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Title: Ö
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00589088.pdf
Published Time: 2026-06-16T14:25:00.000Z
Number of Pages: 2
Markdown Content:
JHA/059/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in
Tageseinrichtungen für Kinder, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich
Fachbereich :
51 - Amt für Soziales und Jugend
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Burkhard Hintzsche
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Schulausschuss 23.06.2026 Kenntnisnahme
Jugendhilfeausschuss 24.06.2026 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 06.07.2026 Vorberatung
Rat 16.07.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die anliegende Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen
für Kinder, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
mit Wirkung zum 01.08.2027 inklusive der Beitragstabelle (Anlage)
Sachdarstellung:
Die neue Elternbeitragssatzung tritt zum 01.08.2027 in Kraft und setzt ein deutliches Zeichen
für Chancengerechtigkeit und frühe Bildung im Elementar- und Primarbereich.
Sie stellt Familien mit Kindern von null bis zehn Jahren in allen Einkommensstufen in den
Betreuungsmodellen bis zu 35 Wochenstunden (15 Uhr-Modell Offener Ganztag) komplett
beitragsfrei.
Sie beinhaltet darüber hinaus die Beitragsbefreiung in allen Betreuungsmodellen für Familien
mit einem Bruttojahreseinkommen bis 60.000 Euro.
Alle anderen Eltern beteiligen sich, sofern sie mehr als 35 Betreuungsstunden buchen
möchten, zukünftig entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten.
Dafür wurden die Einkommensgrenzen über 80.000 Euro differenzierter ausgestaltet. Seite 2
Dabei bleiben Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das vierte Lebensjahr vollendet haben
weiterhin gem. § 50 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) beitragsfrei. Ist eine Familie für mehr als
ein Kind zahlungspflichtig oder gem. § 50 KiBiz beitragsfrei gestellt, so werden für die
Geschwisterkinder nur 50% des Elternbeitrags nach Tabellen fällig.
Im Zuge dieser Überarbeitung werden die Beitragstabellen für die Kindertagespflege und in
Tageseinrichtungen für Kinder zusammengeführt. Zukünftig wird der Gleichrang der
Betreuungssysteme durch eine einheitliche Elternbeitragstabelle für den Elementarbereich
unterstrichen.
Die neue Elternbeitragssatzung setzt damit ein wichtiges Zeichen für Transparenz und
soziale Gerechtigkeit.
Die im Haushalt zu erwartenden Auswirkungen für das Jahr 2027 wurden bereits im Rahmen
der Haushaltsplanung berücksichtigt. Für die weitergehende Planung bleibt das
Buchungsverhalten der Eltern abzuwarten.
Anlagen:
1 - Änderungssatzung Elternbeitragssatzung
2 - Beitragstabelle
3 - Synopse
1 - Änderungssatzung Elternbeitragssatzung als Text anzeigen
Title: 00590156.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590156.pdf
Published Time: Tue, 16 Jun 2026 13:13:27 GMT
Number of Pages: 7
Markdown Content:
Satzung zur Änder ung der Satzun g üb er die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im
Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am XX.XX.2026 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), des § 90
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung vom 03.12.2019 (GV. NRW.
S. 894, ber. 2020 S. 77/SGV. NRW. 216 ) sowie des § 9 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein -Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102/SGV.
NRW. 223) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung – folgende
Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
1. Abschnitt I bis Abschnitt III werden wie folgt neu gefasst :
I. Abschnitt
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen im Sinne
des § 22 SGB VIII und in Kindert agespflege
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen
i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII (im Folgenden: Tageseinrichtungen für
Kinder) der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der
Jugendhilfe sowie für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von
Kindern in Kindertagespflege i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB VIII einen
öffentlich -rechtlichen Beitrag (im Folgenden: Elternbeitrag) , soweit sich nach § 49
KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergib t.
(2) Für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder außerhalb des
Gebietes der Stadt Düsseldorf erhebt die Stadt Düsseldorf Elternbeiträge nach
Maßgabe dieser Satzung, soweit die Zuständigkeit nach § 49 i.V.m. § 51 KiBiz
gegeben ist.
§ 2 Beitragsfreiheit
(1) Für eine Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder und in
Kindert agespflege nach Abschnitt I dieser Satzung wird bei einer Stundenanzahl
von bis zu 35 Stunden kein Beitrag erhoben.
(2) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in
Tageseinrichtungen für Kinder oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum
30 . September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden , ab Beginn des im
selben Jahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
(3) Die Beitragsfreiheit gem. § 2 Abs. 2 dieser Satzung ist beschränkt auf
Regelbetreuungsangebote bis zu einem Stundenumfang von 45 Stunden pro
Woche. Liegt die Gesamtzahl der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit in
öffentlich finanzierter Kindertagespflege oder in Kindertageseinrichtungen
oberhalb von 4 5 Stunden pro Woche, so werden Beiträge unter Berücksichtigung
des Einkommens der jeweiligen einkommenseinsatzpflichtigen Personen gem. § 5 Abs. 2 S. 4 – 6 dieser Satzung gem. der Beit ragstabelle sowie der in Anspruch
genommenen Stundenzahl fällig.
(4) Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
Ebenfalls beitragsfrei sind Kinder, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII
erhalten.
§ 3 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr
entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die
Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der
Betreuung vertraglich f estgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des
Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B.
aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht
endet mit de m Monat der Beendigung des vertr aglichen Betreuungsanspruchs
oder , wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten der Tageseinrichtungen für Kinder
sowie der Kindert agespflegepersonen und auch, wenn das Kind nicht an allen
Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch
Eingewöhnungs - oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei
vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung,
insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein
Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Ki nd aus persönlichen
Gründen nicht an der Betreuung teilnimmt. Als Nichtteilnahme aus p ersönliche n
Gründe n zählen insbesondere Abwesenheiten aufgrund von Urlaub, Krankheit oder
privaten Terminen.
§ 4 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten (im Folgenden: Eltern )
mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil
zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern.
(2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das
Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen
Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der
Regel in derselben Wohn ung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres
Kindes dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den
elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem
Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspflich tig. Für jedes Elternteil wird dabei ein
Elternbeitrag in Höhe von 50% des Elter nbeitrag es festgesetzt, der sich nach dem
jeweils maßgeblichen Elterneinkommen gemäß der Beitragstabelle ergibt.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Hiervon ausgenommen
sind die Fälle, die unter § 4 Abs. 2 dieser Satzung fallen.
(4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein
Elternbeitrag zu zahlen.
§ 5 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt
(1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung
wird in monatlichen Raten als öffentlich -rechtlicher Jahresbeitrag erhoben. (2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang ab
der 36. Stunde. § 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung sind zu berücksichtigen .
Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche
Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind angemeldet
ist. Lebt die nach § 4 dieser Satzung beitragspflichtige Person in einem Haushalt
mit ihrer Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer Partnerin
beziehungsweise ihrem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und
ist diese beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich
gleichgestel lt, gehör t auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des
Ehegatten oder der Partnerin beziehungsweise des Partners in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft zum beitragsrelevanten Einkommen. Lebt das Kind allerdings
mit seinen Elternteilen zusammen in einem Wechselmodell im Sinne des § 4 Abs.
2 S. 1 dieser Satzung , bleibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen
Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 4 dieser
Satzung und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner innen bzw.
Lebenspartner , deren Einkommen nach den beiden vorgenannten Sätzen zu
berücksichtigen ist, werden im Folgenden zusammenfassend als
„einkommenseinsatzpflichtige Personen“ bezeichnet. Die Höhe der Elternbeiträge
ergibt sich aus der Anlage zu d ieser Satzung.
(3) Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder kann ein Entgelt für die Mahlzeiten
verlangen. Das Entgelt gem. § 5 Abs. 3 S. 1 dieser Satzung ist unabhängig vom
Einkommen zu zahlen.
§ 6 Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der
einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und
vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen
veranlagten Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerin oder
des eingetragenen Lebenspartners ist nicht zulässig.
(2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen,
Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.),
Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder
Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leis tungen für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sowie der
Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sin d zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu
den in § 10 BEEG genannten Beträgen als Einkommen unberücksichtigt. Bei
Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1 -3 BEEG genannten Beträge
mit der Zahl der geborenen Kinder.
(3) Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind
für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern
das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere
Sozialversicherungsbeiträge un d Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen,
gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon sind
Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung in § 2
Abs. 5a S. 2 EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen
abgezogen.
(4) Bezieht eine einkommenseinsatzpflichtige Person Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfi ndung zu oder ist sie in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag in Höhe von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hin zuzurechnen.
(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu
gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1-4 ermittelten Einkommen
abzuziehen.
§ 7 Beitragsermäßigung
(1) Wird mehr als ein Kind einer bzw. mehrerer nach § 4 dieser Satzung
beitragspflichtigen Person bzw. Person en gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für
Kinder im Gebiet der Stadt Düsseldorf, von einer Kindert agespflegeperson oder im
Rahmen einer Ganztagsbetreuung im Primarbereich (Abschnitt II dieser Satzung )
im Gebiet der Stadt Düsseldorf betreut und werden für mindestens zwei dieser
Betreuungsverhältnisse Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so
reduzieren sich die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind , welches mit
dem beitragspflichtigen Elternteil und dem Kind, für das die Elternbeiträge erhoben
werden , in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und dort seinen Hauptwohnsitz
hat (im Folgenden: Geschwisterkinder) um die Hälfte. Ergeben sich
unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, so ist in voller Höhe der
Elternbeitrag für das jenige Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen und
der Betreuungsart der höchste Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung ergibt.
Ist ein Kind nach § 50 Abs. 1 Ki Biz beitragsfrei gestellt, wird für jedes weitere
Geschwisterkind , für das eine Beitragspflicht nach Maßgabe dieser Satzung
besteht, ein Beitrag in Höhe vo n 50% des einkommensabhängigen Elternbeitrag es
erhoben. Die Regelung der Beitragsermäßigung für Geschwister kinder (im
Folgenden: Geschwister ermäßigung ) gilt nur für öffentlich geförderte
Betreuungsangebote.
(2) Die Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Kinder der
beitragspflichtigen Personen in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken betreut
werden, die Stadt Düsseldorf aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 1 S. 2 KiBiz
NRW jedoch auch für die Beitragserhebung in Bezug auf das auswärtig betreute
Kind bzw. die auswärtig betreuten Kinder zuständig ist.
(3) Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit einer anderen Person , die
im Wechselmodell gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung lebt, und wird für mehr
als ein Kind einer dieser beiden Personen und/oder beider Personen ein
Elternbeitrag erhoben, gelten die vorstehenden Beitrags ermäßigungen
entsprechend.
(4) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag übernommen , wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind
Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ,
Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder , wenn die Eltern des Kindes
Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach
dem Wohngeldgesetz erhalten. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs . 1 S. 1 und Abs . 2 SGB XII
entsprechend , so weit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft .
§ 8 Auskunfts - und Anzeigepflichten
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt bei der Kindertagese inrichtung nach
diesem Abschnitt der Träger , bei der Kindertagespflege nach diesem Abschnitt die
Kindertagespflegeperson bei Stellung des Antrags auf Geldleistungen und bei der
Ganztagsbetreuung nach Abschnitt II dieser Satzung die Schule der Stadt
Düsseldorf die Namen, die Anschriften, die Geburtsdaten und die Aufnahme - und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen bzw.
deren Eltern unverzüglich mit.
(2) Die Beitragspflichtigen haben sich binnen vier Wochen nach Zugang der
Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Einkommenserklärung und danach auf
Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich zu ihrer
Einkommenssituation zu erklä ren und alle Tatsachen, die für die Bemessung des
Elternbeitrag es maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen
Nachweise, insbesondere über das gem. § 6 dieser Satzung maßgebliche
Einkommen , vorzulegen. Die Beitragspflichtigen si
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
2 - Beitragstabelle als Text anzeigen
Title: 00590165.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590165.pdf
Published Time: Tue, 16 Jun 2026 14:09:28 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Anlage zur Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege
und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich ab 01.08.2027
Beitragstabellen:
(A) Beiträge (mtl.) für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder und in
Kindertage spflege
Einkommen Beitragsregelung bis zum 4. Lebensjahr –
Stichtag 30.09.
EK -Stufe EK -Grenze
(EUR)
bis 35
Std./Woche
(EUR/mtl.)
bis 40
Std./Woche
(EUR /mtl. )
bis 45
Std./Woche *
(EUR /mtl. )
Stufe 1 bis 60.000 0 0 0
Stufe 2 bis 80.000 0 230 380
Stufe 3 bis 100.000 0 300 450
Stufe 4 bis 120.000 0 370 520
Stufe 5 bis 140.000 0 440 590
Stufe 6 bis 160.000 0 510 660
Stufe 7 bis 180.000 0 580 730
Stufe 8 über 180.000 0 650 800
> *Für Betreuungszeiten von mehr als 45 Stunden pro Woche wird unabhängig von der Einkommensstufe und
> Betreuungsform für jede zusätzliche Stunde ein Aufschlag von 5% des jeweiligen Elter nbeitrags erhoben. Diese
> Regelung gilt auch für die ergänzende Schulkindbetreuung in Kindertagespflege sofern sie im Anschluss an das
> Betreuungsangebot im Primarbereich bis 16.00 Uhr in Anspruch genommen wird.
(B) Beiträge (mtl.) für die Betreuung im Offenen Ganztag im Primarbereich /
Schulkind in Tagespflege, inkl. Bewegte Schulkindbetreuung
Einkommen
EK -Stufe EK -Grenze
(EUR)
14 Uhr
(EUR /mtl. )
15 Uhr
(EUR /mtl. )
16 Uhr /GTK
(EUR /mtl. )
Stufe 1 bis 60.000 0 0 0
Stufe 2 bis 80.000 0 0 180
Stufe 3 bis 100.000 0 0 190
Stufe 4 bis 120.000 0 0 200
Stufe 5 bis 140.000 0 0 210
Stufe 6 bis 160.000 0 0 220
Stufe 7 bis 180.000 0 0 230
Stufe 8 über 180.000 0 0 240
3 - Synopse als Text anzeigen
Title: 00590166.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590166.pdf
Published Time: Tue, 16 Jun 2026 14:21:32 GMT
Number of Pages: 17
Markdown Content:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
> Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich
> Synoptische Gegenüberstellung
> 1
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in
Tagespflege und im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule im Primarbereich (IS T – gültige
Fassung ab 01.08.2026 )
Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von
Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und
im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im
Primarbereich (S OLL – Fassung ab 01.08.2027)
I. Abschnitt I. Abschnitt
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen i.S.d. § 22 SGB VIII und in
Kindertagespflege
§ 1 Allgemeines § 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von
Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24
SGB VIII der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten
freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich -rechtlichen
Beitrag, soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende
Zuständigkeit ergibt.
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von
Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24
SGB VIII (im Folgenden: Tageseinrichtungen für Kinder)
der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien
Träger der Jugendhilfe sowie für die Inanspruchnahme des
Angebotes der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB
VIII einen öffentlich -rechtlichen Beitrag (im Folgenden:
Elternbeitrag) , soweit sich nach § 49 KiBiz keine
abweichende Zuständigkeit e rgibt.
NEU § 2 Beitragsfreiheit
NEU (1) Für eine Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen
für Kinder und in Kindertagespflege nach Abschnitt I
dieser Satzung wird bei einer Stundenanzahl von bis zu 35
Stunden kein Beitrag erhoben. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
> Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich
> Synoptische Gegenüberstellung
> 2
ALT ( vgl. § 6 Abs. 5 IST ) (2) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist die Inanspruchnahme von
Angeboten in Tageseinrichtungen für Kinder oder
Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30.
September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden,
ab Beginn des im selben Jahr beginnenden
Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
NEU (3) Die Beitragsfreiheit gem. § 2 Abs. 2 dieser Satzung ist
beschränkt auf Regelbetreuungsangebote bis zu einem
Stundenumfang von 45 Stunden pro Woche. Liegt die
Gesamtzahl der vereinbarten wöchentlichen
Betreuungszeit in öffentlich finanzierter Kindertage spflege
oder in Kindertageseinrichtungen oberhalb von 45 Stunden
pro Woche, so werden Beiträge unter Berücksichtigung
des Einkommens der jeweiligen
einkommenseinsatzpflichtigen Personen gem. § 5 Abs. 2
S. 3 – 5 dieser Satzung gem. der Beitragstabelle sowi e
der in Anspruch genommenen Stundenzahl fällig.
ALT (vgl. § 6 Abs. 6 IST ) (4) Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist kein
Elternbeitrag zu zahlen. Ebenfalls beitragsfrei sind Kinder,
die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII erhalten.
§ 2 Beitragszeitraum § 3 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr;
das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.
August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die
Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in
dem der Beginn der Betreuung vertraglich festgelegt
wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des
(1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr;
das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.
August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die
Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in
dem der Beginn der Betreuung vertraglich f estgelegt
wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
> Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich
> Synoptische Gegenüberstellung
> 3
Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die
Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der
Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht
endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur
Verfügung gestellt wird.
(2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch,
wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut
wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch
Eingewöhnungs - oder Schließungszeiten der Einrichtung
nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbr echungen oder
Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch
Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht
kein Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt,
wenn das Kind aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub,
Krankheit oder private T ermine) vorübergehend nicht an
der Betreuung teilnimmt.
Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die
Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der
Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht
endet mit dem Monat der Beendigung des vertraglichen
Betreuungsanspruchs oder, wenn dem Kind kein
Be treuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten der
Tageseinrichtungen für Kinder sowie der
Kindertagespflegepersonen und auch, wenn das Kind nicht
an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere
wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs - oder
Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei
vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen
der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstö rungen,
Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf
Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind aus
persönlichen Gründen nicht an der Betreuung teilnimmt.
Als Nichtteilnahme aus persönlichen Gründen zählen
insbesondere Abwesenheiten aufgr und von Urlaub,
Krankheit oder privaten Terminen.
§ 3 Beitragspflichtige § 4 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern (Eltern im leiblichen
Sinne und Adoptiveltern) und diesen rechtlich
gleichgestellten Personen (Vormünder) mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil
(1)Beitragspflichtig sind die jeweiligen
Erziehungsberechtigten ( im Folgenden: Eltern ) mit denen
das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
> Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich
> Synoptische Gegenüberstellung
> 4
oder einer rechtlich gleichgestellten Person zusammen, so
tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern bzw. der
rechtlich gleichgestellten Personen.
Elternteil zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die
Stelle der Eltern.
(2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch
dann gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen
einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen
Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben,
wenn das Kind in der Regel in derselben Wohnung lebt
und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort
teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen
zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt
(sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem Fall sind
ebenfalls beide Eltern beitragspf lichtig.
(2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch
dann gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen
einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen
Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben,
wenn das Kind in der Regel in derselben Wohnung lebt
und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort
teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen
zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt
(sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem Fall sind
ebenfalls beide Eltern beitragspflichtig . Für jedes Elternteil
wird dabei ein Elternb eitrag in Höhe von 50% des
Elter nbeitrages festgesetzt, der sich nach dem jeweils
maßgeblichen Elterneinkommen gemäß der Beitragstabelle
ergibt .
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Hiervon ausgenommen sind die Fälle, die unter § 4 Abs. 2
dieser Satzung fallen.
(4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen
(z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
(4)Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen
(z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
§ 4 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt § 5 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt
(1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer
Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in
monatlichen Raten als öffentlich -rechtlicher Jahresbeitrag
erhoben.
(1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer
Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in
monatlichen Raten als öffentlich -rechtlicher Jahresbeitrag
erhoben. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
> Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich
> Synoptische Gegenüberstellung
> 5
(2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter
des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig
von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der
maßgebliche Elternbeitrag für den Betreuung sumfang
erhoben, für den das Kind angemeldet ist. Lebt die
beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit ihrer
Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer
Partnerin beziehungsweise ihrem Partner in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese
beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes
oder rechtlich gleichgestellt, gehören auch das Einkommen
der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der
Partnerin beziehungsweise des Partners zum
beitragsrelevanten Einkommen. L ebt das Kind allerdings in
einem Wechselmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 mit seinen
Elternteilen zusammen, bleibt das Einkommen von
Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern der
Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 3
dieser Satzung und E hegatten/eingetragene
Lebenspartner, deren Einkommen nach den beiden
vorgenannten Sätzen zu berücksichtigen ist, werden im
Folgenden zusammenfassend als
„einkommenseinsatzpflichtige Personen“ bezeichnet. Die
Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anla ge zu
dieser Satzung.
(2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter
des Kindes sowie dem Betreuungsumfang ab der 36.
Stunde. § 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung sind zu
berücksichtigen. Unabhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für
den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind
angemeldet ist. Lebt die nach § 4 dieser Satzung
beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit ihrer
Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatte n oder ihrer
Partnerin beziehungsweise ihrem Partner in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese
beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes
oder rechtlich gleichgestellt, gehört auch das Einkommen
der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der
Partnerin beziehungsweise des Partners in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft zum
beitragsrelevanten Einkommen. Lebt das Kind allerdings
mit seinen Eltern teilen zusammen in einem Wechselmodell
im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung , ble ibt das
Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen
Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt.
Beitragspflichtige nach § 4 dieser Satzung und Ehegatten
bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen bzw.
Lebenspartner, deren Einkommen nach den beiden
vorgenannten Sätzen zu berücksichtigen ist, werden im
Folgenden zusammenfassend als
„einkommenseinsatzpflichtige Personen“ bezeichnet. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
> Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich
> Synoptische Gegenüberstellung
> 6
Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu
dieser Satzung.
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann gem. § 51
Abs. 3 KiBiZ zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen
verlangen. Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig vom
Einkommen zu zahlen.
(3) Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder kann ein
Entgelt für die Mahlzeiten verlangen. Das Entgelt gem. § 5
Abs. 3 S. 1 dieser Satzung ist unabhängig vom
Einkommen zu zahlen.
§ 5 Einkommen § 6 Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe
der positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen
Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils
geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im
Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarte n und mit Verlusten des zusammen
veranlagten Ehegatten/eingetragene Lebenspartner s ist
nicht zulässig.
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe
der positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen
Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils
geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im
Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen
veranlagten Ehegatten bzw. der eingetragenen
Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners
ist nicht zulässig .
(2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie
Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit
bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.),
Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B.
Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung
des Leb ensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen
für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden
(2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie
Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit
bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.),
Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B.
Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur
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