Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 73/2004

B-Plan Nr. 5672/22 - Flemingweg

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Flemingweg · Stadtbezirk 9 (Wersten, Holthausen)örtlicher Bezug 1Dokument 1. April 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg -angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Ferner beauftragt sie die Verwaltung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 18 der Bezirkssatzung, die Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Versammlung (Stadtplanung zur Diskussion) durchzuführen. " AWM Die Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg - und beauftragt die Verwaltung, die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) auf dieser Grundlage durchzuführen.

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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 73/2004 Seite 1 von 8 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 5672/22 - Flemingweg - Frühzeitige Bürgerbeteiligung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg -angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Ferner beauftragt sie die Verwaltung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 18 der Bezirkssatzung, die Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Versammlung (Stadtplanung zur Diskussion) durchzuführen. " AWM Die Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg - und beauftragt die Verwaltung, die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) auf dieser Grundlage durchzuführen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 26.05.04 -/- 2 Bezirksvertretung 9 -/- 1 -/- 2 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt B-Plan-Begründung RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 73/2004 Seite 2 von 8 Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 73/2004 Seite 3 von 8 Anlage zur Vorlage Nr. 61/73/2004 B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg - Stadtbezirk 9 Stadtteil Wersten 1. Örtliche Verhältnisse Das im Stadtteil Wersten zentral gelegene ca. 13 000 m² große Plangebiet liegt am Flemingweg im Bereich zwischen Dechenweg und Scheideweg. Südöstlich angrenzend befindet sich die Bezirkssportanlage, die der Sportverein Wersten 04 nutzt. Nördlich und südlich zum Plangebiet liegen die Wohngebiete am Scheideweg, Curieweg und Dechenweg. Nordöstlich grenzt das katholische Gemeindezentrum mit Kirche und Kindertagesstätte an, westlich eine große öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplätzen. Das Plangebiet wurde jahrzehntelang als landwirtschaftliche Fläche genutzt. In den Jahren 1989 - 1999 befand sich hier eine Container-Wohnanlage für Spätaussiedler und Obdachlose, die im Jahre 2000 abgebaut worden ist. Seitdem liegt das städtische Grundstück brach. Das Areal wird vom Dechenweg her über die Stichstraße Flemingweg erschlossen und hat keine Durchfahrtsmöglichkeit zum Scheideweg. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 73/2004- 4 - Das Gelände ist überwiegend eben und hat zum großen Teil kaum Bewuchs. Im südwestlichen Bereich stehen einige erhaltenswerten Bäume, im nordwestlichen Randbereich zur Wohnbebauung finden sich lineare Gehölzbestände, überwiegend aus heimischen Laubbäumen und -sträuchern. 2. Gegenwärtiges Planungsrecht Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf aus dem Jahre 1992 stellt die Fläche des Plangebietes als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage dar. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5672/11 aus dem Jahre 1983 ist das Plangebiet als Teil einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage mit Zubehörbauten ausgewiesen. Die Wohnbereiche sind in diesem Plan als allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Im nordöstlichen Bereich ist eine 12 m breite Fläche zur angrenzenden Kindertagesstätte als Fläche für einen Lärmschutzwall gem. §9, Ziff. 24 BauBG festgesetzt. Nordöstlich und nordwestlich um das Gebiet herum ist ein 5 m breiter Fuß- und Radweg festgelegt. Der südwestliche Bereich des Planungsgebietes liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5672/10 aus dem Jahr 1978. Er ist als öffentliche Grundfläche (Kinderspielplatz) ausgewiesen. Diese Fläche ist etwa 800 m² groß. 3. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Das Plangebiet wird als Teil der angrenzenden öffentlichen Grünfläche (Sportanlage mit Zubehörbauten) für diesen Zweck nicht mehr benötigt und kann deshalb einer anderen Nutzung zugeführt werden. Da es ein erklärtes Ziel der Stadt Düsseldorf ist, einerseits ihre wohnraumsuchenden Bewohner an die Stadt zu binden, aber auch Neubürger anzuziehen, soll hier ein familienfreundliches Wohngebiet ausgewiesen werden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 73/2004- 5 - 3.1 Art und Maß der Nutzung In Anlehnung an die Ausweisung eines Teils der benachbarten Wohngebiete soll auch dieses als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieses Wohngebiet einer gewissen Vorbelastung durch die Lärmeinwirkungen des benachbarten Sportplatzes unterworfen ist. Das Gebiet soll vorwiegend dem Wohnen dienen. So könnten beispielsweise ca. 32 Einfamilienhäuser und ca. 23 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau entstehen. Es sind aber auch andere Nutzungen gemäß § 4 Baunutzungsverordnung möglich. In Anpassung an die vorhandene benachbarte Bebauung am Curieweg soll die Geschossigkeit max. II Vollgeschosse betragen. Um die geplanten Häuser gegenüber den 1 bis 1½ geschossigen Gebäuden am Dechenweg nicht zu hoch erscheinen lassen, wird als Dachform ein flachgeneigtes Pultdach mit 15° - 25° festgesetzt. Im übrigen Plangebiet soll jedoch auch überwiegend das Satteldach mit entsprechendem Dachausbau möglich sein. Auf Grund seiner solitären Lage im Gebiet wird ein Doppelhaus als "Punkthaus" mit Zeltdach festgesetzt. In dem Baugebiet wird die gemäß Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete (WA) zulässige Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Lediglich bei einigen wenigen Grundstücken für Reihenmittelhäuser sowie für den Bereich des Geschosswohnungsbaus (bzw. Gewerbeanteils) darf die GRZ 0,5 betragen. Zusätzlich darf die GRZ ausnahmsweise bis 0,5 überschritten werden für Nebenanlagen, die u. a. der Nutzung der Sonnenenergie dienen. Dies wird entsprechend festgelegt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden dadurch insgesamt nicht beeinträchtigt, da die tatsächlich erreichbare GRZ auf anderen Grundstücken niedriger liegt und dadurch ein gewisser Ausgleich gegeben ist. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden dadurch vermieden. Gemäß § 19 BauNVO darf die GRZ von 0,4 für die Überbauung mit Garagen und deren Zufahrten um bis zu 50 von Hundert überschritten werden. 3.3 Verkehr Die Erschließung des Plangebietes erfolgt vom Dechenweg über die Stichstraße Flemingweg, die heute schon zum Teil ausgebaut ist. Diese Erschließungsstraße soll als private Anliegerstraße ins Baugebiet hineingeführt werden und in einem Wendekreis für Pkw vor der Einmündung in den Scheideweg enden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 73/2004- 6 - Eine generelle Durchfahrbarkeit für den motorisierten Individualverkehr soll mittels Abpollerung unterbunden werden. Lediglich Müllabfuhr, Feuerwehr, große Lieferfahrzeuge etc. sollen durch herausnehmbare Poller die Möglichkeit haben, über den Scheideweg abzufahren, da für sie diese Wendemöglichkeit zu klein ist. Vom Flemingweg als Haupterschließung führen private Wohnwege in das innere Baugebiet hinein. Über sie erreicht man die Wohngebäude mit ihren Garagen. Besucherstellplätze sollen im wesentlichen entlang des Flemingweges angeordnet werden, können vereinzelt jedoch auch im Wohngebiet selbst liegen. Der öffentliche Personennahverkehr erschließt das Gebiet durch die Buslinie 735 im 20 Minuten-Takt. Die Haltestellen "Guerickeweg" am Dechenweg und "Mendelweg" an die Straße Auf`m Rott liegen in ca. 200 m mittlerer Gehwegentfernung. Die Straßenbahnen und die Stadtbahnlinien an der Kölner Landstraße, Haltestelle "Ickerswarder Straße" (Linien 701, 713, U 74, U 77) sind mit der Buslinie 735 oder zu Fuß nach 600 - 750 m zu erreichen. 3.4 Ver- und Entsorgung Die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung können über den Anschluss des Plangebietes an die städtischen Netze im Dechenweg und Scheideweg sichergestellt werden. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser soll der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. 4. Umweltbericht Im Rahmen der erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung wurden folgende umweltrelevanten Belange angesprochen und behandelt. 4.1 Durch das städtebauliche Konzept einer aufgelockerten Einfamilienhausbebauung mit II- geschossigen Doppel- und Reihenhäusern und durchgrünter Struktur der Außenbereiche ist die geplante Wohnbebauung aus lokalklimatischer Sicht vertretbar. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 73/2004- 7 - 4.2 Energie Der Aspekt von Nutzung aktiver und passiver Sonnenenergie durch entsprechende Ausrichtung der Häuser in Ost-West-Richtung (reine Südlage) kann wegen eines anderen Umweltbelanges (Lärmschutz) nicht optimale Berücksichtigung finden. Dennoch ist durch die südwestliche Orientierung der geneigten Dachflächen ein hoher Grad an Ausnutzung von Sonnenenergie möglich. 4.3 Elektromagnetische Felder Das Plangebiet wird nicht von Hochspannungsleitungen tangiert. 4.4 Versiegelung In den Jahren 1989 - 1999 befand sich auf dem Gelände eine Containerwohnanlage für Spätaussiedler und Obdachlose. Zur Erschließung der Wohnhäuser wurde bereits eine befestigte Straße mit Stellplätzen angelegt. Auch für die Aufstellung der Häuser hat es Versiegelungen für Fundamente und Zuwegungen gegeben. Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes besteht für dieses Bauleitplanverfahren keine Ausgleichspflicht. Grundsätzlich wird die weitere Versi egelung von Grundstücksflächen für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes mit überwiegend aufgelockerter Einfamilienhausbebauung in Anlehnung an die benachbarten Einfamilienhausgebiete für städtebaulich sinnvoll und vertretbar erachtet. 4.5 Lärm Wegen der südöstlich angrenzenden Sportanlage sind Geräuschimmissionen zu erwarten, welche durch ein schalltechnisches Gutachten beurteilt worden sind. Ergebnis des Gutachtens ist, dass ein aktiver Lärmschutz als Wall- und / oder Wandkonstruktion mit einer Höhe von 5,50 m notwendig sein wird, um die geplante Wohnanlage wirksam zu schützen. Des weiteren müssen die Wohnhäuser in ihrer Lage, Abstand zum Sportplatz, Baukörperstellung, zulässige Anordnung von Fenstern zu Aufenthaltsräumen usw. so geplant werden, dass eine optimale Abschirmung vom Lärm zu erwarten ist. Im Rahmen der Ämter- und Trägerbeteiligung müssen diese Festsetzungen überprüft und konkretisiert werden. 4.6 Boden Das Plangebiet liegt im Randbereich von Altablagerungen und einem Altstandort. Das Grundstück selbst ist nicht direkt gekennzeichnet. Eine weitere auf das Grundstück Ö Vorlagen - Nr. 61/ 73/2004- 8 - bezogene Untersuchung ist aber notwendig. 4.7 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III a der Wassergewinnungsanlage Flehe der Stadtwerke Düsseldorf AG. Die Vorschriften der Wasserschutzzonenverordnung sind zu beachten. 4.8 Natur und Landschaft Aus Sicht der Grünordnungsplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, im Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen. An der nordwestlichen und südwestlichen Plangebietsgrenze besteht ein aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde erhaltenswerter Grünstreifen. In der Abwägung der Belange wird der nordwestliche Streifen als nicht erhaltensfähig eingestuft. Ansonsten wäre eine städtebaulich sinnvolle Nutz ung des Gesamtgrundstückes nicht möglich. Als Ausgleich für entfallende Gehölzstreifen sollen im Bebauungsplan Pflanzmaßnahmen für Sträucher, Hecken und Bäume festgelegt werden. Wegen bereits bestehender planungsrechtlicher Ausweisung in einem Bebauungsplan entfällt rechtlich die Ausgleichspflicht. 5. Soziale Maßnahmen Da im Plangebiet keine Wohn- und Arbeitsplätze betroffen sind, sind soziale Maßnahmen nicht erforderlich. 6. Kosten für die Gemeinde Die Kosten werden im Rahmen der Ämter- und Trägerbeteiligung ermittelt.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 73/2004