Anfrage Die Linke Aktenzeichen RAT/262/2026

Ratsanfrage zur Bekämpfung von Mietpreisüberhöhungen

Amtlicher Titel: Anfrage der Ratsfrau Marmulla: Aktive Bekämpfung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG)

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 28. April 2026veröffentlicht

Zusammenfassung

Die Ratsfrau Marmulla von der Linken stellt am 27. April 2026 eine Anfrage zur aktiven Bekämpfung von Mietpreisüberhöhungen. Die Anfrage bezieht sich auf § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes. Die Beratung im Rat findet am 7. Mai 2026 statt.

Einordnung

Die Ratsfrau Marmulla hat am 27. April 2026 eine Anfrage zur Bekämpfung von Mietpreisüberhöhungen eingereicht. Diese Anfrage bezieht sich auf § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG). Die Beratung im Rat findet am 7. Mai 2026 um 14:00 Uhr statt.

Hintergrund

Mietpreisüberhöhungen sind ein aktuelles Thema in vielen Städten. Die Anfrage zielt darauf ab, Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Problematik zu erörtern.

Was bedeutet das für Bürger?

Die Ratsanfrage könnte zu neuen Maßnahmen gegen überhöhte Mieten führen. Die Diskussion im Rat wird die nächsten Schritte bestimmen.

Nächste Schritte

Die Beratung im Rat findet am 7. Mai 2026 statt. Ergebnisse der Diskussion sind noch offen.

Die wichtigsten Punkte

  • Anfrage von Ratsfrau Marmulla am 27. April 2026
  • Thema: Bekämpfung von Mietpreisüberhöhungen
  • Beratung im Rat am 7. Mai 2026 um 14:00 Uhr
  • Bezug auf § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG)

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  • Anfrage der Ratsfrau Marmulla: Aktive Bekämpfung von Mietpreisüberhöhungen nach §
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Title: Anfrage URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00585256.pdf Published Time: 2026-04-28T19:49:00.000Z Number of Pages: 2 Markdown Content: 1 https://openjur.de/u/201030.html > 2https://lexetius.com/2004,718 > 3https://mieterbund.de/app/uploads/2024/02/20230221_Stellungnahme_Mietwucher.pdf RAT/262/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 27.04.2026 An den Oberbürgermeister Herrn Dr. Stephan Keller Anfrage des Ratsmitglieds Julia Marmulla zur Sitzung des Rates am 07.05.2026 # Betrifft: Anfrage der Ratsfrau Marmulla: Aktive Bekämpfung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, zur Sitzung des Rates am 07.05.2026 stelle ich folgende Anfrage: Aktuelle Auswertungen des Düsseldorfer Wohnungsmarktes zeigen, dass bei rund 13,5 % der Mietangebote die Grenze zur Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG (mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete) überschritten wird. Während die Landeshauptstadt Düsseldorf die Verfolgung von Mietwucher nach § 291 StGB bisher als Aufgabe der Justiz betrachtet, weist die Preis-Zuständigkeitsverordnung (PreisZustVO NRW) in § 2 die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG explizit den Kommunen zu. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (siehe u. a. BGH, Urteil v. 13.04.2005, Az. VIII ZR 44/04 1 sowie BGH, Urteil v. 28.01.2004, Az. VIII ZR 190/03 2) muss der Mieter im Zivilprozess gemäß Beibringungsgrundsatz (§ 286 ZPO) konkret nachweisen, dass er bei der Wohnungssuche keine andere, angemessene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen finden konnte und der Vermieter diese persönliche Zwangslage erkannte und ausnutzte. Diese Darlegungs- und Beweislast ist für einzelne Wohnungssuchende bewerten Mietervereine kaum erfüllbar. 3 Durch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 46 OWiG) und die städtische Datenhoheit (Wohnungsmarktbeobachtung, Leerstandsquoten) verfügt die Stadt – anders als der private Mieter – über die strukturellen Werkzeuge, um den objektiven Mangel und das Ausnutzen rechtssicher zu dokumentieren, wie aktuelle Bußgeldverfahren der Stadt Frankfurt am Main (vlg. Urteil Amtsgericht Frankfurt/Main vom 13.06.2022, Az. 941 OWi Seite 2 > 4https://openjur.de/u/2461625.html 862 Js 17536/22 4) zeigen. Die/der Mieter:in gilt in einem solchen Verfahren lediglich als Zeug:in. Ich frage an: 1. Wurde die Ahndung von Mietwucher als Ordnungswidrigkeit durch die Zuweisung der Zuständigkeit im § 2 PreisZustVO NRW an die Kommunen auch für die Stadt Düsseldorf zur rechtsverbindlich umzusetzenden Aufgabe? 2. In welchem Umfang hat die Verwaltung seit der Neufassung der PreisZustVO NRW bereits Verfahren zur Ahndung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 WiStrG eingeleitet? (Wenn nicht, dies bitte begründen.) 3. Welche konkreten Schritte (beispielsweise die Entwicklung eines Bußgeldkatalogs) plant die Verwaltung, um ihre Datenhoheit (Mietspiegel, Wohnungsmarktbeobachtung, Leerstandsquoten) und die genannten Möglichkeiten des Wirtschaftsstrafrechts und des Ordnungswidrigkeitsrechts in Verbindung mit der Strafprozessordnung systematisch zur Gewinnabschöpfung bei überhöhten Mieten einzusetzen? (Wenn keine, bitte begründen.) Mit freundlichen Grüßen Julia Marmulla

KI-gestützt aufbereitet am 29. April 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/262/2026