Sitzung · Sitzung beendet
Anregungs- und Beschwerdeausschuss
Sitzung · Sitzung beendet
Sitzung kompakt
12.03.2026 · Anregungs- und Beschwerdeausschuss
Amtliche Ergebnisse und sicher zugeordnete Angaben aus der Niederschrift.
einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
abweichend beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
mehrheitlich abgelehnt
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss hat am 12. März 2026 mehrere Beschlüsse gefasst, darunter die Genehmigung von Wertstoffcontainern und Trödelmärkten. Zudem wurde die Verkehrsberuhigung in der Unterdorfstraße abweichend beschlossen.
Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss tagte am 12. März 2026 im Rathaus, Sitzungssaal 1. OG. Die Tagesordnung umfasste insgesamt 11 Punkte, darunter die Anerkennung der Tagesordnung, die Genehmigung der Niederschrift der vorherigen Sitzung sowie verschiedene Anträge von Bürgern.
Der Ausschuss ist zuständig für die Bearbeitung von Anregungen und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger. In dieser Sitzung wurden mehrere Anträge behandelt, die sich auf die Verbesserung der Lebensqualität in Düsseldorf konzentrieren.
Die Beschlüsse betreffen verschiedene Aspekte des städtischen Lebens. So wurde beispielsweise die Genehmigung für Wertstoffcontainer an der Tußmannstraße einstimmig beschlossen, was die Abfallentsorgung für Anwohner verbessern soll. Die Verkehrsberuhigung in der Unterdorfstraße wurde abweichend beschlossen, um die Sicherheit für Kinder auf dem Schulweg zu erhöhen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen und die entsprechenden Prüfungen durchzuführen.
Diese Zusammenfassung wurde von einer KI erstellt. Die Originaldokumente sind im Ratsinformationssystem einsehbar.
Erstellt: 9. April 2026 · gpt-4o-mini
Anregungs- und Beschwerdeausschuss · Sitzung vom 12.03.2026
Die Anliegen, verfügbaren schriftlichen Antworten und amtlichen Ergebnisvermerke zusammen lesen. Eine Kenntnisnahme ist kein Umsetzungsbeschluss; auch ein angenommener Prüfauftrag bedeutet noch keinen Baubeginn.
Automatisch aus den vorhandenen Originaltexten zusammengestellt. Stand der amtlichen Sitzungsdaten: 12.06.2026. Die Ergebnisvermerke werden aus dem aktuellen Datenbestand übernommen. Die Übersicht ersetzt keine Niederschrift; Debatten und nicht dokumentierte Änderungen werden nicht rekonstruiert.
Die ersten fünf Einträge bevorzugen lesbare Antworten und unterschiedliche Ergebnisvermerke. Weitere verfügbare Inhalte folgen aufklappbar; alle Tagesordnungspunkte stehen darunter. Noch nicht sicher auslesbare Texte werden nicht ergänzt oder erraten.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Einsender regt an, am Wertstoffcontainer-Standort Tußmannstraße kurzfristig Maßnahmen zum Schutz der Anwohnenden zu ergreifen und die Behälter mittelfristig an einen anderen Standort zu verlagern. [ ... ] Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss hat in seiner Sitzung am 02.10.2025 beschlossen, die Eingabe zurückzustellen, bis die von der Verwaltung angekündigte Neubewertung der Containerstandorte erfolgt ist.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/026/2025/1 Eingabe nach § 24 GO: Wertstoffcontainer Tußmannstraße Hier: Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz Die Verwaltung hat die Eingabe und die Situation an der Containerstation Tußmannstraße umfassend überprüft. Das Ermittlungsteam Abfallablagerungen war mehrfach abends vor Ort und konnte einzelne Vermüllungen identifizieren und ahnden. Auch ein einzelner Einwurf von Glas außerhalb der zulässigen Zeiten wurde beobachtet und der Verursacher mündlich verwarnt. Eine Person wurde beim Urinieren an die Container beobachtet. Hier wurden die Personalien festgestellt und dem Ordnungsamt zugeleitet. Geprüft wurde auch die Auslastung der Container sowie der Anschlussgrad der Wohngebäude in der Nachbarschaft an die blaue Tonne zur Sammlung von Altpapier: dieser ist im Laufe des letzten Jahres zwar etwas weiter angestiegen, die Papiercontainer an der Tußmannstraße werden aber dennoch erkennbar weiterhin für die Erfassung von Altpapier benötigt. Auch die Altglas-Container werden weiterhin benötigt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Sammlung von Altglas im Auftrag der "Dualen Systeme" zur Erfassung von Verpackungsabfällen erfolgt und der Einwurf von Glas-Verpackungen sogenannter "Endverbraucher" zulässig ist - dazu gehören auch Gastronomiebetriebe. Auch diese haben sich selbstverständlich an die vorgegebenen Einwurfzeiten zu halten (abends seit dem 1.1.2025: bis 20 Uhr). Mitarbeitende des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz haben Gastronomiebetriebe in der Nachbarschaft der Containerstation kürzlich nachdrücklich an diese Regelung erinnert. Das Ermittlungsteam wird die Station in unregelmäßigen Abständen weiterhin beobachten. Im Übrigen wird geprüft, ob durch eine geänderte Anordnung der Container der Standort optimiert werden kann. Dr. Lindert
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Anwohnende beschweren sich über das erhöhte Verkehrsaufkommen und den Parksuchverkehr anlässlich der Trödelmärkte auf dem Gelände des Blumengroßmarktes an der Ulmenstraße. Nachrichtlich: Das Gelände des Blumengroßmarktes liegt im Stadtbezirk 1, sodass die sonntäglichen Trödelmärkte von der Bezirksvertretung 1 zu genehmigen sind . Für die Nachtflohmärkte ist keine Festsetzung erforderlich. Die Zufahrt zu den ausgewiesenen Besucherparkplätzen auf dem Gelände des Mercedes-Benz-Werkes An der Piwipp 86 liegt im Stadtbezirk 6.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Einsender regt Maßnahmen zur weiteren Verkehrsberuhigung und Schulwegsicherung auf der Unterdorfstraße in Kalkum an.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/007/2026 Eingabe nach § 24 GO: Verkehrsberuhigung Unterdorfstraße Die Verwaltung hat sich aufgrund der Eingabe des Petenten mit der Situation in der Unterdorfstraße umfassend beschäftigt. Die vom Petenten geforderten Maßnahmen wurden im Einzelnen auf ihre Machbarkeit und auf die zu erwartende Wirkung hin geprüft. Zunächst ist festzustellen, dass in der Unterdorfstraße keine Unfallhäufungsstelle vorliegt. Die Straße ist in einem verkehrssicheren Zustand, unmittelbarer Handlungsbedarf besteht nicht. Die derzeit erlaubte Geschwindigkeit beträgt 30 km/h. Hinweise auf ein überhöhtes Geschwindigkeitsniveau liegen der Verwaltung nicht vor. Es wird aufgrund dieser Eingabe nun seitens der Verwaltung geprüft, ob das Aufstellen einer Geschwindigkeitsanzeigetafel (GAT) in diesem Bereich möglich ist. Mit Hilfe der GAT kann eine über mehrere Wochen laufende Messung der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge durchgeführt werden, deren Ergebnisse als objektive Beurteilungsgrundlage geeignet sind. Die geforderte Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs oder die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h für den vorgesehenen Straßenabschnitt bewertet die Verwaltung kritisch. Mit ca. 400 m ist der Abschnitt dafür zu lang. Erfahrungsgemäß führt die lange Wegstrecke zu einer geringen Akzeptanz der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, da weder die Gestaltung noch räumliche Elemente ein entsprechend niedriges Fahrgeschwindigkeitsniveau unterstützen. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann auch zur Förderung des Fuß- und Radverkehres unter den in Nummer VII zu Absatz 1 bis 1e zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Randnummern 14a ff., aufgeführten Maßgaben der VV-StVO angeordnet werden. Die Unterdorfstraße ist außerdem Teil des Radverkehrsnetzes. In einem verkehrsberuhigten Bereich oder bei einer Geschwindigkeitsreduzierung müssen sich Radfahrende ebenfalls an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten. Auch hier ist davon auszugehen, dass dies auf dem Streckenabschnitt nicht akzeptabel ist. Zudem würde dies den Zielen der Radverkehrsförderung in Düsseldorf widersprechen. Auch für zu Fuß Gehende wird keine Verbesserung der Situation erwartet, da davon auszugehen ist, dass das Geschwindigkeitsniveau aus den oben beschriebenen Gründen durch die Maßnahme nicht gesenkt wird. Möglich wäre es, lediglich in einem Teilabschnitt der Straße einen verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen. Dieser Abschnitt dürfte nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und müsste über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Bereiche können grundsätzlich auch in vorhandene Tempo-30- Zonen integriert werden. Bei einer Ausweisung von lediglich einem Teilstück der Unterdorfstraße als verkehrsberuhigter Bereich, ist für die Verkehrsteilnehmenden kein Grund erkennbar, warum die Regelung nur für einen Teilbereich der Straße gilt. Daher wird auch bei dieser Variante damit gerechnet, dass dies zu einer fehlenden Akzeptanz der Regelung führt. Anlage 2 zu Vorlage ABA/007/2026 Des Weiteren müssen die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die gesamte Straßenbreite erforderlich sein. An der Unterdorfstraße ist somit sowohl aufgrund der Länge als auch aufgrund der Gestaltung der Straße mit einer fehlenden Akzeptanz eines verkehrsberuhigten Bereichs zu rechnen. Die Gehwege sind durch Bordsteine abgetrennt, was zu einer Trennwirkung zwischen zu Fußgehenden und Pkw-Fahrenden führt. Dementsprechend ist zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches ein niveaugleicher Ausbau der gesamten Straße notwendig. Aufgrund der oben genannten Punkte ist davon auszugehen, dass dieser Ausbau die erwünschte Verbesserung nicht bringt und die Pkw-Fahrenden auch bei einem Ausbau nicht über den gesamten Streckenabschnitt Schrittgeschwindigkeit fahren werden. Innerhalb verkehrsberuhigter Bereiche darf nur in entsprechend gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Das bedeutet, dass das Verkehrszeichen 325.1 nur angeordnet werden darf, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist. Die Verwaltung wird nach Auswertung der GAT prüfen, ob und wenn ja welche Maßnahmen geeignet sein können, die Situation zu verbessern. Dabei können eine Markierung von Parkständen in der Unterdorfstraße, das Aufstellen von Pfosten oder Markierungen zur Reduzierung der Geschwindigkeit oder zur Freihaltung von Sichtfeldern sinnvoll sein. Falls Parkstände markiert werden ist davon auszugehen, dass in der Folge ein Großteil der aktuell in der Straße abgestellten Fahrzeuge dort nicht mehr parken kann und das Parken in der Unterdorfstraße nur noch sehr eingeschränkt möglich sein wird. Sofern Maßnahmen identifiziert werden, die geeignet sind, die Situation nachhaltig zu verbessern, wird die Verwaltung diese der zuständigen Bezirksvertretung 5 zur Beschlussfassung vorlegen. Die Bezirksvertretung 5 wäre ebenfalls für die Entscheidung zur Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereiches zuständig. Andere verkehrsberuhigte Bereiche wie „An der Hofreith" weisen eine andere Gestaltung sowie einen kürzeren Streckenverlauf auf. Sie sind mit der Situation in der Unterdorfstraße nicht vergleichbar. gez. Odenthal Beschlussvorschlag: Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss nimmt die Eingabe und die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis. Er bittet, über das Ergebnis der GAT- Auswertung informiert zu werden.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Der Hintergrund ist in der verlinkten Vorlage nachzulesen; hier liegt noch kein sicher auslesbarer Einstieg vor.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/010/2026 Eingabe nach § 24 GO: Weitere Verwendung des Musikpavillons Hier: Stellungnahme des Amtes für Verkehrsmanagement Der Heinrich-Heine-Platz im Herzen Düsseldorfs wird umgestaltet. Die Freifläche soll zukünftig zu einem besonderen, hochwertigen Eingang in die Altstadt werden und eine hohe Aufenthaltsqualität haben. Im Jahr 2022 haben dazu die Arbeiten begonnen - zunächst mit dem Abbau des aus dem Jahr 1984 stammenden Pavillons. Im Rahmen des Abbaus wurde der Zustand des Pavillons gründlich dokumentiert und im Anschluss sorgfältig verpackt auf einem Betriebshof der Landeshauptstadt eingelagert. Da der bisherige Standort wegen der Bauarbeiten und der neuen Nutzung des ehemaligen Carsch Hauses und dem daraus resultierenden Umbau des Heinrich-Heine-Platzes nicht erhalten werden kann. Aufgrund vieler Bürgerwünsche, den nicht denkmalgeschützten Pavillon an anderer Stelle wieder aufzubauen wurden bereits vor mehreren Jahren insgesamt rund 50 innerstädtische Standorte untersucht. Ein idealer Standort konnte bei der damaligen Untersuchung nicht ermittelt werden. Der Fürstenplatz beherbergt neben der Industriebrunnenanlage mehrere Klettergerüste, einen Spielplatz, ein öffentliches WC, einen Bereich für Tischtennis, sowie einen Basketballplatz. Ohne eine weitergehende Prüfung der Boden- beschaffenheit und der unterirdischen Einbauten und Leitungen erscheint schon eine weitere Nutzung den Platz zu überfrachten. Der Musikpavillon hat einen Durchmesser von rd. 10 Metern, ein dafür ausreichend großer Platz scheint auf dem Platz auch nicht gegeben. Denn die Ansprüche an einen Standort für den Musikpavillon sind vielfältig. Zum einen hat der Pavillon mit seinen rund 10 Meter Durchmesser und Höhe eine beachtliche Größe, für die es innerstädtisch kaum Platz gibt, zumal man dem Pavillon, soll er richtig wirken und seiner Funktion als Musikpavillon gerecht werden, auch im Umfeld entsprechend Raum zugestehen muss. Darüber hinaus muss der Abstand zur umliegenden Wohnbebauung - wie etwa auch beim Fürstenplatz - berücksichtigt werden, um die vorgeschriebenen Lärmschutzvorgaben bei Veranstaltungen einzuhalten. Zum anderen sind innerhalb des Stadtzentrums meist unterirdische Bauwerke wie beispielsweise auch am Fürstenplatz Parkhäuser, die U-Bahn oder andere technische Einbauten zu finden und müssen berücksichtigt werden. Dazu kommen notwendige Kriterien wie die Bereithaltung von Rettungswegen, Leitungsführungen und Bewegungsflächen für die Awista und den Anlieferverkehr, die berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus müssen gegebenenfalls auch Aspekte des Denkmalschutzes von bestehenden Gebäuden beachtet werden.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2a zu Vorlage ABA/010/2026 Eingabe nach § 24 GO: Weitere Verwendung des Musikpavillons Hier: ergänzende Stellungnahme des Amtes für Verkehrsmanagement ... zu der Frage, ob der Fürstenplatz damals, als die 50 möglichen Standortvorschläge geprüft wurden, ebenfalls überprüft wurde und wie das Ergebnis ausfiel: Der Fürstenplatz wurde - wie zahlreiche innerstädtische Plätze und Flächen - im Rahmen der ersten Prüfphase (Inaugenscheinnahme) betrachtet. Bereits in dieser ersten Sichtprüfung wurde der Standort von einer weitergehenden Prüfung ausgeschlossen. Die Standortprüfung erfolgte grundsätzlich in mehreren aufeinander aufbauenden Schritten: 1. Erste Prüfphase - bautechnische und grundsätzliche Eignung (Inaugenscheinnahme) In dieser Phase wird zunächst geprüft, ob eine Fläche grundsätzlich geeignet erscheint. Dabei werden insbesondere folgende Aspekte betrachtet: • ausreichende Flächengröße • Eigentumsverhältnisse der Fläche • mögliche Nutzung des Pavillons am jeweiligen Standort • Lärmsituation im Umfeld Darüber hinaus wird bewertet, ob die notwendigen funktionalen Anforderungen eines Musikpavillons grundsätzlich erfüllt werden können. Hierzu zählen u. a.: • Nutzung als Resonanzkörper • Flächen für Lager/Abstellraum • Umkleidemöglichkeiten • Stromversorgung Aufgrund der heutigen Anforderungen an Veranstaltungsorte ist eine ausreichende räumliche und funktionale Infrastruktur erforderlich. 2. Zweite Prüfphase - Abstimmung mit beteiligten Fachämtern Standorte, die nach der ersten Sichtung grundsätzlich geeignet erscheinen, werden anschließend unter Beteiligung verschiedener Fachämter geprüft. Hierzu zählen u.a.: • städtebauliche Belange • Einhaltung von Abstandsflächen • Belange des Denkmalschutzes • Belange des Hochwasser- bzw. Deichschutzes 3. Dritte Prüfphase - technische Fachprüfungen Bei weiterhin geeigneten Flächen erfolgen anschließend technische Prüfungen, beispielsweise hinsichtlich: • vorhandener Leitungen und Kanäle • Abwasseranlagen • unterirdischer Bauwerke (z. B. Bunker) • Anforderungen von AWISTA, Feuerwehr u. a. Anlage 2a zu Vorlage ABA/010/2026 Bewertung des Fürstenplatzes Der Fürstenplatz wurde bereits nach der ersten Inaugenscheinnahme nicht weiterverfolgt, da sich vor Ort eine Vielzahl bestehender Nutzungen ergibt, die einer Aufstellung des Musikpavillons entgegenstehen. Im Bereich des Platzes befinden sich - von Nord nach Süd betrachtet - unter anderem: • Zugänge zu Tiefgaragen • Außengastronomie • ein Industriebrunnen • die öffentliche Wall-Toilette • ein Spielplatz mit Klettergerüst • Tischtennisplatten • eine Basketballfläche Der Platz ist eine zentrale Grün- und Freifläche im Stadtteil. • Aufgrund der hohen Bebauungsdichte gibt es in Friedrichstadt nur wenige vergleichbare Freiräume. • Der Platz wird regelmäßig für Nachbarschaftsveranstaltungen wie Flohmärkte oder Sommerfeste genutzt. Die vorhandenen Freiflächen im unmittelbaren Umfeld des Spielplatzes dienen bewusst dem freien Aufenthalt und Spielen und sollen diese Funktion weiterhin erfüllen. Südlich der eigentlichen Platzfläche befindet sich zwar eine dreieckige Fläche, die von der Größe her grundsätzlich ausreichend erscheinen könnte. Diese ist jedoch: • auf drei Seiten von Straßen umgeben, • auf einer Seite zusätzlich durch eine Straßenbahntrasse begrenzt, • durch Fahrradabstellanlagen belegt. Darüber hinaus stünde im unmittelbaren Umfeld kaum Platz für Zuschauer bzw. Zuhörer zur Verfügung. Die Lärmbelastung durch den umliegenden Verkehr und die Straßenbahn ist zudem bereits hoch. Fazit Aufgrund der bestehenden Nutzungen, der räumlichen Einschränkungen sowie der erheblichen Verkehrslärmbelastung wurde der Fürstenplatz bereits in der ersten Prüfphase als ungeeigneter Standort bewertet und daher im weiteren Prüfverfahren nicht weiter berücksichtigt.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Einsender begehrt, dass der Anregungs- und Beschwerdeausschuss den Beschluss, den er am 04.12.2025 zu der Eingabe „ Düsseldorfer Straßenordnung; Berücksichtigung von Spielwiesen " (Vorlage ABA/032/2025) gefasst hat, aufhebt.
Ergebnis und Thema sind direkt sichtbar. Hinter jedem Eintrag stehen die Originalpassagen und Quellen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Es wird angeregt, vor der Gemeinschaftsgrundschule Vennhauser Allee ein streckenbezogenes Tempo 30 anzuordnen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Es wird angeregt, den Düsselpass zu digitalisieren und mit Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes zu kombinieren.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/013/2026 Eingabe nach § 24 GO: Modernisierung des Düsselpasses Hier: Stellungnahme des Amtes für Soziales und Jugend Der Düsselpass wird aktuell bereits umfassend weiterentwickelt. Anspruchsberechtigte erhalten ihn im Laufe dieses Jahres schrittweise nicht nur als Plastikkarte, sondern auch in digitaler Form als Wallet-Datei für mobile Endgeräte. Erste Berechtigte konnten die digitale Version bereits Anfang Januar 2026 beantragen. Der Kreis der Nutzerinnen und Nutzer für die digitale Wallet-Datei wird im weiteren Jahresverlauf kontinuierlich erweitert. Eine Zusammenführung des Düsselpasses mit den Leistungen auf Bildung und Teilhabe (BuT) ist aktuell nicht vorgesehen. Hintergrund sind die unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen sowie die abweichenden Zuständigkeiten. Die Leistungen auf Bildung und Teilhabe sind bundesrechtlich geregelt und an spezifische leistungsrechtliche Tatbestände gebunden, während der Düsselpass eine kommunale freiwillige Leistung darstellt. Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Soziales und Jugend im Januar 2026 offiziell mit der Einführung einer sogenannten Bildungskarte für die Leistungen auf Bildung und Teilhabe begonnen. Ziel dieses Projektes ist es, künftig alle Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket über eine zentrale Karte nutzbar zu machen. Damit soll insbesondere das Antrags- und Abrechnungsverfahren deutlich vereinfacht werden. Die Bildungskarte ist als niederschwelliges, diskriminierungsfreies und einfach handhabbares Instrument konzipiert. Sie soll den Zugang zu Bildungs- und Teilhabeleistungen erleichtern und die Nutzung für Familien sowie Leistungserbringende transparenter gestalten. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Abbau von Bürokratie sowie auf einem leichteren und schnelleren Zugang zu den Leistungen für anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche. Parallel zur Einführung der Bildungskarte werden interne Abläufe und Prozesse überprüft und angepasst, um den Verwaltungs- und Personalaufwand perspektivisch zu reduzieren. Die Einführung der Bildungskarte ersetzt jedoch nicht die gesetzlich erforderliche einmalige Antragsstellung. Diese bleibt aus rechtlichen Gründen weiterhin notwendig, da die Anspruchsprüfung und Bewilligung der Leistungen zwingend an die Vorgaben des Bundesrechts gebunden sind. Roswitha Grimm
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Es wird angeregt, die Benachrichtigungsfunktion und Statusabfrage im Personalausweis-Antragsverfahren zu vereinfachen.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Anlage 2 zu Vorlage ABA/014/2026 Eingabe nach § 24 GO: Digitalisierungsvorschlag zur Personalausweis- und Reisepassabholung Hier: Stellungnahme des Amtes für Einwohnerwesen Eine automatische Statusbenachrichtigung sowie eine komfortablere Nutzung des QR-Codes entspricht heutigen Erwartungen an digitale Verwaltungsleistungen und kann seitens der Verwaltung sehr gut nachvollzogen werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf prüft daher auch fortlaufend, wie die bestehenden Services unter Beachtung des Datenschutzes besser miteinander verknüpft und optimiert werden können. Der in der Eingabe artikulierte Vorschlag nach einer durchgängigen, automatischen Benachrichtigung im Prozess der Personalausweis- und Reisepassabholung kann aktuell aus technischen und rechtlichen Gründen nicht realisiert werden. Es gibt jedoch schon heute zahlreiche Optionen, die eine komfortable Nutzung für Bürgerinnen und Bürger ermöglichen: Direktzustellung durch die Bundesdruckerei als Zustellart wählen Die E-Mail-Adresse wird nach Zustimmung im Fachverfahren gespeichert und Bürgerinnen und Bürger erhalten automatisch eine Benachrichtigung von der Bundesdruckerei, wenn der Pass bzw. der Ausweis versendet wird. Dokumentenverfügbarkeitsauskunft (DVA) nutzen Hier kann nach einmaliger Eingabe der Vorgangsnummer die E-Mail-Adresse hinterlegt werden, sodass Bürgerinnen und Bürger danach nicht mehr reinschauen müssen und sofort informiert werden, sobald das Dokument zur Abholung oder Zustellung bereitsteht. Dokumentenbox als Zustellart wählen Bei der Beantragung wird dann eine Mobilfunknummer angegeben. Die Information zur Bereitstellung des Dokuments erfolgt dann automatisch per SMS. Eine Nutzung der DVA oder eine manuelle Statusabfrage ist in diesem Fall nicht erforderlich. Alle genannten Optionen können den Ablauf für Bürgerinnen und Bürger schon heute deutlich vereinfachen und stehen jederzeit zur Verfügung. Zur Erläuterung, warum eine einheitliche Lösung momentan nicht umsetzbar ist, ist eine kurze Darstellung der bestehenden Systemzusammenhänge erforderlich. Die Online-Terminvergabe erfolgt über das System TEVIS. Dabei handelt es sich um eine reine Terminvereinbarungssoftware, die vollständig losgelöst vom Fachverfahren OK.EWO betrieben wird. In TEVIS werden keine personenbezogenen Daten aus dem Fachverfahren abgerufen oder gespeichert. Entsprechend kann dort grundsätzlich jede Person - unabhängig davon, ob bereits ein Datensatz im Fachverfahren existiert - einen Termin buchen. Eine Schnittstelle zur Übergabe oder Weiterverarbeitung der bei der Terminbuchung angegebenen E-Mail-Adresse ist daher weder vorgesehen noch möglich. Anlage 2 zu Vorlage ABA/014/2026 Die Antragstellung inklusive der fachlichen Prüfung erfolgt anschließend im Fachverfahren OK.EWO. In diesem Prozess kann ausschließlich im Zusammenhang mit dem Direktversand des Ausweisdokuments durch die Bundesdruckerei eine E- Mail-Adresse gespeichert werden. Diese wird dann datenschutzkonform an die Bundesdruckerei übermittelt, die ihrerseits per E-Mail über den Versand bzw. Liefertermin informiert. Wird hingegen keine Direktzustellung gewählt, sondern die persönliche Abholung im Amt oder eine spätere Zustellung durch den Dienstleister Flinke Pedale, ist eine Speicherung der E-Mail-Adresse rechtlich nicht zulässig. Die Dokumentenverfügbarkeitsauskunft (DVA) ist ein eigenständiges Produkt der tempus software GmbH und ebenfalls nicht direkt an das Fachverfahren angebunden. Aus OK.EWO wird täglich ein Export der eingegangenen Dokumente erzeugt und der DVA bereitgestellt. Über die DVA besteht nach einmaliger manueller Eingabe der Vorgangsnummer die Möglichkeit, eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Vor dem Hintergrund der eingesetzten, voneinander getrennten Systeme sowie der rechtlichen Vorgaben sind die bestehenden Lösungen weitgehend ausgeschöpft. Die Anregung ist aus Bürgersicht nachvollziehbar, eine weitergehende technische Vereinfachung - insbesondere eine systemübergreifende automatische E-Mail- Benachrichtigung oder QR-Code-Übergabe der Vorgangsnummer - ist jedoch derzeit nicht umsetzbar. Wehle
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Originalpassagen automatisch ausgewählt, nicht als neue Zusammenfassung formuliert. Aussagen in Anträgen geben die Position der Antragstellenden wieder, nicht ein bereits beschlossenes Ergebnis. Die vollständige öffentliche Tagesordnung, weitere Anlagen und die Ortskarte bleiben unten erhalten. Quellen und Zeitpunkte stehen bei den jeweiligen Angaben.
Amtliche Quellen
Niederschrift, Einladung und weitere Unterlagen der Stadt.
Orte der Sitzung
Genauer Standort nicht zugeordnet. Die Karte dient nur der Orientierung; es werden keine Ersatzpunkte angezeigt.
Kartendaten: OpenStreetMap · Adressen aus den strukturierten Ortsdaten der Sitzung und ihrer Vorlagen.
Alle öffentlichen Tagesordnungspunkte in amtlicher Reihenfolge – einschließlich Ergebnis, Vorlage und verfügbarer Anlagen.
Verknüpfte Anträge, Anfragen und Verwaltungsvorlagen mit eigenständigen Detailseiten.