Änderung der Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebes der Landeshauptstadt Düsseldorf - Beschluss -
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Termine abgeschlossenDie eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente20. Juli 2026veröffentlicht
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Sachdarstellung“
Nach den Änderungen der Zuständigkeitsordnung (ZO) vom 27.01.2000, zuletzt durch Ratsbeschluss vom 11.12.2025, ergeben sich Änderungen für die Betriebssatzung des SEBD. Dadurch ist eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf Wertgrenzen zwischen dem SEBD und den übrigen Einheiten der Landeshauptstadt Düsseldorf sichergestellt. Des Weiteren führen Änderungen der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) und der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO) zu erforderlichen Anpassungen. Ferner werden in die Betriebssatzung redaktionelle Änderungen vorgenommen. Aufgrund der Anzahl der vorgenommenen Änderungen wird die Betriebssatzung in Gänze neu beschlossen.
Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.
Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.
Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.
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SEBD/032/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebes der Landeshauptstadt
Düsseldorf
Fachbereich:
67 - Stadtentwässerungsbetrieb
Dezernentin / Dezernent:
Stadtkämmerin Dorothée Schneider
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Bauausschuss08.09.2026Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss14.09.2026Vorberatung
Rat 24.09.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die Neufassung der Betriebssatzung des
Stadtentwässerungsbetriebs der Landeshauptstadt Düsseldorf (SEBD) gemäß Anlage 1
(„Betriebssatzung")
Sachdarstellung:
Nach den Änderungen der Zuständigkeitsordnung (ZO) vom 27.01.2000, zuletzt durch
Ratsbeschluss vom 11.12.2025, ergeben sich Änderungen für die Betriebssatzung des
SEBD. Dadurch ist eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf Wertgrenzen zwischen
dem SEBD und den übrigen Einheiten der Landeshauptstadt Düsseldorf sichergestellt. Des
Weiteren führen Änderungen der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen (EigVO
NRW) und der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO) zu
erforderlichen Anpassungen.
Ferner werden in die Betriebssatzung redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Aufgrund der Anzahl der vorgenommenen Änderungen wird die Betriebssatzung in Gänze
neu beschlossen.
Die Veränderungen lauten im Einzelnen:
Die Bezeichnung „Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf" wird im
Satzungstext durchgehend durch die gängige Abkürzung „SEBD" ersetzt.
Im Satzungstext wechselt die Bezeichnung „EigVO" in „EigVO NRW".
§ 1 Betriebssatzung:
Das Gesetz über ein neues kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land für
Nordrhein-Westfalen (NKF NRW) wird hier vollständig aufgeführt.
§ 2 Betriebssatzung:
Eine Präzisierung der Aufgabenverantwortung für die Stadtentwässerung in Absatz 1 analog
zu Absatz 2 wird hier eingefügt.
In Absatz 2 wird die Zuständigkeit für Uferanlagen am Rhein sachlich konkretisiert.
§§ 3 bis 5 Betriebssatzung:
Die Wertgrenzen werden analog zur geänderten ZO neu festgelegt.
§ 5 Betriebssatzung:
Die beispielhafte Aufzählung zur laufenden Aufrechterhaltung des Betriebes wird gestrichen,
weil nicht mehr zeitgemäß.
§ 6 Betriebssatzung:
Der Text wird aktualisiert und gekürzt.
§ 8 Betriebssatzung:
Gemäß § 17 EigVO NRW wird der Begriff „Stellenplan" durch „Stellenübersicht" ersetzt.
§ 9 Betriebssatzung:
In Absatz 3 Nr. 11 wird aufgrund einer Änderung des § 22 EigVO NRW und Wegfall des § 25
EigVO die Aufstellung eines Lageberichts neu definiert. Die Aufstellung eines Lageberichts
ist dementsprechend an die Größenklassen im dritten Buch des Handelsgesetzes für
Kapitalgesellschaften gebunden; gleichzeitig wird die Pflicht zur Erstellung eines
Nachhaltigkeitsberichts nach Corporate Reporting Directive (CSRD) für den
SEBD ausgeschlossen.
In Absatz 4 wird eine verständlichere Formulierung eingefügt.
In den Absätzen 8 und 9 wird der Begriff „v.H." auf „Prozent" angepasst.
§ 11 Betriebssatzung:
Absatz 2 wird aufgrund § 31 (3) KomHVO angepasst.
Anlagen:
Anlage 1 Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt
Düsseldorf - Neufassung-
Anlage 2 Gegenüberstellung gültige und neue Fassung der Betriebssatzung
Seite 2
Anlage 1 Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf - Neufassung- als Text anzeigen
Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf
- Neufassung -
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. September 2026 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Organisationsform, Bezeichnung und Unternehmensgrundsätze
(1) Die Einrichtungen der Stadtentwässerung und der Aufgabenbereich Wasserbau der
Landeshauptstadt Düsseldorf werden unter dem Namen - Stadtentwässerungsbetrieb der
Landeshauptstadt Düsseldorf - (im Folgenden SEBD genannt) nach Maßgabe dieser Satzung, der
einschlägigen Vorschriften der GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung des Art. 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales
Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV
NRW S. 644/SGV NRW 641), als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne
Rechtspersönlichkeit in Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt.
(2) Das Denken und Handeln des SEBDs orientiert sich an den Bedürfnissen der Einwohnerinnen und
Einwohner sowie des Gewerbes in der Stadt Düsseldorf. Er fördert dabei die Ziele des Umweltschutzes
und setzt diese in seinem Handeln um. Er ist bestrebt, seine Leistungen kostengünstig zu erbringen.
Gleichzeitig ist sich der SEBD seiner sozialen Verantwortung als Arbeitgeber in Düsseldorf bewusst.
Eigenverantwortung und Initiative der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gefördert.
§ 2 Aufgaben
(1) Wesentliche Aufgaben der Stadtentwässerung sind die Planung, der Bau, die Unterhaltung und der
Betrieb von Abwasseranlagen zur Sammlung, schadlosen Ableitung und Reinigung sämtlichen, nicht
vermeidbaren Abwassers, entsprechend den gesetzlichen, genehmigungsrechtlichen und ökologischen
Anforderungen, und dessen Rückführung in die Umwelt einschließlich aller den Betriebszweck
fördernden Geschäfte. Diese Aufgaben werden vom SEBD selbstständig und eigenverantwortlich
wahrgenommen.
(2) Wesentliche Aufgaben des Wasserbaus sind die Planung, der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb
von Anlagen des Hochwasserschutzes sowie der Uferanlagen am Rhein (soweit Bestandteil von
Hochwasserschutzanlagen und dazugehörigen Schutzzonen) und sonstige Gewässer im
Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf. Diese Aufgaben werden vom SEBD
selbstständig und eigenverantwortlich wahrgenommen.
(3) Ziel der ganzheitlich angelegten Organisationsstruktur des Unternehmens ist es, die durch die
Aufgaben der Stadtentwässerung bedingten Umweltbelastungen (Beeinträchtigungen von Wasser,
Boden und Luft) mit möglichst geringen Kosten zu minimieren, den Hochwasserschutz im
Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf sicherzustellen und unter Berücksichtigung
des urbanen Umfelds die städtischen Fließgewässer im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt
durch naturnahen Ausbau und Unterhaltung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu entwickeln.
Unabhängig hiervon ist der SEBD bemüht, ständig neue Aufgabenfelder im Rahmen der in Absatz 1
und 2 genannten Aufgaben zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation unter Berücksichtigung
der rechtlichen Möglichkeiten zu erschließen.
§ 3 Zuständigkeit des Rates
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen
kann und über
1. die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung.
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.
3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder
die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses.
4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.
Seite 1 von 5
5. die Veräußerung von Vermögen ab 250.000 Euro.
(2) Unter anderem ist der Rat der Stadt zuständig für
1. Grundsatzentscheidungen zu den Zielsetzungen der Abwasserbeseitigung
und des Aufgabenbereichs Wasserbau.
2. die Einrichtung, Auflösung und Veränderung von Betrieben.
3. die Entscheidung über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Bedarf an Objekten) mit
voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall ab 5 Mio. Euro
(Bedarfsbeschluss).
4. die Entscheidung über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
für den Aufgabenbereich Wasserbau (Bedarf an Objekten) mit
voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall ab 2 Mio. Euro
(Bedarfsbeschluss).
§ 4 Betriebsausschuss
(1) Betriebsausschuss im Sinne der EigVO NRW ist der Bauausschuss des Rates der Stadt Düsseldorf.
(2) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Er entscheidet über Strategien und
Konzepte, die ihre Konkretisierung im Wirtschaftsplan finden. Über alle wichtigen betrieblichen und
sonstigen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere
grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie wichtige Angelegenheiten der gemeindlichen
Entwicklung ist er von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und von der Betriebsleitung zu
unterrichten.
(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und
auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansichten zu Punkten der Tagesordnung
darzulegen. Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Personalrats des SEBDs nehmen als
Sachverständige an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet
1. über die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Abwasserwirtschaft und den Aufgabenbereich
Wasserbau in der Landeshauptstadt Düsseldorf.
2. über die Ausführung und Finanzierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für die öffentliche
Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte), soweit die voraussichtlichen
Gesamtkosten im Einzelfall ab 1.000.000 Euro betragen (Ausführungs- und Finanzierungs-
beschluss).
3. über die weitere Ausführung von Maßnahmen nach Ziffer 2 (Änderung des Ausführungs- und
Finanzierungsbeschlusses), wenn sich die ursprünglichen Kosten um mehr als 15 Prozent,
mindestens jedoch 400.000 Euro, erhöhen.
4. über die Ausführung und Finanzierung von Neu,- Um,- und Erweiterungsbauten für die öffentliche
Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte) bei Bauvorhaben aus
städtebaulichen Verträgen oder Erschließungsverträgen, für die ein Erschließungssicherungs-
beschluss herbeigeführt wurde und an denen der SEBD nicht finanziell beteiligt ist, soweit die durch
den herbeigeführten Erschließungssicherungsbeschluss gedeckten voraussichtlichen Gesamt-
kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau im Einzelfall
ab 1.000.000 Euro betragen (Ausführungsbeschluss).
5. über die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach
den §§ 15 und 16 EigVO NRW.
6. über die Zustimmung zur Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters für
die Betriebsleitung.
7. über die Benennung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft oder der Gemeindeprüfungsanstalt NRW für den Jahresabschluss.
8. über die Entlastung der Betriebsleitung.
(5) Der Betriebsausschuss kann für seinen Aufgabenbereich festlegen, ob und in welchem Rahmen er
über den Vollzug der von ihm getroffenen Entscheidungen von der Betriebsleitung Bericht verlangt.
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(6) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des
Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit
kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister mit der/dem Vorsitzenden des
Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 GO NRW gilt entsprechend.
(7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen und keinen
Aufschub dulden, gilt der § 60 Abs. 2 GO NRW entsprechend.
§ 5 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus einer technischen Betriebsleiterin/einem technischen Betriebsleiter
und einer kaufmännischen Betriebsleiterin/einem kaufmännischen Betriebsleiter. Eine
Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter ist als erste Betriebsleiterin/erster Betriebsleiter zu bestellen. Ist für
eine Angelegenheit die gemeinsame Entscheidung der technischen Betriebsleiterin/des technischen
Betriebsleiters und der kaufmännischen Betriebsleiterin/des kaufmännischen Betriebsleiters erforderlich,
entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der ersten Betriebsleiterin/des ersten Betriebsleiters.
(2) Der SEBD wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch die GO NRW, die
EigVO NRW oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt die laufende
Betriebsführung und die Umsetzung der unter § 1 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten
Unternehmensgrundsätze. Zur laufenden Betriebsführung gehören alle Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.
(3) Die Betriebsleitung ist nach Maßgabe des Abs. 2 für die wirtschaftliche Führung des SEBD
verantwortlich.
(4) Die Betriebsleitung unterrichtet den Betriebsausschuss durch ein regelmäßiges Berichtswesen über
den Vollzug des beschlossenen Wirtschaftsplanes. Weiterhin wird der Betriebsausschuss von der
Betriebsleitung einmal pro Jahr mittels einer Sammelvorlage in Kurzform unterrichtet über
a) den Vollzug der von den Gremien getroffenen Entscheidungen zu Baumaßnahmen mit einem
Gesamtwert im Einzelfall ab 1.000.000 Euro (Projektstatus).
b) die erfolgten Vergaben, soweit der Wert mehr als 400.000 Euro beträgt.
(5) Die Aufgaben- und Geschäftsverteilung wird durch Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, geregelt.
§ 6 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die
Beschlüsse des Rates und des Betriebsausschusses vor.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung
im Einklang mit den gesamtstädtischen Zielen steht und dass die Interessen des SEBDs und anderer
Teile der Stadtverwaltung ausgeglichen werden.
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann gemäß § 6 EigVO NRW der Betriebsleitung
Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für
die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters nicht übernehmen
zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung
zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister erzielt, so ist
die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.
(4) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister in allen wichtigen
Angelegenheiten des SEBDs rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Die Betriebsleitung hat der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister oder ihrer/seiner Vertretung
die vierteljährlichen Übersichten, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie sonstige für das
gesamtstädtische Controlling und Berichtswesen zu fertigende Berichte zur Verfügung zu stellen.
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(5) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des SEBDs.
(6) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidet über erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen und über Mehrausgaben, wenn diese keinen Aufschub dulden und die Zustimmung
des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Betriebsausschuss ist
unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer/seiner
Aufgaben vertreten lassen.
§ 7 Stadtkämmerin/Stadtkämmerer
(1) Die Betriebsleitung des SEBDs hat der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer den Entwurf des
Wirtschaftsplanes, der Fünf-Jahres-Finanzplanung, des Jahresabschlusses und der Gebühren- und
Entgeltkalkulationen zuzuleiten. Tritt die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer einem nach Satz 1
vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit
die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dies verlangt, und in der geänderten Fassung unter
Darlegung der abweichenden Auffassung der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss zur Beratung
vorzulegen. Ferner hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer auf Anforderung alle
sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin/dem
Stadtkämmerer ferner die vierteljährlichen Übersichten sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken
und der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Auf die Informations- und
Prüfungsrechte gemäß den Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf wird verwiesen.
(2) Vor wichtigen Entscheidungen in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten des SEBDs, die den
Haushalt der Stadt berühren, ist die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer zu hören. Werden solche
Angelegenheiten im Betriebsausschuss beraten, so ist die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer
einzuladen.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Der Betriebsausschuss berät die Stellenübersicht des SEBDs vor.
(2) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen durch die Oberbürgermeisterin/ den
Oberbürgermeister auf die Betriebsleitung ergibt sich aus Abs. 3.
(3) Die Personalbewirtschaftung des SEBDs erfolgt eigenverantwortlich durch die Betriebsleitung im
Rahmen des Stellenplanes. Die Betriebsleitung entscheidet insbesondere über Einstellung, Umsetzung
und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des SEBDs unter Berücksichtigung der
gesamtstädtischen personalwirtschaftlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichungen hiervon in begründeten Ausnahmefällen sind nur mit Zustimmung der Personal- und
Organisationsdezernentin/des Personal- und Organisationsdezernenten möglich.
(4) Die zwischen dem Gesamtpersonalrat und der Landeshauptstadt Düsseldorf abgeschlossenen
Dienstvereinbarungen gelten auch für den SEBD.
§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der SEBD ist nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes
unter Beachtung seiner Aufgabenstellung zu führen.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Die kaufmännische Betriebsleiterin/der
kaufmännische Betriebsleiter ist für das Rechnungswesen verantwortlich.
(3) Darüber hinaus gelten für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Vorschriften der
EigVO NRW über
1. das Vermögen und Maßnahmen zu seiner Erhaltung.
2. die Zahlungsabwicklung/Liquiditätsplanung und die
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Anlage 2 Gegenüberstellung gültige und neue Fassung der Betriebssatzung als Text anzeigen
GO
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des Gesetzes
vom 16.11.2004 (GV NRW S.
sserung sind die Planung, der Bau,
orientiert sich an den Bedürfnissen
seiner sozialen Verantwortung als
auptstadt Düsseldorf - (im Folgenden
sämtlichen, nicht vermeidbaren
g
wässerung und der Aufgabenbereich
un
g
(NKFG NRW)
und Reini
g
genannt) nach Maßgabe dieser Satzung, der einschlägigen
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. September 2026
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (
NRW
666/SGV NW 2023) folgende Betriebssatzung beschlossen:
Vorschriften der GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung des Art. 16
über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im
Land Nordrhein-Westfalen
Wasserbau der Landeshauptstadt Düsseldorf werden unter dem Namen -
Stadtentwässerungsbetrieb der Landesh
§ 1 Organisationsform, Bezeichnung und Unternehmensgrundsätze
(1) Die Einrichtungen der Stadtent
§ 2 Aufgaben
(1) Wesentliche Aufgaben der Stadtentwä
die Unterhaltung und der Betrieb von Abwasseranlagen zur Sammlung,
schadlosen Ableitun
644/SGV NRW 641), als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige
Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit in Form einer eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung geführt.
(2) Das Denken und Handeln des
Neue Fassung:
der Einwohnerinnen und Einwohner sowie des Gewerbes in der Stadt
Düsseldorf. Er fördert dabei die Ziele des Umweltschutzes und setzt diese in
seinem Handeln um. Er ist bestrebt, seine Leistungen kostengünstig zu
erbringen. Gleichzeitig ist sich der
Arbeitgeber in Düsseldorf bewusst. Eigenverantwortung und Initiative der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gefördert.
) in
orientiert
GO NW
stadt Düsseldorf - (im Folgenden
sserung sind die Planung, der Bau,
eldorf werden unter dem Namen -
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seiner sozialen Verantwortung als Arbeitgeber in
genannt) nach Maßgabe dieser Satzung, der
Gegenüberstellung gültige und neue Fassung der Betriebssatzung
und Reini
g
vom 16.11.2004 (GV NW S. 644/SGV NW 641), als organisatorisch
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW
2023) folgende Betriebssatzung beschlossen:
sich an den Bedürfnissen der Einwohnerinnen und Einwohner sowie des
Gewerbes in der Stadt Düsseldorf. Er fördert dabei die Ziele des
Umweltschutzes und setzt diese in seinem Handeln um. Er ist bestrebt, seine
Leistungen kostengünstig zu erbringen. Gleichzeitig ist sich der
Düsseldorf bewusst. Eigenverantwortung und Initiative der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter werden gefördert.
und wirtschaftlich eigenständige Einric
Derzeit gültige Fassung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 08.Oktober 2020 aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (
§ 1 Organisationsform, Bezeichnung und Unternehmensgrundsätze
(1) Die Einrichtungen der Stadtentwä
Wasserbau der Landeshauptstadt Düss
Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshaupt
einschlägigen Vorschriften der GO NW und der Eigenbetriebsverordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung des Art. 16
Gesetz
Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt.
(2) Das Denken und Handeln des
§ 2 Aufgaben
(1) Wesentliche Aufgaben der Stadtentwä
die Unterhaltung und der Betrieb von Abwasseranlagen zur Sammlung,
schadlosen Ableitun
z
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Diese
wasserschutz im Zuständigkeits-
sicherzustellen und unter Berück-
chtigung der rechtlichen Möglichkeiten
baus sind die Planung, der Bau, die
250.000 Euro.
ganisationsstruktur des Unternehmens
und sonstige Gewässer im
tzlichen, genehmigungsrechtlichen und
ab
(soweit Bestandteil von Hochwasseranlagen
bemüht, ständig neue Aufgabenfelder im Rahmen
selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommen.
Uferanlagen am Rhein
Abwassers, entsprechend den gese
ökologischen Anforderungen, und dessen Rückführung in die Umwelt
einschließlich aller den Betriebszweck fördernden Geschäfte.
Aufgaben werden vom SEBD selbstständig und eigenverantwortlich
(2) Wesentliche Aufgaben des Wasser
Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen des Hochwasserschutzes sowie
von
§ 3 Zuständigkeit des Rates
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die er nach der
Gemeindeordnung nicht übertragen kann und über
1. die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung.
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.
3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die
Entlastung des Betriebsausschusses.
4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.
5. die Veräußerung von Vermögen
erschließen.
der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben zur Verbesserung seiner
wirtschaftlichen Situation unter Berücksi
und dazugehörigen Schutzzonen)
Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf. Diese Aufgaben
werden vom
(3) Ziel der ganzheitlich angelegten Or
ist es, die durch die Aufgaben der Stadtentwässerung bedingten Umweltbe-
lastungen (Beeinträchtigungen von Wasser, Boden und Luft) mit möglichst
geringen Kosten zu minimieren, den Hoch
bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf
sichtigung des urbanen Umfelds die städtischen Fließgewässer im
Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt durch naturnahen Ausbau und
Unterhaltung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu entwickeln. Unabhängig
hiervon ist der
bemüht, ständig neue Aufgaben-
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sicherzustellen und unter Berück-
250.000 EUR.
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baus sind die Planung, der Bau, die
ganisationsstruktur des Unternehmens
tzlichen, genehmigungsrechtlichen und
über
selbständig und eigenverantwortlich
Uferanlagen am Rhein und sonstige Gewässer im Zuständigkeitsbereich
felder im Rahmen der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben zur
Verbesserung seiner wirtschaftlichen Si
rechtlichen Möglichkeiten zu erschließen.
Abwassers, entsprechend den gese
ökologischen Anforderungen, und dessen Rückführung in die Umwelt
einschließlich aller den Betriebszweck fördernden Geschäfte.
(2) Wesentliche Aufgaben des Wasser
Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen des Hochwasserschutzes sowie
der
der Landeshauptstadt Düsseldorf. Diese Aufgaben werden vom
(3) Ziel der ganzheitlich angelegten Or
ist es, die durch die Aufgaben der Stadtentwässerung bedingten Umweltbe-
lastungen (Beeinträchtigungen von Wasser, Boden und Luft) mit möglichst
geringen Kosten zu minimieren, den Hoch
bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf
sichtigung des urbanen Umfelds die städtischen Fließgewässer im
Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt durch naturnahen Ausbau und
Unterhaltung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu entwickeln. Unabhängig
hiervon ist der
§ 3 Zuständigkeit des Rates
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die er nach der
Gemeindeordnung nicht übertragen kann und über
1. die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung.
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.
3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die
Entlastung des Betriebsausschusses.
4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.
5. die Veräußerung von Vermögen
nehmen als
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5 Mio. Euro
ist der Bauausschuss des
ab
ab 2 Mio. Euro
NRW
abenbereich Wasserbau in der Landeshauptstadt Düsseldorf.
g
§ 4 Betriebsausschuss
(2) Unter anderem ist der Rat der Stadt zuständig für
1. Grundsatzentscheidungen zu den Zielsetzungen der Abwasserbeseitigung
und des Aufgabenbereichs Wasserbau.
2. die Einrichtung, Auflösung und Veränderung von Betrieben.
3. die Entscheidung über die Planung vo
für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Bedarf an Objekten) mit
voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall
4. die Entscheidung über die Planung vo
für den Aufgabenbereich Wasserbau (Bedarf an Objekten) mit
voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall
Sachverständige an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet
1. über die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Abwasserwirtschaft
und den Auf
Rates der Stadt Düsseldorf.
(2) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Er
entscheidet über Strategien und Konzepte, die ihre Konkretisierung im
Wirtschaftsplan finden. Über alle wichtigen betrieblichen und sonstigen
Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik
und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie wichtige
Angelegenheiten der gemeindlichen Entwicklung ist er von der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und von der Betriebsleitung zu
(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung
teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses
verpflichtet, ihre Ansichten zu Punkten der Tagesordnung darzulegen.
Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Personalrats des
(1) Betriebsausschuss im Sinne der EigVO
als 5 Mio. EUR
als 1 Mio. Euro
von mehr
nehmen als Sachverständige an den
abenbereich Wasserbau in der Landeshauptstadt Düsseldorf.
g
§ 4 Betriebsausschuss
4. die Entscheidung über die Planung vo
für den Aufgabenbereich Wasserbau (Bedarf an Objekten) mit
voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall von mehr
Beratungen des Betriebsausschusses teil.
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet
1. über die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Abwasserwirtschaft
und den Auf
(1) Betriebsausschuss im Sinne der EigVO ist der Bauausschuss des Rates
der Stadt Düsseldorf.
(2) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Er
entscheidet über Strategien und Konzepte, die ihre Konkretisierung im
Wirtschaftsplan finden. Über alle wichtigen betrieblichen und sonstigen
Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik
und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie wichtige
Angelegenheiten der gemeindlichen Entwicklung ist er von der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und von der Betriebsleitung zu
(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung
teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses
verpflichtet, ihre Ansichten zu Punkten der Tagesordnung darzulegen.
Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Personalrats des
(2) Unter anderem ist der Rat der Stadt zuständig für
1. Grundsatzentscheidungen zu den Zielsetzungen der Abwasserbeseitigung
und des Aufgabenbereichs Wasserbau.
2. die Einrichtung, Auflösung und Veränderung von Betrieben.
3. die Entscheidung über die Planung vo
für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Bedarf an Objekten) mit
voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall
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nicht finanziell
gilt entsprechend.
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NRW
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§ 60 Abs. 1 GO NRW
betragen (Ausführungsbeschluss).
ffentliche Abwasserbeseitigung und den
ab 1.000.000 Euro
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beteiligt ist, soweit die durch den herbeigeführten Erschließungssicher-
ungsbeschluss gedeckten voraussichtlichen Gesamtkosten für die
öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau im
Einzelfall
Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte), soweit die voraussichtlichen
Gesamtkosten im Einzelfall
(Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss).
3. über die weitere Ausführung von Maßnahmen nach Ziffer 2 (Änderung des
Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses), wenn sich die
ursprünglichen Kosten um mehr als 15 Prozent, mindestens jedoch
400.000
4. über die Ausführung und Finanzierung von Neu,- Um,- und Erweiterungs-
bauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich
Wasserbau (Objekte) bei Bauvorhaben aus städtebaulichen Verträgen
oder Erschließungsverträgen, für die ein Erschließungssicherungs-
beschluss herbeigeführt wurde und an denen der
5. über die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu
Mehrausgaben nach den §§ 15 und 16 EigVO
6. über die Zustimmung zur Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters für die Betriebsleitung.
7. über die Benennung einer Wirtschaftsprüf
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW für den Jahresabschluss.
8. über die Entlastung der Betriebsleitung.
(5) Der Betriebsausschuss kann für seinen Aufgabenbereich festlegen, ob
und in welchem Rahmen er über den Vollzug der von ihm getroffenen
Entscheidungen von der Betriebsleitung Bericht verlangt.
(6) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen
Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgerme
Betriebsausschusses entscheiden.
2. über die Ausführung und Finanzierung von Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten für die ö
gilt
nicht
betragen
erin oder eines Wirtschaftsprüfers
ister mit der/dem Vorsitzenden des
raussichtlichen Gesamtkosten für die
n Erschließungssicherungsbeschluss
betragen (Ausführungsbeschluss).
und den Aufgabenbereich Wasserbau im
§ 60 Abs. 1 Sätze 5 und 6 GO NRW
mehr als 500.000 Euro
erhöhen.
mehr als 500.000 Euro
Euro,
finanziell beteiligt ist, soweit die durch den herbeigeführten Erschließungs-
sicherungsbeschluss gedeckten vo
öffentliche Abwasserbeseitigung
Einzelfall
4. über die Ausführung und Finanzierung von Neu,- Um,- und Erweiterungs-
bauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich
Wasserbau (Objekte) bei Bauvorhaben aus städtebaulichen Verträgen oder
Erschließungsverträgen, für die ei
herbeigeführt wurde und an denen der
entsprechend.
5. über die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu
Mehrausgaben nach den §§ 15 und 16 EigVO.
6. über die Zustimmung zur Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters für die Betriebsleitung.
7. über die Benennung einer Wirtschaftsprüf
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW für den Jahresabschluss.
8. über die Entlastung der Betriebsleitung.
(5) Der Betriebsausschuss kann für seinen Aufgabenbereich festlegen, ob
und in welchem Rahmen er über den Vollzug der von ihm getroffenen
Entscheidungen von der Betriebsleitung Bericht verlangt.
(6) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen
Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgerme
Betriebsausschusses entscheiden.
(Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss).
3. über die weitere Ausführung von Maßnahmen nach Ziff
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Belegte Verbindungen zu weiteren Vorlagen
Eigenständige Vorlagen mit ausdrücklichem Bezug. Eine Verknüpfung belegt weder einen gemeinsamen Beschluss noch eine Umsetzung.
Amtlicher Titel: Änderungsantrag der AfD-Ratsfraktion zur Vorlage SEBD/032/2026
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.