Beschlussvorlage Aktenzeichen APS/042/2026

Bebauungsplan - Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Friedrichstraße 129 · Stadtbezirk 3 (Oberbilk, Bilk)örtlicher Bezug 15Dokumente 21. April 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Sachdarstellung“

Der Rat der Stadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28.06.2001 einen Grundsatz- beschluss zur Ortsumgehung Oberbilk gefasst.

In der Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses (OVA) am 24.06.2004 wurde die Verwaltung mit der Planung der 1. Ausbaustufe der Ortsumgehung Oberbilk, den 2-streifigen Ausbau von der Werdener Straße bis zur Karl-Geusen Straße (1.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 21. April 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

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Vorgang · APS/042/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    1. Behandlung Stgn 3 (2) · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Weitere Unterlage

    2. Einsprechende 3 (2) · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Weitere Unterlage

    4. Begründung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  5. Weitere Unterlage

    5. Zusammenfassende Erklärung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  6. Weitere Unterlage

    6. Textliche Festsetzungen · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  7. Weitere Unterlage

    7. Planzeichnung Seite 1 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  8. Weitere Unterlage

    8. Erläuterungsplan Blatt 1 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  9. Weitere Unterlage

    9. Planzeichnung Seite 2 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  10. Weitere Unterlage

    10. Erläuterungsplan Blatt 2 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  11. Weitere Unterlage

    11. Planverkleinerung Seite 1 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  12. Weitere Unterlage

    12. Planverkleinerung Seite 2 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  13. Weitere Unterlage

    13. Beschlusstext 3(2) · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  14. Weitere Unterlage

    14. Bericht 3(1) · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  15. Weitere Unterlage

    15. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2) · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  16. Sitzung · TOP 6.3

    Bezirksvertretung 3. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

  17. Sitzung · TOP 9

    Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  18. Sitzung · TOP 5

    Haupt- und Finanzausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  19. Sitzung · TOP 13

    Rat. Amtlicher Vermerk: „mehrheitlich beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588217.pdf Published Time: 2026-05-27T12:11:00.000Z Number of Pages: 6 Markdown Content: APS/042/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan - Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk - Stellungnahmen, Satzung Fachbereich : 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 3 30.06.2026 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 01.07.2026 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 06.07.2026 Vorberatung Rat 16.07.2026 Entscheidung Seite 2 # Sitzung des APS am 01.07.2026 Vorlage Nr. APS/042/2026 # Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 Stellungnahmen # - Planstraße Oberbilk - Satzung > Vorlage Nr. APS/042/2026 Seite 3 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk - - Stellungnahmen - Satzung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße Oberbilk – angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/065/2025 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 28.01.2026, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße Oberbilk - während der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. Seite 4 III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet entlang der Trasse der Deutschen Bahn AG (DB- Strecke 2411 von Reisholz über den ehemaligen Bahnhof Lierenfeld nach Derendorf) zwischen der Werdener Straße und der Karl- Geusen-Straße im Wesentlichen auf entwidmeten DB-Flächen - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungs bereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße Oberbilk – am 26.11.2025 aufgestellten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 24.04.2026 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2). Seite 5 Sachdarstellung: Der Rat der Stadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28.06.2001 einen Grundsatz- beschluss zur Ortsumgehung Oberbilk gefasst. In der Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses (OVA) am 24.06.2004 wurde die Verwaltung mit der Planung der 1. Ausbaustufe der Ortsumgehung Oberbilk, den 2-streifigen Ausbau von der Werdener Straße bis zur Karl-Geusen Straße (1. Teilbauabschnitt), beauftragt. Die sogenannte „große Lösung“ oder auch der Endausbau (der 4-streifige Ausbau des 1. Teilbauabschnittes und Ausbau des 3. Teilbauabschnittes (Verlängerung bis zur Siegburger Straße)) sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Am 15.10.2008 (Ö-Vorlage 66/110/2008) hat der OVA schließlich die Planung und Realisierung für die 1. Teilbauabschnitt beschlossen. Im Jahr 2010 wurde im Rahmen der Haushaltsplanberatungen entschieden, den Bau der Ortsumgehung Oberbilk bis auf Weiteres zurückzustellen. Die laufenden Planungen dazu sollten aber nicht abgebrochen, sondern zu einem sinnvollen Abschluss bzw. Teilabschluss gebracht werden. Das dem Bau vorgeschaltete Bebauungsplanverfahren (die Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB hat bereits 2007 stattgefunden und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde 2009 durchgeführt), sollte ebenso weitergeführt werden. Aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Rahmenbedingungen und Aktualisierungserfordernissen der Plangrundlagen hat sich das Verfahren immer wieder verzögert. 2020 hat der Rat die Weiterführung der Planungen zur Netzergänzung bestätigt und das Bebauungsplanverfahren wurde weitergeführt. 2020 hat daraufhin die Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB stattgefunden. Kapazitätsengpässe der zuarbeitenden Fachplanungsbüros führten zu weiteren Verzögerungen, so dass die Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfes erst im Frühjahr 2026 durchgeführt werden konnte. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens wird die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen, den noch fehlenden Teil der Netzergänzung der 1. Ausbaustufe zwischen Werdener Straße und Karl-Geusen-Straße realisieren zu können. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens entspricht dem maximalen Flächenbedarf des 4-streifigen Straßenentwurfes des 1. Teilbauabschnittes der 1. Ausbaustufe entsprechend der Ausführungsplanung von 2017. Damit werden die maximalen Auswirkungen berücksichtigt und der planungsrechtliche Rahmen (Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen) für eine spätere Umsetzung geschaffen. Die konkrete Ausgestaltung der Straße ist Gegenstand der dem Bebauungsplan nachgeordneten Ausführungs- und Genehmigungsplanung. Seite 6 Es zeichnet sich ab, dass die bisher vorliegende Ausführungsplanung von 2017 in dieser Form (vierspurige anbaufreie Durchgangsstraße teilweise ohne Fuß- und Radweg) nicht mehr den aktuellen Vorstellungen und Anforderungen an eine zeitgemäße Mobilität entspricht. Um den aktuellen Bedürfnissen und veränderten Sichtweisen Rechnung zu tragen, wird eine Überarbeitung des bisher 4-spurig geplanten Ausbaus der Ortsumgehung zugunsten von Radverkehrsanlagen und Gehwegen auf 2 Fahrspuren sowie Begrünungsmaßnahmen diskutiert. Die konkreten Auswirkungen und daraus ggfs. resultierende Maßnahmen der geänderten Straßenplanung, werden im Rahmen der Ausführungsplanung begleitend geprüft und umgesetzt. Die noch ausstehende Ausbauplanung steht unter der Prämisse, dass die zu planende Straße nicht mehr die klassische Charakteristik einer anbaufreien Umgehungsstraße aufweisen wird, daher wurde im Verfahrensschritt der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes gemäße § 3 (2) BauGB der Verfahrensname „Ortsumgehung Oberbilk“ in „Planstraße Oberbilk“ umgeändert. Während der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB im März/ April 2026 sind zwar Stellungnahmen eingegangen, die aber zu keiner Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes geführt haben. Anlagen: 1. Behandlung Stgn 3 (2) 2. Einsprechende 3 (2) 3. NÖ_Einsprechende 3 (2) 4. Begründung 5. Zusammenfassende Erklärung 6. Textliche Festsetzungen 7. Planzeichnung Seite 1 8. Erläuterungsplan Blatt 1 9. Planzeichnung Seite 2 10. Erläuterungsplan Blatt 2 11. Planverkleinerung Seite 1 12. Planverkleinerung Seite 2 13. Beschlusstext 3(2) 14. Bericht 3(1) 15. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)
1. Behandlung Stgn 3 (2) als Text anzeigen
Title: 00588223.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588223.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 11:55:20 GMT Number of Pages: 8 Markdown Content: Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 > Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 ## Stellungnahmen / Hinweise aus der öffentlichen Auslegung ## gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 02.03.2026 bis 02.04.2026 ## zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße Oberbilk – Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 8 Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 I. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße Oberbilk - 1. Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 13 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Die Behörde weist auf angrenzende Trassen und TK-Linien hin, deren Bestand und Betrieb weiterhin gewährleistet sein muss. Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln (Sachbereich 1) Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Zur Prüfung der Vereinbarkeit der Planung mit den Betreibern der Eisenbahnbetriebsanlagen wird empfohlen, die Infrastrukturbetreiberin DB InfraGO AG zu beteiligen. Infrastrukturträgerin wurde bereits beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Hinweise zu m Einhalten von Sicherheitsabständen und Standsicherheitsnachweise während der Bauphase Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3. Landeseisenbahnverwaltung NRW (Standort Köln) Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Hinweis weitere Versorgungsträger zu beteiligen. Weitere Versorgungsträger wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Hinweis auf Leitungsbestand, Schutzanweisungen während der Durchführung von Baumaßnahmen. Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 8 Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 5. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche Kriminalprävention Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Hinweis auf Erfordernis klare Beschilderung der Verkehrsflächen. Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Hinweis auf Erfordernis der Beschilderung zum Betretungsverbot der Maßnahmenfläche (Grünfläche). Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Hinweis auf ausreichende Beleuchtung der Verkehrsflächen während der Dunkelheit. Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6. Rheinbahn AG Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Es bestehen Bedenken bei der Abwicklung der zukünftigen Verkehrsknoten auf der Karl-Geusen- sowie der Werdener Straße (B8). Auf beiden bestehenden Hauptstraßen verlaufen Gleise, die sowohl für den Linienverkehr, als auch für ein- und ausrückende Züge zum Betriebshof genutzt werden. Durch die geplanten Knotenpunkte für die "Planstraße Oberbilk" werden diese Verbindungen zusätzlich durch Lichtsignalanlagen unterbrochen, sodass auf beiden Strecken Fahrzeitverluste zu erwarten sind. Zur Sicherstellung der Pünktlichkeit sowie der Pausenzeiten für unser Fahrpersonal sind Beschleunigungsmaßnahmen für unsere Fahrzeuge an den neu entstehenden Knotenpunkten dringend erforderlich. Es wird um die Berücksichtigung der Anforderungen bei der Planung der Lichtsignalanlagen an den Verkehrsknotenpunkten mit Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 8 Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . den Hauptstraßen Karl-Geusen-Straße und Werdener Straße (B8) gebeten. Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7. Stadtwerke Düsseldorf AG - OE 351 - Liegenschaften Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Hinweis auf die Einhaltung der Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungsanlagen während der Bauphase Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Hinweis auf Querungen von Stromversorgungsleitungen im Bereich der Langenberger Straße zur Markenstraße sowie an der Ecke Ronsdorfer Straße / Mindener Straße. Zudem verläuft in der Mindener Straße (Höhe Hausnummern 9698) eine Fernwärmetrasse, für die die erforderlichen Mindestabstände einzuhalten sind. Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8. Stadt Düsseldorf: Amt 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Zur Sicherung bzw. zum Ausschluss von Ansprüchen auf Lärmschutz ist die endgültige Planung der Verkehrsanlagen entsprechend der 16. BImSchV erneut gutachterlich zu untersuchen. Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird empfohlen, das lufthygienische Gutachten von 2021 zur Erhöhung der Rechtssicherheit zu aktualisieren. Im Rahmen der Ausbauplanung wird die verträgliche Abwicklung des Verkehrs nachgewiesen. Zur rechtssicheren Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen im Bebauungsplan ist eine Aktualisierung des lufthygienischen Gutachtens nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 8 Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . c) Im Kapitel „16.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung“ des Umweltberichtes werden redaktionelle Ergänzungen bzw. Änderungen erforderlich. Die redaktionellen Änderungen werden entsprechend in die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. Stadt Düsseldorf: Amt 69 - Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Hinweis auf erforderliche Abstimmung der Ausbauplanung und höhere Folgekosten bei veränderter Ausführung der Begrünung der Lärmschutzwände. Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Hinweis auf mehrere Ingenieurbauwerke (Straßenbrücken und Lärmschutzwände), die in der Zuständigkeit des Amtes liegen. Die Planung und Ausführung im Bereich dieser Ingenieurbauwerke sind zwingend mit Amt 69 abzustimmen und von diesem freigeben zu lassen. Entsprechende Auflagen und Gutachten können erst nach Vorliegen der Planung für den Bereich der Ingenieurbauwerke benannt werden. Wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10. Stadt Düsseldorf: Amt 80 – Amt für Wirtschaftsförderung Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . a) Hinweis, dass bei Realisierung der 3. Ausbaustufe (Endausbau), die eine Verbindung zwischen Ronsdorfer Straße und Siegburger Straße umfasst, mehrere Unternehmen betroffen wären, die im Gewerbegebiet Heerstraße/Im Liefeld ansässig sind (u.a. ein Holzfachhandel an der Straße Im Liefeld). Auch wenn die vorliegende Planung des Verlaufs von der Werdener Straße zur Karl-Geusen-Straße diesen Bereich nicht betrifft, wird um Prüfung gebeten, ob in die Begründung ergänzende Informationen, ob und wann der Die Realisierung der 3. Ausbaustufe (Endausbau) der Ortsumgehung Oberbilk ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Informationen zu einer möglichen Realisierung sind nicht bekannt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 8 Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . Endausbau noch erfolgt, oder ggf. eher nicht realistisch ist, aufgenommen werden könnten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 8 Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf. 03/029 – Planstraße Oberbilk – 11. Stellungnahme Bürgerin Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort a) Die Mindener Straße wurde in den vergangenen Jahren für den Durchgangsverkehr geschlossen bzw. stark zurückgebaut. Nun soll auf der rückwärtigen Seite, entlang der Bahntrasse, eine neue Straße mit ähnlicher Funktion entstehen. Aus meiner Sicht widerspricht sich diese Planung: Einerseits wird Verkehr bewusst aus einem Wohnbereich herausgenommen, andererseits wird er durch eine neu gebaute Straße lediglich räumlich verlagert – mit hohem baulichem, finanziellem und städtebaulichem Aufwand. Hinzu kommt, dass wir mit unseren Wohnräumen und Fenstern direkt zur geplanten Trasse ausgerichtet sind. Durch die neue Straße ist mit einer deutlichen Zunahme von Lärm, Abgasen und allgemeiner Verkehrsbelastung zu rechnen. Damit würde die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt, insbesondere wenn man bedenkt, dass bislang kein vergleichbarer Verkehrsraum an dieser Stelle existiert. Aus meiner Sicht fehlt bislang eine überzeugende Darstellung, •warum eine neue Straße an dieser Stelle verkehrlich notwendig ist, •ob der Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht, •und warum bestehende Verkehrsachsen nicht optimiert Die vorliegende Planung stellt die planungsrechtliche Umsetzung eines Teilabschnittes der Gesamtplanung Ortsumgehung Oberbilk dar, die bereits sowohl im Flächennutzungsplan und als auch im Verkehrsentwicklungsplan der Landes-hauptstadt Düsseldorf als Hauptverkehrsstraße und Netzergänzung vorgesehen sind und zur Entlastung von Durchgangsverkehren insbesondere der Kölner Straße und des gesamten Stadtteils Oberbilk dienen soll. Die in den letzten Jahren entstandenen Wohngebiete an der Mindener Straße sind bereits unter der Maßgabe geplant worden, dass eine Ortsumgehung mit entsprechenden Verkehrsbelastungen zukünftig an ihnen vorbeiführen wird. Die entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen sind sowohl an der möglichen Planstraße Oberbilk vorgesehen als auch an den bereits errichteten Gebäuden im Plangebiet Mindener Straße selbst (z.B. durch passiven Lärmschutz durch Gebäude-und Grundrissanordnung der zu schützenden Aufenthaltsräume sowie Lärmschutzfenster- und erhöhte Auflagen für Lüftungs- und Bauteilanforderungen) in den textlichen Festsetzungen bereits berücksichtigt. Insofern stellt die Planung einen Baustein der Umsetzung eines verkehrlichen Gesamtkonzeptes dar, dass den Stadtteil insgesamt entlasten kann. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 8 Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort werden, statt neue Belastungen für bisher ruhigere Wohnlagen zu schaffen. Ich bitte daher darum, die Planung in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, tatsächliche Verkehrsentlastung sowie die Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung kritisch zu überprüfen und Alternativen ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2. Einsprechende 3 (2) als Text anzeigen
Title: 00588225.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588225.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 11:56:17 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 > Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 Liste der Einsprechenden aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 02.03.2026 bis 02.04.2026 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk -Seite 2 von 2 Stand: 24.04.2026, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße Oberbilk -vorgebracht haben 1. Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 13 2. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln (Sachbereich 1) 3. Landeseisenbahnverwaltung NRW (Standort Köln) 4. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 5. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche Kriminalprävention 6. Rheinbahn AG 7. Stadtwerke Düsseldorf AG - OE 351 – Liegenschaften 8. Stadt Düsseldorf: Amt 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 9. Stadt Düsseldorf: Amt 69 - Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau 10. Stadt Düsseldorf: Amt 80 – Amt für Wirtschaftsförderung
4. Begründung als Text anzeigen
Title: 00588229.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588229.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 11:59:06 GMT Number of Pages: 51 Markdown Content: Begründung # zum Bebauungsplan Nr. 03/029 (alt: 5674/048) # - Planstraße Oberbilk (alt: Ortsumgehung Oberbilk) - # - Stadtbezirk 3 - Stadtteil Oberbilk -- 2 - > Bebauungsplan Nr. 03/029 Stand: 24.04.2026, Vorlage Nr. APS/042/2026 Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 5 1 Planungsanlass ................................................................................. 5 2 Örtliche Verhältnisse.......................................................................... 5 2.1 Beschreibung des Plangebietes............................................................ 5 2.2 Umgebung ....................................................................................... 5 3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 6 3.1 Regionalplan..................................................................................... 6 3.2 Flächennutzungsplan (FNP)................................................................. 6 3.3 Landschaftsplan ................................................................................ 6 3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB...... 7 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte.............................................. 7 4.1 Verkehrsentwicklungsplan .................................................................. 7 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ......... 7 5.1 Gesamtverkehrskonzept Ortsumgehung Oberbilk ................................... 7 5.2 Künftiges Verkehrskonzept ............................................................... 10 5.3 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 11 6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 11 6.1 Öffentliche Verkehrsflächen .............................................................. 11 6.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ......................................................................... 12 6.3 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 12 6.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 13 7 Kennzeichnung ............................................................................... 16 8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ................................................ 16 8.1 Flächen für Bahnanlagen .................................................................. 16 8.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 17 8.3 Kampfmittel ................................................................................... 17 8.4 Grünordnungsplan ........................................................................... 17 8.5 Baumpflanzungen ........................................................................... 17 8.6 Artenschutz .................................................................................... 17 8.7 Archäologische Bodenfunde .............................................................. 17 8.8 Boden............................................................................................ 18 8.9 Erdverlegte Versorgungsanlagen ....................................................... 18 9 Verfahren....................................................................................... 18 9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 18 9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB .......................................... 18 9.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .......................................... 19 - 3 - > Bebauungsplan Nr. 03/029 Stand: 24.04.2026, Vorlage Nr. APS/042/2026 9.4 Veröffentlichung gemäß § 3(2) BauGB ............................................... 19 10 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 19 11 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 19 12 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 20 Teil B – Umweltbericht .................................................................................. 22 13 Zusammenfassung .......................................................................... 22 14 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 23 15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 23 16 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 24 16.1 Mensch .......................................................................................... 24 16.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 24 16.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF)....................................................... 28 16.1.3 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 28 16.1.4 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 29 16.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 29 16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 29 16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 30 16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 35 16.3 Boden............................................................................................ 38 16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes....................................... 38 16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 38 16.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 38 16.4 Wasser .......................................................................................... 39 16.4.1 Grundwasser .................................................................................. 39 16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 41 16.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 41 16.5 Oberflächengewässer ....................................................................... 42 16.6 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 42 16.7 Hochwasserbelange ......................................................................... 42 16.8 Luft ............................................................................................... 43 16.8.1 Lufthygiene .................................................................................... 43 16.8.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 44 16.9 Klima ............................................................................................ 44 16.9.1 Globalklima .................................................................................... 44 16.9.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 44 16.10 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 46 16.11 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 46 - 4 - > Bebauungsplan Nr. 03/029 Stand: 24.04.2026, Vorlage Nr. APS/042/2026 17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 48 18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .................................................................................. 49 19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 49 20 Weitere Angaben............................................................................. 50 - 5 - > Bebauungsplan Nr. 03/029 Stand: 24.04.2026, Vorlage Nr. APS/042/2026 # Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass Der Rat der Stadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28.06.2001 einen Grundsatz-beschluss zur Ortsumgehung Oberbilk gefasst. Die Straße ist im Flächennutzungsplan und im Verkehrsentwicklungsplan als Hauptverkehrsstraße ausgewiesen. Das Bebauungsplanverfahren setzt diesen politischen Willen planungsrechtlich um. Die konkrete Ausgestaltung der Straße ist Gegenstand der dem Bebauungsplan nachgeordneten Ausführungs- und Genehmigungsplanung. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist Straßenbaulastträgerin der geplanten Gemeindestraße. Gemäß § 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 18 ist der Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wird als Umweltprüfung nach BauGB durchgeführt. 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet mit einer Größe von circa 5,9 Hektar liegt im Stadtteil Oberbilk und erstreckt sich entlang der Trasse der Deutschen Bahn AG (DB-Strecke 2411 von Reisholz über den ehemaligen Bahnhof Lierenfeld nach Derendorf) zwischen der Werdener Straße und der Karl-Geusen-Straße im Wesentlichen auf entwidmeten DB-Flächen. Es umfasst weiterhin kleinere Teilflächen des Geländes der ehemaligen Vereinigten Kesselwerke (VKW-Gelände) und des ehemaligen Güterbahnhofes Lierenfeld sowie heute gewerblich genutzte Flächen südlich der Heerstraße bis zur Karl-Geusen-Straße. Die brachliegenden Flächen sind in Teilen mit Buschwerk und Ruderalvegetation bewachsen. 2.2 Umgebung Nordöstlich des Geltungsbereichs sind im Anschluss an die DB-Trasse fast ausschließlich gewerbliche Nutzungen vorzufinden. Südöstlich der Ronsdorfer Straße grenzt das Gewerbegebiet Lierenfelder Straße (unter anderem Betriebshof der Rheinbahn AG), nördlich der Ronsdorfer Straße das Gewerbegebiet Ronsdorfer Straße - 6 - > Bebauungsplan Nr. 03/029 Stand: 24.04.2026, Vorlage Nr. APS/042/2026 bzw. Fichtenstraße an. Hier ist ein großes mechanisiertes Paketzentrum eines großen Logistikunternehmens entstanden. Im Bereich der Kiefernstraße und im Übergang zur Fichtenstraße ist Geschosswohnungsbau vorhanden. Weiter nördlich im Kreuzungsbereich Werdener Straße/ Erkrather Straße besteht ein Fachmarktzentrum. Dieses wird zurzeit im Rahmen eines B-Planverfahrens (Nr. 02/018) als gemischt genutztes Quartier überplant und zukünftig umgenutzt. Nordwestlich des Geltungsbereichs wurde an der Werdener Straße das Land- und Amtsgericht errichtet. Südlich des Amts- und Landgerichts bestehen an der Mindener Straße mehrere Gewerbebauten; nördlich davon schließt eine dreieckige Grünfläche an. Unmittelbar westlich des Geltungsbereiches wurde hier auf einem Teilbereich der brachliegenden Fläche der Landesrechnungshof gebaut. Auf dem Areal des ehemaligen Güterbahnhofs Lierenfeld ist ein Wohnquartier entstanden. Südwestlich der Mindener Straße schließt eine kompakte Blockbebauung an, die sich entlang der Kölner Straße fast durchgängig bis zur Karl-Geusen-Straße fortsetzt. Hier sind Wohn- und Geschäftshäuser und Geschosswohnungsbau vorzufinden. Südlich der Markenstraße grenzt das Gewerbegebiet „Heerstraße/ Mindener Straße/ Im Liefeld“ an. 3 Gegenwärtiges Planungsrecht 3.1 Regionalplan Der Geltungsbereich ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD 2018) überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich, südöstlich der Ronsdorfer Straße beziehungsweise östlich der Bahnflächen als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung dargestellt. Zusätzlich sind die Verkehrsinfrastrukturen (Schiene - vorhanden und sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen – Planung) dargestellt. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Hauptverkehrsstraße dargestellt. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.3 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans. - 7 - > Bebauungsplan Nr. 03/029 Stand: 24.04.2026, Vorlage Nr. APS/042/2026 3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich die zuvor gültigen Bebauungspläne durch neues Planungsrecht (teilweise) überlagert. Es handelt sich hierbei um den Bebauungsplan Nr. 5675/25, Bebauungsplan Nr. 5775/027 und den Bebauungsplan Nr. 5775/032. 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte 4.1 Verkehrsentwicklungsplan Im Verkehrsentwicklungsplan (Stand: April 2006) und im sich zurzeit in Fortschreibung (seit 2020) befindlichen Mobilitätsplan D ist der Bau der Ortsumgehung Oberbilk als Netzergänzung vorgesehen. 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 5.1 Gesamtverkehrskonzept Ortsumgehung Oberbilk Die Ortsumgehung Oberbilk wurde im Rahmenplan „Oberbilk Flingern“ aus dem Jahr 1998 festgelegt und besteht verfahrenstechnisch aus drei Trassenabschnitten. Die 1. - 8 - > Bebauungsplan Nr. 03/029 Stand: 24.04.2026, Vorlage Nr. APS/042/2026 Ausbaustufe von der Kölner Straße bis zur Karl-Geusen-Straße beinhaltet zwei Teilbauabschnitte. Der erste Teilbauabschnitt liegt zwischen Werdener Straße und Karl-Geusen Straße und ist Gegenstand dieses Planverfahrens . Den zweiten Teilbauabschnitt bildet die Moskauer Straße zwischen Werdener Straße und Kölner Straße. Dieser Abschnitt ist bereits planungsrechtlich gesichert. Die 2. Ausbaustufe besteht im Ausbau des Knotenpunktes Werdener Straße / Ortsumgehung Oberbilk. Dieser Abschnitt ist ebenfalls schon planungsrechtlich gesichert. Die 3. Ausbaustufe umfasst eine neue Verbindung zwischen Ronsdorfer Straße und der Siegburger Straße; die planungsrechtliche Umsetzung ist derzeit noch offen. Die Netzergänzungen sollen zu einer Verbesserung der allgemeinen Verkehrssituation auf dem umliegenden Straßennetz sowie einer wirksamen verkehrlichen Entlastung zentral gelegener Wohngebiete im Stadtteil Oberbilk beitragen. Parallel zur neuen Straße verlaufende Straßen, wie die Fichtenstraße und die Mindener Straße, wie auch die Kölner Straße und Erkrather Straße, erfahren eine Verkehrsentlastung und somit auch eine Entspannung der Immissionssituation. Durch die verkehrliche Entlastung kann auch die Aufenthaltsqualität der Kölner Straße als Haupteinkaufsstraße verbessert werden. Gleichzeitig erhöhen sich durch die neue Umgehungsstraße auf den di

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5. Zusammenfassende Erklärung als Text anzeigen
Title: 00588230.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588230.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 12:00:08 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 # Zusammenfassende Erklärung # gemäß § 10a BauGB # zum Bebauungsplan Nr. 03/029 # - Planstraße Oberbilk - # Stadtbezirk 3 Stadtteil Oberbilk - 2 - > Stand: 24.04.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB haben Bürgerinnen und Bürger Anregungen zur Planung vorgebracht: Die zu diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich hauptsächlich auf die Konzeption der Ortsumgehung (geplante Bäume, Höhenlage, Höchstgeschwindigkeit, Knotenpunkt Ronsdorfer Straße, Verkehrsbelastungszahlen, Anbindungen an das angrenzende Straßennetz, Radwege), planbedingte Verkehrsbelastungen in der Umgebung sowie planbedingte Auswirkungen auf Lärm und Luftschadstoffe. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung wurden folgende Anregungen benannt: Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen gewerbliche Nutzungen im Umfeld, technische Infrastruktur im Umfeld und Artenschutz. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Planung Stellung zu nehmen. Es wurden folgende Anregungen vorgetragen: Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Immissionsschutz und weitere Umweltbelange (Artenschutz, Bodenschutz, Kampfmittelfreiheit). Weitere Themen waren gewerbliche Nutzung und Verkehrsführung im Umfeld sowie technische Infrastruktur. Hinweise zum Artenschutz, Klimaanpassung und zur Eingriffs- und Ausgleichsplanung ebenso die Darstellung der geschätzten Ausbaukosten und Hinweise zur Straßenentwässerung wurden in die Begründung aufgenommen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden folgende Anregungen vorgebracht: Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die technische und verkehrliche Infrastruktur sowie Schutzmaßnahmen während der Ausbauphase. Weitere Themen waren mögliche Alternativplanungen und Fragen zur wirtschaftlichen Darstellbarkeit der Planung sowie Immissionsschutz Redaktionelle - 3 - > Stand: 24.04.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 Hinweise zum Stadtklima und Klimaanpassung wurden in die Begründung aufgenommen. Umweltbelange Die in der Umweltprüfung voraussichtlichen mittel- und unmittelbaren Umweltaus-wirkungen wurden ermittelt und im Umweltbericht dargelegt. Folgende Fachgut-achten wurden im Rahmen des Planverfahrens erstellt: Verkehrslärm: - Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Ortsumgehung Oberbilk – Streckenabschnitt Werdener Straße / Karl-Geusen-Straße, hier: Beurteilung der Straßenbaumaßnahme gemäß der 16. BImSchV (Bericht VI 6411-1), 14.07.2021 - Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Ortsumgehung Oberbilk – hier: Auswirkungen auf die Verkehrslärmsituation im Umfeld des Plangebietes (Bericht VD 6411-2), 07.08.2008 / Druckdatum: 01.12.2008 Artenschutz und Grünordnung: - Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB: Grünordnungsplan (GOP III) mit integrierter artenschutzrechtlicher Bewertung, Bebauungsplan Nr. 03/029 „Ortsumgehung Oberbilk“, 12.04.2024 Luftreinhaltung: - Peutz Consult GmbH: Luftschadstoffuntersuchung zum Neubau der Ortsumgehung Oberbilk 1. Ausbaustufe in Düsseldorf (Bericht VH 6411-1), 21.10.2020 Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. Prüfung von Alternativen Die 1996 im Rahmenplan Oberbilk/Flingern festgelegte Trassenführung wurde vorher in Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie in zwei Beteiligungsschritten mit der Politik diskutiert. Es wurden darüber hinaus keine Alternativplanungen erarbeitet und daher auch nicht geprüft, sodass eine vergleichende Wertung der Umweltauswirkungen nicht vorgenommen werden kann.
6. Textliche Festsetzungen als Text anzeigen
Title: Dieser Plan enthält Festsetzungen nach ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588233.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 12:01:22 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 # 1 Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I. Nr. 257) Arti- kel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), der Baunut-zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-ber 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172.) Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art – werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. I. Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB) 1. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 1.1 Auf der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Habitatstrukturen für Tier- und Pflanzenarten mit Bindung an trocken-warme (xerotherme) Biotope anzulegen, zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten. Dazu gehören: • Rückbaumaßnahmen, Räumungen und Entsiegelungen (Gebäude / Wege) • Rodungs- beziehungsweise Freistellungsmaßnahmen zur Schaffung offener, besonnter Flächen (mindestens 50 Prozent der Ausgleichs- flächen) • ggf. Neu-/Ergänzungsanpflanzungen von autochthonen Gehölzen und Schutzpflanzungen • Anlage von Habitatrequisiten mit Ausgleichsfunktion für xerophile Arten (z.B. Steinriegel, Reisigbündel, Totholzhaufen, Sandlinsen, ergänzende Aufschotterungen) • Pflegemaßnahmen zur Förderung von xerophilen Arten • Regelmäßiges natur- und artenschutzfachliches Monitoring. 1.2 Die Fläche ist durch einen mindestens 1,80 Meter hohen Stabgitterzaun entlang der Grenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen gegen Betreten zu sichern. 2. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2.1 Auf der im Plan entsprechend gekennzeichneten Fläche ist ein Lärm-schutzwall mit einer Höhe von maximal 4,0 Meter über Fahrbahnober-kante zu erstellen und entsprechend textlicher Festsetzung Nummer 3 zu begrünen. Die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand im Bereich Mindener Straße / Markenstraße mit Übergang in den festgesetzten Lärmschutzwall ist mit einer Höhe von mindestens 4,0 Meter über Fahr-bahnoberkante zu erstellen. Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 # 2 Die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand im Bereich Fichtenstraße / Kiefernstraße mit einer Höhe von 4,0 Meter über Fahr-bahnoberkante muss den Anforderungen der ZTV-Lsw 06 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Aus-führung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006, Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, zu beziehen bei der FGSV Verlag GmbH, Köln) entsprechen und beidseitig hoch- absorbierend sein. Die festgesetzten Lärmschutzwände sind entsprechend textlicher Fest-setzung Nummer 3 zu begrünen. 2.2 Es können Ausnahmen von der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nach-gewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderun-gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. 3. Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 3.1 Begleitend zur Planstraße sind beiderseits Bäume erster Ordnung zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20/25 Zentimeter besitzen. Der Baumabstand beträgt im Durchschnitt 15 Meter. Wo Mindestabstände zu den Gleisanlagen nicht eingehalten werden kön-nen, sind Ausnahmen zulässig. Insgesamt sind im Plangebiet mindestens 127 Bäume erster und zweiter Ordnung zu pflanzen. 3.2 Unversiegelte Flächen sind standortgerecht mit Rasen, Bodendeckern und Sträuchern zu bepflanzen. 3.3 Die festgesetzten Lärmschutzwände sind beidseitig und dauerhaft mit Kletter- und Rankgewächsen (Abstand der Kletter- und Rankpflanzen: maximal 2,0 Meter) auf der gesamten Länge zu begrünen. Der festgesetzte Lärmschutzwall ist vollflächig wie folgt zu bepflanzen: • Je 250 Quadratmeter Flächenanteil ist ein standortgerechter Laub-baum erster (I.) Ordnung (Endwuchshöhe größer als 20 Meter) und zusätzlich je 300 Quadratmeter Flächenanteil ein standortgerechter Laubbaum zweiter (II.) Ordnung (Endwuchshöhe größer als 10 Meter bis 20 Meter) zu pflanzen. Als Pflanzqualität gilt Hochstamm, Stamm-busch oder mehrstämmiger Solitär mit Stammumfang von 20/25 Zen-timeter, gemessen in 1 Meter Höhe, oder in vergleichbarer Qualität. • 60 Prozent der Fläche sind mit standortgerechten Laubsträuchern zu bepflanzen und 40 Prozent der Fläche sind in Form von Hochstauden-säumen und ruderalen Wiesen anzulegen. II. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB) 1. Altstandorte und Ablagerungen Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte mit den Katasternummern AS 9933, AS 9935, AS 9937, AS 9969 und AS 10076. Die Altstandorte sind gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet. Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 # 3 III. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB) 1. Flächen für Bahnanlagen Im Plangebiet befinden sich planfestgestellte Flächen der Deutschen Bahn AG. Die Flächen für Bahnanlagen sind nachrichtlich übernommen. IV. Hinweise 1. Niederschlagswasserbeseitigung Das auf befestigten Flächen anfallende gesammelte Niederschlagswasser ist in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten. 2. Kampfmittel Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen sind grundsätz-lich Sicherheitsdetektionen durchzuführen. 3. Grünordnungsplan Zum Bebauungsplan liegt ein Grünordnungsplan vor, der die Pflanzmaß-nahmen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenbegleitgrün) sowie die Maßnahmen zur Begrünung der Lärmschutzwände, des Lärm-schutzwalles und die Anforderungen zur Anlage der Ausgleichsfläche (Fläche nach § 9 Nr. 1 Abs. Nr. 20 BauGB) konkretisiert. 4. Baumpflanzungen Bei Baumpflanzungen ist die Liste der Zukunftsbäume der Landeshaupt-stadt Düsseldorf zu beachten. 5. Artenschutz Notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar durchgeführt werden. Bäume sind vor Fällung von qualifiziertem Fachpersonal auf Baumhöhlen ab-schließend zu untersuchen. Als Maßnahme des Risikomanagements wird eine biologisch-ökologische Baubegleitung empfohlen. 6. Archäologische Bodenfunde Es wird auf die Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Denkmalschutzge-setzes (DSchG NRW) hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bo-denfunde sind die Untere Denkmalbehörde und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmale und Fundstellen sind zunächst unverändert zu erhalten. 7. Boden Werden bei den Aushubmaßnahmen optische und geruchliche Auffällig-keiten, wie zum Beispiel Müllablagerungen, Schlacke, Diesel, Lösemittel-gerüche oder ähnliches, vorgefunden, die aufgrund der Vorerkundungen nicht bekannt waren, sind die Erdarbeiten umgehend einzustellen und die zuständigen Fachämter zu informieren. 8. Erdverlegte Versorgungsanlagen Im bzw. angrenzend an das Plangebiet sind erdverlegte 110 kV Hoch-spannungsleitungen vorhanden. Über die Ausführung jeder Baumaß-nahme ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich unter Angabe von Art, Ort und voraussichtlicher Bauzeit zu informieren. Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 # 4 V. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues Planungsrecht) Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungs- bereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durch-führungspläne) oder Teile davon durch neues Planungsrecht überlagert. Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5675/025 und die Bebauungs-pläne Nr. 5775/032 und Nr. 5775/027.
8. Erläuterungsplan Blatt 1 als Text anzeigen
Title: (03-029_Satzung Blatt 1_Erläuterungsplan_2026-04-12.tif) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588235.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 12:03:28 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
10. Erläuterungsplan Blatt 2 als Text anzeigen
Title: (03-029_Satzung Blatt 2_Erläuterungsplan_2026-04-12.tif) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588238.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 12:05:00 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
11. Planverkleinerung Seite 1 als Text anzeigen
Title: 03-029_APS-042-2026_08_Anlage 2_Planzeichnung Seite 1.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588239.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 12:05:30 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
12. Planverkleinerung Seite 2 als Text anzeigen
Title: 03-029_APS-042-2026_10_Anlage 2_Planzeichnung Seite 2.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588240.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 12:06:07 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
13. Beschlusstext 3(2) als Text anzeigen
Title: Sitzung des APS am  URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588244.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 12:06:59 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 ## Sitzung des APS am 28.01.2026 Vorlage Nr. APS/065/2025 ## Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 Aufstellung ## (alt: 5674/048) - Planstraße Oberbilk Öffentlichkeitsbeteiligung ## (alt: Ortsumgehung Oberbilk) - Behördenbeteiligung ## Öffentliche Auslegung Stand: 25.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 Vorlage Nr. APS/065/2025 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 (alt: 5674/048) - Planstraße Oberbilk (alt: Ortsumgehung Oberbilk) - - Aufstellung - Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en - öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirks-satzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße Ober-bilk – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtent-wicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. BV Die Bezirksvertretung 2 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirks-satzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße Ober-bilk – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtent-wicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirks-satzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße Ober-bilk – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtent-wicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. OVA Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk - im Rahmen seiner Mitwirkung Stand: 25.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 gem. § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Aus-schuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Be-schlussfassung. AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfas-sung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, für ein Gebiet entlang der Trasse der Deutschen Bahn AG (DB-Strecke 2411 von Reisholz über den ehemaligen Bahnhof Lierenfeld nach De-rendorf) zwischen der Werdener Straße und der Karl-Geusen-Straße im Wesentlichen auf entwidmeten DB-Flächen - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsberei-ches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk -, der Bestandteil dieses Beschlus-ses ist, - einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende Planungs-ziele zur Grundlage haben soll: - Ausweisung von Öffentlichen Verkehrsflächen - Fläche für Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Be-handlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlich-keitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vor- liegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen Stand: 25.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Be-handlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Be-schlussfassung. IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Be-bauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk - und seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnah-men abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen.
14. Bericht 3(1) als Text anzeigen
Title: 00588246.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588246.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 12:07:35 GMT Number of Pages: 21 Markdown Content: Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 29.05.2009 # Bericht zur # Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB # vom 04.05.2009 bis 27.05.2009 # zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5675/048 (neu: 03/029) # - Ortsumgehung Oberbilk- # Stadtbezirk 3 - Stadtteil Oberbilk - 2 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 29.05.2009 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 04.05.2009 bis 27.05.2009 1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“ Ort: Aula der Adolf-Reichwein-Schule, Schmiedestraße 25, PLZ Düsseldorf Zeit: 11.05.2009, 19:30 Uhr - 20:55 Uhr Anwesend: Herr Bezirksbürgermeister Figge ca. 22 Bürgerinnen und Bürger 3 Mitarbeitende der Verwaltung 1 Vertreter Planungsbüro Der Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks, Herr Figge, eröffnet die Versammlung, begrüßt alle Bürgerinnen und Bürger und freut sich auf eine gute Diskussion. Er begrüßt weiter die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung. Herr Figge gibt Herrn Hendricks, Stadtplanungsamt, das Wort. Herr Hendricks stellt den Prozess zur Aufstellung eines Bebauungsplans vor und erläutert, an welcher Stelle sich das Verfahren mit der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ derzeit befindet. Er weist hierbei insbesondere auf die weiteren Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung am Planverfahren hin. Im Anschluss erläutert Herr Hendricks die Planungsziele und berichtet über die Ergebnisse der im Verfahren bereits erstellten Gutachten. Im Anschluss gibt Herr Bezirksbürgermeister Figge das Wort an das Auditorium und bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden. Fragen zur Konzeption der OU 1.1. Ein Bürger fragt, wo in der Ortsumgehung die geplanten Bäume stehen werden. Antwort: In der Planung ist eine zweireihige Baumallee vorgesehen. Die Bäume sollen zur westlich der Ortsumgehung geplanten Wohnnutzung orientiert werden. Eine Baumreihe soll deshalb westlich der Straße, die zweite im Mittelstreifen angelegt werden. - 3 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 29.05.2009 1.2. Eine Bürgerin fragt nach der Höhenlage der Ortsumgehung. Antwort: Die Ortsumgehung wird im Bereich der Werdener Straße an das bestehende Straßenniveau angebunden. Im weiteren Verlauf nach Süden wird sie über eine Rampe auf das niedriger liegende Geländeniveau geführt. Über eine weitere Rampe erfolgt die Anbindung an den wieder höher gelegenen Knotenpunkt mit der Ronsdorfer Straße. Südlich dieses Knotenpunktes fällt die Ortsumgehung wieder auf das Geländeniveau ab und schließt später an die Karl-Geusen-Straße an. Von der Straße „Im Liefeld" wird die geplante Anbindung auf die Höhenlage der Ortsumgehung angehoben. 1.3. Es wird nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Ortsumgehung gefragt. Antwort: Bei der Ortsumgehung handelt es sich um eine Stadtstraße, die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt deshalb bei 50 km/h. 1.4. Es wird gefragt, wie der Knotenpunkt mit der Ronsdorfer Straße funktioniere und wie viele Fahrspuren vorgesehen seien. Antwort: In der 1. Ausbaustufe ist vorgesehen, die Ortsumgehung an die Ronsdorfer Straße und die Mindener Straße mit einem 4-armigen Knotenpunkt anzubinden. Verkehrsbeziehungen in alle Fahrrichtungen sind möglich. In der 2. Ausbaustufe sieht die Planung vor, eine Verbindung bis zur Siegburger Straße herzustellen. Auch in dieser Ausbaustufe soll ein 4-armiger Knotenpunkt vorgehalten werden, der alle Verkehrsbeziehungen ermöglicht. Ein 5-armiger Knotenpunkt, der die direkte Anbindung der Mindener Straße an die Ortsumgehung ermöglichen würde, ist aufgrund der topographischen Verhältnisse und der verkehrstechnischen Anforderungen nicht umsetzbar. Die Ortsumgehung soll im Abschnitt zwischen Werdener Straße und Ronsdorfer Straße vierspurig ausgebaut werden. Südlich der Ronsdorfer Straße bis zur Karl -Geusen-Straße ist ein zweispuriger Ausbau vorgesehen. Die Anbindung an die Straße „Im Liefeld" erfolgt ebenfalls mit zwei Fahrspuren. In den Kreuzungsbereichen - 4 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 29.05.2009 sind Aufweitungen erforderlich, um die notwendigen Abbiegespuren einrichten zu können. 1.5. Es wird gebeten, die genannten Verkehrsbelastungszahlen anhand von Beispielstraßen zu verdeutlichen. Antwort: Für die Ortsumgehung werden in der 1. Ausbaustufe ca. 25.000 Kfz/Tag, für die 2. Ausbaustufe ca. 40.000 Kfz/Tag, im Abschnitt zwischen Ronsdorfer Straße und Werdener Straße, erwartet. Auf der Werdener Straße ist heute eine Belastung von ca. 40.000 Kfz/Tag gegeben. Auf der Erkrather Straße liegt eine Verkehrsbelastung von ca. 30.000 Kfz/Tag vor. 1.6. Wird der Knotenpunkt Werdener Straße / Ortsumgehung die Funktion einer Pförtnerampel übernehmen? Antwort: Nein. Fragen zur Konzeption der OU und externe Anschlüsse 1.7. Es wird gefragt, ob auch die Moskauer Straße auf vier Fahrspuren ausgebaut werde und wie groß der Knotenpunkt Werdener Straße werde. Antwort: Ein Ausbau der Moskauer Straße ist nicht Ziel der Planung, die Straße soll zweispurig vorgehalten werden. Lediglich in den Kreuzungsbereichen ist eine Aufweitung dort vorgesehen, wo sie verkehrstechnisch erforderlich ist. Ein Ausbau der Moskauer Straße soll auch vor dem Hintergrund der Leistungsfähigkeit des nördlich anschließenden Verkehrsnetzes nicht erfolgen, da dort keine ausreichenden Kapazitäten zur Abwicklung von Mehrverkehren gegeben sind. Der Ausbau der Moskauer Straße würde dazu führen, dass Verkehre wieder verstärkt durch die Wohngebiete um den Worringer Platz fahren. Dies widerspricht der Zielstellung dieser Planung, die dort eine Verkehrsberuhigung vorsieht. Es wird klargestellt, dass die Verkehrsbelastung der Moskauerstraße mit ca. 20.000 Kfz/Tag auch zukünftig niedriger sein wird als auf der Ortsumgehung. Aufgrund der Verkehrsmengen, die am Knotenpunkt Werdener Straße / Ortsumgehung abgewickelt werden müssen, ist die Einrichtung einer großen, - 5 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 29.05.2009 innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahr- und Abbiegespuren erforderlich. Da zusätzlich auch der Fuß- und Radverkehr sowie die Anforderungen der Straßenbahnlinie berücksichtigt werden müssen, seien für die Sicherstellung des Verkehrsflusses eine Lichtzeichenanlage (Ampelanlage) zwingend erforderlich. 1.8. Ein Bürger fragt, ob es von der Ortsumgehung eine direkte Anbindung an das Fachmarktzentrum geben werde. Antwort: Eine derartige Anbindung ist nicht vorgesehen. 1.9. Werden an der Ortsumgehung auch Radwege vorgesehen? Antwort: Die Planung sieht eine Zwei-Richtungs-Radwegeverbindung von der Werdener Straße bis zur Karl-Geusen-Straße vor. Der Radweg soll aber nur in einem kurzen Abschnitt in Höhe der Gerichtsgebäude und ab der Ronsdorfer Straße bis zur Karl -Geusen-Straße als Zwei-Richtungsfahrweg westlich der Ortsumgehung eingerichtet werden. Dazwischen soll der Radweg innerhalb der geplanten Grünachse in den angrenzenden Baugebieten geführt werden. Der geplante Radweg wird mit den jeweils bestehenden Radwegen verknüpft. 1.10. In welcher Breite ist der Radweg vorgesehen? Antwort: Der Radweg ist mit einer Breite von 2,5 m vorgesehen. 1.11. Werden die Radwege und die Ortsumgehung beleuchtet? Antwort: Für die Fuß- und Radwege sowie die Kreuzungsbereiche der Ortsumgehung ist eine Beleuchtung vorgesehen. Der übrige Bereich der Ortsumgehung soll ohne Beleuchtung ausgeführt werden. 1.12. Es wird gefragt, ob der Linksabbieger aus der Fichtenstraße in die Werdener Straße bestehen bleibe. - 6 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 29.05.2009 Antwort: Der Linksabbieger muss aus verkehrstechnischen Gründen zukünftig entfallen. Es ist vorgesehen einen U-Turn einzurichten. Die Lage des U-Turns sei noch nicht klar. Mit dem Entfall des Linksabbiegers wird sich die direkte Erreichbarkeit des Stadtteils Bilk für die Bewohner des Bereichs Fichten-/ Kiefernstraße insofern geringfügig verschlechtern. 1.13. Ein Bürger fragt, ob die Brücke an der Seeheimer Straße bestehen bleibt. Antwort: Die Brücke an der Seeheimer Straße ist von den Planungen nicht betroffen. 1.14. Ein Bürger weist darauf hin, dass in der Kölner Straße einer der größten Un-fallschwerpunkte der Stadt gegeben sei. Die sei insbesondere auf die Verkehrsbelastung in der Kölner Straße zurückzuführen. Warum werde die Kölner Straße nicht gesperrt? Antwort: Im Interesse des an der Kölner Straße angesiedelten Einzelhandels ist die Sperrung der Kölner Straße derzeit nicht Ziel der städtischen Planung. 1.15. Verbleiben die Fahrspuren Karl-Geusen-Straße nach Realisierung der Orts - umgehung zweispurig und kann sich der Verkehr dann am Knotenpunkt mit der Ortsumgehung teilen? Antwort: Grundsätzlich kann sich der Verkehr an dem Knotenpunkt aufteilen. Da die Hauptzielrichtung die Innenstadt ist, wird der weit überwiegende Teil des Verkehres über die Ortsumgehung fahren. Ein Umbau der Karl-Geusen-Straße ist daher nicht geplant und auch nicht erforderlich. Fragen zur Verkehrsbelastung Umgebung/ Folgen 1.16. Mit der Ortsumgehung werde eine deutliche Verbesserung der Erreichbarkeit der Innenstadt gegeben sein. Die Fahrstrecke werde deshalb für Autofahrer - 7 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 29.05.2009 besonders attraktiv und werde entsprechend zusätzliche Verkehre anziehen. Sind diese Verkehre und ihre Auswirkungen berücksichtigt? Antwort: Die Ortsumgehung stelle zwar eine neue Straße dar, aber keine zusätzliche Verbindung in die Innenstadt. Dies sei wesentlich, da die Stadt nicht beabsichtige zu den bestehenden Trassen in die Innenstadt hier noch eine neue hinzuzufügen. Ziel der Planung sei die Bündelung von vorhandenen Verkehren, die heute überwiegend durch Wohngebiete fahren und nicht die Schaffung einer neuen Trasse, die zusätzliche Verkehre induziert und aufnimmt. Im Rahmen des Verfahrens wurden deshalb umfangreiche Studien zur Verkehrsverteilung und zur Verkehrslenkung erstellt. Es wurde eine Lösung gesucht, die die Bündelung der bestehenden Verkehre auf die Ortsumgehung mit sich bringt. Die Ergebnisse zeigen, dass die erwünschte Bündelungsfunktion der Ortsumgehung bzw. die Vermeidung von zusätzlichen Verkehren ohne Begleitmaßnahmen nicht erreicht werden kann. Als Begleitmaßnahme ist die Abbindung der Erkrather Straße im Abschnitt zwischen der Krahestraße und der Moskauerstraße vorgesehen. Die Sperrung der Erkrather Straße für den Individualverkehr hat sich in der Überprüfung als kostengünstiges und wirksames Instrument erwiesen. In der Folge kommt es zu der angestrebten Verlagerung der Verkehre und Bündelung auf der Ortsumgehung ohne wesentliche Neuverkehre hervorzurufen. Ohne die Begleitmaßnahme wäre es in Bereichen, wie z. B. dem Worringer Platz, die bereits heute verkehrlich stark beansprucht sind, zu einer weiteren Verkehrszunahme gekommen. Neben verkehrstechnischen Problemen wäre aber insbesondere mit einer weiteren Erhöhung der bereits gegebenen sehr hohen Immissionsbelastungen zu rechnen. 1.17. Wo fahren die Fahrzeuge, die vorher die Erkrather Straße genutzt haben. Wär-en nicht auch Mehrverkehre auf der Oberbilker Allee zu erwarten? Antwort: Die Zielrichtung des Verkehrs, bleibt weiterhin die Innenstadt. Aufgrund der geplanten Änderung des Straßennetzes (Abbindung Erkrather Straße) wird der größte Teil des Verkehrs über die Ortsumgehung fließen. Die übrigen Anteile werden sich großräumig neu verteilen. Aufgrund der großräumigen Verteilung sind die Effekte in den dann betroffenen Straßen jedoch rechnerisch nicht mehr nachweisbar. Die Frage kann insofern nicht abschließend beantwortet werden. Wesentliche - 8 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 29.05.2009 Mehrverkehre auf der Oberbilker Allee konnten in den städtischen Überprüfungen ebenfalls nicht ermittelt werden, insofern werden sie auch nicht erwartet. 1.18. Es wird die Einschätzung geäußert, dass mit einem erheblichen Anstieg der Verkehrsbelastung auf der Karl-Geusen-Straße und in der Folge mit Lärm- und Schadstoffbelastungen zu rechnen sei. Antwort: Die Ergebnisse des städtischen Verkehrsmodells zeigen auf, dass zwar mit einer Zunahme des Verkehrs auf der Karl-Geusen-Straße gerechnet werden muss. Die weiteren Prüfungen haben jedoch ergeben, dass die zu erwartenden zusätzlichen Verkehre nur geringfügige Veränderung der lärm- und lufthygienischen Situation mit sich bringen. Im Übrigen siehe Antwort 1.16. 1.19. Es wird die Vermutung geäußert, dass die Planung Schleichverkehre in die Wohngebiete bringe. Insbesondere die Anbindung an die Straße „Im Liefeld" werde dazu beitragen, dass vermehrt Schleichverkehre und LKW-Verkehre über die Karl-Geusen-Straße auftreten werden. Antwort: Die Einschätzung wird nicht geteilt. Die Anbindung an die Straße „Im Liefeld" erfolgt, damit die gewerblichen Verkehre, insbesondere LKW-Verkehre, auf direktem Wege auf die Ortsumgehung zufahren können. Eine vermehrte Zufahrt von der Karl -Geusen-Straße ist nicht zu erwarten, weil die Fahrtroute über die Straße „Im Liefeld" zur Ortsumgehung einen Umweg bedeuten würde. Dies belegen auch die Ergebnisse des städtischen Simulationsmodells. Im Übrigen seien die bestehenden Schleichverkehre bekannt. Mit der Planung bestehe die Absicht diese Situation zu verbessern. Aufgrund ihrer Größenordnung konnte in der Modellsimulation eine Veränderung von Schleichverkehren nicht ermittelt werden. 1.20. Eine Bürgerin merkt an, dass bei einer Belastung von 40.000 Kfz/Tag in der 2. Ausbaustufe mit Rückstauungen im Bereich der Karl-Geusen-Straße und bei den anderen Knotenpunkten zu rechnen sei. - 9 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 29.05.2009 Antwort: Die Konzeption sieht für alle Leistungsstufen eine ausreichende Dimensionierung der Verkehrsinfrastruktur vor. Eine wesentliche Mehrbelastung der Karl-Geusen -Straße ist auch in der 2. Ausbaustufe nicht zu erwarten, da die zusätzlichen Verkehre aus der Anbindung an die Siegburger Straße resultieren und lediglich eine Verlagerung bestehender Verkehre erfolgt. Diese Verkehre fahren auch nicht in die Karl -Geusen-Straße ab, sondern nutzen die Ortsumgehung, um in die Innenstadt zu gelangen. 1.21. Es wird gefragt, ob nicht die Verkehrsbelastung auf der Moskauer Straße und der Kölner Straße in der 2. Ausbaustufe zunehmen werde. Wo führen die prognostizierten 40.000 Kfz/Tag? Antwort: Die prognostizierte Verkehrsbelastung für die Kölner Straße liegt - wie heute - bei 15.000 Kfz/Tag, für die Moskauer Straße wurden 20.000 Kfz/Tag

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15. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2) als Text anzeigen
Title: 00588247.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588247.pdf Published Time: Wed, 27 May 2026 12:08:22 GMT Number of Pages: 49 Markdown Content: Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/042/2026 # Stellungnahmen # aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-cher Belange # Frühzeitige Behördenbeteiligung # gemäß § 4 Abs. 1 BauGB # vom 29.06.2007 bis 03.08.2007 # sowie # Behördenbeteiligung # gemäß § 4 Abs. 2 BauGB # vom 20.08.2020 bis 21.09.2020 # zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nummer 03/029 # – Ortsumgehung Oberbilk – - 2 - > Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorent-wurf Nummer 03/029 – Ortsumgehung Oberbilk - vorgebracht ha-ben 1. AWISTA GmbH, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 2. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, Eduard-Schulte-Straße 1, 40225 Düs-seldorf 3. Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 4. B.U.N.D. NW e. V., Lützowstraße 31, 40476 Düsseldorf | Naturschutzbund Deutschland e. V. 5. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-deswehr, Brinckmannstr. 5, 40225 Düsseldorf 6. DB Service Immobilien GmbH, Erna-Scheffler-Straße 5, 51103 Köln 7. Ericsson Services GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 8. Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf 9. Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege 10. Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Landeseisen-bahnverwaltung -, Werkstattstraße 102, 50733 Köln 11. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 12. PLEdoc GmbH, Postfach 120255, 45312 Essen 13. Rheinbahn AG, Lierenfelder Straße 42, 40231 Düsseldorf 14. Stadtwerke Düsseldorf AG, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 15. Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum 16. Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln 17. Vodafone GmbH Nord-West, D2 Park 5, 40878 Ratingen - 3 - > Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behör-den und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nummer 03/029 – Ortsumgehung Oberbilk – (Beantwortungsstand 4(1): Oktober 2009 / 4(2): August 2021) 1. AWISTA GmbH 1.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 1.1.1 Gegen die Planung habe die AWISTA keine Bedenken. Bei der Ausführungs-planung seien aus Sicht der AWISTA folgende Punkte zu beachten: Die neue Hauptverkehrsstraße sei sicherlich im Winterdienst zu betreuen, dazu würden Streufahrzeuge mit einer Durchfahrtbreite von 3,5 Metern einge-setzt. Die Ausgestaltung sollte reinigungsfreundlich erfolgen. Die Leitplan-kenlösung an der Toulouser Allee sei sehr unglücklich. Die Reinigung bis an die Fahrbahnbegrenzung - am besten ein Schrammbord – solle durchge-hend maschinell möglich sein. Zudem solle die Bauausführung so erfolgen, dass Wildkrautbildung unterbunden werde. Antwort: Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans, sondern die Ausführungsplanung. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 2. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) 2.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 2.1.1 Die Unterrichtung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke des Bauleitplans sowie die Erarbeitung von städtebaulichen Lösungen für die Neuentwicklung des angrenzenden Bebauungsplangebietes Nummer 5676/061 wären in regelmäßig stattfindenden Planungs- und Abstimmungs-gesprächen zwischen der BLB-Niederlassung Düsseldorf und den jeweiligen Ämtern der Stadt Düsseldorf erfolgt. Der BLB verweise auf seine im Pla-nungsprozess mitgeteilten Anmerkungen und Positionen. Diesen Ausführungen sei zum jetzigen Zeitpunkt nichts hinzuzufügen und die Äußerung des BLB NRW zu dem Bebauungsplan Nummer 5675/048 so-mit nicht erforderlich. Hinsichtlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB kann der BLB NRW keine Ergänzungen oder neue Informa-tionen beisteuern. Antwort: Die Anmerkungen des BLB wurden im Verfahren zum Bebauungsplan Nummer 5676/061 (Werdener Straße / Mindener Straße) behandelt. Im Verfahren zum Be-bauungsplan Nummer 5675/048 (neu: 03/029) wurden keine zusätzlichen Hinweise vorgebracht. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. - 4 - > Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 2.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 2.2.1 Der Ausbau des Kontenpunktes Werdener Straße mit der Planstraße B aus dem Bebauungsplan Nummer 5676-061 solle mit dem BLB abgestimmt werden, da auch der BLB plane die freien Grundstücke im Bereich des vor-her genannten Bebauungsplan zu bebauen. Sowohl der Baustellenverkehr für die neu zu errichtenden Gebäude als auch die Erschließung der Tiefga-ragen für Land- und Amtsgericht und die neue Bebauung werde über die Planstraße B erfolgen. Hier sollten aus Sicht der Behörde die Einschränkun-gen so gering wie möglich und die Bauzeit so kurz wie möglich gehalten werden. Antwort: Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplanes, sondern bezieht sich auf die Vollzugsebene. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 2.2.2 Inwiefern die Anbindung der Planstraße C aus dem Bebauungsplan Num-mer 5676-061 bereits in den Planungen berücksichtigt wurde sei aus den vorliegenden Unterlagen nur schwer zu erkennen (teilweise gehe ein Grün-streifen durch die Einmündung). Die Anbindung der Planstraße C müsse si-chergestellt und in den Planungen berücksichtigt werden. Antwort: Die Anbindung der Planstraße C ist berücksichtigt. Die Straßenbegrenzungslinie (in der Planzeichnung: grüne Linie) ist hier im Plangebiet unterbrochen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.2.3 Durch die Fernwärmeleitung im Bereich der Promenade im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 5676-061 müssten Leitungen für die neu zu errichtenden Gebäude auf dem landeseigenen Grundstück zwischen den Baugrenzen und der Ortsumgehung Oberbilk verlegt werden. Hier werde gebeten, zu berücksichtigen, dass die geplante Baumreihe einen ausrei-chenden Abstand zur Grundstücksgrenze und den Leitungen einhalte. Antwort: Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplanes, sondern bezieht sich auf die Vollzugsebene. Angrenzend an die festgesetzte Straßenverkehrs-fläche sind im Bebauungsplan Nr. 5676/061 Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt. Im Rahmen der Ausbauplanung ist ein ausreichender Abstand der geplanten Baum-reihe zur Grundstücksgrenze zu berücksichtigen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. - 5 - > Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 2.2.4 Da sich die Immissionen von Lärm, Feinstaub und Stickstoffoxid auf das Grundstück erheblich erhöhen würden, sollten geeignete Maßnahmen er-griffen werden, um diese soweit möglich einzugrenzen. Leider könne man in diesem Zusammenhang auf Seite 34 der Bebauungsplan-Begründung im ersten Absatz zu „NO2-Jahresmittelwert“ die Bebauungsplannummer 5576-080 nicht zuordnen. Antwort: Die Bebauungsplannummer 5576/80 ist dem Bebauungsplan Kölner Straße / Mos-kauer Straße zugeordnet, gemeint ist der Bebauungsplan Nummer 5676/061 Werde-ner Straße / Mindener Straße. Die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen durch die Ortsumgehung wurden im Planverfahren berücksichtigt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt: „Aufgrund der sehr hohen Verkehrsbelastungen auf der Werdener Straße und dem Verkehrspotenzial, das auf der Ortsumgehung prognostiziert ist, sind die Orientie-rungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete an den Baugrenzen entlang der Hauptverkehrsstraßen teilweise erheblich überschritten. […] In Teilen ist an der Ortsumgehung, die im Rahmen der „worst case“-Betrachtung mit der prognostizier-ten Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, mit einer Lärmbelastung gemäß Lärm-pegelbereich V (71 bis 75 dB(A) tags) zu rechnen.“ (Begründung zum Bebauungs-plan 5675/061, Seite 26f) Im gesamten Untersuchungsgebiet wird der Jahresmittelwert für Feinstaub (PM 10 )von 40 μg/m³ eingehalten. Eine Überschreitung des in der 39. BImSchV aufgeführ-ten Grenzwertes zur PM 10 -Kurzzeitbelastung kann ausgeschlossen werden. Im gesamten Untersuchungsgebiet wird der Jahresmittelwert für Feinstaub (PM 2,5 )von 25 μg/m³ ebenfalls deutlich eingehalten. Der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO 2 ) von 40 μg/m³ wird im Planfall 2023 – mit Ausnahme des Bereichs der Gebäudefassaden Klein-Eller 7 - eingehalten. An den Immissionsorten 6 und 9 „Werdener Straße 1, Landgericht“ ergeben sich im Ver-gleich zum Nullfall 2023 höhere Jahresmittelwerte (+6,4 beziehungsweise +5,9), die aber mit maximal 32 μg/m³ deutlich unter dem Immissionsgrenzwert liegen. Am Immissionsort 5 (zum Straßenraum orientierte Nord-West-Fassade), wo der Jahres-mittelwert bereits im Nullfall ausgeschöpft wird, ergibt sich im Planfall eine leichte Verbesserung. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten wird. (Peutz Consult GmbH 2020, Seite 31f). Der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt. - 6 - > Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 2.2.5 Es wird gebeten mitzuteilen, ob durch den Bau der Ortsumgehung Oberbilk auf den BLB als Anlieger Erschließungsbeiträge und Beiträge nach KAG zu kämen und wenn ja in welcher Höhe (circa Wert genügt). Ferner gehe man davon aus, dass für die Ortsumgehung Oberbilk keine weiteren Flächen von dem Grundstück der Behörde benötigt würden. Antwort: Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplanes, sondern bezieht sich auf die Vollzugsebene. Es werden keine weiteren Flächen der Einwende-rin benötigt. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und ihr teilweise ge-folgt. 3. Bezirksregierung Düsseldorf 3.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB Bezugnehmend auf den immissionsschutzrechtlichen Teil der Umweltprü-fung, seien die anlagenbezogenen Auswirkungen der Planungen auf die vor-handenen schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld der geplanten GE-Flächen zu beachten. Relevant seien alle durch die Planung hervorgerufenen anla-genbezogenen Immissionen wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschüt-terungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werde angeregt, die geplanten GE-Flächen auf Grundlage des § 1 Absatz 4 BauNVO nach dem Abstanderlass des MURL aus 1998 zu gliedern. Gliederungsvorschlag für die Gewerbegebiete gemäß Abstandserlass (Rund-erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – V B 5 – 8804.25.1 (V Nummer 1/98) – vom 2.4.1998): „Im GE 1 (Flächendreieck zwischen Markenstraße / Mindener Straße / Plan-straße ) sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse 1 bis 6 des Anhang 1 des Abstandserlass des MURL 1998 und Anlagen mit ähnlichem Emissi-onsgrad unzulässig. Darüber hinaus sind folgende geruchsintensive Betriebe der Abstandsklasse 7 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten nicht zulässig: Nummer 195, 198, 207, 212. Im GE 2 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse 1 bis 6 des Anhang 1 des Abstandserlass des MURL 1998 und Anlagen mit ähnlichem Emissi-onsgrad unzulässig. Im GE 2 sind die Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse 6, welche mit einem (*) gekennzeichnet sind, ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass von ihnen keine erheblichen Nachteile oder Beläs-tigungen auf die schutzbedürftige Bebauung ausgehen.“ Die Gewerbegebiete wären zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung nach § 1 Absatz 4 BauNVO gegliedert worden, das heißt nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse und Eigenschaf-ten. Bei der Formulierung des Textvorschlags der textlichen Festsetzungen - 7 - > Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 zur Zulässigkeit von Betriebs- und Anlagenarten wären bereits erprobte Er-kenntnisse des Immissionsschutzes herangezogen. So läge hier der Formu-lierung die Abstandsliste des Landes Nordrhein-Westfalen (Anhang zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 – VB 5-8804.25.1) zugrunde. Die Abstandsliste gebe für bestimmte, in sieben Abstandsklassen aufge-führte Betriebsarten die entsprechend dem Stand der Immissionsschutz-technik ermittelten Abstände an. Bei Einhaltung dieser Abstände entstünden in der Regel Gefahren, erhebli-che Nachteile und erhebliche Belästigungen durch den Betrieb beziehungs-weise die Anlage in umliegenden schutzwürdigen Gebieten nicht. Da diese Abstände im vorliegenden Bebauungsplan aufgrund vorhandener beziehungsweise noch geplanter schutzwürdiger Nutzungen für bestimmte Betriebsarten nicht oder nur unter Einschränkungen einzuhalten seien, er-folge der Ausschluss dieser Betriebsarten. Weitere Untersuchungen im Hinblick auf den anlagenbezogenen Immissi-onsschutz und auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprü-fung seien nach hiesigen Erkenntnissen zurzeit nicht erforderlich. Weitere anlagenbezogene immissionsschutzrechtliche Informationen, wel-che für den Abwägungsprozess von Bedeutung wären, lägen zurzeit nicht vor. Antwort: Hinweis (August 2021): Auf die Festsetzung von Baugebieten wurde zum Stand der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB verzichtet. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 3.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 3.2.1 Dezernat 35: Gegen die Änderung in dem oben genannten Bereich im Re-gierungsbezirk Düsseldorf bestünden aus der Sicht der Behörde keine Be-denken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befän-den, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Da die Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungs-recht des Landes oder Bundes gegeben seien, werde empfohlen -falls nicht bereits geschehen - den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pul-heim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, so-wie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämt-licher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen. Antwort: Die genannten Behörden wurden im Verfahren beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 3.2.2 Dezernat 53: Die der Begründung beiliegende Luftschadstoffuntersuchung vom 09.01.2019 beruhe auf veralteten und nicht den zum Zeitpunkt des Erscheinens schon bekannten Aussagen des Luftreinhalteplans Düsseldorf - 8 - > Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 vom 01.02.2019 (LRP Düsseldorf 2019) beziehungsweise dem der Öffent-lichkeit vorgelegten Entwurf im August/September 2018. Die Hintergrund-belastung sei nach anderen Kriterien berechnet worden. Messwerte lägen im Umfeld der betrachteten Straßen nicht vor. Durch die im LRP Düsseldorf 2019 al

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen APS/042/2026