Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 93/2004

Pl5972/19IndGebwestlOerschbachstr VÄ

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Josef-Kleesattel-Straße 13 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 4. Mai 2004veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 93_2004_19073.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00071032.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:11:32 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 93/2004 Seite 1 von 4 Beschlussvorlage Betrifft: Plan Nr. 5972/19 - Industriegebiet westlich Oerschbachstraße -Veränderungssperre Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Rahmen seiner Vorberatu n g g e m. § 2 Ab s . 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.19-97 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre. Sachdarstellung: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 02.07. 2003 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5972/18 - Industriegebiet westlich Oersch-bachstraße - beschlossen, um das städtebauliche Ziel für dieses Gebiet - Ansiedlung und Erhalt von Gewerbe- und Industriebetrieben -weiterhin zu sichern. Diesem Ziel dient auch der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten, die auf der Grundlage des bisherigen Planungsrechts zulässig waren. Das Planungserfordernis für den neuen Bebauungsplan wurde durch einen Bauantrag für einen Einzelhandelsbetrieb ausgelöst. Der Antrag wurde im August 2003 gem. § 15 Baugesetzbuch um ein Jahr zurückgestellt, die Frist endet am 04.08.2004. Das Planverfahren für den neuen Bebauungsplan konnte noch nicht zum Abschluss geführt werden, da die konkreten Nutzungsziele noch erarbeitet und gegebenenfalls durch Gutachten geklärt werden müssen. Um den weiteren Planungsablauf und die Durchführung zu sichern, ist diese Veränderungssperre erforderlich. RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 93/2004 Seite 2 von 4 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 26.05.04 -/- 2Bezirksvertretung 9 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 93/2004 - 3 -Anlage zur Vorlage Nr. 61/93/2004 Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet zwischen den Industriegleisen (IDR), der Oerschbachstraße, der Reisholzer Bahnstraße und der Henkelstraße vom Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17.06.2004 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Rich-tlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen: § 1 Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Ratsausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 02.07.2003 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet zwischen den Industriegleisen (IDR), der Oerschbachstraße, der Reisholzer Bahnstraße und der Henkelstraße Maßgebend ist der im Plan Nr. 5972/19 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil der vorliegenden Satzung ist. § 3 In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 93/2004 - 4 - § 5 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 6 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der Rechts-verbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 93/2004