Rat/236/2026
Beigeordneter Zaum
Anfrage RAT/236/2026 der Ratsfraktionen von CDU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umsetzung der Public-Viewing-Verordnung während der Fußball-
WM 2026
Frage 1:
Wie beabsichtigt die Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf, die
rechtlichen Vorgaben der Public-Viewing-Verordnung konkret umzusetzen,
insbesondere im Hinblick auf Ausnahmen vom Lärmschutz nach 22 Uhr -
mit besonderem Fokus auf Public-Viewing-Angebote in gastronomischen
Betrieben, Veranstaltungshallen usw.?
Antwort:
Der Erlass der Staatskanzlei und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zum Immissionsschutz bei
Public-Viewing-Veranstaltungen zur Fußball-Weltmeisterschaft 2026 vom
08. April 2026 hebt auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Landes-
Immissionsschutzgesetzes ab, wonach in der Zeit zwischen 22:00 und
06:00 Uhr grundsätzlich alle Betätigungen verboten sind, die die Nachtruhe
zu stören geeignet sind. Ausgenommen davon ist u.a. Außengastronomie
zwischen 22:00 und 24:00 Uhr, sofern in bestimmten sensiblen Gebieten
zum Schutz der Nachtruhe deren Beginn nicht doch schon um 22:00 Uhr
geboten ist. Darüber hinaus ist auch die Benutzung von Tongeräten
grundsätzlich nur in solcher Lautstärke zulässig, dass unbeteiligte Personen
nicht erheblich belästigt werden.
Der Erlass verweist zugleich darauf, dass - wie bereits in der Vergangenheit
bei vergleichbaren Veranstaltungen - auch während der Fußball-
Weltmeisterschaft 2026 vom 11. Juni bis zum 19. Juli 2026 im Einzelfall auf
Antrag des Veranstaltenden Ausnahmen von den oben geltenden Vorgaben
zugelassen werden können. Dabei gilt es jeweils im Einzelfall die Interessen
der Veranstaltenden, der Fußballinteressierten und gesamtstädtische
Interessen der Landeshauptstadt Düsseldorf einerseits und den Ruhebedarf
der Anwohnerinnen und Anwohner andererseits gegeneinander abzuwägen.
In diesem Sinne wird die Landeshauptstadt Düsseldorf - wie bei
vergangenen Fußball-Europa- oder Weltmeisterschaften geübt - die
Darbietung der Spiele mittels Fernsehübertragung insbesondere auf
Flächen der Außengastronomie weitgehend unbürokratisch ermöglichen.
Dies gilt mit der Einschränkung, dass der Betrieb von Außengastronomie in
Wohngebieten bzw. in Gebieten mit vorherrschender Wohnbebauung aus
Gründen des Anwohnerschutzes nach 24:00 Uhr nicht erlaubt werden kann.
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Frage 2:
Welche Kriterien und Verfahren sollen bei der Genehmigung von Public-
Viewing-Veranstaltungen - insbesondere in den Stadtteilen sowie
ausdrücklich auch bei gastronomischen Angeboten auf Sportanlagen
(„Vereinslokalen") - angewendet werden, um einen angemessenen
Ausgleich zwischen den Interessen der Veranstalter, der Fußballfans und
der Anwohnerinnen und Anwohner sicherzustellen?
Antwort:
Die Übertragung von Fußballspielen, die bis spätestens 24:00 Uhr enden,
kann grundsätzlich im Freien erfolgen. Die Verwaltung muss sich aber eine
Prüfung im Einzelfall vorbehalten.
Nach 24:00 Uhr ist die Darbietung der Spiele in Wohngebieten oder
Gebieten mit vorherrschender Wohnbebauung aus Gründen des
Anwohnerschutzes nicht möglich. Im Übrigen erfolgt die Entscheidung über
die Zulässigkeit insbesondere nach folgenden Kriterien:
- Lage des Veranstaltungsortes
- mögliche weitere lärmintensive Veranstaltungen in diesem Jahr
- zu erwartendes Zuschaueraufkommen
- besonderes öffentliches Interesse
Frage 3:
Welche Maßnahmen plant die Verwaltung zur Information der Öffentlichkeit
sowie zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit für
gastronomische Betriebe und andere Veranstalter im
Genehmigungsprozess?
Antwort:
Infolge der Berichterstattung zu den geplanten Regelungen auf Bundes- und
Landesebene sind bereits erste Anfragen eingegangen, in deren Folge die
Interessenten beraten werden konnten. Aufgrund der verschiedenen
einschlägigen Rechtsmaterien und der sehr unterschiedlichen
Ausgangslagen ist die Thematik für eine unspezifische Öffentlichkeitsarbeit
nicht geeignet. Die spezielle Zielgruppe der Gastronomen in der Altstadt
wurde zuletzt im Zuge der sog. Wirte-Sprechstunde am 21. April informiert.
Transparenz und Rechtssicherheit für gastronomische Betriebe und andere
Veranstalter sind mit den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen
Bestimmungen gewährleistet.
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