Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches (Bau-Turbo) –Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen wahren – Schnelle Entscheidungen ermöglichen - Antrag der Fraktionen CDU, SPD, BÜ90/DIE GRÜNEN und Herrn Butzke (FDP) -
Ein Vorschlag an das zuständige Gremium, etwas Bestimmtes zu beschließen.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Im Original formuliert
Die Bezirksvertretung 10 unterstützt die Anwendung des Bauturbos in Düsseldorf, um insbesondere den Wohnungsbau zu beschleunigen. Für die Fälle des Bauturbos, die Bebauungsplanverfahren ersetzen (insbesondere § 246eBauGB) stellt das von der Verwaltung vorgesehene Verfahren, wonach der APS nach Vorberatung der Bezirksvertretung die grundsätzliche Konzeption beschließt, eine sachgerechte Beteiligung im Zusammenhang mit der notwendigen Zustimmung der Gemeinde dar. Für Hochbauprojekte mit überschaubaren städtebaulichen Auswirkungen, bei denen Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3 b) BauGB eingeholt werden, darf das vorgeschlagene Verfahren mit einem Projektbeschluss nicht dazu führen, dass nach dem Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht bestehende Zuständigkeitsgefüge zu relativieren, zumal die Verwaltung angekündigt hat, Verfahren, die bislang nach § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt werden, vermehrt in den Bauturbo zu ziehen. Zuständig für den Projektbeschluss sollte danach in Fällen lediglich bezirksbezogener Bedeutung - wie im S tatus quo für Entscheidungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 BauGB - die jeweilige Bezirksvertretung sein. Dies würde die notwendige politische Beteiligung in diesen Fällen straffen und damit den Zielen des Bau t urbo nützen. Für die hiernach verbleibenden Genehmigungen und Befreiungen nach §§ 31 Abs. 1, Abs. 2, 34 (ohne 3b) und 35 BauGB sollte es bei der Zuständigkeit nach der Bezirkssatzung bleiben. Die Novelle des Baugesetzbuchs verlangt keine Änderung. Das Düsseldorfer Regelungsgefüge hat sich bewährt und die Bezirksvertretungen üben ihre Entscheidungszuständigkeiten sachgerecht, in besonderer Kenntnis der örtlichen Situation und in aller Regel zügig aus. Dass es sich bei der Entscheidung nach § 34 Abs.1 S. 1 BauGB hinsichtlich des „ Einfügens " um eine gebundene Entscheidung handelt, steht dem vor dem Hintergrund der gleichwohl erforderlichen Beurteilung aufgrund bestimmter Zulässigkeitskriterien nicht entgegen. Soweit sich aus Änderungen der BauO NRW die Notwendigkeit zügigerer Entscheidung ergibt, sind hierfür nach Ziff. 5 des Antrags Verfahren zu erarbeiten und es ist mit den Bezirksvertretung eine etwaig angebrachte Änderung der Richtlinie der Bezirksvertretungen zur Betroffenheit städtebaulicher Gesichtspunkte zu erarbeiten (Antrag Ziff. 3 a.E.)
Weitere Einordnung im Original: Aus „Antrag“
Die Bezirksvertretung 10 schlägt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung bzw. dem Rat vor, wie folgt zur Verwaltungsvorlage APS/007/2026 zu beschließen: „ Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Beschlussfassung zu der Verwaltungsvorlage APS/007/2026 nach folgenden Maßgaben: 1. In der Fallkategorie 1 des „ Bauturbos " nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs.3b BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgelegt, wonach in Fällen lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben überbezirklicher Bedeutung im Sinne der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses. Gleiches gilt für die Fälle der Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise §246e BauGB Anwendung finden soll.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 13. März 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Vorgang · BV10/064/2026
Unterlagen und Sitzungsverlauf
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Die belegten Schritte
So entwickelt sich der Vorgang
Ursprüngliche Vorlage
Antrag · Dateidatum im Ratsinformationssystem
Sitzung · TOP 7.11
Bezirksvertretung 10. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.
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- Diese Vorlage wird im amtlichen Titel genannt
Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches („Bau-Turbo") - Informationsvorlage zum Beschluss BV10/064/2026 vom 24.04.2026 sowie der Anfragen BV10/185/2025 vom 04.11.2025 und BV10/021/2026 vom 24.02.2026 -
BV10/104/2026Beleg der Verknüpfung
Amtlicher Titel: Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches („Bau-Turbo") - Informationsvorlage zum Beschluss BV10/064/2026 vom 24.04.2026 sowie der Anfragen BV10/185/2025 vom 04.11.2025 und BV10/021/2026 vom 24.02.2026 -
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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV10/064/2026