-Jahres-Unfallhäufungsstellen identifiziert und durch geeignete Maßnahmen beseitigt wurden. Bei Knotenpunkten auf Gegenverkehrsstraßen und Einbahnstraßen ist der gesamte Knotenpunktbe- reich maßgebend. Eine Trennung nach Bewegungsrichtungen erfolgt nicht, da auch bei Unfällen aus unterschiedlichen Richtungen gleiche unfallbe günstigende Faktoren (z. B. mangelhafte Fahr- bahnbeschaffenheit) vorliegen können. Diese werden aber erst durch die Analyse des Unfallgesche- hens bzw. der Örtlichkeit erkannt. Verfahren zur Berücksichtigung der Verkeh rsbelastung an plangleichen Knotenpunkten Zur Ermittlung der kritischen Unfallzahlen an pl angleichen Knotenpunkten muss zunächst die Kno- tenpunktbelastung DTV (K) nach der Formel DTV (K) = (DTV H + DTV N) / 2 rechnerisch ermittelt werden - Näheres hierzu siehe Anlage 10. Bei der Ermittlung von DTV H und DTV N sind jeweils die Querschnittsbelastungen des Haupt- und Nebenstromes anzusetzen. Ein Knotenpunkt ist als Unfallhäufungsstelle zu be handeln, wenn sich im Laufe eines Jahres min- destens die in Tabelle 2 angegebenen Unfallzahlen ergeben haben: Tabelle 2 Verkehrsbelastungsklassen DTV (K) in Kfz/24h Anzahl der Unfälle gleichen Grundtyps der Kategorien 1 bis 4 kleiner als 15.000 3 von 15.000 bis 30.000 4 von 30.000 bis 45.000 5 von 45.000 bis 60.000 6 von 60.000 bis 75.000 7 von 75.000 bis 90.000 8 Beispiel zur Unfallauswertung unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastung Situationsbeschreibung : Die vorfahrtsberechtigte Bundesstra ße 7 wird von der Landesstraße 837 plangleich gekreuzt. Hier- bei handelt es sich um zwei Gegenverkehrsstra ßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Unfalllage : In einem Kalenderjahr wurden an dem Knotenpunkt (Definition siehe Anlage 10) folgende Unfälle registriert: 2 Unfälle des Typs 3, Kat. 2 ( USV ) 3 Unfälle des Typs 3, Kat. 3 ( ULV ) 7 Unfälle der Kat. 1 bis 4 gleichen Grundtyps 2 Unfälle des Typs 3, Kat. 4 ( USS ) 5 Unfälle des Typs 6, Kat. 4 ( USS ) Die Verkehrsbelastungen (DTV) beider Straßen betragen: 27.700 / 25.500 Kfz / 24 h ( B 7 ) 18.000 / 16.600 Kfz / 24 h ( L 837 ) Aus den Astbelastungen des Knotenpunktes errechnen sich durch Addition die Verkehrsbelastungen des Haupt- ( B 7 ) und Nebenstromes ( L 837 ). Hierbei sind die jeweiligen Querschnittsbelastungen der angeschlossenen Straßenäste zu berücksichtigen. DTV H = 27.700 Kfz / 24 h + 25.500 Kfz / 24 h = 53.200 Kfz / 24 h DTV N = 16.600 Kfz / 24 h + 18.000 Kfz / 24 h = 34.600 Kfz / 24 h Belastungsabhängige Untersuchung der Unfallsituation : Die zur Beurteilung der Unfallsituation maßgebende Knotenpunktbelastung DTV (K) errechnet sich nach der Formel: DTV (K) = (DTV H + DTV N) / 2 = (53.200 + 34.600) / 2 = 43.900 Kfz / 24 h Nach Tabelle 2 ist ein planglei cher Knotenpunkt als Unfallhäufung sstelle zu behandeln, wenn sich im Laufe eines Kalenderjahres bei einer Knotenpunktbelastung von 30.000 bis 45.000 Kfz/24 h mindestens 5 Unfälle gleichen Grundt yps der Kat. 1- 4 ereignet haben. Unter Berücksichtigung der Knotenpunktbelastun g von 43.900 Kfz / 24 h und der Unfalllage mit 7 Unfällen gleichen Grundtyps der Kat. 1 bis 4 ist der Knotenpunkt demnach als Unfallhäufungsstelle zu behandeln.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV8/090/2026