Graffiti auf Spielplätzen entfernen, Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Ein Vorschlag an das zuständige Gremium, etwas Bestimmtes zu beschließen.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Im Original formuliert
Wir bitten die Bezirksvertretung 4, folgendes zu beschließen: Die Bezirksvertretung 4 bittet die Verwaltung, die unerlaubt auf den Spielplätzen im Stadtbezirk angebrachten Graffiti entfernen zu lassen.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Begründung“
Einige Spielplätze im Linksrheinischen sind stark betroffen von Graffiti, z.B. der "Spielplatz Leostraße" im Feldmühle-Park und der "Spielplatz Niederkasseler Straße", die sehr stark frequentiert sind. Die Spielgeräte scheinen noch intakt zu sein, aber das Erscheinungsbild ist sehr ungepflegt. Die beigefügten Bilder zeigen beispielhaft den Zustand verschiedener Spielplätze.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 23. September 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Vorgang · BV4/149/2026
Unterlagen und Sitzungsverlauf
Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.
Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.
Die belegten Schritte
So entwickelt sich der Vorgang
Ursprüngliche Vorlage
Antrag · Dateidatum im Ratsinformationssystem
Sitzung · TOP 28
Bezirksvertretung 4. Amtlicher Vermerk: „abweichend beschlossen“.
Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV4/149/2026