Bauantrag, Münsterstraße 199 – Erweiterung Vereinsgebäude durch Aufstockung eines Teilbereiches
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Im Original formuliert
Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der Baugenehmigung.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Das Vorhabengrundstück Münsterstraße 199 liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 5579/033 aus dem Jahr 1961, der für den Vorhabenbereich keine Festsetzungen enthält. Daher erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB. Hinsichtlich der Art der Nutzung liegt ein faktisches Mischgebiet vor. Das Bauvorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hinsichtlich der Art der Nutzung zulässig ist und die Erschließung gesichert ist. Geplant ist die teilweise Aufstockung der bereits seit Anfang 2003 im alten Derendorfer Bahnhof vorhandenen Moschee. Die An bauten entlang der Münsterstraße sollen um ein Geschoss aufgestockt werden. Hier entstehen Schulungsräume für die Kinder der Gemeinde. Aufgrund der Grundstücksgröße von mehr als 1000 m² fällt die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 13. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
+2 weitere Themen
Beratungsweg
Bezirksvertretung 2
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV2/156/2025