Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 86/2004

BPl5776/10 Nördl.Höherweg Aufst. BerBübet+T.öffAus

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Höherweg · Stadtbezirk 2 (Flingern, Düsseltal)örtlicher Bezug 1Dokument 11. Mai 2004veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 86_2004_19021.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00074094.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:14:16 GMT Number of Pages: 44 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 86/2004 > 1Mitwirkung des AUS bei allen umweltrelevanten Vorhaben/Maßnahmen Seite 1 von 44 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 5776/10 - Nördlich Höherweg -Aufstellung; Bericht Bürgerbeteiligung; Bericht Trägerbeteiligung; öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/10 - nördlich Höherweg - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” AUS 1 Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/10 - nördlich Höherweg - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Hinweis: Aussagen zu den umweltrelevanten Belangen sind in der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf im Kapitel “Umweltbericht” einschl. der Zusammenfassung gem. § 2a Abs. 3 BauGB enthalten. ” APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für ein Gebiet zwischen Ronsdorfer Straße, Bundesbahnstrecke Düsseldorf-Wuppertal und Höherweg - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/10 - nördlich Höherweg - der Bestandteil dieses Beschlusses ist -einen Bebauungsplan gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: - Ausweisung von Gewerbegebieten (GE) II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem Bericht über die Bürgerbeteiligung aufgrund § 3 (1) BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem Bericht über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 86/2004 Seite 2 von 44 aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage. IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/10 - nördlich Höherweg - und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB zu. Sofern keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 26.05.04 -/- 2Bezirksvertretung 8 -/- 1 -/-2Ausschuss für Umweltschutz -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Bericht Bürgerbeteiligung 2 beigefügt Bericht Trägerbeteiligung 3 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 86/2004 Seite 3 von 44 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/86/2004 ## Bericht über die frühzeitige Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5776/10 - nördlich Höherweg - Ort: Aula der Astrid-Lindgren-Schule Leuthenstraße 50 Zeit: Mittwoch, 10.12.2003 Von 17.30 Uhr bis 19.45 Uhr Anwesend: Herr Bezirksvorsteher Schulte mehrere Bezirksvertreterinnen und -vertreter 2 Ratsherren ca. 75 Bürgerinnen und Bürger 4 Mitarbeiter der Verwaltung 1 Vertreterin des Planungsbüros planquadrat Dortmund Herr Bezirksvorsteher Schulte begrüßte die anwesenden Bürgerinnen und Bürger. Er bat die Mitarbeiter der Verwaltung, den Ablauf des Bebauungsplan-Verfahrens und die Inhalte des Bebauungsplan-Vorentwurfes vorzustellen. Frau Schroedter-Ihssen vom Stadtplanungsamt erläuterte die verschiedenen Schritte des Bebauungsplan-Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger auf die Planung. Sie stellte die Ziele und Inhalte der Planung vor. In der anschließenden Diskussion wurden neben Verständnisfragen folgende Anregungen vorgebracht: 1. Eine Bürgerin erkundigte sich, wie viele Behelfswohnheime von der Überplanung betroffen und ob die Bewohner bereits zur Planung befragt worden seien und ob die Kleingärten östlich des Plangebietes als Gewerbegebiet überplant würden? Zum Aushang der Planung zur Bürgerbeteiligung merkte sie an, dass zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme aufgrund der Weihnachtsfeiertage knapp bemessen seien. Stellungnahme der Verwaltung: Da aufgrund der vorliegenden Lärmbelastung sowohl durch die Bahn als auch durch das Gewerbe städtebauliche Missstände im Bereich der Behelfswohnheime vorliegen, besteht Handlungsbedarf. Von diesem städtebaulichen Missstand sind insgesamt 33 Parzellen betroffen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 86/2004 Seite 4 von 44 Das hier vorliegende Konzept wurde zunächst den politischen Gremien vorgestellt, dort diskutiert und abgestimmt und kann erst nach dem Beschluss des zuständigen Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung den Bürgern in der heutigen Veranstaltung vorgetragen werden. Für das Kleingartengelände “Solidarität e.V.” östlich des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan als langfristige Zielplanung Gewerbefläche dargestellt; tatsächlich unterliegt das Gelände dem Bundeskleingartengesetz und ist dadurch gesichert. Deshalb ist ein Bebauungsplan hier nicht erforderlich. Aufgrund der vielen Feiertage können die Stellungnahmen selbstverständlich bis zum 5. Januar 2004 eingereicht werden. Herr Bezirksvorsteher Schulte wies ergänzend darauf hin, dass die Politik bislang zwei Gespräche mit der Interessengemeinschaft Ronsdorfer Straße 2 geführt habe. 2. Ratsherr Albes erkundigte sich nach der Umsetzung der Planung, da ein stückweises Verkaufen schwierig sein würde. Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Überplanung der Behelfswohnheime handelt es sich um ein langfristiges Angebot zur Flächenerweiterung für die südlich angrenzenden Gewerbebetriebe. Eine Umsetzung der Planung kann entweder bei Aufgabe einer Parzelle eines Behelfswohnheimes oder bei Interesse des angrenzenden Betriebes zum Tragen kommen. Für eine neue eigenständige Nutzung ist der Geländestreifen zu schmal. Eine ausreichende Bautiefe sowie eine entsprechende Verkehrserschließung lassen sich deshalb nicht realisieren, so dass langfristig nur die Möglichkeit der Abgabe der Flächen an die jeweils angrenzenden Betriebe besteht. Die Lärmbeeinträchtigung durch die nördlich angrenzende Bahn verursacht aufgrund der bislang erreichten Werte städtebauliche Missstände, d. h. ein gesundes Wohnen ist hier nach den Vorgaben des Planungsrechtes nicht möglich. 3. Ein Bürger äußerte die Auffassung, dass die Bewohner, die vor zwei Jahren die Grundstücke gekauft haben, vorher hätten informiert werden müssen. Er fragte nach, ob eventuell die Möglichkeit bestehe, eine Dauerwohngenehmigung zu erteilen, denn es erscheine problematisch, 20 angrenzende Firmen dafür zu gewinnen, die entsprechenden Teilflächen zu übernehmen. Er wies auf das Problem der Kanalisation hin: Das Kanalbauamt fordere für das Gebiet den Anschluss an die Kanalisation, da einige Sickergruben undicht seien. Stellungnahme der Verwaltung: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hatte den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Gebiet bereits gefasst, bevor die Pächter der Behelfswohnheime die Parzellen erworben haben. Es steht jedem Bürger frei, sich vor dem Erwerb einer Fläche bei den zuständigen Fachämtern über das entsprechende Planungs- und Bauordnungsrecht zu informieren. Der Konflikt, der heute die bauordnungsrechtlich nicht genehmigten Behelfswohnheime betrifft, hat sich u. a. auch durch die Lärmbeeinträchtigung der Bahn ergeben. Die Bahnstrecke nach Wuppertal weist tagsüber Werte von 70 dB(A) auf. In der Nachtzeit liegt mittlerweile eine Belastung bis 65 dB(A) vor. Eine “Dauerwohngenehmigung” kann nicht erteilt werden, da ein gesundes Wohnen aufgrund der hohen Nachtwerte aus planungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Hierzu liegt ein entsprechendes Ö Vorlagen - Nr. 61/ 86/2004 Seite 5 von 44 Gerichtsurteil vor, das besagt, dass bei Werten von nachts höher als 60 dB(A) und tags höher als 70 dB(A) keine gesunden Wohnverhältnisse gewährleistet werden können. Deshalb kann hier eine Wohnnutzung nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Als Vergleich wurde der Orientierungswert für Mischgebiete - in denen das Wohnen zulässig ist - der nachts bis max. 50 dB(A) beträgt, genannt. (zum Thema Kanalisation siehe Antworten zu Nrn. 13., 22. und 23.) 4. Ein Bürger fragte nach, ob die Gewerbebetriebe oder die Stadt Interesse hätten, die Flächen zu kaufen? 5. Frau Bremer (Mitglied der Bezirksvertretung) erkundigte sich, ob die Eigentümer einzeln verhandeln müssten oder ob die Stadt mehrere Grundstücke gleichzeitig kaufen würde, wenn entsprechende Interessenten vorhanden seien. Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 4. und Nr. 5.: Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung dar, d.h., dass die Eigentümer der Gründstücke der Behelfswohnheime diese selbst an die entsprechenden unmittelbar angrenzenden Firmen verkaufen können. Vorgesehen ist, dass sowohl die Firmen mit den Betroffenen in Kontakt treten als auch die Stadt, um entsprechend zu vermitteln. Die Entscheidung über einen Verkauf liegt bei den Anwohnern. (s. hierzu auch Antwort zu Nr. 2.) 6. Mehrere Bürger kritisierten, dass an anderen Stellen in der Stadt ebenfalls Wohngebäude an der Bahn liegen würden, die dann auch nicht zulässig sein dürften. Sie wiesen darauf hin, dass anscheinend mit zweierlei Maß gemessen werde, denn der Immissionsschutz müsste für alle gelten. Stellungnahme der Verwaltung: Dieser Hinweis erscheint vordergründig berechtigt, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht überall ein Planungserfordernis, d.h. eine städtebauliche Notwendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht. Bei Aufstellung dieses Planes sind die maßgebenden Gesetze anzuwenden, die bei den hier vorhandenen örtlichen Verhältnissen keine rechtliche Möglichkeit zulassen, die Wohnnutzung zu sichern. In den verbindlichen Beteiligungsverfahren der Bauleitplanung werden die betroffenen Träger öffentlicher Belange und die berührten Ämter der Stadt Düsseldorf gehört. Als Beispiel wurde das Staatliche Umweltamt - als Aufsichtsbehörde - erwähnt, das den Vorwurf der Duldung der nicht genehmigten Wohnnutzung machte. Ferner liegen Beschwerden von einzelnen Anwohnern aufgrund der direkt angrenzenden Gewerbebetriebe vor. Im Bebauungsplan-Verfahren muss für diesen Konflikt eine entsprechende Lösung gefunden werden. 7. Ein Bürger mutmaßte, dem Staatlichen Umweltamt sei vielleicht nicht bekannt, dass die Bewohner wohnen bleiben wollten. Stellungnahme der Verwaltung: Dem Staatlichen Umweltamt ist die Situation der Bewohner selbstverständlich bekannt. Aufgrund der Rechtslage gibt es aber keine andere planungsrechtliche Lösung des Ö Vorlagen - Nr. 61/ 86/2004 Seite 6 von 44 Konfliktes. (siehe auch Antworten zu Nrn. 2., 3., 4. und 6.) 8. Es wurde kritisiert, dass es Ziel sei, das Gewerbe zu erhalten und die Firmen zu schützen. Die Verwaltung habe jedoch nicht die Erhaltung von Wohnraum erwähnt, so dass offensichtlich Wohnraum vernichtet werden solle bzw. eine langsame Verdrängung von Wohnen einsetzen werde. Es stelle sich die Frage, warum vor zwei Jahren nichts gegen den Verkauf der Parzellen durch die Bahn AG an Privatleute unternommen worden sei. Welche Sicherheit habe die Kleingartenanlage “Solidarität”, so dass sich das Gewerbe dort nicht entwickeln könne? Stellungnahme der Verwaltung: Zum Thema Wohnen siehe Antworten zu Nrn. 2., 3. und 6. Die Stadt hätte nur dann ein Vorkaufsrecht auf diese Flächen gehabt, wenn diese für den öffentlichen Bedarf erforderlich gewesen wären. Bei der Kleingartenanlage “Solidarität e. V.” handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der die Anforderungen an das Bundeskleingartengesetz erfüllt und dadurch vor einer Verdrängung geschützt ist (s. hierzu auch Antwort zu Nr. 1). 9. Es wurde gefragt, ob alternativer Wohnraum für die verdrängten Bewohner zur Verfügung stehe oder ob die Betroffenheit der Anwohner keine Rolle spiele? Stellungnahme der Verwaltung: Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handelt. Niemand wird zu einem Verkauf gezwungen. Da die Wohnnutzung planungsrechtlich nur geduldet werden kann, werden sowohl das Liegenschaftsamt als auch das Wohnungsamt bei der Suche nach Ersatzwohnraum behilflich sein. Der Bezirksvorsteher, Herr Schulte, wies ergänzend darauf hin, dass die Politik über dieses Planverfahren zu entscheiden habe und bislang noch keine abschließenden Beschlüsse gefasst worden seien. 10. Ein Bürger begrüßte das Ziel, dass mit der Planung der großflächige Einzelhandel verhindert werden solle. Ferner erfolgte der Verweis auf einen Kleingarten an anderer Stelle im Stadtgebiet, bei dem im Gegensatz zum vorliegenden Grabeland Anspruch auf Ersatz bestehe. In der Kleingartenanlage Hagebuttenweg (nördlich der Bahnstrecke gelegen) würden auf einem Teil der Fläche Einzelparzellen in Privateigentum übergehen. Der Kleingartenverein werde dort durch den Verkauf von Einzelparzellen zerschlagen. Diese Vorgehensweise sei vergleichbar mit der Entwicklung an der Ronsdorfer Straße. Stellungnahme der Verwaltung: Am Hagebuttenweg befindet sich ein eingetragener Kleingartenverein gemäß Bundeskleingartengesetz; die Flächen können daher nur für die Kleingartennutzung erworben werden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 86/2004 Seite 7 von 44 11. Ein Bürger folgerte daraus, dass die Stadt die Parzellen kaufen und städtische Kleingärten daraus entwickeln könne. Stellungnahme der Verwaltung: In jedem Kaufvertrag wird darauf hingewiesen, dass die Stadt bezüglich der Ausübung des Vorkaufsrechtes beteiligt werden muß. Die Stadt darf jedoch nur dann von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, wenn die Flächen gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches für den öffentlichen Bedarf benötigt werden. Hier liegt allerdings kein Erfordernis für eine Gemeinbedarfsnutzung vor. 12. Herr Barb (Mitglied der Bezirksvertretung) wies darauf hin, dass die Bewohner der Auffassung seien, in einem ¾ Jahr ausziehen zu müssen. Hier stelle sich die Frage, ob nicht so verfahren werden könne, wie am Insterburger Weg. Stellungnahme der Verwaltung: Der Bereich Ronsdorfer Straße 2 ist mit der Situation am Insterburger Weg insofern vergleichbar, als auch dort die Ausweisung eines Wohngebietes nicht möglich ist u

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 86/2004