Antrag Aktenzeichen BV10/027/2026

Konsequenzen aus der Veranstaltung der AfD im Kulturhaus Süd am 23.02.2026 - Antrag der Fraktionen CDU, SPD, BÜ90/DIE GRÜNEN, Herrn Butzke (FDP) und Herrn Reinwald (DIE LINKE) -

Ein Vorschlag an das zuständige Gremium, etwas Bestimmtes zu beschließen.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 10. Februar 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Antrag“

Die BV 10 bittet die Verwaltung, aus der geplanten Veranstaltung der AfD im Kulturhaus Süd Konsequenzen zu ziehen und insbesondere in die Gremien des Städtetages NRW den Vorschlag einzubringen, auch in die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung eine Regelung nach dem Vorbild von Art. 21 Abs. 1a Bay. GO aufzunehmen.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Begründung“

Die BV 10 sieht in dem für den 23.02.2026 geplanten Auftritt eines von zuständigen Verfassungsschutzbehörden und in der Politikwissenschaft als rechtsextremistisch bewerteten Redners einen Missbrauch der Kultur- und Bildungseinrichtung Kulturhaus Süd für Propagandazwecke. Der Redner hat in der Vergangenheit mehrfach Positionen vertreten, die als Revisionismus und Relativierung der deutschen NS-Vergangenheit verstanden werden können. Er verwendet Begriffe und Verschleierungsnarrative, die im rechtsextremistischen Milieu verbreitet sind. Für die wiederholte Verwendung einer Parole der nationalsozialistischen SA ist der Redner rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Der Auftritt einer solchen Person fügt dem für den Stadtbezirk 10 als öffentliche Einrichtung sehr wichtigen Kulturhaus Süd einen schweren Ansehensschaden zu. Die BV 10 geht davon aus, dass die Verwaltung genauestens prüft, ob das Kulturhaus Süd der AfD für die Veranstaltung überlassen werden muss. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 14.06.2024 - 15 L 888/24 -) hat in einem vergleichbaren Fall der AfD einen Nutzungsanspruch für eine öffentliche Einrichtung und als Partei einen Gleichbehandlungsanspruch im Rahmen der Widmung bestätigt. Für eine Versagung wegen strafbarer Äußerungen während der geplanten Veranstaltung sind nach dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Gefahrenprognose strenge Anforderungen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu stellen. Das Kulturhaus Süd ist ein lebendiges Stadtteilzentrum mit einem vielfältigen Angebot für alle Altersgruppen und eine renommierte Kultureinrichtung. In der Sorge darum, dass sich derartige Veranstaltungen in dieser Einrichtung wiederholen, bittet die BV 10 die Verwaltung, Konsequenzen zu ziehen und sich im Sinne des Antrags für erweiterte rechtliche Möglichkeiten bei der Überlassung von öffentlichen Einrichtungen einzusetzen. Vorbild für eine zusätzliche rechtliche Option in manchen Fällen könnte die seit dem 01.01.2026 geltende neue Regelung in Art. 21 Abs. 1a Bay. Gemeindeordnung sein.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 10. Februar 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · BV10/027/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Antrag · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 7.4

    Bezirksvertretung 10. Amtlicher Vermerk: „mehrheitlich beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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BV10/027/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 10.02.2026 CDU-Fraktion SPD-Fraktion Fraktion BÜ90/DIE GRÜNEN Thomas Butzke (FDP) Daniil Reinwald (DIE LINKE) in der Bezirksvertretung 10 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 10 Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung 10 am 24.02.2026 Betrifft: Konsequenzen aus der Veranstaltung der AfD im Kulturhaus Süd am 23.02.2026 - Antrag der Fraktionen CDU, SPD, BÜ90/DIE GRÜNEN, Herrn Butzke (FDP) und Herrn Reinwald (DIE LINKE) - Antrag: Die BV 10 bittet die Verwaltung, aus der geplanten Veranstaltung der AfD im Kulturhaus Süd Konsequenzen zu ziehen und insbesondere in die Gremien des Städtetages NRW den Vorschlag einzubringen, auch in die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung eine Regelung nach dem Vorbild von Art. 21 Abs. 1a Bay. GO aufzunehmen. Begründung: Die BV 10 sieht in dem für den 23.02.2026 geplanten Auftritt eines von zuständigen Verfassungsschutzbehörden und in der Politikwissenschaft als rechtsextremistisch bewerteten Redners einen Missbrauch der Kultur- und Bildungseinrichtung Kulturhaus Süd für Propagandazwecke. Der Redner hat in der Vergangenheit mehrfach Positionen vertreten, die als Revisionismus und Relativierung der deutschen NS-Vergangenheit verstanden werden können. Er verwendet Begriffe und Verschleierungsnarrative, die im rechtsextremistischen Milieu verbreitet sind. Für die wiederholte Verwendung einer Parole der nationalsozialistischen SA ist der Redner rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Der Auftritt einer solchen Person fügt dem für den Stadtbezirk 10 als öffentliche Einrichtung sehr wichtigen Kulturhaus Süd einen schweren Ansehensschaden zu. Die BV 10 geht davon aus, dass die Verwaltung genauestens prüft, ob das Kulturhaus Süd der AfD für die Veranstaltung überlassen werden muss. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 14.06.2024 - 15 L 888/24 -) hat Seite 2 in einem vergleichbaren Fall der AfD einen Nutzungsanspruch für eine öffentliche Einrichtung und als Partei einen Gleichbehandlungsanspruch im Rahmen der Widmung bestätigt. Für eine Versagung wegen strafbarer Äußerungen während der geplanten Veranstaltung sind nach dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Gefahrenprognose strenge Anforderungen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu stellen. Das Kulturhaus Süd ist ein lebendiges Stadtteilzentrum mit einem vielfältigen Angebot für alle Altersgruppen und eine renommierte Kultureinrichtung. In der Sorge darum, dass sich derartige Veranstaltungen in dieser Einrichtung wiederholen, bittet die BV 10 die Verwaltung, Konsequenzen zu ziehen und sich im Sinne des Antrags für erweiterte rechtliche Möglichkeiten bei der Überlassung von öffentlichen Einrichtungen einzusetzen. Vorbild für eine zusätzliche rechtliche Option in manchen Fällen könnte die seit dem 01.01.2026 geltende neue Regelung in Art. 21 Abs. 1a Bay. Gemeindeordnung sein. Danach gilt für eine Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen: „ (1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht für Veranstaltungen, bei denen 1. Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder 2. antisemitische Inhalte zu erwarten sind. " Den neuen Herausforderungen für eine Kommune trägt die derzeitige Rechtslage in NRW einfachgesetzlich nicht Rechnung. Die Landeshauptstadt Düsseldorf sollte deshalb die Veranstaltung der AfD am 23.2.2026 zum Anlass nehmen, sich auf der Grundlage dieser konkreten praktischen Erfahrung dafür einzusetzen, eine die verfassungsrechtlichen Grenzen ausschöpfende vergleichbare Regelung auch in das hiesige Landesrecht zu übernehmen, um erweiterte Möglichkeiten einer Nutzungsverwehrung zu schaffen. Insoweit bietet sich der Weg über den Städtetag NRW an.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV10/027/2026