Beschlussvorlage Aktenzeichen BV1/204/2026

Bauantrag Steinstraße 2 – Nutzungsänderung von Büro in Praxis für Orthopädie im 4. OG

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Steinstraße 2 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 4Dokumente 31. Juli 2026veröffentlicht

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  • Die Bezirksvertretung beschließt die Ablösung von 1 Stellplatz im Anwohnerparkbereich.

Bauantrag Steinstraße 2 - Nutzungsänderung von Büro in Praxis für Orthopädie im 4. OG Fachbereich: 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Bezirksvertretung 118.09.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Ablösung von 1 Stellplatz im Anwohnerparkbereich.

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BV1/204/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag Steinstraße 2 - Nutzungsänderung von Büro in Praxis für Orthopädie im 4. OG Fachbereich: 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Bezirksvertretung 118.09.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Ablösung von 1 Stellplatz im Anwohnerparkbereich. Sachdarstellung: Das Vorhabengrundstück Steinstraße 2 liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 5576/78. Das Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich daher nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Geplant ist die Nutzungsänderung eines Büros zu einer Praxis für orthopädische Behandlungen im 4. Obergeschoss des Gebäudes. Durch die geplante Nutzungsänderung entsteht ein Mehrbedarf an Stellplätzen. Im Gegensatz zur vorherigen Nutzung ist für die Arztpraxis der Nachweis von 3 Stellplätzen erforderlich, davon sind 2 Stellplätze durch den Bestand bereits nachgewiesen, 1 Stellplatz soll abgelöst werden. Aufgrund der Ablösung von Stellplätzen im Anwohnerparkbereich fällt der Beschluss über die Erteilung der Baugenehmigung in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung. Begründung: In dem Bereich ist eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr vorhanden. Gleichzeitig stehen auch in angemessener Entfernung öffentliche Parkhäuser mit ausreichend Stellplätzen zur Verfügung. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Ablösung des Stellplatzes. Anlagen: Luftbild Lageplan Grundriss 4. OG Seite 2

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV1/204/2026