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APS/093/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 02.10.2026
An den Ausschussvorsitzenden
Herrn Dr. Alexander Fils
Betrifft:
Anfrage der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Vorkaufsrechte und Erfahrungen
in Erhaltungssatzungsgebieten
Sehr geehrter Herr Dr. Fils,
mit der sozialen Erhaltungssatzung „Bilk-Mitte" verfügt die Landeshauptstadt
Düsseldorf seit dem 13. Mai 2025 über ein Instrument, das zum Ziel hat, die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu schützen. Mit Hilfe der Satzung
sollen Verdrängungsprozesse, bedingt durch Luxusmodernisierungen,
Abbruchmaßnahmen oder Nutzungsänderungen verhindert werden.
Für den Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung existiert grundsätzlich
ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Dies
ermöglicht es den Kommunen, unter bestimmten Voraussetzungen und
Fallkonstellationen, das Grundstück selbst zu erwerben, um die in der Satzung
ausgewiesenen Ziele sicherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. November 2021 (BVerwG 4
C 1.20) klargestellt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den
Ausschlussgrund des § 26 Nummer 4 BauGB begrenzt wird. Das Gericht hat
insbesondere verdeutlicht, dass eine Ausübung des Vorkaufsrechts nicht allein
auf die Annahme gestützt werden kann, dass der Erwerber das Grundstück
zukünftig entsprechend den Zielen der Erhaltungssatzung widersprechend
nutzen könnte.
Dieses Urteil scheint in vielen Kommunen Verunsicherung darüber ausgelöst zu
haben, inwieweit das Vorkaufsrecht in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung
somit praktisch nicht mehr zur Anwendung kommen könne.
In einem Gastbeitrag in der FAZ am 24.7.26 macht der Jurist Dr. Mathias
Hellriegel - der als Vertreter des Immobilienunternehmen maßgeblich oben
genanntes Urteil erwirkt hat - deutlich, dass das Vorkaufsrecht in
Erhaltungsgebieten nicht von vornherein leerläuft und definitiv
Fallkonstellationen verbleiben, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für
seine Ausübung erfüllt sein können.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Landeshauptstadt
Düsseldorf das Vorkaufsrecht, am Beispiel der Sozialen Erhaltungssatzung „Bilk-
Mitte", in der Verwaltungspraxis handhabt und ob und in welchen
Fallkonstellationen eine Ausübung des Vorkaufsrechts geprüft wurde.
Vor diesem Hintergrund bitten wir sie, diese Anfrage auf die Tagesordnung zu
setzen und von der Verwaltung beantworten zu lassen:
1.Wie viele Grundstücksverkäufe wurden im Satzungsgebiet „Bilk-Mitte" seit
Inkrafttreten der Satzung angezeigt und in wie vielen Fällen wurde eine
Abwendungsvereinbarung geschlossen?
2.In wie vielen dieser angezeigten Verkaufsfälle wurde durch die Verwaltung
konkret geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Ausübung des
gemeindlichen Vorkaufsrechts vorliegen und mit welchem Ergebnis wurden
diese Prüfungen abgeschlossen?
3.In welchen Fallkonstellationen ist die Anwendung des gemeindlichen
Vorkaufsrechtes, in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungssatzung, nach
Auffassung der Verwaltung grundsätzlich möglich?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank SchulzHarald Schwenk
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APS//2026 093
Beigeordnete Zuschke
Anfrage der Ratsfraktion-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN z ur Sitz ung des Ausschusses für
Planung und Stadtentwicklung am 14.10.2026
Vorkaufsrecht und E rfahrungen in E rhaltungssatzungsgebieten
Die A nfrage wir d wie f olgt beantwortet:
Frage 1: Wie viele Grundstücksverkäufe wurden im S atzungsgebiet „Bilk -Mitte" se it
Inkrafttreten der S atzung angeze igt u nd in wie vielen Fällen wurde eine
Abwendungsvereinbarung geschlossen?
Antwort:
Seit Inkrafttret en der Satzu ng am 13.05. 2025 wur den im Satzungsgebiet „Bilk -Mitte" 15
Verkäufe angezeigt. In keinem der Fäl le lagen die Voraussetzungen für d en Abschluss einer
Abwendungsvereinbarung vor ( siehe A ntwort F rage 3).
Frage 2:
In wie vielen dieser angeze igten Verkaufsfälle wurde durch die Verwaltung konkret gepr üft, o b
die Voraussetzungen für eine Ausübung des ge meindlichen Vorkaufsrechts vo rliegen und mit
welchem E rgebnis w urden diese Prüfungen abgeschlossen?
Antwort:
Die Prüfung der V oraussetzungen finden grundsätzlich bei j edem angeze igten Verkauf st att.
Hierbei w ird geprüft, ob das G ebäude überwiegend bewohnt i st und i n welchem baul ichen
Zustand es sich befindet.
Frage 3:
In welchen Fallkonstellationen ist die A nwendung des gem eindlichen Vorkaufsrechts, i n
Gebieten mit ei ner S ozialen Erhaltungssatzung, n ach Auffassung der V erwaltung
grundsätzlich möglich?
Antwort:
In dem genann ten Artikel i n der FA Z wird dar gestellt, dass das V orkaufsrecht ak tuell
anwendbar se i, w enn das G ebäude ni cht s atzungsgemäß genutzt w ird od er w enn es di e
Nutzung schwer ei nschränkende Missstände ode r Mängel auf weise.
Die Landeshauptstadt D üsseldorf pf legt ei nen regelmäßigen fachlichen Austausch mit den
anderen Anwenderkommunen des Instruments der S ozialen Erhaltungssatzung. Die
Umstände zu r A nwendung des V orkaufsrechts sind den Anwenderkommunen bekannt und
es best eht hierzu ein ei nheitlicher f achlicher K onsens dahi ngehend, dass das Vorkaufsrecht
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aktuell dann geltend gemacht werden kann, wenn in den betroffenen Gebäuden keine
satzungsgemäße Nutzung vorliegt oder diese erhebliche Substanzschäden vorweisen. Dies
ist insbesondere bei sogenannten Schrottimmobilien und / oder bei einem vollständigen oder
weit überwiegenden dauerhaften Leerstand der Fall.
Die Verwaltung hat in den vorangegangenen Beschlussvorlagen dargelegt, dass diese
Anwendungsvoraussetzungen im Gebiet der Sozialen Erhaltungssatzung der
Landeshauptstadt Düsseldorf in der Praxis nicht greifen.
Im Zuge der anstehenden Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) ist eine Präzisierung
und Vereinfachung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts
vorgesehen. Dafür sind die Kommunen des Städtetags im Bauausschuss des Bundes und
dies mit konkreten Anwendungsfällen aktiv eingetreten, um besser eingreifen zu können.
Nach Inkrafttreten der entsprechenden Neuregelung (voraussichtlich Januar 2027) wird die
Verwaltung die erforderlichen organisatorischen und verfahrenstechnischen Maßnahmen zur
möglichen Anwendung einleiten.
Cornelia Zuschke
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