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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 73/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
B-Plan Nr. 5672/22
- Flemingweg -
Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg
-angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Ferner beauftragt sie die
Verwaltung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 18 der Bezirkssatzung, die
Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Versammlung (Stadtplanung
zur Diskussion) durchzuführen.
" AWM Die Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit gem.
§ 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum Bebauungsplan-
Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg - angehört und empfiehlt dem
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
" APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg - und beauftragt die
Verwaltung, die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch
das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie
und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S.
1950) auf dieser Grundlage durchzuführen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 26.05.04 -/-
2
Bezirksvertretung 9 -/-
1
-/-
2
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt B-Plan-Begründung
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/73/2004
B e g r ü n d u n g
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5672/22
- Flemingweg -
Stadtbezirk 9 Stadtteil Wersten
1. Örtliche Verhältnisse
Das im Stadtteil Wersten zentral gelegene ca. 13 000 m² große Plangebiet liegt am
Flemingweg im Bereich zwischen Dechenweg und Scheideweg.
Südöstlich angrenzend befindet sich die Bezirkssportanlage, die der Sportverein Wersten
04 nutzt.
Nördlich und südlich zum Plangebiet liegen die Wohngebiete am Scheideweg, Curieweg
und Dechenweg. Nordöstlich grenzt das katholische Gemeindezentrum mit Kirche und
Kindertagesstätte an, westlich eine große öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplätzen.
Das Plangebiet wurde jahrzehntelang als landwirtschaftliche Fläche genutzt. In den
Jahren 1989 - 1999 befand sich hier eine Container-Wohnanlage für Spätaussiedler und
Obdachlose, die im Jahre 2000 abgebaut worden ist. Seitdem liegt das städtische
Grundstück brach.
Das Areal wird vom Dechenweg her über die Stichstraße Flemingweg erschlossen und hat
keine Durchfahrtsmöglichkeit zum Scheideweg.
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Das Gelände ist überwiegend eben und hat zum großen Teil kaum Bewuchs. Im
südwestlichen Bereich stehen einige erhaltenswerten Bäume, im nordwestlichen
Randbereich zur Wohnbebauung finden sich lineare Gehölzbestände, überwiegend aus
heimischen Laubbäumen und -sträuchern.
2. Gegenwärtiges Planungsrecht
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf aus dem Jahre
1992 stellt die Fläche des Plangebietes als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Sportanlage dar.
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5672/11 aus dem Jahre 1983 ist das
Plangebiet als Teil einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage
mit Zubehörbauten ausgewiesen. Die Wohnbereiche sind in diesem Plan als allgemeine
Wohngebiete festgesetzt.
Im nordöstlichen Bereich ist eine 12 m breite Fläche zur angrenzenden Kindertagesstätte
als Fläche für einen Lärmschutzwall gem. §9, Ziff. 24 BauBG festgesetzt. Nordöstlich und
nordwestlich um das Gebiet herum ist ein 5 m breiter Fuß- und Radweg festgelegt.
Der südwestliche Bereich des Planungsgebietes liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 5672/10 aus dem Jahr 1978. Er ist als öffentliche Grundfläche
(Kinderspielplatz) ausgewiesen. Diese Fläche ist etwa 800 m² groß.
3. Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet wird als Teil der angrenzenden öffentlichen Grünfläche (Sportanlage mit
Zubehörbauten) für diesen Zweck nicht mehr benötigt und kann deshalb einer anderen
Nutzung zugeführt werden.
Da es ein erklärtes Ziel der Stadt Düsseldorf ist, einerseits ihre wohnraumsuchenden
Bewohner an die Stadt zu binden, aber auch Neubürger anzuziehen, soll hier ein
familienfreundliches Wohngebiet ausgewiesen werden.
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3.1 Art und Maß der Nutzung
In Anlehnung an die Ausweisung eines Teils der benachbarten Wohngebiete soll auch
dieses als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Damit soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass dieses Wohngebiet einer gewissen Vorbelastung durch
die Lärmeinwirkungen des benachbarten Sportplatzes unterworfen ist.
Das Gebiet soll vorwiegend dem Wohnen dienen. So könnten beispielsweise ca. 32
Einfamilienhäuser und ca. 23 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau entstehen. Es
sind aber auch andere Nutzungen gemäß § 4 Baunutzungsverordnung möglich.
In Anpassung an die vorhandene benachbarte Bebauung am Curieweg soll die
Geschossigkeit max. II Vollgeschosse betragen. Um die geplanten Häuser gegenüber den
1 bis 1½ geschossigen Gebäuden am Dechenweg nicht zu hoch erscheinen lassen, wird
als Dachform ein flachgeneigtes Pultdach mit 15° - 25° festgesetzt. Im übrigen Plangebiet
soll jedoch auch überwiegend das Satteldach mit entsprechendem Dachausbau möglich
sein. Auf Grund seiner solitären Lage im Gebiet wird ein Doppelhaus als "Punkthaus" mit
Zeltdach festgesetzt.
In dem Baugebiet wird die gemäß Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete
(WA) zulässige Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Lediglich bei einigen wenigen
Grundstücken für Reihenmittelhäuser sowie für den Bereich des Geschosswohnungsbaus
(bzw. Gewerbeanteils) darf die GRZ 0,5 betragen. Zusätzlich darf die GRZ
ausnahmsweise bis 0,5 überschritten werden für Nebenanlagen, die u. a. der Nutzung der
Sonnenenergie dienen. Dies wird entsprechend festgelegt. Die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden dadurch insgesamt nicht beeinträchtigt,
da die tatsächlich erreichbare GRZ auf anderen Grundstücken niedriger liegt und dadurch
ein gewisser Ausgleich gegeben ist. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden
dadurch vermieden.
Gemäß § 19 BauNVO darf die GRZ von 0,4 für die Überbauung mit Garagen und deren
Zufahrten um bis zu 50 von Hundert überschritten werden.
3.3 Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt vom Dechenweg über die Stichstraße
Flemingweg, die heute schon zum Teil ausgebaut ist.
Diese Erschließungsstraße soll als private Anliegerstraße ins Baugebiet hineingeführt
werden und in einem Wendekreis für Pkw vor der Einmündung in den Scheideweg enden.
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Eine generelle Durchfahrbarkeit für den motorisierten Individualverkehr soll mittels
Abpollerung unterbunden werden. Lediglich Müllabfuhr, Feuerwehr, große Lieferfahrzeuge
etc. sollen durch herausnehmbare Poller die Möglichkeit haben, über den Scheideweg
abzufahren, da für sie diese Wendemöglichkeit zu klein ist.
Vom Flemingweg als Haupterschließung führen private Wohnwege in das innere
Baugebiet hinein. Über sie erreicht man die Wohngebäude mit ihren Garagen.
Besucherstellplätze sollen im wesentlichen entlang des Flemingweges angeordnet
werden, können vereinzelt jedoch auch im Wohngebiet selbst liegen.
Der öffentliche Personennahverkehr erschließt das Gebiet durch die Buslinie 735 im
20 Minuten-Takt. Die Haltestellen "Guerickeweg" am Dechenweg und "Mendelweg" an die
Straße Auf`m Rott liegen in ca. 200 m mittlerer Gehwegentfernung.
Die Straßenbahnen und die Stadtbahnlinien an der Kölner Landstraße, Haltestelle
"Ickerswarder Straße" (Linien 701, 713, U 74, U 77) sind mit der Buslinie 735 oder zu Fuß
nach 600 - 750 m zu erreichen.
3.4 Ver- und Entsorgung
Die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung können über den
Anschluss des Plangebietes an die städtischen Netze im Dechenweg und Scheideweg
sichergestellt werden. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser soll der öffentlichen
Kanalisation zugeführt werden.
4. Umweltbericht
Im Rahmen der erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung wurden folgende
umweltrelevanten Belange angesprochen und behandelt.
4.1 Durch das städtebauliche Konzept einer aufgelockerten Einfamilienhausbebauung mit II-
geschossigen Doppel- und Reihenhäusern und durchgrünter Struktur der Außenbereiche
ist die geplante Wohnbebauung aus lokalklimatischer Sicht vertretbar.
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4.2 Energie
Der Aspekt von Nutzung aktiver und passiver Sonnenenergie durch entsprechende
Ausrichtung der Häuser in Ost-West-Richtung (reine Südlage) kann wegen eines anderen
Umweltbelanges (Lärmschutz) nicht optimale Berücksichtigung finden. Dennoch ist durch
die südwestliche Orientierung der geneigten Dachflächen ein hoher Grad an Ausnutzung
von Sonnenenergie möglich.
4.3 Elektromagnetische Felder
Das Plangebiet wird nicht von Hochspannungsleitungen tangiert.
4.4 Versiegelung
In den Jahren 1989 - 1999 befand sich auf dem Gelände eine Containerwohnanlage für
Spätaussiedler und Obdachlose. Zur Erschließung der Wohnhäuser wurde bereits eine
befestigte Straße mit Stellplätzen angelegt.
Auch für die Aufstellung der Häuser hat es Versiegelungen für Fundamente und
Zuwegungen gegeben.
Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes besteht für dieses Bauleitplanverfahren
keine Ausgleichspflicht. Grundsätzlich wird die weitere Versi egelung von
Grundstücksflächen für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes mit
überwiegend aufgelockerter Einfamilienhausbebauung in Anlehnung an die benachbarten
Einfamilienhausgebiete für städtebaulich sinnvoll und vertretbar erachtet.
4.5 Lärm
Wegen der südöstlich angrenzenden Sportanlage sind Geräuschimmissionen zu erwarten,
welche durch ein schalltechnisches Gutachten beurteilt worden sind.
Ergebnis des Gutachtens ist, dass ein aktiver Lärmschutz als Wall- und / oder
Wandkonstruktion mit einer Höhe von 5,50 m notwendig sein wird, um die geplante
Wohnanlage wirksam zu schützen. Des weiteren müssen die Wohnhäuser in ihrer Lage,
Abstand zum Sportplatz, Baukörperstellung, zulässige Anordnung von Fenstern zu
Aufenthaltsräumen usw. so geplant werden, dass eine optimale Abschirmung vom Lärm
zu erwarten ist.
Im Rahmen der Ämter- und Trägerbeteiligung müssen diese Festsetzungen überprüft und
konkretisiert werden.
4.6 Boden
Das Plangebiet liegt im Randbereich von Altablagerungen und einem Altstandort. Das
Grundstück selbst ist nicht direkt gekennzeichnet. Eine weitere auf das Grundstück
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bezogene Untersuchung ist aber notwendig.
4.7 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III a der Wassergewinnungsanlage Flehe
der Stadtwerke Düsseldorf AG. Die Vorschriften der Wasserschutzzonenverordnung sind
zu beachten.
4.8 Natur und Landschaft
Aus Sicht der Grünordnungsplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, im
Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen.
An der nordwestlichen und südwestlichen Plangebietsgrenze besteht ein aus Sicht der
Unteren Landschaftsbehörde erhaltenswerter Grünstreifen.
In der Abwägung der Belange wird der nordwestliche Streifen als nicht erhaltensfähig
eingestuft. Ansonsten wäre eine städtebaulich sinnvolle Nutz ung des
Gesamtgrundstückes nicht möglich.
Als Ausgleich für entfallende Gehölzstreifen sollen im Bebauungsplan Pflanzmaßnahmen
für Sträucher, Hecken und Bäume festgelegt werden.
Wegen bereits bestehender planungsrechtlicher Ausweisung in einem Bebauungsplan
entfällt rechtlich die Ausgleichspflicht.
5. Soziale Maßnahmen
Da im Plangebiet keine Wohn- und Arbeitsplätze betroffen sind, sind soziale Maßnahmen
nicht erforderlich.
6. Kosten für die Gemeinde
Die Kosten werden im Rahmen der Ämter- und Trägerbeteiligung ermittelt.