Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 74/2005

DE 60(1)S2:Pl.5876/11-Nördl.Königsberger-2.VerVÄ

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Kaiserswerther Straße 209 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 15. April 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Herr Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr Wurm beschließen gemäß X § 60 Abs.1 Satz 2 GO NW § 60 Abs.2 Satz 1 GO NW die beigefügte Vorlage Nr. 61/ 73/2005. Düsseldorf, den 14.04.2005 Unterschrift Unterschrift Die Begründung der Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt.

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01 ¶ Dezernat Datum Telefon-Nbst. 61 ¶ Amt/Institut/Dienststelle 14.04.2005 96918 Ë Bei Vorlagen mit finanzieller Auswirkung: Vorgeprüft durch Amt 20 Vorprüfung durch Amt 14 Prüfvermerk Amt 14 Datum Unterschrift An 01 nicht erforderlich Betrifft: Plan Nr. 5876/11 - Nördlich Königsberger Straße - 2. Verlängerung der Veränderungssperre In vorstehender Angelegenheit bitte ich, einen Beschluss gemäß § 60 GO NW* herbeizuführen. Dringlichkeitsentscheidung Die Angelegen- heit unterliegt der Beschluss- fassung des Rates. Sie ist von äußerster Dringlichkeit. Die recht- zeitige Einberufung des Rates, des Haupt- und Finanzausschusses bzw. Des Fachausschusses ist nicht möglich. Die entsprechende Vorlage (Vordruck LG 145) ist als Anlage beigefügt. X Unterschrift Anlagen * Gesetzestext: § 60 - Dringliche Entscheidungen (1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind im Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörendem Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der n ä c h s t e n Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. RSD Dringend.wpt analog LG 143 Ë Betrifft: Vorlagen-Nr. Dringlichkeitsentscheidung gemäß 61/ 74/2005 X § 60 Abs.1 Satz 2 GO NW § 60 Abs.2 Satz 1 GO NW hier: Plan Nr. 5876/11 - Nördlich Königsberger Straße - 2. Verlängerung der Veränderungssperre Beschlussdarstellung: Herr Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr Wurm beschließen gemäß X § 60 Abs.1 Satz 2 GO NW § 60 Abs.2 Satz 1 GO NW die beigefügte Vorlage Nr. 61/ 73/2005. Düsseldorf, den 14.04.2005 Unterschrift Unterschrift Die Begründung der Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt. Amt/Institut/Dienststelle Stadtplanungsamt Dezernentin/Dezernent Oberbürgermeister Erwin RSD Dringend.wpt analog LG 144/145 Betrifft: Begründung zur Vorlagen-Nr. 61/ 74/2005 Ë Begründung der Dringlichkeit der Angelegenheit (in Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW die möglichen erheblichen Nachteile oder Gefahren nennen) Die 2. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 5876/11 wird erforderlich, um die Ziele der Bebauungspläne Nr. 5876/10 und 5776/12, die am 17.03.2005 vom Rat als Satzung beschlossen wurden, zu sichern. In gleicher Sitzung wurde vom Rat die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 75 beschlossen, für die nun die Genehmigung der Bezirksregierung eingeholt wird. Erst nach erfolgter Genehmigung kann die für die Rechtsverbindlichkeit der beiden Bebauungspläne erforderliche Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse im Düsseldorfer Amtsblatt stattfinden. Da die erste Verlängerung der Veränderungssperre am 27.04.2005 außer Kraft tritt, muss spätestens bis zu diesem Termin die Bekanntmachung der 2. Verlängerung der Veränderungssperre im Düsseldorfer Amtsblatt erfolgen, um Genehmigungen eventuell zu erwartender Bauanträge oder Bauvoranfragen zur Errichtung von Einzelhandel verhindern zu können. Die nächste turnusmäßige Ratssitzung findet erst am 28.04.2005 - also nach Ablauf der Gültigkeit der Veränderungssperre - statt, so dass eine dortige Beschlussfassung nicht mehr möglich ist. Auch eine Eilentscheidung gem. § 60 (1) S. 1 GONW kommt nicht in Betracht, da ansonsten die spätest mögliche Ausgabe des Amtsblattes nicht erreicht werden kann. Deshalb wird die Herbeiführung eines Dringlichkeitsbeschlusses gemäß § 60 (1) S. 2 GONW erforderlich. Erläuterung der anfallenden Kosten: Einmalige Kosten Jährlich wiederkehrende Kosten Folgekosten nach Vordruck 20/173 Euro Datum der Fälligkeit Euro Fälligkeit Euro Euro Datum der Fälligkeit 0 Erläuterung der vorgesehenen Finanzierung: Erläuterung des zur Beschlussfassung anstehenden Sachverhaltes siehe nächste Seite(n) RSD Dringend.wpt analog LG 146

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 74/2005