Beschlussvorlage Aktenzeichen SEBD/032/2026

Änderung der Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebes der Landeshauptstadt Düsseldorf - Beschluss -

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 20. Juli 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Sachdarstellung“

Nach den Änderungen der Zuständigkeitsordnung (ZO) vom 27.01.2000, zuletzt durch Ratsbeschluss vom 11.12.2025, ergeben sich Änderungen für die Betriebssatzung des SEBD. Dadurch ist eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf Wertgrenzen zwischen dem SEBD und den übrigen Einheiten der Landeshauptstadt Düsseldorf sichergestellt. Des Weiteren führen Änderungen der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) und der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO) zu erforderlichen Anpassungen. Ferner werden in die Betriebssatzung redaktionelle Änderungen vorgenommen. Aufgrund der Anzahl der vorgenommenen Änderungen wird die Betriebssatzung in Gänze neu beschlossen.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 20. Juli 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · SEBD/032/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

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Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Anlage 1 Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf - Neufassung- · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Weitere Unterlage

    Anlage 2 Gegenüberstellung gültige und neue Fassung der Betriebssatzung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Sitzung · TOP 17

    Bauausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  5. Sitzung · TOP 19

    Haupt- und Finanzausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  6. Sitzung · TOP 28

    Rat. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

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SEBD/032/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebes der Landeshauptstadt Düsseldorf Fachbereich: 67 - Stadtentwässerungsbetrieb Dezernentin / Dezernent: Stadtkämmerin Dorothée Schneider Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Bauausschuss08.09.2026Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss14.09.2026Vorberatung Rat 24.09.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt die Neufassung der Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebs der Landeshauptstadt Düsseldorf (SEBD) gemäß Anlage 1 („Betriebssatzung") Sachdarstellung: Nach den Änderungen der Zuständigkeitsordnung (ZO) vom 27.01.2000, zuletzt durch Ratsbeschluss vom 11.12.2025, ergeben sich Änderungen für die Betriebssatzung des SEBD. Dadurch ist eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf Wertgrenzen zwischen dem SEBD und den übrigen Einheiten der Landeshauptstadt Düsseldorf sichergestellt. Des Weiteren führen Änderungen der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) und der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO) zu erforderlichen Anpassungen. Ferner werden in die Betriebssatzung redaktionelle Änderungen vorgenommen. Aufgrund der Anzahl der vorgenommenen Änderungen wird die Betriebssatzung in Gänze neu beschlossen. Die Veränderungen lauten im Einzelnen: Die Bezeichnung „Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf" wird im Satzungstext durchgehend durch die gängige Abkürzung „SEBD" ersetzt. Im Satzungstext wechselt die Bezeichnung „EigVO" in „EigVO NRW". § 1 Betriebssatzung: Das Gesetz über ein neues kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land für Nordrhein-Westfalen (NKF NRW) wird hier vollständig aufgeführt. § 2 Betriebssatzung: Eine Präzisierung der Aufgabenverantwortung für die Stadtentwässerung in Absatz 1 analog zu Absatz 2 wird hier eingefügt. In Absatz 2 wird die Zuständigkeit für Uferanlagen am Rhein sachlich konkretisiert. §§ 3 bis 5 Betriebssatzung: Die Wertgrenzen werden analog zur geänderten ZO neu festgelegt. § 5 Betriebssatzung: Die beispielhafte Aufzählung zur laufenden Aufrechterhaltung des Betriebes wird gestrichen, weil nicht mehr zeitgemäß. § 6 Betriebssatzung: Der Text wird aktualisiert und gekürzt. § 8 Betriebssatzung: Gemäß § 17 EigVO NRW wird der Begriff „Stellenplan" durch „Stellenübersicht" ersetzt. § 9 Betriebssatzung: In Absatz 3 Nr. 11 wird aufgrund einer Änderung des § 22 EigVO NRW und Wegfall des § 25 EigVO die Aufstellung eines Lageberichts neu definiert. Die Aufstellung eines Lageberichts ist dementsprechend an die Größenklassen im dritten Buch des Handelsgesetzes für Kapitalgesellschaften gebunden; gleichzeitig wird die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach Corporate Reporting Directive (CSRD) für den SEBD ausgeschlossen. In Absatz 4 wird eine verständlichere Formulierung eingefügt. In den Absätzen 8 und 9 wird der Begriff „v.H." auf „Prozent" angepasst. § 11 Betriebssatzung: Absatz 2 wird aufgrund § 31 (3) KomHVO angepasst. Anlagen: Anlage 1 Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf - Neufassung- Anlage 2 Gegenüberstellung gültige und neue Fassung der Betriebssatzung Seite 2
Anlage 1 Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf - Neufassung- als Text anzeigen
Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf - Neufassung - Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. September 2026 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1 Organisationsform, Bezeichnung und Unternehmensgrundsätze (1) Die Einrichtungen der Stadtentwässerung und der Aufgabenbereich Wasserbau der Landeshauptstadt Düsseldorf werden unter dem Namen - Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf - (im Folgenden SEBD genannt) nach Maßgabe dieser Satzung, der einschlägigen Vorschriften der GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung des Art. 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644/SGV NRW 641), als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit in Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt. (2) Das Denken und Handeln des SEBDs orientiert sich an den Bedürfnissen der Einwohnerinnen und Einwohner sowie des Gewerbes in der Stadt Düsseldorf. Er fördert dabei die Ziele des Umweltschutzes und setzt diese in seinem Handeln um. Er ist bestrebt, seine Leistungen kostengünstig zu erbringen. Gleichzeitig ist sich der SEBD seiner sozialen Verantwortung als Arbeitgeber in Düsseldorf bewusst. Eigenverantwortung und Initiative der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gefördert. § 2 Aufgaben (1) Wesentliche Aufgaben der Stadtentwässerung sind die Planung, der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Abwasseranlagen zur Sammlung, schadlosen Ableitung und Reinigung sämtlichen, nicht vermeidbaren Abwassers, entsprechend den gesetzlichen, genehmigungsrechtlichen und ökologischen Anforderungen, und dessen Rückführung in die Umwelt einschließlich aller den Betriebszweck fördernden Geschäfte. Diese Aufgaben werden vom SEBD selbstständig und eigenverantwortlich wahrgenommen. (2) Wesentliche Aufgaben des Wasserbaus sind die Planung, der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen des Hochwasserschutzes sowie der Uferanlagen am Rhein (soweit Bestandteil von Hochwasserschutzanlagen und dazugehörigen Schutzzonen) und sonstige Gewässer im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf. Diese Aufgaben werden vom SEBD selbstständig und eigenverantwortlich wahrgenommen. (3) Ziel der ganzheitlich angelegten Organisationsstruktur des Unternehmens ist es, die durch die Aufgaben der Stadtentwässerung bedingten Umweltbelastungen (Beeinträchtigungen von Wasser, Boden und Luft) mit möglichst geringen Kosten zu minimieren, den Hochwasserschutz im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf sicherzustellen und unter Berücksichtigung des urbanen Umfelds die städtischen Fließgewässer im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt durch naturnahen Ausbau und Unterhaltung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu entwickeln. Unabhängig hiervon ist der SEBD bemüht, ständig neue Aufgabenfelder im Rahmen der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeiten zu erschließen. § 3 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann und über 1. die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung. 2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes. 3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses. 4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde. Seite 1 von 5 5. die Veräußerung von Vermögen ab 250.000 Euro. (2) Unter anderem ist der Rat der Stadt zuständig für 1. Grundsatzentscheidungen zu den Zielsetzungen der Abwasserbeseitigung und des Aufgabenbereichs Wasserbau. 2. die Einrichtung, Auflösung und Veränderung von Betrieben. 3. die Entscheidung über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Bedarf an Objekten) mit voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall ab 5 Mio. Euro (Bedarfsbeschluss). 4. die Entscheidung über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für den Aufgabenbereich Wasserbau (Bedarf an Objekten) mit voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall ab 2 Mio. Euro (Bedarfsbeschluss). § 4 Betriebsausschuss (1) Betriebsausschuss im Sinne der EigVO NRW ist der Bauausschuss des Rates der Stadt Düsseldorf. (2) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Er entscheidet über Strategien und Konzepte, die ihre Konkretisierung im Wirtschaftsplan finden. Über alle wichtigen betrieblichen und sonstigen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie wichtige Angelegenheiten der gemeindlichen Entwicklung ist er von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und von der Betriebsleitung zu unterrichten. (3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansichten zu Punkten der Tagesordnung darzulegen. Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Personalrats des SEBDs nehmen als Sachverständige an den Beratungen des Betriebsausschusses teil. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet 1. über die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Abwasserwirtschaft und den Aufgabenbereich Wasserbau in der Landeshauptstadt Düsseldorf. 2. über die Ausführung und Finanzierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte), soweit die voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall ab 1.000.000 Euro betragen (Ausführungs- und Finanzierungs- beschluss). 3. über die weitere Ausführung von Maßnahmen nach Ziffer 2 (Änderung des Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses), wenn sich die ursprünglichen Kosten um mehr als 15 Prozent, mindestens jedoch 400.000 Euro, erhöhen. 4. über die Ausführung und Finanzierung von Neu,- Um,- und Erweiterungsbauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte) bei Bauvorhaben aus städtebaulichen Verträgen oder Erschließungsverträgen, für die ein Erschließungssicherungs- beschluss herbeigeführt wurde und an denen der SEBD nicht finanziell beteiligt ist, soweit die durch den herbeigeführten Erschließungssicherungsbeschluss gedeckten voraussichtlichen Gesamt- kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau im Einzelfall ab 1.000.000 Euro betragen (Ausführungsbeschluss). 5. über die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach den §§ 15 und 16 EigVO NRW. 6. über die Zustimmung zur Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters für die Betriebsleitung. 7. über die Benennung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts- prüfungsgesellschaft oder der Gemeindeprüfungsanstalt NRW für den Jahresabschluss. 8. über die Entlastung der Betriebsleitung. (5) Der Betriebsausschuss kann für seinen Aufgabenbereich festlegen, ob und in welchem Rahmen er über den Vollzug der von ihm getroffenen Entscheidungen von der Betriebsleitung Bericht verlangt. Seite 2 von 5 (6) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 GO NRW gilt entsprechend. (7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen und keinen Aufschub dulden, gilt der § 60 Abs. 2 GO NRW entsprechend. § 5 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus einer technischen Betriebsleiterin/einem technischen Betriebsleiter und einer kaufmännischen Betriebsleiterin/einem kaufmännischen Betriebsleiter. Eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter ist als erste Betriebsleiterin/erster Betriebsleiter zu bestellen. Ist für eine Angelegenheit die gemeinsame Entscheidung der technischen Betriebsleiterin/des technischen Betriebsleiters und der kaufmännischen Betriebsleiterin/des kaufmännischen Betriebsleiters erforderlich, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der ersten Betriebsleiterin/des ersten Betriebsleiters. (2) Der SEBD wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch die GO NRW, die EigVO NRW oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung und die Umsetzung der unter § 1 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Unternehmensgrundsätze. Zur laufenden Betriebsführung gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind. (3) Die Betriebsleitung ist nach Maßgabe des Abs. 2 für die wirtschaftliche Führung des SEBD verantwortlich. (4) Die Betriebsleitung unterrichtet den Betriebsausschuss durch ein regelmäßiges Berichtswesen über den Vollzug des beschlossenen Wirtschaftsplanes. Weiterhin wird der Betriebsausschuss von der Betriebsleitung einmal pro Jahr mittels einer Sammelvorlage in Kurzform unterrichtet über a) den Vollzug der von den Gremien getroffenen Entscheidungen zu Baumaßnahmen mit einem Gesamtwert im Einzelfall ab 1.000.000 Euro (Projektstatus). b) die erfolgten Vergaben, soweit der Wert mehr als 400.000 Euro beträgt. (5) Die Aufgaben- und Geschäftsverteilung wird durch Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, geregelt. § 6 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des Rates und des Betriebsausschusses vor. (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung im Einklang mit den gesamtstädtischen Zielen steht und dass die Interessen des SEBDs und anderer Teile der Stadtverwaltung ausgeglichen werden. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann gemäß § 6 EigVO NRW der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. (4) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister in allen wichtigen Angelegenheiten des SEBDs rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung hat der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister oder ihrer/seiner Vertretung die vierteljährlichen Übersichten, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie sonstige für das gesamtstädtische Controlling und Berichtswesen zu fertigende Berichte zur Verfügung zu stellen. Seite 3 von 5 (5) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des SEBDs. (6) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidet über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und über Mehrausgaben, wenn diese keinen Aufschub dulden und die Zustimmung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. (7) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben vertreten lassen. § 7 Stadtkämmerin/Stadtkämmerer (1) Die Betriebsleitung des SEBDs hat der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, der Fünf-Jahres-Finanzplanung, des Jahresabschlusses und der Gebühren- und Entgeltkalkulationen zuzuleiten. Tritt die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer einem nach Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dies verlangt, und in der geänderten Fassung unter Darlegung der abweichenden Auffassung der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss zur Beratung vorzulegen. Ferner hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer ferner die vierteljährlichen Übersichten sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Auf die Informations- und Prüfungsrechte gemäß den Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf wird verwiesen. (2) Vor wichtigen Entscheidungen in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten des SEBDs, die den Haushalt der Stadt berühren, ist die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer zu hören. Werden solche Angelegenheiten im Betriebsausschuss beraten, so ist die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer einzuladen. § 8 Personalangelegenheiten (1) Der Betriebsausschuss berät die Stellenübersicht des SEBDs vor. (2) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen durch die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister auf die Betriebsleitung ergibt sich aus Abs. 3. (3) Die Personalbewirtschaftung des SEBDs erfolgt eigenverantwortlich durch die Betriebsleitung im Rahmen des Stellenplanes. Die Betriebsleitung entscheidet insbesondere über Einstellung, Umsetzung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des SEBDs unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen personalwirtschaftlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Abweichungen hiervon in begründeten Ausnahmefällen sind nur mit Zustimmung der Personal- und Organisationsdezernentin/des Personal- und Organisationsdezernenten möglich. (4) Die zwischen dem Gesamtpersonalrat und der Landeshauptstadt Düsseldorf abgeschlossenen Dienstvereinbarungen gelten auch für den SEBD. § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der SEBD ist nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung seiner Aufgabenstellung zu führen. (2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Die kaufmännische Betriebsleiterin/der kaufmännische Betriebsleiter ist für das Rechnungswesen verantwortlich. (3) Darüber hinaus gelten für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Vorschriften der EigVO NRW über 1. das Vermögen und Maßnahmen zu seiner Erhaltung. 2. die Zahlungsabwicklung/Liquiditätsplanung und die

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Anlage 2 Gegenüberstellung gültige und neue Fassung der Betriebssatzung als Text anzeigen
GO S e i t e 1 | 10 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV NRW S. sserung sind die Planung, der Bau, orientiert sich an den Bedürfnissen seiner sozialen Verantwortung als auptstadt Düsseldorf - (im Folgenden sämtlichen, nicht vermeidbaren g wässerung und der Aufgabenbereich un g (NKFG NRW) und Reini g genannt) nach Maßgabe dieser Satzung, der einschlägigen ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. September 2026 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( NRW 666/SGV NW 2023) folgende Betriebssatzung beschlossen: Vorschriften der GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung des Art. 16 über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen Wasserbau der Landeshauptstadt Düsseldorf werden unter dem Namen - Stadtentwässerungsbetrieb der Landesh § 1 Organisationsform, Bezeichnung und Unternehmensgrundsätze (1) Die Einrichtungen der Stadtent § 2 Aufgaben (1) Wesentliche Aufgaben der Stadtentwä die Unterhaltung und der Betrieb von Abwasseranlagen zur Sammlung, schadlosen Ableitun 644/SGV NRW 641), als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit in Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt. (2) Das Denken und Handeln des Neue Fassung: der Einwohnerinnen und Einwohner sowie des Gewerbes in der Stadt Düsseldorf. Er fördert dabei die Ziele des Umweltschutzes und setzt diese in seinem Handeln um. Er ist bestrebt, seine Leistungen kostengünstig zu erbringen. Gleichzeitig ist sich der Arbeitgeber in Düsseldorf bewusst. Eigenverantwortung und Initiative der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gefördert. ) in orientiert GO NW stadt Düsseldorf - (im Folgenden sserung sind die Planung, der Bau, eldorf werden unter dem Namen - sserung und der Aufgabenbereich htung ohne Rechtspersönlichkeit in sämtlichen, nicht vermeidbaren g un g seiner sozialen Verantwortung als Arbeitgeber in genannt) nach Maßgabe dieser Satzung, der Gegenüberstellung gültige und neue Fassung der Betriebssatzung und Reini g vom 16.11.2004 (GV NW S. 644/SGV NW 641), als organisatorisch der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Betriebssatzung beschlossen: sich an den Bedürfnissen der Einwohnerinnen und Einwohner sowie des Gewerbes in der Stadt Düsseldorf. Er fördert dabei die Ziele des Umweltschutzes und setzt diese in seinem Handeln um. Er ist bestrebt, seine Leistungen kostengünstig zu erbringen. Gleichzeitig ist sich der Düsseldorf bewusst. Eigenverantwortung und Initiative der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gefördert. und wirtschaftlich eigenständige Einric Derzeit gültige Fassung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 08.Oktober 2020 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( § 1 Organisationsform, Bezeichnung und Unternehmensgrundsätze (1) Die Einrichtungen der Stadtentwä Wasserbau der Landeshauptstadt Düss Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshaupt einschlägigen Vorschriften der GO NW und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung des Art. 16 Gesetz Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt. (2) Das Denken und Handeln des § 2 Aufgaben (1) Wesentliche Aufgaben der Stadtentwä die Unterhaltung und der Betrieb von Abwasseranlagen zur Sammlung, schadlosen Ableitun z S e i t e 2 | 10 Diese wasserschutz im Zuständigkeits- sicherzustellen und unter Berück- chtigung der rechtlichen Möglichkeiten baus sind die Planung, der Bau, die 250.000 Euro. ganisationsstruktur des Unternehmens und sonstige Gewässer im tzlichen, genehmigungsrechtlichen und ab (soweit Bestandteil von Hochwasseranlagen bemüht, ständig neue Aufgabenfelder im Rahmen selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommen. Uferanlagen am Rhein Abwassers, entsprechend den gese ökologischen Anforderungen, und dessen Rückführung in die Umwelt einschließlich aller den Betriebszweck fördernden Geschäfte. Aufgaben werden vom SEBD selbstständig und eigenverantwortlich (2) Wesentliche Aufgaben des Wasser Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen des Hochwasserschutzes sowie von § 3 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann und über 1. die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung. 2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes. 3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses. 4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde. 5. die Veräußerung von Vermögen erschließen. der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation unter Berücksi und dazugehörigen Schutzzonen) Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf. Diese Aufgaben werden vom (3) Ziel der ganzheitlich angelegten Or ist es, die durch die Aufgaben der Stadtentwässerung bedingten Umweltbe- lastungen (Beeinträchtigungen von Wasser, Boden und Luft) mit möglichst geringen Kosten zu minimieren, den Hoch bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf sichtigung des urbanen Umfelds die städtischen Fließgewässer im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt durch naturnahen Ausbau und Unterhaltung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu entwickeln. Unabhängig hiervon ist der bemüht, ständig neue Aufgaben- wasserschutz im Zuständigkeits- sicherzustellen und unter Berück- 250.000 EUR. tuation unter Berücksichtigung der baus sind die Planung, der Bau, die ganisationsstruktur des Unternehmens tzlichen, genehmigungsrechtlichen und über selbständig und eigenverantwortlich Uferanlagen am Rhein und sonstige Gewässer im Zuständigkeitsbereich felder im Rahmen der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Si rechtlichen Möglichkeiten zu erschließen. Abwassers, entsprechend den gese ökologischen Anforderungen, und dessen Rückführung in die Umwelt einschließlich aller den Betriebszweck fördernden Geschäfte. (2) Wesentliche Aufgaben des Wasser Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen des Hochwasserschutzes sowie der der Landeshauptstadt Düsseldorf. Diese Aufgaben werden vom (3) Ziel der ganzheitlich angelegten Or ist es, die durch die Aufgaben der Stadtentwässerung bedingten Umweltbe- lastungen (Beeinträchtigungen von Wasser, Boden und Luft) mit möglichst geringen Kosten zu minimieren, den Hoch bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf sichtigung des urbanen Umfelds die städtischen Fließgewässer im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt durch naturnahen Ausbau und Unterhaltung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu entwickeln. Unabhängig hiervon ist der § 3 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann und über 1. die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung. 2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes. 3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses. 4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde. 5. die Veräußerung von Vermögen nehmen als S e i t e 3 | 10 5 Mio. Euro ist der Bauausschuss des ab ab 2 Mio. Euro NRW abenbereich Wasserbau in der Landeshauptstadt Düsseldorf. g § 4 Betriebsausschuss (2) Unter anderem ist der Rat der Stadt zuständig für 1. Grundsatzentscheidungen zu den Zielsetzungen der Abwasserbeseitigung und des Aufgabenbereichs Wasserbau. 2. die Einrichtung, Auflösung und Veränderung von Betrieben. 3. die Entscheidung über die Planung vo für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Bedarf an Objekten) mit voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall 4. die Entscheidung über die Planung vo für den Aufgabenbereich Wasserbau (Bedarf an Objekten) mit voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall Sachverständige an den Beratungen des Betriebsausschusses teil. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet 1. über die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Abwasserwirtschaft und den Auf Rates der Stadt Düsseldorf. (2) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Er entscheidet über Strategien und Konzepte, die ihre Konkretisierung im Wirtschaftsplan finden. Über alle wichtigen betrieblichen und sonstigen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie wichtige Angelegenheiten der gemeindlichen Entwicklung ist er von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und von der Betriebsleitung zu (3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansichten zu Punkten der Tagesordnung darzulegen. Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Personalrats des (1) Betriebsausschuss im Sinne der EigVO als 5 Mio. EUR als 1 Mio. Euro von mehr nehmen als Sachverständige an den abenbereich Wasserbau in der Landeshauptstadt Düsseldorf. g § 4 Betriebsausschuss 4. die Entscheidung über die Planung vo für den Aufgabenbereich Wasserbau (Bedarf an Objekten) mit voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall von mehr Beratungen des Betriebsausschusses teil. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet 1. über die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Abwasserwirtschaft und den Auf (1) Betriebsausschuss im Sinne der EigVO ist der Bauausschuss des Rates der Stadt Düsseldorf. (2) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Er entscheidet über Strategien und Konzepte, die ihre Konkretisierung im Wirtschaftsplan finden. Über alle wichtigen betrieblichen und sonstigen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie wichtige Angelegenheiten der gemeindlichen Entwicklung ist er von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und von der Betriebsleitung zu (3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansichten zu Punkten der Tagesordnung darzulegen. Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Personalrats des (2) Unter anderem ist der Rat der Stadt zuständig für 1. Grundsatzentscheidungen zu den Zielsetzungen der Abwasserbeseitigung und des Aufgabenbereichs Wasserbau. 2. die Einrichtung, Auflösung und Veränderung von Betrieben. 3. die Entscheidung über die Planung vo für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Bedarf an Objekten) mit voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall S e i t e 4 | 10 nicht finanziell gilt entsprechend. . betragen NRW erin oder eines Wirtschaftsprüfers ister mit der/dem Vorsitzenden des § 60 Abs. 1 GO NRW betragen (Ausführungsbeschluss). ffentliche Abwasserbeseitigung und den ab 1.000.000 Euro ab 1.000.000 Euro Euro, erhöhen. beteiligt ist, soweit die durch den herbeigeführten Erschließungssicher- ungsbeschluss gedeckten voraussichtlichen Gesamtkosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau im Einzelfall Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte), soweit die voraussichtlichen Gesamtkosten im Einzelfall (Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss). 3. über die weitere Ausführung von Maßnahmen nach Ziffer 2 (Änderung des Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses), wenn sich die ursprünglichen Kosten um mehr als 15 Prozent, mindestens jedoch 400.000 4. über die Ausführung und Finanzierung von Neu,- Um,- und Erweiterungs- bauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte) bei Bauvorhaben aus städtebaulichen Verträgen oder Erschließungsverträgen, für die ein Erschließungssicherungs- beschluss herbeigeführt wurde und an denen der 5. über die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach den §§ 15 und 16 EigVO 6. über die Zustimmung zur Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters für die Betriebsleitung. 7. über die Benennung einer Wirtschaftsprüf oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Gemeindeprüfungs- anstalt NRW für den Jahresabschluss. 8. über die Entlastung der Betriebsleitung. (5) Der Betriebsausschuss kann für seinen Aufgabenbereich festlegen, ob und in welchem Rahmen er über den Vollzug der von ihm getroffenen Entscheidungen von der Betriebsleitung Bericht verlangt. (6) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgerme Betriebsausschusses entscheiden. 2. über die Ausführung und Finanzierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für die ö gilt nicht betragen erin oder eines Wirtschaftsprüfers ister mit der/dem Vorsitzenden des raussichtlichen Gesamtkosten für die n Erschließungssicherungsbeschluss betragen (Ausführungsbeschluss). und den Aufgabenbereich Wasserbau im § 60 Abs. 1 Sätze 5 und 6 GO NRW mehr als 500.000 Euro erhöhen. mehr als 500.000 Euro Euro, finanziell beteiligt ist, soweit die durch den herbeigeführten Erschließungs- sicherungsbeschluss gedeckten vo öffentliche Abwasserbeseitigung Einzelfall 4. über die Ausführung und Finanzierung von Neu,- Um,- und Erweiterungs- bauten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Aufgabenbereich Wasserbau (Objekte) bei Bauvorhaben aus städtebaulichen Verträgen oder Erschließungsverträgen, für die ei herbeigeführt wurde und an denen der entsprechend. 5. über die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach den §§ 15 und 16 EigVO. 6. über die Zustimmung zur Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters für die Betriebsleitung. 7. über die Benennung einer Wirtschaftsprüf oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Gemeindeprüfungs- anstalt NRW für den Jahresabschluss. 8. über die Entlastung der Betriebsleitung. (5) Der Betriebsausschuss kann für seinen Aufgabenbereich festlegen, ob und in welchem Rahmen er über den Vollzug der von ihm getroffenen Entscheidungen von der Betriebsleitung Bericht verlangt. (6) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgerme Betriebsausschusses entscheiden. (Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss). 3. über die weitere Ausführung von Maßnahmen nach Ziff

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Belegte Verbindungen zu weiteren Vorlagen

Eigenständige Vorlagen mit ausdrücklichem Bezug. Eine Verknüpfung belegt weder einen gemeinsamen Beschluss noch eine Umsetzung.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen SEBD/032/2026