Das Wichtigste
Die Bezirksvertretung 2 wird über den Bauantrag für die Langerstraße 59 entscheiden. Der Antrag sieht eine Nutzungsänderung und den Ausbau des Dachgeschosses vor. Der Termin zur Beratung ist der 15. September 2026. Bis dahin liegt noch keine Entscheidung vor.
Warum wichtig
Eine Genehmigung könnte zusätzlichen Wohn‑ oder Gewerberaum schaffen und das Stadtbild verändern, was für Anwohner und potenzielle Nutzer*innen relevant ist.
Die Details
- Objekt: Langerstraße 59, Düsseldorf
- Antrag: Nutzungsänderung und Ausbau des Dachgeschosses
- Gremium: Bezirksvertretung 2 prüft den Bauantrag
- Termin: Beratung am 15. September 2026, 16:00 Uhr
Einordnung
Der Vorgang betrifft ein einzelnes Gebäude in der Langerstraße 59 und kann die Nutzung sowie das Erscheinungsbild des Hauses verändern. Eine mögliche Genehmigung wirkt sich vor allem auf die Eigentümer*innen und die unmittelbare Nachbarschaft aus.
Hintergrund
Eine Nutzungsänderung bedeutet, dass die bisherige Zweckbestimmung eines Gebäudes (z. B. Wohn‑ zu Gewerbezweck) rechtlich geändert wird. Der Ausbau des Dachgeschosses schafft zusätzlichen Raum, häufig für Wohneinheiten oder Büroflächen.
Beschluss & Empfehlung
- Die Bezirksvertretung beschließt die Ablösung der Stellplätze.
Verfahrensstand
Beratungsweg
15.09.2026
Endgültige Beratung
Entscheidung
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Dokumenttexte
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BV2/201/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Langerstraße 59
- Nutzungsänderung und Ausbau des Dachgeschosses
Fachbereich:
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Bezirksvertretung 215.09.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die Ablösung der Stellplätze.
Sachdarstellung:
Das Vorhabengrundstück Langerstraße 59 liegt im Bereich des Fluchtlinienplans 5676/011.
Es wird daher bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m § 34 BauGB beurteilt.
Außerdem liegt das Vorhabengrundstück innerhalb des Bewohnerparkgebiets Gerresheimer
Straße.
Geplant ist die Aufstockung des vorhandenen Gebäudes. In den neu entstehenden
Geschossen (3. Obergeschoss und Dachgeschoss) sollen insgesamt 6 neue Wohneinheiten
entstehen.
Im Rahmen der Erweiterung des Gebäudes ist der Nachweis von 2 notwendigen Stellplätzen
erforderlich. Diese sollen abgelöst werden.
Die Ablösung von Stellplätzen innerhalb von Bewohnerparkgebieten fällt in die Zuständigkeit
der Bezirksvertretung.
Begründung:
Der erforderliche Mehrbedarf an Stellplätzen kann nicht auf dem Vorhabengrundstück und
auch nicht durch Eintragung einer Baulast auf einem anderen Grundstück nachgewiesen
werden.
Durch die geringe Anzahl der abzulösenden Stellplätze ist keine erhebliche zusätzliche
Belastung des ruhenden Verkehrs zu erwarten. Da das Grundstück innerhalb eines
Bewohnerparkgebiets liegt, stehen bereits Instrumente zur Steuerung des Parkraums zur
Verfügung. Die Ablösung steht daher den Zielen der Parkraumbewirtschaftung nicht
entgegen.
Zudem verfügt der Bereich über eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr.
Die Verwaltung hat daher keine Bedenken gegen die Ablösung der Stellplätze.
Anlagen:
Katasterauszug
Luftbild
Lageplan
Grundriss Obergeschoss
Grundriss Dachgeschoss
Schnitt
Ansicht Süd
Ansicht Nord
Seite 2
KI-gestützt aufbereitet am 4. September 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV2/201/2026