Antrag Aktenzeichen BV10/064/2026

Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches (Bau-Turbo) –Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen wahren – Schnelle Entscheidungen ermöglichen - Antrag der Fraktionen CDU, SPD, BÜ90/DIE GRÜNEN und Herrn Butzke (FDP) -

Ein Vorschlag an das zuständige Gremium, etwas Bestimmtes zu beschließen.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Josef-Kleesattel-Straße 20a · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 13. März 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Die Bezirksvertretung 10 unterstützt die Anwendung des Bauturbos in Düsseldorf, um insbesondere den Wohnungsbau zu beschleunigen. Für die Fälle des Bauturbos, die Bebauungsplanverfahren ersetzen (insbesondere § 246eBauGB) stellt das von der Verwaltung vorgesehene Verfahren, wonach der APS nach Vorberatung der Bezirksvertretung die grundsätzliche Konzeption beschließt, eine sachgerechte Beteiligung im Zusammenhang mit der notwendigen Zustimmung der Gemeinde dar. Für Hochbauprojekte mit überschaubaren städtebaulichen Auswirkungen, bei denen Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3 b) BauGB eingeholt werden, darf das vorgeschlagene Verfahren mit einem Projektbeschluss nicht dazu führen, dass nach dem Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht bestehende Zuständigkeitsgefüge zu relativieren, zumal die Verwaltung angekündigt hat, Verfahren, die bislang nach § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt werden, vermehrt in den Bauturbo zu ziehen. Zuständig für den Projektbeschluss sollte danach in Fällen lediglich bezirksbezogener Bedeutung - wie im S tatus quo für Entscheidungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 BauGB - die jeweilige Bezirksvertretung sein. Dies würde die notwendige politische Beteiligung in diesen Fällen straffen und damit den Zielen des Bau t urbo nützen. Für die hiernach verbleibenden Genehmigungen und Befreiungen nach §§ 31 Abs. 1, Abs. 2, 34 (ohne 3b) und 35 BauGB sollte es bei der Zuständigkeit nach der Bezirkssatzung bleiben. Die Novelle des Baugesetzbuchs verlangt keine Änderung. Das Düsseldorfer Regelungsgefüge hat sich bewährt und die Bezirksvertretungen üben ihre Entscheidungszuständigkeiten sachgerecht, in besonderer Kenntnis der örtlichen Situation und in aller Regel zügig aus. Dass es sich bei der Entscheidung nach § 34 Abs.1 S. 1 BauGB hinsichtlich des „ Einfügens " um eine gebundene Entscheidung handelt, steht dem vor dem Hintergrund der gleichwohl erforderlichen Beurteilung aufgrund bestimmter Zulässigkeitskriterien nicht entgegen. Soweit sich aus Änderungen der BauO NRW die Notwendigkeit zügigerer Entscheidung ergibt, sind hierfür nach Ziff. 5 des Antrags Verfahren zu erarbeiten und es ist mit den Bezirksvertretung eine etwaig angebrachte Änderung der Richtlinie der Bezirksvertretungen zur Betroffenheit städtebaulicher Gesichtspunkte zu erarbeiten (Antrag Ziff. 3 a.E.)

Weitere Einordnung im Original: Aus „Antrag“

Die Bezirksvertretung 10 schlägt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung bzw. dem Rat vor, wie folgt zur Verwaltungsvorlage APS/007/2026 zu beschließen: „ Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Beschlussfassung zu der Verwaltungsvorlage APS/007/2026 nach folgenden Maßgaben: 1. In der Fallkategorie 1 des „ Bauturbos " nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs.3b BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgelegt, wonach in Fällen lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben überbezirklicher Bedeutung im Sinne der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses. Gleiches gilt für die Fälle der Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise §246e BauGB Anwendung finden soll.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 13. März 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · BV10/064/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

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Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Antrag · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 7.11

    Bezirksvertretung 10. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

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BV10/064/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 13.03.2026 CDU-Fraktion SPD-Fraktion Fraktion BÜ90/DIE GRÜNEN Thomas Butzke (FDP) in der Bezirksvertretung 10 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 10 Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung 10 am 24.03.2026 Betrifft: Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches (Bau-Turbo) - Entscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretungen wahren - Schnelle Entscheidungen ermöglichen - Antrag der Fraktionen CDU, SPD, BÜ90/DIE GRÜNEN und Herrn Butzke (FDP) - Antrag: Die Bezirksvertretung 10 schlägt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung bzw. dem Rat vor, wie folgt zur Verwaltungsvorlage APS/007/2026 zu beschließen: „ Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Beschlussfassung zu der Verwaltungsvorlage APS/007/2026 nach folgenden Maßgaben: 1. In der Fallkategorie 1 des „ Bauturbos " nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs.3b BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgelegt, wonach in Fällen lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben überbezirklicher Bedeutung im Sinne der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses. Gleiches gilt für die Fälle der Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise §246e BauGB Anwendung finden soll. 2. In den Fallkategorien 2+3 des (planersetzenden bzw. planparallelen) „ Bauturbos " nach § 246e BauGB wird das von der Verwaltung vorgeschlagene Seite 2 Verfahren in dem Vorschlag zur Änderung der der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgesehen (Beschluss des APS nach Anhörung der Bezirksvertretung und des Wohnungsausschuss es ). 3. Die auf S. 7 der Verwaltungsvorlage vorgeschlagene Übertragung solcher Vorgänge, die nach § 31 Abs. 1, 31 Abs. 2, 34 und 35 BauGB genehmigt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltung erfolgt nicht, d.h., die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1-3 Bezirkssatzung für · Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach § 31 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, · Baugenehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch (außer im Fall des § 34 Abs. 3b BauGB), soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, und · Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die Zuständigkeit des APS (nach Anhörung der Bezirksvertretung) bei Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung nach § 14 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt. Die Verwaltung unterzieht in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen den Text der der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen zu § 3 Abs. 5 Nr. 1/2 Bezirkssatzung, in dem bestimmt ist, wann wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt sind, einer auch an Praktikabilitätsgesichtspunkten orientierten Revision und macht dem Rat hierzu nach Beteiligung der Bezirksvertretungen einen Vorschlag. 4. Die Verwaltung prüft, wie bei Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags der(beabsichtigte) Inhalt des städtebaulichen Vertrags der Anhörungs- und Beschlussgremien in geeigneter Weise mit der Beschlussfassung zur Kenntnisgebracht werden und wie eine Information nach Abschluss des städtebaulichen Vertrags umgesetzt werden kann. 5. Die Verwaltung entwickelt mit den Bezirksverwaltungsstellen und den Bezirksbürgermeistern/-innen Verfahren, die die zeit- bzw. fristgerechte Befassung der jeweiligen Bezirksvertretung nach Ziff. 1-3 dieses Beschlusses auch vor dem Hintergrund sich abzeichnender Änderungen der Landesbauordnung ermöglichen. " Seite 3 Begründung: Die Bezirksvertretung 10 unterstützt die Anwendung des Bauturbos in Düsseldorf, um insbesondere den Wohnungsbau zu beschleunigen. Für die Fälle des Bauturbos, die Bebauungsplanverfahren ersetzen (insbesondere § 246eBauGB) stellt das von der Verwaltung vorgesehene Verfahren, wonach der APS nach Vorberatung der Bezirksvertretung die grundsätzliche Konzeption beschließt, eine sachgerechte Beteiligung im Zusammenhang mit der notwendigen Zustimmung der Gemeinde dar. Für Hochbauprojekte mit überschaubaren städtebaulichen Auswirkungen, bei denen Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3 b) BauGB eingeholt werden, darf das vorgeschlagene Verfahren mit einem Projektbeschluss nicht dazu führen, dass nach dem Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht bestehende Zuständigkeitsgefüge zu relativieren, zumal die Verwaltung angekündigt hat, Verfahren, die bislang nach § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt werden, vermehrt in den Bauturbo zu ziehen. Zuständig für den Projektbeschluss sollte danach in Fällen lediglich bezirksbezogener Bedeutung - wie im S tatus quo für Entscheidungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 BauGB - die jeweilige Bezirksvertretung sein. Dies würde die notwendige politische Beteiligung in diesen Fällen straffen und damit den Zielen des Bau t urbo nützen. Für die hiernach verbleibenden Genehmigungen und Befreiungen nach §§ 31 Abs. 1, Abs. 2, 34 (ohne 3b) und 35 BauGB sollte es bei der Zuständigkeit nach der Bezirkssatzung bleiben. Die Novelle des Baugesetzbuchs verlangt keine Änderung. Das Düsseldorfer Regelungsgefüge hat sich bewährt und die Bezirksvertretungen üben ihre Entscheidungszuständigkeiten sachgerecht, in besonderer Kenntnis der örtlichen Situation und in aller Regel zügig aus. Dass es sich bei der Entscheidung nach § 34 Abs.1 S. 1 BauGB hinsichtlich des „ Einfügens " um eine gebundene Entscheidung handelt, steht dem vor dem Hintergrund der gleichwohl erforderlichen Beurteilung aufgrund bestimmter Zulässigkeitskriterien nicht entgegen. Soweit sich aus Änderungen der BauO NRW die Notwendigkeit zügigerer Entscheidung ergibt, sind hierfür nach Ziff. 5 des Antrags Verfahren zu erarbeiten und es ist mit den Bezirksvertretung eine etwaig angebrachte Änderung der Richtlinie der Bezirksvertretungen zur Betroffenheit städtebaulicher Gesichtspunkte zu erarbeiten (Antrag Ziff. 3 a.E.) Ziff. 4 des Antrags greift den Umstand auf, dass städtebauliche Verträge nicht öffentlich sind bzw. nicht ausgelegt werden; zur sachgerechten Ausübung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB sollte dann, wenn die Zustimmung unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags erfolgt, dessen beabsichtigter Inhalt in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

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Eigenständige Vorlagen mit ausdrücklichem Bezug. Eine Verknüpfung belegt weder einen gemeinsamen Beschluss noch eine Umsetzung.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV10/064/2026