Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Termine abgeschlossenDie eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Burgunderstraße 49 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug9Dokumente7. Oktober 2026veröffentlicht
Das Wichtigste
Die Bezirksvertretung 4 wird über eine Bauvoranfrage entscheiden, die die Erweiterung des bestehenden Fertigwarenlagers an der Burgunderstraße 49/51 vorsieht. Es handelt sich um einen Antrag zur planungsrechtlichen Vorprüfung einer Flächenerweiterung. Der Beschluss steht noch aus und wird im Rahmen der Sitzung am 7. Oktober 2026 beraten.
Die Details
Bauvoranfrage: Erweiterung des bestehenden Fertigwarenlagers
Ort: Burgunderstraße 49/51
Gremium: Bezirksvertretung 4
Termin der Beratung: 7. Oktober 2026, 15:00 Uhr
Status: in Beratung
Einordnung
Der Vorgang betrifft ein lokales Bauvorhaben im Stadtteil, das vor allem Anwohner und Unternehmen in der Umgebung der Burgunderstraße direkt berührt. Er hat keine überregionalen Auswirkungen, kann aber das Stadtbild und den Verkehr vor Ort verändern.
Hintergrund
Eine Bauvoranfrage ist ein planungsrechtliches Instrument, mit dem ein Bauherr vorab prüft, ob ein Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, bevor ein formeller Bauantrag gestellt wird.
Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.
Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.
Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.
Bauaufsichtsamt
An die Bezirksvertretung 4
Mit der Bitte um Entscheidung
Grundstück: Burgunderstraße 49,51
Gemarkung: Heerdt Flur: 42, Flurstück: 30, 37, 87, 110, 38
Vorhaben: Bauvoranfrage (planungsrechtlich)
Erweiterung des bestehenden Fertigwarenlagers
Antrag vom: 08.09.2026
Registrier-Nr.: 63/32-BV-0130/26
hiermit bitte ich die Bezirksvertretung 4 um die Erteilung der erforderlichen Entscheidung
innerhalb eines Monats gemäß § 71 Abs. 3 BauO NRW 2018 i.V.m. § 41 Abs. 3 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Satzung über Bezirksvertretungen
und Bezirksverwaltungsstellen (Bezirkssatzung) der Landeshauptstadt Düsseldorf zu 17.001 vom
04. Juli 1995 über das geplante Vorhaben.
Nach der zuvor genannten Bezirkssatzung ist die Bezirksvertretung für die Entscheidung
zuständig, da es sich um ein Vorhaben handelt, dass die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Vorhaben gemäß § 34 Baugesetzbuch
- Grundstück > 1000 m²
- Bauvolumen > 7000 m³
- Bebauung Hintergelände
und deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
Ich weise darauf hin, dass nach den Vorgaben des § 71 Abs. 3 BauO NRW 2018 die
Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des
Ersuchens verweigert wird. Unabdingbare Rückfragen zu diesen Vorhaben bitte ich zeitnah
ausschließlich über das Dezernat 03 zu stellen, da diese keine Auswirkungen auf die zuvor
genannte Frist haben.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach:
§ 30 (3) BauGB (einfacher Bebauungsplan) Nr.: 4977/040, rechtskräftig seit 08.12.2012
Bauliche Nutzung des Grundstückes:
geplant Bebauungsplan Befreiung erforderlich
Nicht zulässig sind
Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungs- oder
nein
Art der Nutzung Industrie (Bestand) zentrenrelevanten
Sortimenten gem.
„Düsseldorfer
Sortimentsliste" Nr.1 und 2
Im Übrigen erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung nach §34 Abs.1 BauGB.
Sachdarstellung
Beschreibung des Bauvorhabens in Stichworten:
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen B-Plans Nr. 4977/040.
- Im Übrigen erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung nach §34 Abs.1 BauGB.
- Geplant ist ein Erweiterungsbau mit insgesamt ca. 2100m² Fläche an bestehende
Lagerhalle im Hinterhof
- Westlich der Bestandshalle soll ein ca. 27 m hohes Hochregallager einschließlich einer
Lkw-Verladerampe errichtet werden.
- Östlich der Bestandshalle ist die Errichtung einer weiteren Lkw-Verladerampe
vorgesehen.
- Der geplante Anbau weist ein Bauvolumen von ca. 37.158 m³ auf.
Befreiungen i.S. von § 31 Abs. 2 BauGB:
keine
Ausnahmen i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB
keine
Begründungen für das Einfügen nach § 34 BauGB in Stichworten:
Das geplante Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, da die Art der baulichen Nutzung gemäß
Bebauungsplan zulässig ist.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich die Planung in die nähere Umgebung
ein und die Erschließung ist gesichert.
Hinsichtlich der Gebäudekubatur passt sich der geplante Neubau in die vorhandene
Gebäudestruktur ein. Hallen in der näheren Umgebung weisen teilweise deutlich höhere
Grundflächen sowie Gebäudehöhen auf.
Das geplante Vorhaben dient der notwendigen Erweiterung zur Sicherung der
Wettbewerbsfähigkeit.
Ergebnis:
Die Bezirksvertretung 4 stimmt dem Vorhaben einschl. der erforderlichen Befreiungen und
Abweichungen gem. BauGB zu:
Ja ☐
Nein ☐
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KI-gestützt aufbereitet am 8. Oktober 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.