Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 01/ 171/2004

Hartz IV

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Frankfurter Straße 245 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 6. Juli 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Rat der Stadt Düsseldorf beauftragt die Verwaltung, einen Vertrag zur Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft nach SGB II ab 01.01.2005 auf der Basis der nachfolgend dargestellten Vorausplanungen vorzubereiten und alle hierfür und zur Sicherung der finanziellen Versorgung der Betroffenen notwendigen Schritte einzuleiten. Dies beinhaltet die Ermächtigung an den Kämmerer, die hierfür notwendigen Mittel von 1,6 Mio. EUR überplanmäßig bereitzustellen.

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Seite 1 von 6 Beschlussvorlage Betrifft: Umsetzung der Sozialgesetzbücher II und XII (Hartz IV) in Düsseldorf Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt Düsseldorf beauftragt die Verwaltung, einen Vertrag zur Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft nach SGB II ab 01.01.2005 auf der Basis der nachfolgend dargestellten Vorausplanungen vorzubereiten und alle hierfür und zur Sicherung der finanziellen Versorgung der Betroffenen notwendigen Schritte einzuleiten. Dies beinhaltet die Ermächtigung an den Kämmerer, die hierfür notwendigen Mittel von 1,6 Mio. EUR überplanmäßig bereitzustellen. Sachdarstellung: Rahmenbedingungen Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) regelt die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung ab 01.01.2005. Innerhalb des SGB II sind die Kommunen insbesondere zuständig für die Sicherung der Unterkunftskosten, begleitender Hilfen wie Schuldner- und Suchtberatung und die Bereitstellung von Betreuungsangeboten für Kinder oder Pflegebedürftige. Die Agentur für Arbeit ist insbesondere verantwortlich für die Zahlung der Leistungen für den Lebensunterhalt und die Finanzierung von Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration und Beschäftigung. Als Regelform der organisatorischen Umsetzung sieht das SGB II die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zwischen den Kommunen und den örtlichen Agenturen für Arbeit vor. Alternativ erhalten bundesweit insgesamt 69 Kommunen im Rahmen einer Experimentierklausel die Möglichkeit, das SGB II in alleiniger Trägerschaft umzusetzen. Daneben besteht für die Kommunen die Möglichkeit, sich ausschließlich auf gesetzlich zugewiesene Teilaufgaben im SGB II zu beschränken. Parallel ist zum 01.01.2005 das neue Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) umzusetzen, das die Zusammenlegung der bisherigen Sozialhilfe für nicht Arbeitsfähige und der Grundsicherung für Alte und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte regelt. Hierfür ist die Kommune alleine verantwortlich. Experimentierklausel Die Verwaltung spricht sich inhaltlich aus folgenden Gründen gegen diese Lösung aus: • Die Arbeitsmarktpolitik gehört wegen der engen Verknüpfung zur Wirtschaftspolitik in die Verantwortung des Bundes. • Die getrennte Zuständigkeit für Arbeitslose mit Versicherungsansprüchen (SGB III) und Arbeitslose ohne Versicherungsansprüche (SGB II) würde eine RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 6 Zweiklassengesellschaft bei der Arbeitsvermittlung zu Ungunsten der SGB II- Bezieher bewirken und eine Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen aus einer Hand verhindern. • Die Kommunen besitzen keine Kompetenz zur Einbringung und St euerung von SGB III-Leistungen, eine überregionale Vermittlung würde durch die kommunale Zuständigkeit zumindest erschwert. • Die Anforderungen an die Umsetzung des SGB II machen die Nutzung von know- how und Ressourcen von Agentur für Arbeit und Kommune erforderlich. Beschränkung auf Teilaufgaben Die Kommunen sind nach SGB II lediglich zur Auszahlung der Unterkunftskosten und bestimmter einmaliger Beihilfen sowie zur Sicherstellung begleitender Hilfen (Betreuungsangebote, Schuldner- und Suchtberatung ect.) gesetzlich verpflichtet. Nachteile sind: • Die Schaffung von Doppelstrukturen bei Agentur für Arbeit und Kommune und ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand • Nachteile für Klienten durch unterschiedliche Ansprechpartner • fehlende Steuerungsmöglichkeiten für die Kommunen bei der Gestaltung der arbeitsmarktintegrativen Hilfen und daher hohes Kostenrisiko bei den Unterkunftskosten. Arbeitsgemeinschaft Die Verwaltung verhandelt derzeit mit der Agentur für Arbeit über die mögliche Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II. Die angestrebte Form einer qualifizierten Arbeitsgemeinschaft, die nachgehend näher erläutert wird, sichert der Kommune folgende grundlegenden Steuerungsmöglichkeiten: • die Verständigung auf eine gemeinsame Steuerung und gemeinsame Ziele • die gemeinsame Budgetverantwortung u.a. über einen Eingliederungstitel im Umfang von voraussichtlich 60 - 70 Mio. EUR • die Einbringung bewährter Arbeitsmethoden wie • Verknüpfung von Fördern und Fordern • die Stärkung der Eigenverantwort ung von erwerbsfähigen Hilfeempfängern • die Vermeidung oder Beseitigung von Hilfsbedürtigkeit und • der Erhalt, die Verbesserung und die Wi ederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen und Beschäftigung • die Einbringung der bisher kommunal finanzierten beschäftigungspolitischen Dienstleistungen im Umfang von ca. 8 Mio. EUR • die Vereinbarung einer gemeinsamen Aufbau- und Ablauforganisation Daneben vermeidet die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft kommunale Personalüberhänge bei Wegfall von Aufgaben in der Kommune, in der Arbeitsgemeinschaft über die eigene Aufgabenstellung hinausgehend eingesetztes Personal der Stadt wird nach noch zu vereinbarenden Regeln refinanziert. Seite 3 von 6 Finanzielle Entlastung der Kommunen Nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschuss beteiligt sich der Bund mit insgesamt 3,2 Mrd. EUR unmittelbar an den von den Kommunen zu tragenden Unterkunftskosten für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Anteil 29,1%). Hierdurch sollen die Kommunen zeitnah finanziell entlastet werden. Sollte dieses Ziel im Ergebnis nicht erreicht werden, stellt die Bundesregierung über eine Revisionsklausel finanzielle Nachbesserungen in Aussicht. Die Mehrkosten für die Stadt Düsseldorf für Hartz IV betragen auf der Basis des Finanztableaus des Deutschen Städtetages etwa 20 - 30 Mio. EUR. Er höhte Aufwendungen für absehbar steigende Fallzahlen und zusätzliche Investitionen insbesondere für den Ausbau von Betreuungsangeboten sowie Schuldner- und Suchtberatung sind dabei noch nicht berücksichtigt. Im Gegenzug führt die unmittelbare Beteiligung des Bundes an den Unterkunftskosten in Düsseldorf zu einer finanziellen Entlastung von rd. 37 Mio. EUR. Ob und in welchem Umfang die Stadt Düsseldorf darüber hinaus von der im Rahmen der Revisionsklausel vereinbarten Gesamtentlastung der Kommunen um 2,5 Mrd. EUR profitieren wird, kann derzeit noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Insgesamt ist jedoch von einer Entlastung des Sozialetats auszugehen. Umstellung Für die Vorbereitung der Zahlungen nach SGB II zum 01.01.2005 wird für bisherige Arbeitslosenhilfebezieher die Agentur für Arbeit und für bisherige Sozialhilfeempfänger die Kommune zuständig sein. Unabhängig von der Organisationsform zur Umsetzung des SGB II bereitet die Sozialverwaltung daher aktuell die Umstellung der bisherigen Sozialhilfeleistungen auf Leistungen des SGB II und des SGB XII (bisherige Sozialhilfe für nicht Arbeitsfähige) vor. Hierfür wird neben anderen Maßnahmen der Einsatz von zusätzlichem Personal notwendig sein, der ab Juli schrittweise erfolgen soll. Ziel ist, alle notwendigen Anträge und Daten so rechtzeitig zu beschaffen, dass eine Bescheiderteilung und Zahlbarmachung der Ansprüche in diesen Fällen ab 01.01.2005 sichergestellt ist. Hierdurch entstehen zusätzliche Personal- und Sachkosten von insgesamt rd. 1,6 Mio. EUR. Rund 70% dieser Kosten entfallen auf die Umstellung zum SGB II, der Rest auf die Umstellung zum SGB XII. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat grundsätzlich zugesagt, sich an den Umstellungskosten zum SGB II zu beteiligen. Genauere Hinweise hierzu, insbesondere zu der Frage, ob hierin auch Personalkosten enthalten sind, liegen aber noch nicht vor. Die Einführung des SGB II wird die verbleibende Aufgabenstellung des Sozialamtes deutlich verändern, die konkreten Auswirkungen und Maßnahmen sind je nach gewählter Form der Umsetzung des SGB II noch darzustellen. Aktueller Stand zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften Die bisher vorgeschlagenen Rechtsformen für eine Arbeitsgemeinschaft sind in der Seite 4 von 6 Umsetzung zumindest problematisch. Die Pilotstandorte zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften (darunter auch Düsseldorf) prüfen derzeit mit der Bundes- und Landesregierung mögliche Rechtsformen auf deren Umsetzbarkeit, hier schwerpunktmäßig die öffentlich-rechtliche Form des Zweckverbandes sowie die privatrechtlichen Rechtsform der GmbH. Von der Klärung der Rechtsform sind weitergehende Fragestellungen zur Umsetzung (z.B. Fragen des Personaleinsatzes, Haushalts- und Budgetregelungen) abhängig. Die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft soll bei der Agentur für Arbeit liegen. Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Die Kommune überträgt der Arbeitsgemeinschaft die Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie von Leistungen nach § 23 (3) SGB II (Erstausstattung für Wohnung und Kleidung, mehrtägige Klassenfahrten). Flankierende Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1-4 (Sucht- und Schuldnerberatung, Betreuungsangebote ect.) stellt die Kommune der Arbeitsgemeinschaft in ausreichendem Maß zur Verfügung. Bestimmte Aufgaben wie die Sicherstellung der Wohnung werden von der ARGE auf die Kommune rückübertragen. Aufgabenwahrnehmung Die Gesamtaufgaben der Arbeitsgemeinschaft sollen je nach vorhandener Kompetenz und Ressourcen sowohl von Mitarbeitern der Kommune als auch der Agentur wahrgenommen werden, für die notwendige Kostenverteilung ist ein Finanzausgleich vorgesehen. Sollte das vorhandene Personal nicht ausreichen, ist die Einbeziehung Dritter vorgesehen. Mit der Agentur für Arbeit wurde eine gemeinsame Aufbau- und Ablauforganisation für die Arbeitsgemeinschaft entwickelt, die ab Januar 2005 schrittweise umgesetzt werden soll (Anlage). Das Modell basiert auf der Arbeitsweise der gemeinsamen Anlaufstellen (siehe Beschluss des AGS vom 25.05.2004). Politische Steuerung der ARGE Der Vertragsentwurf zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sieht eine gemeinsame Zielplanung und Steuerung von Agentur und Kommune auf gleicher Augenhöhe vor. Die Ausgestaltung der Aufsichtsgremien, die paritätisch zwischen Kommune und Agentur besetzt werden sollen, hängt von der Rechtsform der Gesellschaft ab. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft soll durch einen Beirat begleitet werden, in den die Liga der Wohlfahrtsverbände eingebunden ist. Personal Vorgesehen ist der Einsatz von Personal sowohl der Agentur für Arbeit als auch der Stadt Düsseldorf, das allerdings beim bisherigen Dienstherrn verbleiben soll. Daneben ist für Teilaufgaben (z.B. Fallmanagement) auch die Einbeziehung Dritter vorgesehen. Die Arbeitsgemeinschaft wird daher voraussichtlich im wesentlichen über kein eigenes Personal verfügen. Soweit die Kommune Personal für Aufgaben der Agentur innerhalb der Arbeitsgemeinschaft zusätzlich zur Verfügung stellt, ist ein finanzieller Ausgleich für die Stadt Düsseldorf vorgesehen. RSD AllVorlg.WPT Seite 5 von 6 Welche rechtlichen Instrumente für den Personaleinsatz zur Verfügung stehen und geeignet sind, die Rechtsposition der Städtischen Mitarbeiter zu sichern, hängt von der Rechtsform ab. Die Beteiligungsrechte des Personalrates nach dem LPVG und die Mitwirkungsrechte nach § 17 LGG bzw. Frauenförderplan der Stadt Düsseldorf werden bei der noch ausstehenden Klärung gewahrt. Kommunale Beschäftigungsförderung Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft soll die Finanzierung der bisherigen kommunalen Beschäftigungsförderung ab 01.01.2005 im wesentlichen von der Arbeitsgemeinschaft zu Lasten der Agentur für Arbeit übernommen werden (Schaff ung von Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 (3) SGB II). Standorte Die Leistungen des SGB II und des SGB III (Jobcenter) sollen perspektivisch in ca. 3 dezentralen Standorten in Düsseldorf erbracht werden. Bis zur Schaffung eigener Standorte werden in einer Übergangslösung bisherige Sozialhilfebezieher weiterhin in den Standorten des Sozialamtes, bisherige Arbeitslosenhilfebezieher in den Standorten der Agentur für Arbeit betreut, allerdings nach einem möglichst einheitlichen System. Finanzierung und Infrastruktur Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Arbeitsgemeinschaft Mittel des Bundeshaushaltes zur Verfügung, die allerdings noch nicht abschließend festgelegt sind. Zusätzlich müssen der Arbeitsgemeinschaft im kommunalen Haushalt Mittel zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben im SGB II zur Verfügung gestellt werden. Ein Finanzausgleich im Bereich Personal- und Sachressourcen (Räume, Technik) ist voraussichtlich unmittelbar zwischen Agentur und Stadt vorzunehmen. Software Zur Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II soll einheitlich die Software der Agentur für Arbeit genutzt werden, sofern diese rechtzeitig in funktionsfähiger und für die Kommune inhaltlich ausreichender Form zur Verfügung gestellt werden kann. Alternativ werden kommunale Softwarelösungen zunächst weiterverfolgt Anlage: Organisationsmodell der Arbeitsgemeinschaft Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatu m Ergebnis Rat 15.07.04 Mh. beschlossen 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. RSD AllVorlg.WPT Seite 6 von 6 Alternative: Keine Amt: Sozialamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 01/ 171/2004