Beschlussvorlage Aktenzeichen JHA/059/2026

Änderung der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern

Amtlicher Titel: Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
4Dokumente 10. Juni 2026veröffentlicht

Zusammenfassung

Der Jugendhilfeausschuss berät am 24. Juni 2026 über eine Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen. Die Sitzung beginnt um 15:00 Uhr. Die Änderung betrifft die Betreuung in Tageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen.

Einordnung

Die Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen betrifft die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich. Der Jugendhilfeausschuss führt am 24. Juni 2026 eine Vorberatung durch. Die Sitzung startet um 15:00 Uhr.

Hintergrund

Die Satzung regelt die finanziellen Beiträge, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder zahlen müssen. Änderungen können sich auf die finanzielle Belastung der Familien auswirken.

Was bedeutet das für Bürger?

Die Beratung im Jugendhilfeausschuss könnte zu einer Anpassung der Elternbeiträge führen. Dies betrifft alle Eltern, deren Kinder in den genannten Einrichtungen betreut werden.

Nächste Schritte

Die Ergebnisse der Vorberatung werden in der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses bekannt gegeben.

Die wichtigsten Punkte

  • Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen
  • Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 24. Juni 2026
  • Sitzung beginnt um 15:00 Uhr
  • Betroffene Einrichtungen: Tageseinrichtungen, Tagespflege, Offene Ganztagsschule
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  • Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die anliegende Satzung zur Änderung
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Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00589088.pdf Published Time: 2026-06-16T14:25:00.000Z Number of Pages: 2 Markdown Content: JHA/059/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Fachbereich : 51 - Amt für Soziales und Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Schulausschuss 23.06.2026 Kenntnisnahme Jugendhilfeausschuss 24.06.2026 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 06.07.2026 Vorberatung Rat 16.07.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich mit Wirkung zum 01.08.2027 inklusive der Beitragstabelle (Anlage) Sachdarstellung: Die neue Elternbeitragssatzung tritt zum 01.08.2027 in Kraft und setzt ein deutliches Zeichen für Chancengerechtigkeit und frühe Bildung im Elementar- und Primarbereich. Sie stellt Familien mit Kindern von null bis zehn Jahren in allen Einkommensstufen in den Betreuungsmodellen bis zu 35 Wochenstunden (15 Uhr-Modell Offener Ganztag) komplett beitragsfrei. Sie beinhaltet darüber hinaus die Beitragsbefreiung in allen Betreuungsmodellen für Familien mit einem Bruttojahreseinkommen bis 60.000 Euro. Alle anderen Eltern beteiligen sich, sofern sie mehr als 35 Betreuungsstunden buchen möchten, zukünftig entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten. Dafür wurden die Einkommensgrenzen über 80.000 Euro differenzierter ausgestaltet. Seite 2 Dabei bleiben Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das vierte Lebensjahr vollendet haben weiterhin gem. § 50 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) beitragsfrei. Ist eine Familie für mehr als ein Kind zahlungspflichtig oder gem. § 50 KiBiz beitragsfrei gestellt, so werden für die Geschwisterkinder nur 50% des Elternbeitrags nach Tabellen fällig. Im Zuge dieser Überarbeitung werden die Beitragstabellen für die Kindertagespflege und in Tageseinrichtungen für Kinder zusammengeführt. Zukünftig wird der Gleichrang der Betreuungssysteme durch eine einheitliche Elternbeitragstabelle für den Elementarbereich unterstrichen. Die neue Elternbeitragssatzung setzt damit ein wichtiges Zeichen für Transparenz und soziale Gerechtigkeit. Die im Haushalt zu erwartenden Auswirkungen für das Jahr 2027 wurden bereits im Rahmen der Haushaltsplanung berücksichtigt. Für die weitergehende Planung bleibt das Buchungsverhalten der Eltern abzuwarten. Anlagen: 1 - Änderungssatzung Elternbeitragssatzung 2 - Beitragstabelle 3 - Synopse
1 - Änderungssatzung Elternbeitragssatzung als Text anzeigen
Title: 00590156.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590156.pdf Published Time: Tue, 16 Jun 2026 13:13:27 GMT Number of Pages: 7 Markdown Content: Satzung zur Änder ung der Satzun g üb er die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am XX.XX.2026 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77/SGV. NRW. 216 ) sowie des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung – folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I 1. Abschnitt I bis Abschnitt III werden wie folgt neu gefasst : I. Abschnitt Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII und in Kindert agespflege § 1 Allgemeines (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII (im Folgenden: Tageseinrichtungen für Kinder) der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe sowie für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB VIII einen öffentlich -rechtlichen Beitrag (im Folgenden: Elternbeitrag) , soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergib t. (2) Für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder außerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf erhebt die Stadt Düsseldorf Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit die Zuständigkeit nach § 49 i.V.m. § 51 KiBiz gegeben ist. § 2 Beitragsfreiheit (1) Für eine Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindert agespflege nach Abschnitt I dieser Satzung wird bei einer Stundenanzahl von bis zu 35 Stunden kein Beitrag erhoben. (2) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Tageseinrichtungen für Kinder oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30 . September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden , ab Beginn des im selben Jahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. (3) Die Beitragsfreiheit gem. § 2 Abs. 2 dieser Satzung ist beschränkt auf Regelbetreuungsangebote bis zu einem Stundenumfang von 45 Stunden pro Woche. Liegt die Gesamtzahl der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit in öffentlich finanzierter Kindertagespflege oder in Kindertageseinrichtungen oberhalb von 4 5 Stunden pro Woche, so werden Beiträge unter Berücksichtigung des Einkommens der jeweiligen einkommenseinsatzpflichtigen Personen gem. § 5 Abs. 2 S. 4 – 6 dieser Satzung gem. der Beit ragstabelle sowie der in Anspruch genommenen Stundenzahl fällig. (4) Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Ebenfalls beitragsfrei sind Kinder, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII erhalten. § 3 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Betreuung vertraglich f estgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht endet mit de m Monat der Beendigung des vertr aglichen Betreuungsanspruchs oder , wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird. (2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten der Tageseinrichtungen für Kinder sowie der Kindert agespflegepersonen und auch, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs - oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Ki nd aus persönlichen Gründen nicht an der Betreuung teilnimmt. Als Nichtteilnahme aus p ersönliche n Gründe n zählen insbesondere Abwesenheiten aufgrund von Urlaub, Krankheit oder privaten Terminen. § 4 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten (im Folgenden: Eltern ) mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern. (2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der Regel in derselben Wohn ung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspflich tig. Für jedes Elternteil wird dabei ein Elternbeitrag in Höhe von 50% des Elter nbeitrag es festgesetzt, der sich nach dem jeweils maßgeblichen Elterneinkommen gemäß der Beitragstabelle ergibt. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, die unter § 4 Abs. 2 dieser Satzung fallen. (4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. § 5 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt (1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als öffentlich -rechtlicher Jahresbeitrag erhoben. (2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang ab der 36. Stunde. § 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung sind zu berücksichtigen . Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind angemeldet ist. Lebt die nach § 4 dieser Satzung beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer Partnerin beziehungsweise ihrem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich gleichgestel lt, gehör t auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Partnerin beziehungsweise des Partners in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zum beitragsrelevanten Einkommen. Lebt das Kind allerdings mit seinen Elternteilen zusammen in einem Wechselmodell im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung , bleibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 4 dieser Satzung und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner innen bzw. Lebenspartner , deren Einkommen nach den beiden vorgenannten Sätzen zu berücksichtigen ist, werden im Folgenden zusammenfassend als „einkommenseinsatzpflichtige Personen“ bezeichnet. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu d ieser Satzung. (3) Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder kann ein Entgelt für die Mahlzeiten verlangen. Das Entgelt gem. § 5 Abs. 3 S. 1 dieser Satzung ist unabhängig vom Einkommen zu zahlen. § 6 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners ist nicht zulässig. (2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leis tungen für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sin d zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 BEEG genannten Beträgen als Einkommen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1 -3 BEEG genannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. (3) Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge un d Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon sind Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 5a S. 2 EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. (4) Bezieht eine einkommenseinsatzpflichtige Person Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfi ndung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag in Höhe von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hin zuzurechnen. (5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1-4 ermittelten Einkommen abzuziehen. § 7 Beitragsermäßigung (1) Wird mehr als ein Kind einer bzw. mehrerer nach § 4 dieser Satzung beitragspflichtigen Person bzw. Person en gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im Gebiet der Stadt Düsseldorf, von einer Kindert agespflegeperson oder im Rahmen einer Ganztagsbetreuung im Primarbereich (Abschnitt II dieser Satzung ) im Gebiet der Stadt Düsseldorf betreut und werden für mindestens zwei dieser Betreuungsverhältnisse Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so reduzieren sich die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind , welches mit dem beitragspflichtigen Elternteil und dem Kind, für das die Elternbeiträge erhoben werden , in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und dort seinen Hauptwohnsitz hat (im Folgenden: Geschwisterkinder) um die Hälfte. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, so ist in voller Höhe der Elternbeitrag für das jenige Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung ergibt. Ist ein Kind nach § 50 Abs. 1 Ki Biz beitragsfrei gestellt, wird für jedes weitere Geschwisterkind , für das eine Beitragspflicht nach Maßgabe dieser Satzung besteht, ein Beitrag in Höhe vo n 50% des einkommensabhängigen Elternbeitrag es erhoben. Die Regelung der Beitragsermäßigung für Geschwister kinder (im Folgenden: Geschwister ermäßigung ) gilt nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote. (2) Die Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Kinder der beitragspflichtigen Personen in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken betreut werden, die Stadt Düsseldorf aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 1 S. 2 KiBiz NRW jedoch auch für die Beitragserhebung in Bezug auf das auswärtig betreute Kind bzw. die auswärtig betreuten Kinder zuständig ist. (3) Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit einer anderen Person , die im Wechselmodell gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung lebt, und wird für mehr als ein Kind einer dieser beiden Personen und/oder beider Personen ein Elternbeitrag erhoben, gelten die vorstehenden Beitrags ermäßigungen entsprechend. (4) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag übernommen , wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) , Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder , wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs . 1 S. 1 und Abs . 2 SGB XII entsprechend , so weit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft . § 8 Auskunfts - und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt bei der Kindertagese inrichtung nach diesem Abschnitt der Träger , bei der Kindertagespflege nach diesem Abschnitt die Kindertagespflegeperson bei Stellung des Antrags auf Geldleistungen und bei der Ganztagsbetreuung nach Abschnitt II dieser Satzung die Schule der Stadt Düsseldorf die Namen, die Anschriften, die Geburtsdaten und die Aufnahme - und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen bzw. deren Eltern unverzüglich mit. (2) Die Beitragspflichtigen haben sich binnen vier Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Einkommenserklärung und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklä ren und alle Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrag es maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das gem. § 6 dieser Satzung maßgebliche Einkommen , vorzulegen. Die Beitragspflichtigen si

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2 - Beitragstabelle als Text anzeigen
Title: 00590165.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590165.pdf Published Time: Tue, 16 Jun 2026 14:09:28 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Anlage zur Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich ab 01.08.2027 Beitragstabellen: (A) Beiträge (mtl.) für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertage spflege Einkommen Beitragsregelung bis zum 4. Lebensjahr – Stichtag 30.09. EK -Stufe EK -Grenze (EUR) bis 35 Std./Woche (EUR/mtl.) bis 40 Std./Woche (EUR /mtl. ) bis 45 Std./Woche * (EUR /mtl. ) Stufe 1 bis 60.000 0 0 0 Stufe 2 bis 80.000 0 230 380 Stufe 3 bis 100.000 0 300 450 Stufe 4 bis 120.000 0 370 520 Stufe 5 bis 140.000 0 440 590 Stufe 6 bis 160.000 0 510 660 Stufe 7 bis 180.000 0 580 730 Stufe 8 über 180.000 0 650 800 > *Für Betreuungszeiten von mehr als 45 Stunden pro Woche wird unabhängig von der Einkommensstufe und > Betreuungsform für jede zusätzliche Stunde ein Aufschlag von 5% des jeweiligen Elter nbeitrags erhoben. Diese > Regelung gilt auch für die ergänzende Schulkindbetreuung in Kindertagespflege sofern sie im Anschluss an das > Betreuungsangebot im Primarbereich bis 16.00 Uhr in Anspruch genommen wird. (B) Beiträge (mtl.) für die Betreuung im Offenen Ganztag im Primarbereich / Schulkind in Tagespflege, inkl. Bewegte Schulkindbetreuung Einkommen EK -Stufe EK -Grenze (EUR) 14 Uhr (EUR /mtl. ) 15 Uhr (EUR /mtl. ) 16 Uhr /GTK (EUR /mtl. ) Stufe 1 bis 60.000 0 0 0 Stufe 2 bis 80.000 0 0 180 Stufe 3 bis 100.000 0 0 190 Stufe 4 bis 120.000 0 0 200 Stufe 5 bis 140.000 0 0 210 Stufe 6 bis 160.000 0 0 220 Stufe 7 bis 180.000 0 0 230 Stufe 8 über 180.000 0 0 240
3 - Synopse als Text anzeigen
Title: 00590166.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590166.pdf Published Time: Tue, 16 Jun 2026 14:21:32 GMT Number of Pages: 17 Markdown Content: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in > Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich > Synoptische Gegenüberstellung > 1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (IS T – gültige Fassung ab 01.08.2026 ) Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (S OLL – Fassung ab 01.08.2027) I. Abschnitt I. Abschnitt Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. § 22 SGB VIII und in Kindertagespflege § 1 Allgemeines § 1 Allgemeines (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich -rechtlichen Beitrag, soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergibt. (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII (im Folgenden: Tageseinrichtungen für Kinder) der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe sowie für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB VIII einen öffentlich -rechtlichen Beitrag (im Folgenden: Elternbeitrag) , soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit e rgibt. NEU § 2 Beitragsfreiheit NEU (1) Für eine Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege nach Abschnitt I dieser Satzung wird bei einer Stundenanzahl von bis zu 35 Stunden kein Beitrag erhoben. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in > Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich > Synoptische Gegenüberstellung > 2 ALT ( vgl. § 6 Abs. 5 IST ) (2) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Tageseinrichtungen für Kinder oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Jahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. NEU (3) Die Beitragsfreiheit gem. § 2 Abs. 2 dieser Satzung ist beschränkt auf Regelbetreuungsangebote bis zu einem Stundenumfang von 45 Stunden pro Woche. Liegt die Gesamtzahl der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit in öffentlich finanzierter Kindertage spflege oder in Kindertageseinrichtungen oberhalb von 45 Stunden pro Woche, so werden Beiträge unter Berücksichtigung des Einkommens der jeweiligen einkommenseinsatzpflichtigen Personen gem. § 5 Abs. 2 S. 3 – 5 dieser Satzung gem. der Beitragstabelle sowi e der in Anspruch genommenen Stundenzahl fällig. ALT (vgl. § 6 Abs. 6 IST ) (4) Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Ebenfalls beitragsfrei sind Kinder, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII erhalten. § 2 Beitragszeitraum § 3 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Betreuung vertraglich festgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des (1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Betreuung vertraglich f estgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in > Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich > Synoptische Gegenüberstellung > 3 Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird. (2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs - oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbr echungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit oder private T ermine) vorübergehend nicht an der Betreuung teilnimmt. Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht endet mit dem Monat der Beendigung des vertraglichen Betreuungsanspruchs oder, wenn dem Kind kein Be treuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird. (2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten der Tageseinrichtungen für Kinder sowie der Kindertagespflegepersonen und auch, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs - oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstö rungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind aus persönlichen Gründen nicht an der Betreuung teilnimmt. Als Nichtteilnahme aus persönlichen Gründen zählen insbesondere Abwesenheiten aufgr und von Urlaub, Krankheit oder privaten Terminen. § 3 Beitragspflichtige § 4 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern (Eltern im leiblichen Sinne und Adoptiveltern) und diesen rechtlich gleichgestellten Personen (Vormünder) mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil (1)Beitragspflichtig sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten ( im Folgenden: Eltern ) mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in > Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich > Synoptische Gegenüberstellung > 4 oder einer rechtlich gleichgestellten Person zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern bzw. der rechtlich gleichgestellten Personen. Elternteil zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern. (2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der Regel in derselben Wohnung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspf lichtig. (2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der Regel in derselben Wohnung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspflichtig . Für jedes Elternteil wird dabei ein Elternb eitrag in Höhe von 50% des Elter nbeitrages festgesetzt, der sich nach dem jeweils maßgeblichen Elterneinkommen gemäß der Beitragstabelle ergibt . (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, die unter § 4 Abs. 2 dieser Satzung fallen. (4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. (4)Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. § 4 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt § 5 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt (1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als öffentlich -rechtlicher Jahresbeitrag erhoben. (1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als öffentlich -rechtlicher Jahresbeitrag erhoben. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in > Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich > Synoptische Gegenüberstellung > 5 (2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für den Betreuung sumfang erhoben, für den das Kind angemeldet ist. Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer Partnerin beziehungsweise ihrem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich gleichgestellt, gehören auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Partnerin beziehungsweise des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. L ebt das Kind allerdings in einem Wechselmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 mit seinen Elternteilen zusammen, bleibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 3 dieser Satzung und E hegatten/eingetragene Lebenspartner, deren Einkommen nach den beiden vorgenannten Sätzen zu berücksichtigen ist, werden im Folgenden zusammenfassend als „einkommenseinsatzpflichtige Personen“ bezeichnet. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anla ge zu dieser Satzung. (2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang ab der 36. Stunde. § 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung sind zu berücksichtigen. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind angemeldet ist. Lebt die nach § 4 dieser Satzung beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatte n oder ihrer Partnerin beziehungsweise ihrem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich gleichgestellt, gehört auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Partnerin beziehungsweise des Partners in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zum beitragsrelevanten Einkommen. Lebt das Kind allerdings mit seinen Eltern teilen zusammen in einem Wechselmodell im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung , ble ibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 4 dieser Satzung und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner, deren Einkommen nach den beiden vorgenannten Sätzen zu berücksichtigen ist, werden im Folgenden zusammenfassend als „einkommenseinsatzpflichtige Personen“ bezeichnet. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in > Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich > Synoptische Gegenüberstellung > 6 Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann gem. § 51 Abs. 3 KiBiZ zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig vom Einkommen zu zahlen. (3) Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder kann ein Entgelt für die Mahlzeiten verlangen. Das Entgelt gem. § 5 Abs. 3 S. 1 dieser Satzung ist unabhängig vom Einkommen zu zahlen. § 5 Einkommen § 6 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarte n und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten/eingetragene Lebenspartner s ist nicht zulässig. (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners ist nicht zulässig . (2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Leb ensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden (2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur

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KI-gestützt aufbereitet am 17. Juni 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen JHA/059/2026