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Beschlussvorlage
Betrifft:
Umsetzung der Sozialgesetzbücher II und XII (Hartz IV) in Düsseldorf
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt Düsseldorf beauftragt die Verwaltung, einen Vertrag zur Einrichtung
einer Arbeitsgemeinschaft nach SGB II ab 01.01.2005 auf der Basis der nachfolgend
dargestellten Vorausplanungen vorzubereiten und alle hierfür und zur Sicherung der
finanziellen Versorgung der Betroffenen notwendigen Schritte einzuleiten. Dies beinhaltet
die Ermächtigung an den Kämmerer, die hierfür notwendigen Mittel von 1,6 Mio. EUR
überplanmäßig bereitzustellen.
Sachdarstellung:
Rahmenbedingungen
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) regelt die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung ab 01.01.2005.
Innerhalb des SGB II sind die Kommunen insbesondere zuständig für die Sicherung der
Unterkunftskosten, begleitender Hilfen wie Schuldner- und Suchtberatung und die
Bereitstellung von Betreuungsangeboten für Kinder oder Pflegebedürftige. Die Agentur für
Arbeit ist insbesondere verantwortlich für die Zahlung der Leistungen für den
Lebensunterhalt und die Finanzierung von Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration und
Beschäftigung.
Als Regelform der organisatorischen Umsetzung sieht das SGB II die Bildung von
Arbeitsgemeinschaften zwischen den Kommunen und den örtlichen Agenturen für Arbeit
vor. Alternativ erhalten bundesweit insgesamt 69 Kommunen im Rahmen einer
Experimentierklausel die Möglichkeit, das SGB II in alleiniger Trägerschaft umzusetzen.
Daneben besteht für die Kommunen die Möglichkeit, sich ausschließlich auf gesetzlich
zugewiesene Teilaufgaben im SGB II zu beschränken.
Parallel ist zum 01.01.2005 das neue Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) umzusetzen, das
die Zusammenlegung der bisherigen Sozialhilfe für nicht Arbeitsfähige und der
Grundsicherung für Alte und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte regelt. Hierfür ist die
Kommune alleine verantwortlich.
Experimentierklausel
Die Verwaltung spricht sich inhaltlich aus folgenden Gründen gegen diese Lösung aus:
• Die Arbeitsmarktpolitik gehört wegen der engen Verknüpfung zur Wirtschaftspolitik
in die Verantwortung des Bundes.
• Die getrennte Zuständigkeit für Arbeitslose mit Versicherungsansprüchen (SGB III)
und Arbeitslose ohne Versicherungsansprüche (SGB II) würde eine
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Zweiklassengesellschaft bei der Arbeitsvermittlung zu Ungunsten der SGB II-
Bezieher bewirken und eine Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen aus einer
Hand verhindern.
• Die Kommunen besitzen keine Kompetenz zur Einbringung und St euerung von
SGB III-Leistungen, eine überregionale Vermittlung würde durch die kommunale
Zuständigkeit zumindest erschwert.
• Die Anforderungen an die Umsetzung des SGB II machen die Nutzung von know-
how und Ressourcen von Agentur für Arbeit und Kommune erforderlich.
Beschränkung auf Teilaufgaben
Die Kommunen sind nach SGB II lediglich zur Auszahlung der Unterkunftskosten und
bestimmter einmaliger Beihilfen sowie zur Sicherstellung begleitender Hilfen
(Betreuungsangebote, Schuldner- und Suchtberatung ect.) gesetzlich verpflichtet.
Nachteile sind:
• Die Schaffung von Doppelstrukturen bei Agentur für Arbeit und Kommune und ein
erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand
• Nachteile für Klienten durch unterschiedliche Ansprechpartner
• fehlende Steuerungsmöglichkeiten für die Kommunen bei der Gestaltung der
arbeitsmarktintegrativen Hilfen und daher hohes Kostenrisiko bei den
Unterkunftskosten.
Arbeitsgemeinschaft
Die Verwaltung verhandelt derzeit mit der Agentur für Arbeit über die mögliche
Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II.
Die angestrebte Form einer qualifizierten Arbeitsgemeinschaft, die nachgehend näher
erläutert wird, sichert der Kommune folgende grundlegenden Steuerungsmöglichkeiten:
• die Verständigung auf eine gemeinsame Steuerung und gemeinsame Ziele
• die gemeinsame Budgetverantwortung u.a. über einen Eingliederungstitel im
Umfang von voraussichtlich 60 - 70 Mio. EUR
• die Einbringung bewährter Arbeitsmethoden wie
• Verknüpfung von Fördern und Fordern
• die Stärkung der Eigenverantwort ung von erwerbsfähigen
Hilfeempfängern
• die Vermeidung oder Beseitigung von Hilfsbedürtigkeit und
• der Erhalt, die Verbesserung und die Wi ederherstellung der
Erwerbsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen und Beschäftigung
• die Einbringung der bisher kommunal finanzierten beschäftigungspolitischen
Dienstleistungen im Umfang von ca. 8 Mio. EUR
• die Vereinbarung einer gemeinsamen Aufbau- und Ablauforganisation
Daneben vermeidet die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft kommunale
Personalüberhänge bei Wegfall von Aufgaben in der Kommune, in der
Arbeitsgemeinschaft über die eigene Aufgabenstellung hinausgehend eingesetztes
Personal der Stadt wird nach noch zu vereinbarenden Regeln refinanziert.
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Finanzielle Entlastung der Kommunen
Nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschuss beteiligt sich der Bund mit insgesamt
3,2 Mrd. EUR unmittelbar an den von den Kommunen zu tragenden Unterkunftskosten
für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Anteil 29,1%). Hierdurch sollen die
Kommunen zeitnah finanziell entlastet werden. Sollte dieses Ziel im Ergebnis nicht
erreicht werden, stellt die Bundesregierung über eine Revisionsklausel finanzielle
Nachbesserungen in Aussicht.
Die Mehrkosten für die Stadt Düsseldorf für Hartz IV betragen auf der Basis des
Finanztableaus des Deutschen Städtetages etwa 20 - 30 Mio. EUR. Er höhte
Aufwendungen für absehbar steigende Fallzahlen und zusätzliche Investitionen
insbesondere für den Ausbau von Betreuungsangeboten sowie Schuldner- und
Suchtberatung sind dabei noch nicht berücksichtigt. Im Gegenzug führt die unmittelbare
Beteiligung des Bundes an den Unterkunftskosten in Düsseldorf zu einer finanziellen
Entlastung von rd. 37 Mio. EUR.
Ob und in welchem Umfang die Stadt Düsseldorf darüber hinaus von der im Rahmen der
Revisionsklausel vereinbarten Gesamtentlastung der Kommunen um 2,5 Mrd. EUR
profitieren wird, kann derzeit noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Insgesamt ist
jedoch von einer Entlastung des Sozialetats auszugehen.
Umstellung
Für die Vorbereitung der Zahlungen nach SGB II zum 01.01.2005 wird für bisherige
Arbeitslosenhilfebezieher die Agentur für Arbeit und für bisherige Sozialhilfeempfänger
die Kommune zuständig sein.
Unabhängig von der Organisationsform zur Umsetzung des SGB II bereitet die
Sozialverwaltung daher aktuell die Umstellung der bisherigen Sozialhilfeleistungen auf
Leistungen des SGB II und des SGB XII (bisherige Sozialhilfe für nicht Arbeitsfähige)
vor. Hierfür wird neben anderen Maßnahmen der Einsatz von zusätzlichem Personal
notwendig sein, der ab Juli schrittweise erfolgen soll. Ziel ist, alle notwendigen Anträge
und Daten so rechtzeitig zu beschaffen, dass eine Bescheiderteilung und
Zahlbarmachung der Ansprüche in diesen Fällen ab 01.01.2005 sichergestellt ist.
Hierdurch entstehen zusätzliche Personal- und Sachkosten von insgesamt rd. 1,6 Mio.
EUR.
Rund 70% dieser Kosten entfallen auf die Umstellung zum SGB II, der Rest auf die
Umstellung zum SGB XII. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat
grundsätzlich zugesagt, sich an den Umstellungskosten zum SGB II zu beteiligen.
Genauere Hinweise hierzu, insbesondere zu der Frage, ob hierin auch Personalkosten
enthalten sind, liegen aber noch nicht vor.
Die Einführung des SGB II wird die verbleibende Aufgabenstellung des Sozialamtes
deutlich verändern, die konkreten Auswirkungen und Maßnahmen sind je nach
gewählter Form der Umsetzung des SGB II noch darzustellen.
Aktueller Stand zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften
Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften
Die bisher vorgeschlagenen Rechtsformen für eine Arbeitsgemeinschaft sind in der
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Umsetzung zumindest problematisch. Die Pilotstandorte zur Bildung von
Arbeitsgemeinschaften (darunter auch Düsseldorf) prüfen derzeit mit der Bundes- und
Landesregierung mögliche Rechtsformen auf deren Umsetzbarkeit, hier
schwerpunktmäßig die öffentlich-rechtliche Form des Zweckverbandes sowie die
privatrechtlichen Rechtsform der GmbH. Von der Klärung der Rechtsform sind
weitergehende Fragestellungen zur Umsetzung (z.B. Fragen des Personaleinsatzes,
Haushalts- und Budgetregelungen) abhängig.
Die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft soll bei der Agentur für Arbeit liegen.
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
Die Kommune überträgt der Arbeitsgemeinschaft die Auszahlung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung sowie von Leistungen nach § 23 (3) SGB II (Erstausstattung für
Wohnung und Kleidung, mehrtägige Klassenfahrten). Flankierende Maßnahmen nach §
16 Abs. 2 Nr. 1-4 (Sucht- und Schuldnerberatung, Betreuungsangebote ect.) stellt die
Kommune der Arbeitsgemeinschaft in ausreichendem Maß zur Verfügung. Bestimmte
Aufgaben wie die Sicherstellung der Wohnung werden von der ARGE auf die Kommune
rückübertragen.
Aufgabenwahrnehmung
Die Gesamtaufgaben der Arbeitsgemeinschaft sollen je nach vorhandener Kompetenz
und Ressourcen sowohl von Mitarbeitern der Kommune als auch der Agentur
wahrgenommen werden, für die notwendige Kostenverteilung ist ein Finanzausgleich
vorgesehen. Sollte das vorhandene Personal nicht ausreichen, ist die Einbeziehung
Dritter vorgesehen.
Mit der Agentur für Arbeit wurde eine gemeinsame Aufbau- und Ablauforganisation für
die Arbeitsgemeinschaft entwickelt, die ab Januar 2005 schrittweise umgesetzt werden
soll (Anlage). Das Modell basiert auf der Arbeitsweise der gemeinsamen Anlaufstellen
(siehe Beschluss des AGS vom 25.05.2004).
Politische Steuerung der ARGE
Der Vertragsentwurf zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sieht eine gemeinsame
Zielplanung und Steuerung von Agentur und Kommune auf gleicher Augenhöhe vor. Die
Ausgestaltung der Aufsichtsgremien, die paritätisch zwischen Kommune und Agentur
besetzt werden sollen, hängt von der Rechtsform der Gesellschaft ab. Die Arbeit der
Arbeitsgemeinschaft soll durch einen Beirat begleitet werden, in den die Liga der
Wohlfahrtsverbände eingebunden ist.
Personal
Vorgesehen ist der Einsatz von Personal sowohl der Agentur für Arbeit als auch der
Stadt Düsseldorf, das allerdings beim bisherigen Dienstherrn verbleiben soll. Daneben
ist für Teilaufgaben (z.B. Fallmanagement) auch die Einbeziehung Dritter vorgesehen.
Die Arbeitsgemeinschaft wird daher voraussichtlich im wesentlichen über kein eigenes
Personal verfügen. Soweit die Kommune Personal für Aufgaben der Agentur innerhalb
der Arbeitsgemeinschaft zusätzlich zur Verfügung stellt, ist ein finanzieller Ausgleich für
die Stadt Düsseldorf vorgesehen.
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Welche rechtlichen Instrumente für den Personaleinsatz zur Verfügung stehen und
geeignet sind, die Rechtsposition der Städtischen Mitarbeiter zu sichern, hängt von der
Rechtsform ab. Die Beteiligungsrechte des Personalrates nach dem LPVG und die
Mitwirkungsrechte nach § 17 LGG bzw. Frauenförderplan der Stadt Düsseldorf werden
bei der noch ausstehenden Klärung gewahrt.
Kommunale Beschäftigungsförderung
Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft soll die Finanzierung der bisherigen kommunalen
Beschäftigungsförderung ab 01.01.2005 im wesentlichen von der Arbeitsgemeinschaft
zu Lasten der Agentur für Arbeit übernommen werden (Schaff ung von
Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 (3) SGB II).
Standorte
Die Leistungen des SGB II und des SGB III (Jobcenter) sollen perspektivisch in ca. 3
dezentralen Standorten in Düsseldorf erbracht werden.
Bis zur Schaffung eigener Standorte werden in einer Übergangslösung bisherige
Sozialhilfebezieher weiterhin in den Standorten des Sozialamtes, bisherige
Arbeitslosenhilfebezieher in den Standorten der Agentur für Arbeit betreut, allerdings
nach einem möglichst einheitlichen System.
Finanzierung und Infrastruktur
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Arbeitsgemeinschaft Mittel des
Bundeshaushaltes zur Verfügung, die allerdings noch nicht abschließend festgelegt
sind. Zusätzlich müssen der Arbeitsgemeinschaft im kommunalen Haushalt Mittel zur
Erfüllung der kommunalen Aufgaben im SGB II zur Verfügung gestellt werden. Ein
Finanzausgleich im Bereich Personal- und Sachressourcen (Räume, Technik) ist
voraussichtlich unmittelbar zwischen Agentur und Stadt vorzunehmen.
Software
Zur Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II soll einheitlich die Software der
Agentur für Arbeit genutzt werden, sofern diese rechtzeitig in funktionsfähiger und für
die Kommune inhaltlich ausreichender Form zur Verfügung gestellt werden kann.
Alternativ werden kommunale Softwarelösungen zunächst weiterverfolgt
Anlage:
Organisationsmodell der Arbeitsgemeinschaft
Beratungsfolge:
Gremium
Sitzungsdatu
m
Ergebnis
Rat 15.07.04 Mh. beschlossen
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
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Alternative:
Keine
Amt:
Sozialamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche