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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 42/2005
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Flächennutzungsplanänderung Nr. 62
- Flemingweg -
Planbeschluss
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt,
den für ein Gebiet südwestlich des Dechenweges in Verlängerung des
Flemingweges
- maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung Nr. 62 (Entwurf) - Flemingweg -
am 17.11.2004 aufgestellten Entwurf gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch (BauGB) vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur
Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-
Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs.
2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414) als Flächennutzungsplanänderung Nr. 62 - Flemingweg -
mit dem Erläuterungsbericht vom 09.02.2005.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Rat 17.03.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Erläuterungsbericht
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/42/2005
E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t
gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch
zur 62. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Flemingweg -
Stadtbezirk 9 Stadtteil Wersten
1. Lage des Plangebietes
Das ca. 1,3 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtteil Wersten am Flemingweg
im Bereich zwischen Dechenweg und Scheideweg.
Das nördlich angrenzende Gebiet ist durch eine aufgelockerte
Einzelhauswohnbebauung geprägt. Südöstlich angrenzend befindet sich die
Bezirkssportanlage, die der Sportverein Wersten 04 nutzt. Nordöstlich grenzt das
katholische Gemeindezentrum mit Kirche und Kindertagesstätte an, westlich eine
große öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplätzen.
Das städtische Grundstück liegt zurzeit brach.
2. Planungsanlass
Die bislang ausgewiesene Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
"Sportplatz/Sportanlage" wird nicht mehr benötigt und kann deshalb aufgegeben
werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, die Fläche einer anderen Nutzung zu-
zuführen.
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3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen
Der zuvor wirksame Flächennutzungsplan stellte den Änderungsbereich als
Grünfläche mit der Signatur "Sportplatz / Sportanlage" dar.
Der Bebauungsplan Nr. 5672/11 aus dem Jahr 1983 hatte öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Sportanlage mit Zubehörbauten ausgewiesen. Die
Wohnbereiche wurden als allgemeine Wohngebiete festgesetzt.
Der südwestliche Bereich des Plangebietes lag im Bereich des Bebauungsplanes
Nr. 5672/10 aus dem Jahr 1978. Er war als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung "Kinderspielplatz" ausgewiesen.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIA der Wassergewinnungsanlage
Flehe der Stadtwerke Düsseldorf AG.
4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt
das gesamte Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie als Bereich
mit Grundwasser- und Gewässerschutz dar.
Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage wurden keine Bedenken vorgebracht.
5. Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung
Die Nachfrage von Teilen der Bevölkerung nach Einfamilienhäusern macht die
Ausweisung von entsprechenden Wohnbauflächen im Düsseldorfer Stadtgebiet zu
einer wichtigen Aufgabe der Stadtplanung. Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist
geplant, hier ein Wohngebiet auszuweisen. Im Hinblick auf die umgebende
Bebauung sollen überwiegend Einfam ilienhäuser, aber auch
Geschosswohnungsbau mit max. II Vollgeschossen möglich sein.
In den Jahren 1989 - 1999 bef and sich auf dem Gelände eine
Containerwohnanlage für Spätaussiedler und Obdachlose, zu deren Erschließung
bereits eine befestigte Straße mit Stellplätzen angelegt wurde.
Auch für die Aufstellung der Containerwohnanlage hat es Versiegelungen für
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Fundamente und Zuwegungen gegeben.
Grundsätzlich wird die weitere Versiegelung von Grundstücksflächen für die
Ausweisung eines Wohngebietes mit überwiegender Einfamilienhausbebauung in
aufgelockerter Bauweise in Anlehnung an die benachbarten
Einfamilienhausgebiete für städtebaulich sinnvoll und vertretbar erachtet.
6. Auswirkungen der Planung
Verkehr
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Ickerswarder Straße als
Hauptverkehrsstraße und den Dechenweg.
Für den Kfz-Verkehr erfolgt eine direkte Erschließung über den zu verlängernden
Flemingweg.
Das Plangebiet wird über die Haltestelle "Guerickeweg" mit der Buslinie 735
ausreichend durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen. Hierdurch
ist eine direkte Anbindung an den Stadtteil Eller gegeben. Über den Umstieg am
Verknüpfungspunkt "Ickerswarder Straße" besteht per Stadtbahn die direkte
Verbindung in Richtung Innenstadt und Hauptbahnhof.
Die Straße "Dechenweg" ist Bestandteil des geplanten Radbezirkswegenetzes.
Eine Fußgänger- und Radverkehrsverbind ung des Plangebietes zu den
angrenzenden Grünachsen sowie zum Scheideweg wird gesichert.
Lärm
Die Realisierung der Wohnnutzung ist nur möglich, wenn der Lärm von den
benachbarten Sportanlagen so abgeschirmt wird, dass die Immissionsrichtwerte
der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BimSchV) eingehalten werden. Als
Ergebnis eines schalltechnischen Gutachtens sind im parallel aufgestellten
Bebauungsplan Nr. 5672/22 verschiedene Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
Stadtklima
Das Plangebiet selbst ist Teil eines "innerstädtischen Grünzuges mit bio- und
immissionsklimatischer Bedeutung". Von allen denkbaren Nutzungen des
Plangebietes ist die derzeitige Nutzung als Freifläche aus immissionsklimatischer
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Sicht die günstigste.
Die Realisierung der Planung wird dazu führen, dass im Plangebiet vergleichbare
klimatische Verhältnisse herrschen werden, wie diejenigen im Bereich der
umgebenden Bebauung. Nach Aussagen der Klimaanalyse Düsseldorf aus dem
Jahr 1996 ist das Gebiet dem "Lastraum der überwiegend offen und locker
bebauten Wohngebiete" zuzuordnen.
Im Einzelnen bebeutet das: Die Bebauung des Gebietes wird zu einer Erhöhung
der Rauhigkeit führen. Dies schlägt sich wiederum in einer geringeren
Windgeschwindigkeit nieder. Dies wird in Verbindung mit dem veränderten
Aufheizungsverhalten der künftigen Baumassen zu einer geringen Überwärmung
führen. Insgesamt verschlechtert sich die klimatische Situation und der
Wärmeinsel-Effekt nimmt zu.
Boden
Im Plangebiet befinden sich keine Altstandorte und Altablagerungen.
Da somit keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen vorliegen, ist davon
auszugehen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und den vorsorgenden Gewässerschutz erfüllt sind.
Wasser
a) Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III A der
Wassergewinnungsanlage Flehe der Stadtwerke Düsseldorf AG. Die gültige
Wasserschutzgebietsverordnung ist zu beachten.
Die höchsten gemessenen Grundwasserstände liegen zwischen ca. 33 m ü.NN
(HGW 1988 - höchster periodisch wiederkehrender Grundwasserstand) und ca. 35
m ü.NN (HHGW 1926 - höchster der Stadt Düsseldorf, Umweltamt, bekannter
Grundwasserstand). Nach dem derzeiti gen Kenntnisstand ist bei einer
Geländehöhe von 35,8 bis 36 m ü.NN von einem minimalen
Grundwasserflurabstand von 0,8 m auszugehen. Bei hohen Grundwasserständen
kann während der Bauzeit eine Grundwasserhaltung erforderlich werden. Für diese
Grundwasserhaltung sowie generell für die Entnahme von Grundwasser ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis durch das Umweltamt erforderlich.
Die Qualität des Grundwassers wird durch erhöhte Chlorid-, Nitrat- und
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Sulfatkonzentrationen gekennzeichnet; außerdem liegen leicht erhöhte
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff (PAK)- und chlorierte
Kohlenwasserstoff (CKW)-Konzentrationen vor. Hierdurch ist mit einem erhöhten
planerischen, technischen und finanziellen Aufwand zu rechnen.
b) Niederschlags- und Abwasserbeseitigung
Aufgrund der hohen Grundwasserstände ist die Voraussetzung für eine ortsnahe
Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung nicht gegeben.
Aussagen zur Abwasserbeseitigung stehen in einem späteren Abschnitt.
Luft
Die lufthygienischen Umweltauswirkungen werden maßgeblich von zusätzlichem
Kfz-Verkehr und von Hausbrand hervorgerufen. Diese können durch geeignete
Maßnahmen im entsprechenden Bebauungsplan minimiert werden. Das Gebiet
wird sich von einem lufthygienischen Ausgleichsraum in einen, wenn auch
mäßigen, Lastraum entwickeln.
Natur und Landschaft
Aus Sicht der Grünordnung bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die
Ausweisung eines Wohngebietes.
Als Ausgleich für entfallende Gehölzstreifen sollen im Bebauungsplan
Pflanzmaßnahmen für Sträucher, Hecken und Bäume festgelegt werden.
Wegen bereits bestehender planungsrechtlicher Ausweisung in einem
Bebauungsplan entfällt rechtlich die Ausgleichspflicht.
Mit der Ausweisung und Realisierung einer Wohnbaufläche ist der überwiegende
Verlust der bestehenden Biotopstrukturen verbunden; im entsprechenden
Bebauungsplan Nr. 5672/22 werden Festsetzungen zu Pflanzbindungen getroffen,
die die Kompensation sowie die grünordnerische Einbindung zum Ziel haben.
Erhebliche Umweltauswirkungen für die Bereiche Arten- und Biotopschutz,
Erholung und Spielen sowie Orts- und Landschaftsbild sind - von der heutigen
Situation aus betrachtet - nicht zu erwarten.
Ver- und Entsorgung
Die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung sind über den
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Anschluss an die städtischen Netze sichergestellt.
Im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanes werden in allen Straßen
geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der
Telekommunikationsanlagen festgesetzt.