Beschlussvorlage Aktenzeichen OVA/053/2026

Brandschutztechnische Ertüchtigung von acht U-Bahnhöfen im Bestand bis 2044

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
4Dokumente 9. April 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Vorgehensweise zur brandschutztechnischen Ertüchtigung – Maßnahmenpakete 1-3 inkl. umsetzungsrelevanter Randbedingungen sowie die Erstellung der Vorplanung einschließlich Kostenschätzung (Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI) für das Maßnahmenpaket 2 mit Kosten in Höhe von ca.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Anlass zur Planung Bereits am 06.11.2008 ist ein Grundsatzbeschluss (Anlage 2) durch den Rat herbeigeführt worden, der eine brandschutztechnische Ertüchtigung der bestehenden U-Bahnhöfe beschließt. Der Ratsbeschluss beinhaltet folgende U-Bahnhöfe für eine Ertüchtigung: 1. ERGO-Platz (vorm. Victoriaplatz)/Klever Straße 2. Düsseldorf Hauptbahnhof 3. Nordstraße 4. Oststraße 5. Heinrich-Heine-Allee 6. Steinstraße/Königsallee 7. Handelszentrum/Moskauer Straße 8. Kettwiger Straße 9. Oberbilker Markt/Warschauer Straße 10. Oberbilk S 11. Ellerstraße In dem Ratsbeschluss wurde anerkannt, dass die brandschutztechnische Ertüchtigung der U-Bahnhöfe notwendig ist, da die Stadtbahnanlagen nach § 36 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG) und nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) während der gesamten Geltungsdauer der Betriebsgenehmigung gemäß dem Stand der Technik zu unterhalten sind.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 9. April 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · OVA/053/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Anlage 1 - Terminplan · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Weitere Unterlage

    Anlage 2 - Grundsatzbeschluss, Vorlage 66-118-2008 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Weitere Unterlage

    Anlage 3 - Leitfaden zur Förderung von Erneuerungsinvestitionen · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  5. Sitzung · TOP 22

    Ordnungs- und Verkehrsausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung mehrheitlich beschlossen“.

  6. Sitzung · TOP 15

    Haupt- und Finanzausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung mehrheitlich beschlossen“.

  7. Sitzung · TOP 23

    Rat. Amtlicher Vermerk: „mehrheitlich beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00583086.pdf Published Time: 2026-04-09T16:43:00.000Z Number of Pages: 7 Markdown Content: OVA/053/2026 ## X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage ## Betrifft: ## Brandschutztechnische Ertüchtigung von acht U-Bahnhöfen im Bestand bis 2044 ## Fachbereich : ## 69 - Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau ## Dezernentin / Dezernent: ## Stadtkämmerin Dorothée Schneider ## Beratungsfolge: ## Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität ## Ordnungs- und ## Verkehrsausschuss 15.04.2026 Vorberatung ## Haupt- und Finanzausschuss 27.04.2026 Vorberatung ## Rat 07.05.2026 Entscheidung ## Beschlussdarstellung: ## Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Vorgehensweise zur ## brandschutztechnischen Ertüchtigung – Maßnahmenpakete 1-3 inkl. umsetzungsrelevanter ## Randbedingungen sowie die Erstellung der Vorplanung einschließlich Kostenschätzung ## (Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI) für das Maßnahmenpaket 2 mit Kosten in Höhe von ca. ## 3,24 Mio. EUR brutto und stimmt dem beschriebenen Terminplan zu. Die Mittel sind bereits ## im Haushalt 2026 ff. für diese Maßnahme veranschlagt. ## Sachdarstellung: Anlass zur Planung Bereits am 06.11.2008 ist ein Grundsatzbeschluss (Anlage 2) durch den Rat herbeigeführt worden, der eine brandschutztechnische Ertüchtigung der bestehenden U-Bahnhöfe beschließt. Der Ratsbeschluss beinhaltet folgende U-Bahnhöfe für eine Ertüchtigung: 1. ERGO-Platz (vorm. Victoriaplatz)/Klever Straße 2. Düsseldorf Hauptbahnhof 3. Nordstraße 4. Oststraße 5. Heinrich-Heine-Allee Seite 2 6. Steinstraße/Königsallee 7. Handelszentrum/Moskauer Straße 8. Kettwiger Straße 9. Oberbilker Markt/Warschauer Straße 10. Oberbilk S 11. Ellerstraße In dem Ratsbeschluss wurde anerkannt, dass die brandschutztechnische Ertüchtigung der U-Bahnhöfe notwendig ist, da die Stadtbahnanlagen nach § 36 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG) und nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) während der gesamten Geltungsdauer der Betriebsgenehmigung gemäß dem Stand der Technik zu unterhalten sind. Durch den Bau der Wehrhahn-Linie sind Ertüchtigungspotenziale für die Einhaltung des Schutzziels - die Gewährleistung der Selbstrettung von Personen in einen sicheren Bereich - für die oben genannten U-Bahnhöfen erkennbar geworden. Folgende Ertüchtigungsmaßnahmen sollen umgesetzt werden: 1. Errichtung einer Rauchrückhaltung an Treppenanlagen 2. Herstellen von durchlässigen Abhangdecken 3. Bei natürlicher Rauchgasableitung: Errichtung von Schachtbauwerken zur Entrauchung der Fahrebene im Bereich der U-Bahnhöfe an die Straßenoberfläche 4. Bei mechanischer Rauchgasableitung: Errichtung von Schachtbauwerken zur Entrauchung der Fahrebene mittels Unterstützung von Brandgasventilatoren und Rauchgaskanalsystemen sowie Notstromaggregaten 5. Errichtung von Brandmeldeanlagen mit flächendeckender Brandgasdetektion und automatischer Evakuierungsanlage 6. Ertüchtigung von Aufzugsanlagen 7. Austausch bzw. Trennung von Kabel- und Schaltanlagen 8. Wegeleitsysteme mit Fluchthinweisen 9. Ertüchtigungsmaßnahmen innerhalb der Betriebsräume durch mögliche Veränderungen hinsichtlich der künftigen Brandbekämpfungsabschnitte Seit dem Grundsatzbeschluss 66/118/2008 sind die U-Bahnhöfe ERGO-Platz/Klever Straße (2008-2014) und Düsseldorf Hauptbahnhof (2016-2020) bereits brandschutztechnisch ertüchtig worden. Die nach heutigem Stand der Brandschutzanforderungen erforderliche Trennung der Spannungsversorgung H1 bis H3 muss bei diesen Bahnhöfen noch umgesetzt werden. Derzeit laufende Maßnahmen  U-Bahnhof Nordstraße: Bauausführung im Dezember 2024 gestartet.  U-Bahnhof Oststraße: Vorplanung abgeschlossen. Bedarfsbeschluss „Brandschutztechnische Ertüchtigung des U-Bahnhofs Oststraße“ mit Gesamtkosten von 31 Mio. EUR für Mitte 2026 geplant.  U-Bahnhöfe Heinrich-Heine-Allee, Steinstraße/Königsallee, Handelszentrum/Moskauer Straße, Kettwiger Straße, Oberbilker Markt/Warschauer Straße, Oberbilk S, Ellerstraße: Planungen noch nicht begonnen. Diese werden sukzessive nachfolgend beginnen. Beschreibung der Maßnahmen Seite 3 Die zu realisierenden Maßnahmen der brandschutztechnischen Ertüchtigung werden in drei Maßnahmenpakete gebündelt. Die Maßnahmenauswahl innerhalb der einzelnen Pakete begründet sich zum einen aus einer Risikoanalyse und zum anderen aus den Vorgaben der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Aktuell finden halbjährig Abstimmungstermine zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf, der Rheinbahn und der TAB statt. In Abstimmung mit der TAB wurde ein realistischer Terminplan (Anlage 1) erarbeitet, welcher die Bearbeitung der Ertüchtigungsmaßnahmen in möglichst kurzer Zeit abbildet. Die TAB stellte in diesem Zusammenhang klar, dass eine zügige Realisierung der brandschutztechnischen Ertüchtigung prioritär zu behandeln ist. Für die TAB ist eine Verzögerung des Terminplans aufgrund fehlender personeller Ressourcen nicht tolerierbar, eine Schließung der noch zu ertüchtigenden U- Bahnhöfe respektive eine Streckensperrung wurden seitens der TAB angedroht. Das Maßnahmenpaket 1 wird in den U-Bahnhöfen Oststraße, Handelszentrum/Moskauer Straße, Kettwiger Straße, ERGO-Platz/Klever Straße, Heinrich-Heine-Allee, Steinstraße/Königsallee, Oberbilker Markt/Warschauer Straße, Ellerstraße und Oberbilk S umgesetzt und beinhaltet dringende, kurzfristig notwendige brandschutztechnische Ertüchtigungen aus durchgeführten Brandschauen, wie z. B. der Austausch von Brandschutztüren und Brandschottungen. Dieses Maßnahmenpaket befindet sich derzeit in der Ausführungsplanung. Der Abschluss der Bautätigkeiten ist für Ende 2027 geplant. Im Maßnahmenpaket 2 sind Maßnahmen zur Installation von Brandmeldeanlagen sowie weitere schutzzielrelevante Maßnahmen zur Entfluchtung der U-Bahnhöfe enthalten. Das Maßnahmenpaket 2 der Brandschutztechnischen Ertüchtigung ist für die U-Bahnhöfe Heinrich-Heine-Allee, Steinstraße/Königsallee, Handelszentrum/Moskauer Straße, Kettwiger Straße, Oberbilker Markt/Warschauer Straße, Oberbilk S und Ellerstraße vorgesehen. Für die Installation einer Brandmeldeanlage ist zunächst je U-Bahnhof ein Brandschutzkonzept in Kombination mit einer Rauchgas- und Evakuierungssimulation zu erstellen. Anschließend erfolgt die Bearbeitung der weiteren Planung nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit den jeweiligen Leistungsphasen (Lph). Die Planungen werden für die durchzuführenden Beschlüsse (Bedarfsbeschluss nach Lph 2, Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss nach Lph 5) unterbrochen. Die Beschlüsse werden gleichzeitig für alle U-Bahnhöfe eingeholt. Im Anschluss an die Planung erfolgt die Bauausführung. Das Maßnahmenpaket 3 enthält weiterführende zu planende Einzelmaßnahmen, wie u.a. den Austausch der Böden, um die Ertüchtigungen der U-Bahnhöfe in Gänze abzuschließen. Bildung von Clustern zur Verkürzung der Bauzeiten Die Planungen für den U-Bahnhof Nordstraße sind fertiggestellt. Die Bauausführung erfolgt zurzeit. Aufgrund seiner fortgeschrittenen Planung wird die brandschutztechnische Ertüchtigung des U-Bahnhofs Oststraße als Einzelmaßnahme ausgeführt. Es ist angestrebt, die Maßnahme bis Ende 2029 abzuschließen. Für diesen U-Bahnhof soll ein separater Bedarfsbeschluss voraussichtlich Mitte 2026 herbeigeführt werden. Seite 4 Die Bearbeitung der weiteren U-Bahnhöfe erfolgt zur Verringerung der Beeinträchtigung durch Baustellentätigkeit sowie zur Optimierung der Gesamtbauzeit in drei Clustern. Für alle U-Bahnhöfe innerhalb eines Clusters soll aus Gründen der Beschleunigung bei der Bearbeitung sowie dem Vorhandensein von potentiellen Synergieeffekten ein gemeinsamer Bedarfs- sowie Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss eingeholt werden. Cluster 1 beinhaltet die U-Bahnhöfe Heinrich-Heine-Allee und Steinstraße , da sie gemäß aktueller Risikoanalyse den höchsten Ertüchtigungsbedarf aufweisen. Zunächst werden beide U-Bahnhöfe parallel bis zum gemeinsamen Bedarfsbeschluss bearbeitet. Beide U-Bahnhöfe werden parallel und unter Teilsperrung gebaut. Bei einer Teilsperrung bleibt eine eingeschränkte (z. B. kein Halt von 3-fach Traktionen) und veränderte (z. B. je nach Bauablauf geänderte Haltepunkte der Bahnen) Betriebsfähigkeit während der Bauzeit erhalten. Grundsätzlich läuft ein normaler Fahrgastbetrieb. Hierfür steht derzeit ein Beschäftigter als Vollzeitäquivalent (VZÄ) zur Verfügung. Die Bearbeitung ab Lph 3 gemäß HOAI kann auf Grundlage von Erfahrungswerten nicht allein durch die Kapazitäten eines VZÄ abgebildet werden. Aufgrund dessen wird die weitere Bearbeitung mit zwei vollzeitarbeitenden Mitarbeitern über den gemeinsamen Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss bis zum Baubeginn angestrebt. Cluster 2 beinhaltet die U-Bahnhöfe Handelszentrum/Moskauer Straße und Kettwiger Straße . Die Planung des 2. Clusters beginnt, sobald die Bauausführung des 1. Clusters erfolgt. In Absprache mit der Rheinbahn ist vorgesehen die Bauausführung der einzelnen Bahnhöfe hintereinander und unter Vollsperrung durchzuführen. Dies verkürzt die Bauphase je U-Bahnhof erheblich. Unter Vollsperrung findet kein Fahrgastbetrieb in den U-Bahnhöfen statt. Die Bahnen fahren ohne Halt durch den U-Bahnhof, ein Halt im Notfall sowie eine Evakuierung über den Bahnhof ist aber weiterhin möglich. Die Planung des Clusters 3, welches die U-Bahnhöfe Oberbilk S, Oberbilker Markt/Warschauer Straße und Ellerstraße beinhaltet, wird aufgenommen, sobald die Bauausführung des U-Bahnhofs Handelszentrum/Moskauer Straße beginnt. In Absprache mit der Rheinbahn ist die Bauausführung der U-Bahnhöfe Oberbilker Markt/Warschauer Straße und Oberbilk S gleichzeitig unter Vollsperrung vorgesehen. Der U-Bahnhof Ellerstraße wird im Anschluss ebenfalls unter Vollsperrung ertüchtigt. Die Vollsperrungen erwirken ebenfalls eine deutliche Verkürzung der Ertüchtigungszeiten. Da in diesem Cluster drei U-Bahnhöfe parallel geplant werden sollen, ist eine Kapazität von 3 vollzeitarbeitenden Mitarbeitern notwendig. Die Terminplanung avisiert eine Fertigstellung der Teile 1-3 der brandschutztechnischen Ertüchtigung aller U-Bahnhöfe in Gänze im Jahre 2044. Aktuelle Anmerkungen zum Terminplan (Anlage 1): Die Rheinbahn hat dem Terminplan zugestimmt. Die aktuelle Terminplanung ist der TAB und der Feuerwehr am 03.04.2025 vorgestellt worden. Beide Parteien haben dem Terminplan zugestimmt. Seite 5 Die Darstellung des Terminplans enthält in Zeile 167 einen Platzhalter, der sich über einen Zeitraum von Ende 2029 bis Mitte 2032 erstreckt. Dieser Platzhalter beinhaltet den „Geplanten Zeitraum eines provisorischer Haltepunktes Fichtenstraße (DB) für RRX“. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Planung der Deutschen Bahn (DB), die im Zuge der Baumaßnahme für den Rhein-Ruhr-Express (RRX) einen neu zu schaffenden Ersatzhaltepunkt an der Fichtenstraße erstellt. Während der Bedienung des Haltepunktes durch die DB sind Baumaßnahmen an den umliegenden U- Bahnhöfen Handelszentrum/Moskauer Straße, Kettwiger Straße und Oberbilker Markt/Warschauer Straße aufgrund der Personenstromlenkung nicht möglich. Kosten, Finanzierung, Refinanzierung Die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Gesamtkosten basieren auf einer vorläufigen Kostenannahme ohne tieferen Planungsstand, sodass sie ausschließlich auf Erfahrungswerten von vergangenen Ertüchtigungen beruhen. Aufgrund dieser äußerst groben Kostenqualität können sich bis zur Kostenschätzung der Vorplanung noch erhebliche Abweichungen ergeben. Im Hinblick auf die lange Projektlaufzeit ergibt sich durch die allgemeinen Baupreis- und Lohnsteigerungen ein weiteres Kostenrisiko. In der Tabelle 1 sind die Gesamtkosten pro U-Bahnhof für die Lph 1 und 2 nach HOAI aufgeführt. Die Lph 1 enthält die Grundlagenermittlung, welche mit einem Anteil von 2 % der Gesamtkosten berücksichtigt wird. Die Lph 2 beinhaltet die Vorplanung bis zum Bedarfsbeschluss. Diese Lph hat einen Anteil von 7 % an den Gesamtkosten. Anmerkung zur brandschutztechnischen Ertüchtigung Maßnahmenpaket 1: Die Kosten in Höhe von 3,5 Mio. EUR brutto für die Brandschutztechnische Ertüchtigung Maßnahmenpaket 1 wurden bereits zum konsumtiven Haushalt angemeldet und die Mittel dort bereitgestellt (Sachkonto 52421400, Unterhaltung bauliche Anlagen). U-Bahnhof Gesamtkosten [Mio. EUR brutto] Prozentuale Anteile der Lph 1 und Lph 2 an Gesamtkosten Planungskosten Lph 1 und Lph 2 Gesamtkosten [T EUR brutto] Heinrich-Heine- Allee 5,65 9 % 510 Steinstraße 6,15 9 % 550 Handelszentrum 5,15 9 % 460 Kettwiger Straße 5,15 9 % 460 Oberbilker Markt 4,65 9 % 420 Oberbilk S 4,65 9 % 420 Ellerstraße 4,65 9 % 420 Summe 36,05 3.240 Tabelle 1: Brandschutztechnische Ertüchtigung Maßnahmenpaket 2 Planungskosten der Lph 1 und Lph 2 Die Mittel für das Maßnahmenpaket 2 werden sukzessive von heute bis Ende 2027 benötigt. Der Abschluss der Lph 2 ist für Ende 2027 avisiert. Die erforderlichen investiven Mittel in Höhe von 3,24 Mio. EUR brutto sind bereits im Haushalt 2026 ff. veranschlagt. Sie sind in der Etatratssitzung am 19.03.2026 vorbehaltlich der Zustimmung des Rates am 07.05.2026 in den Haushalt 2026 ff. aufgenommen Seite 6 worden. Von den 3,24 Mio. EUR brutto ist eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1,74 Mio. EUR brutto mit Kassenwirksamkeit ebenfalls in der Etatratssitzung berücksichtigt worden. U-Bahnhof Gesamtkosten [Mio. EUR brutto] Prozentuale Anteile der Lph 1 und Lph 2 an Gesamtkosten Planungskosten Lph 1 und Lph 2 Gesamtkosten [Mio. EUR brutto] Oststraße 31 9 % 2,8 Heinrich-Heine-Allee 31 9 % 2,8 Steinstraße 34 9 % 3,1 Handelszentrum 30 9 % 2,7 Kettwiger Straße 30 9 % 2,7 Oberbilker Markt 28 9 % 2,5 Oberbilk S 28 9 % 2,5 Ellerstraße 28 9 % 2,5 Summe 240 21,6 Tabelle 2: Brandschutztechnische Ertüchtigung Maßnahmenpaket 3 Planungskosten der Lph 1 und Lph 2 Die Mittel für die Lph 1 und 2 werden pro Cluster in folgenden Zeiträumen benötigt:  Cluster 1: Anfang 2029 bis Ende 2030  Cluster 2: Anfang 2034 bis Ende 2034  Cluster 3: Anfang 2038 bis Anfang 2039 Die für die Haushaltsjahre 2029 bis 2039 erforderlichen investiven Mittel in Höhe von 21.600.000 EUR brutto werden im Zuge der Haushaltsplanentwürfe angemeldet. Die brandschutztechnische Ertüchtigung wird durch das Programm „System-Upgrade für die kommunale Schiene“ gefördert. Mit dem Förderprogramm möchte das Land Nordrhein -Westfalen die Erneuerung des Stadt- und Straßenbahnnetzes der Kommunen unterstützten und die Technik auf den neuesten Stand bringen.

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Anlage 1 - Terminplan als Text anzeigen
Title: - 2026-03-10_TP-VK-Vorlage.mpp URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00583095.pdf Published Time: Thu, 09 Apr 2026 14:54:29 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: > Nr. Vorgangsname Dauer Anfang Ende > 1 Maßnahmenpaket 1 1070 Tage Mon 30.10.23 Fre 03.12.27 > 2 Maßnahmenpaket 2 2793 Tage Mit 02.10.24 Fre 15.06.35 > 3 U-Bf. Heinrich-Heine-Allee, Steinstraße, Handelszentrum, Kettwiger Straße, Oberbilker Markt, Oberbilk S, Ellerstraße 2793 Tage Mit 02.10.24 Fre 15.06.35 > 4 Projektstart 385 Tage Mit 02.10.24 Die 24.03.26 > 5 Lph 1+2 -> Bedarfsbeschluss 565 Tage Mon 30.03.26 Fre 26.05.28 > 6 Lph 3-5 -> AuF-Beschluss -> Vergabe 640 Tage Mon 29.05.28 Fre 08.11.30 > 7 Bauphase - Heinrich-Heine-Allee + Steinstraße (Teilsperrung) 400 Tage Mon 11.11.30 Fre 21.05.32 > 8 Bauphase - Handelszentrum, Kettwiger Straße, Oberbilker Markt, Oberbilk S, Ellerstraße (Vollsperrung) 800 Tage Mon 24.05.32 Fre 15.06.35 > 9 Maßnahmenpaket 3 5350 Tage Mon 02.01.23 Fre 03.07.43 > 10 U-Bf. Nordstraße 1370 Tage Mon 02.01.23 Fre 31.03.28 > 15 U-Bf. Oststraße 1615 Tage Mon 04.03.24 Fre 10.05.30 > 25 CLUSTER 1 3218 Tage Mit 02.10.24 Fre 30.01.37 > 26 U-Bf. Heinrich-Heine-Allee + Steinstraße 3218 Tage Mit 02.10.24 Fre 30.01.37 > 27 Projektstart 385 Tage Mit 02.10.24 Die 24.03.26 > 28 Vergabe Planung/PS -> Lph 1+2 -> Bedarfsbeschluss 580 Tage Mon 18.12.28 Fre 07.03.31 > 29 Lph 3-5 -> AuF-Beschluss -> Vergabe 720 Tage Mon 10.03.31 Fre 09.12.33 > 30 Bauphase (Teilsperrung) 630 Tage Mon 04.09.34 Fre 30.01.37 > 31 CLUSTER 2 3913 Tage Mit 02.10.24 Fre 30.09.39 > 32 U-Bf. Handelszentrum + Kettwiger Straße 3913 Tage Mit 02.10.24 Fre 30.09.39 > 33 Projektstart 385 Tage Mit 02.10.24 Die 24.03.26 > 34 Vergabe Planung/PS -> Lph 1+2 -> Bedarfsbeschluss 390 Tage Mon 12.12.33 Fre 08.06.35 > 35 Lph 3-5 -> AuF-Beschluss -> Vergabe 565 Tage Mon 11.06.35 Fre 07.08.37 > 36 Bauphase (Vollsperrung) 560 Tage Mon 10.08.37 Fre 30.09.39 > 37 CLUSTER 3 4893 Tage Mit 02.10.24 Fre 03.07.43 > 38 U-Bf. Oberbilker Markt + Oberbilk S + Ellerstraße 4893 Tage Mit 02.10.24 Fre 03.07.43 > 39 Projektstart 385 Tage Mit 02.10.24 Die 24.03.26 > 40 Vergabe Planung/PS -> Lph 1+2 -> Bedarfsbeschluss 390 Tage Mon 12.10.37 Fre 08.04.39 > 41 Lph 3-5 -> AuF-Beschluss -> Vergabe 565 Tage Mon 11.04.39 Fre 07.06.41 > 42 Bauphase (Vollsperrung) 540 Tage Mon 10.06.41 Fre 03.07.43 > 43 Geplanter Zeitraum Provisorischer Haltepunkt Fichtenstraße (DB) für RRX 740 Tage Mon 01.10.29 Fre 30.07.32 Maßnahmenpaket 1 Maßnahmenpaket 2 U-Bf. Heinrich-Heine-Allee, Steinstraße, Handelszentrum, Kettwiger Straße, Oberbilker Markt, Oberbilk S, Ellerstraße Projektstart Lph 1+2 -> Bedarfsbeschluss Lph 3-5 -> AuF-Beschluss -> Vergabe Bauphase - Heinrich-Heine-Allee + Steinstraße (Teilsperrung) Bauphase - Handelszentrum, Kettwiger Straße, Oberbilker Markt, Oberbilk S, Ellerstraße (Vollsperrung) Maßnahmenpaket 3 U-Bf. Nordstraße U-Bf. Oststraße CLUSTER 1 U-Bf. Heinrich-Heine-Allee + Steinstraße Projektstart Vergabe Planung/PS -> Lph 1+2 -> Bedarfsbeschluss Lph 3-5 -> AuF-Beschluss -> Vergabe Bauphase (Teilsperrung) CLUSTER 2 U-Bf. Handelszentrum + Kettwiger Straße Projektstart Vergabe Planung/PS -> Lph 1+2 -> Bedarfsbeschluss Lph 3-5 -> AuF-Beschluss -> Vergabe Bauphase (Vollsperrung) CLUSTER 3 U-Bf. Oberbilker Markt + Oberbilk S + Ellerstraße Projektstart Vergabe Planung/PS -> Lph 1+2 -> Bedarfsbeschluss Lph 3-5 -> AuF-Beschluss -> Vergabe Bauphase (Vollsperrung) Geplanter Zeitraum Provisorischer Haltepunkt Fichtenstraße (DB) für RRX > 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040 2041 2042 2043 2044 2045 > 2024 2034 2044 Terminplan Brandschutztechnische Ertüchtigungen von 8 U-Bahnhöfen im Bestand bis 2044 Stand: 10.03.2026
Anlage 2 - Grundsatzbeschluss, Vorlage 66-118-2008 als Text anzeigen
Title: Ö Vorlagen - Nr. 66/ 118/2008 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00583096.pdf Published Time: Thu, 09 Apr 2026 14:54:31 GMT Number of Pages: 6 Markdown Content: RSD Vorlage Vorlage Ö 66/ 118/2008 Fachdezernentin/Fachdezern en t (Bauherr) Beigeordneter Leonhardt Amt/Institut/Dienststelle/Aktenzeichen Amt für Verkehrsmanagement Auskunft erteilt Telefon -Nbst. Herr Husemann 94147 # Bauherrenvorlage zur Herbeiführung eines Grundsatzbeschlusses (Planungsauftrag an die Verwaltung) Hochbauvorhaben x Tiefbauvorhaben 1 - Diese Vorlage ist für folgende Gremien bestimmt: Bezirksvertretung Bauausschuss x Fachausschuss x Haupt-und Finanzausschuss x Rat Proj ektbezeichnung Haushaltsstelle Vorläufige Gesamtko s- ten Brandschu tz in bestehenden U - Bahnanlagen 1. Ertüchtigungsstufe - Grundsatzbeschluss - 2M 0000 9764 6050 941 30 054 547 020 M90000201 - 78530000 66001 -5221006 / 7221006 18.670.000,00 EUR 2 - Vorläufig e Folgekosten jährlich (nach Vordruck Lg 536) > Personalkosten Sach -und Betriebskosten Kapitalkosten (kalkulatorisch) 28.579,00 EUR 198.084,00 EUR 913.551,00 EUR 1.140.214,00 EUR > zusätzliche Stellen (Anzahl, Besoldungs -,Entgelt gruppen) abz üglich Einnahmen ...................................................................................... 0,00 EUR Bruttofolgekosten ............................................................................................. 1.140.214,00 EUR Entfallend e Ausgaben/Einnahmen > Ausgaben Einnahmen EUR EUR EUR - oder + Nettofolgekosten (jährliche Mehrbelastung für den Haushalt) 1.140.214,00 EUR x Zustimmung der Kämmerei vom 14.08.2008 3 - Erforderliche Planleistungen Der Grundsatzbeschluss umfasst den Auftrag, die Planung mit den nachfolgend aufgeführten Leistungsphasen (nach HOAI), soweit sie für den Bau - und Finanzierungsbeschluss erforderlich sind, zu erstellen: - Grundlagenermittlung - Entwurfsplanung - Ausführungsplanung einsch l. Kostenberechnung - Vorplanung einschließlich Kostenschätzung - Genehmigungsplanung - Mengenberechnung und Kostenanschlag 4 - Beschlussdarstellung: Bezirksvertretung Bauausschuss Fachausschuss Haupt - und Finanzausschuss x Rat beauftrag t die Verwaltung, für das oben genannte Projekt die Planung durchzuführen und eine Kosten berechnung zu erstellen. RSD Vorlage 5 - Sachdarstellung Seit dem Düsseldorfer Flughafenbrand 1997 sowie weiterer schwerwiegender Brandereignisse in unterirdischen Verkehrsanlagen orientieren sich die Brandschutzsachverständigen bei Neuanlagen -insbesondere bei unterirdischen Verkehrsanlagen - auf die Gewährleistung des Schutzzieles der Selbstrettung von Personen in einen sicheren Bereich der Verkehrsanlage. Um das o. g. Schutzziel zu erreichen, wurden zusätzliche Anforderungen an den baulichen und anla-gentechnischen Brandschutz gestellt. Parallel dazu ist für den organisatorischen Brandschutz die Einführung sowie die ständige Anpassung eines Gefahrenabwehrplanes des Verkehrsbetriebes für Notfallsituationen zu nennen. Bei der Planung neuerer Stadtbahnprojekte, wie etwa der Wehrhahn-Linie, führten die o. g. Anforde-rungen - entgegen der Ausführung der Altbahnhöfe - zu umfänglichen zusätzlichen Maßnahmen, wie z. B. der Anordnung von - Nottreppenhäusern, - Rauchrückhaltemaßnahmen an Treppenanlagen, - Rauchgasableitungsbauwerken im Bereich der U-Bahnhöfe an die Straßenoberfläche, - Brandmeldeanlagen mit flächendeckender automatischer Evakuierungsanlage bei Rauchde-tektion, - Wegeleitsystemen und - Feuerlöschtrockenleitungssystemen mit einer dichten Folge von Wasserentnahmestellen für den Löscheinsatz der Feuerwehr. Nach §36 Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und §2 Abs.1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn - Bau- und Betriebsordnung - BOStrab) sind Be-triebsanlagen, hier Stadtbahnanlagen, während der gesamten Geltungsdauer der Betriebsgenehmi-gung gemäß dem Stand der Technik zu unterhalten. Eine insoweit durchgeführte rechtliche und versicherungstechnische Prüfung ergab, dass die Stadt auch bei bereits bestehenden Anlagen grundsätzlich verpflichtet ist, die gebotenen Brandschutzmaß-nahmen umzusetzen, soweit sie im Rahmen des Zumutbaren liegen. Von der Stadt kann daher nicht verlangt werden, dass sämtliche U-Bahnhöfe zeitgleich innerhalb eines kurzen Zeitraumes brand-schutztechnisch ertüchtigt werden. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist es viel mehr sachgerecht, zu-nächst die U-Bahnhöfe mit den höchsten brandschutztechnischen Risiken / Fahrgastzahlen zu er-tüch tigen. Diese priorisierte Vorgehensweise wird auch durch den „Kommunalen Schadensausgleich“ als zuständigen Versicherer unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Aspekte gestützt. Eine brandschutztechnische Risikoanalyse wurde in den Jahren 2003 und 2004 vom Brandschutz-sachverständigenbüro Prof. W. Klingsch durchgeführt. In der Analyse wurden 11 U-Bahnhöfe be-trachtet und nach ihrem brandschutztechnischen Risiko eingestuft. Hierbei handelt es sich um nach-folgende U-Bahnhöfe: Victoriaplatz / Klever Straße Inbetriebnahme Oktober 1981 Nordstraße Heinrich-Heine-Allee Inbetriebnahme Mai 1988 Steinstraße / Königsallee Oststraße Düsseldorf Hauptbahnhof RSD Vorlage Handelszentrum / Moskauer Straße Inbetriebnahme September 1993 Kettwiger Straße Oberbilker Markt Inbetriebnahme Juni 2002 Ellerstraße Oberbilk S Im Vorfeld der Genehmigungsverfahren zum Betrieb der vorgenannten Stadtbahnanlagen wurde das Thema Brandschutz einvernehmlich unter Beteiligung der Feuerwehr erörtert, festgehalten und letzt-endlich in der heute vorhandenen Ausführung planfestgestellt sowie bautechnisch und anlagentech-nisch ausgeführt. Dem lagen die zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften und Richtlinien zu-grunde. Damit das heute vorrangige Schutzziel der Selbstrettung von Personen auch im Bereich der beste-henden U-Bahnhöfe gesichert werden kann, sind brandschutztechnische Maßnahmen an den Bau-werken der o. g. Bahnhöfe erforderlich. Es ist beabsichtigt, in einer 1. Ertüchtigungsstufe Maßnahmen für die U-Bahnhöfe Victoriaplatz / Kle-ver Straße, Nordstraße, Düsseldorf Hbf, Heinrich-Heine-Allee, Steinstraße / Königsallee und Oststra-ße zu planen. Der U-Bahnhof Heinrich-Heine-Allee ist, wie der U-Bahnhof Düsseldorf Hbf, entspre-chend der brandschutztechnischen Risikoanalyse mit einer sehr hohen Priorität belegt, die U-Bahnhöfe Steinstraße/Königsallee und Oststraße mit einer hohen Priorität. Eine erste Kostenannahme schließt mit Herstellungskosten von rd. 18.670.000,00 Euro inkl. Mehr-wertsteuer ab. Mit der Realisierung der 1. Ertüchtigungsstufe werden die U-Bahnhöfe im Innenstadt-bereich den heutigen brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Für erste Maßnahmen des Brandschutzes in den U-Bahnhöfen Victoriaplatz/Klever Straße und Düs-seldorf Hbf sind anteilig Mittel im städtischen Haushalt berücksichtigt. Für den U-Bahnhof Victoriaplatz/Klever Straße ist die Aufzugsnachrüstung, Baubeginn 4. Quartal 2008, vorgesehen. Im Zuge der hierfür notwendigen Umbaumaßnahmen bietet sich sowohl aus bau-technischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht die brandschutztechnische Ertüchtigung an. Der Düsseldorfer Hauptbahnhof wird zurzeit durch die Deutsche Bahn AG umfangreich mit brand-schutztechnischen Maßnahmen ertüchtigt. Mit der Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen innerhalb der U-Bahnanlage wären die Brandschutzanforderungen für das Gemeinschaftsbauwerk erfüllt. Weitere Haushaltsmittel werden für die Folgejahre für den U-Bahnhof Nordstraße im Zuge der Auf-zugsnachrüstung sowie für den U-Bahnhof Heinrich-Heine-Allee, der mit der Realisierung der Wehr-hahn-Linie eine Aufzugsverbindung von der heutigen Verteilerebene zur bestehenden Fahrebene erhalten wird, angemeldet. In der Kostenannahme sind je nach technischer Lösung für die einzelnen U-Bahnhöfe - Rauchrückhaltemaßnahmen an Treppenanlagen, - durchlässige abgehängte Decken, - bei natürlicher Rauchgasableitung Schachtbauwerke zur Entrauchung der Fahrebene im Be-reich der U-Bahnhaltestelle an die Straßenoberfläche, - bei mechanischer Rauchgasableitung Schachtbauwerke zur Entrauchung der Fahrebene mit-tels Unterstützung von Brandgasventilatoren und Rauchgaskanalsysteme sowie Notstromag-gregaten, - Brandmeldeanlagen mit flächendeckender Brandgasdetektion und automatischer Evakuie-rungsanlage, - die Ertüchtigung von Aufzugsanlagen, - der Austausch bzw. die Separierung von Kabelanlagen, RSD Vorlage - Wegeleitsystem mit Fluchtweghinweisen, - Ertüchtigungsmaßnahmen innerhalb der Betriebsräume durch mögliche Veränderungen hin-sichtlich der künftigen Brandbekämpfungsabschnitte und - besondere Anforderungen für Bauen im Bestand unter laufendem Fahrbetrieb bzw. während der Betriebspausen berücksichtigt. Zusätzlich wird zurzeit von der Rheinbahn AG unter Einbeziehung eines Gutachters geprüft, inwieweit der Brandschutz an den Fahrzeugen selbst optimiert werden und damit ggf. zu einer Reduzierung der baulichen Aufwendungen beitragen kann. Die Ergebnisse werden bei der Umsetzung der brand-schutztechnischen Maßnahmen ihren Niederschlag finden. Am 31.12.2007 sind die bisherigen Rechtsgrundlagen (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz -GVFG (Bund) und Förderrichtlinien Stadtverkehr - FöRi-Sta NRW) für Fördermaßnahmen des kom-munalen Straßenbaus ersatzlos entfallen. Zurzeit wird vom Ministerium für Bauen und Verkehr (MBV) unter Beteiligung der Bezirksregierungen ein neuer Gesetzentwurf nebst Verwaltungsvorschriften erarbeitet. In dem Entwurf ist nach Auskunft des MBV der Brandschutz nur in Straßentunneln als För-dertatbestand enthalten. Für den ÖPNV werden zurzeit vom Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR), der diese Aufgabe am 01.01.2008 übernommen hat, ebenfalls neue Fördertatbestände erarbeitet. Ob der Brandschutz in U-Bahnhöfen, insbesondere die Nachrüstung der Altanlagen, zukünftig Fördertatbestand wird, muss nach jetzigem Diskussionsstand bezweifelt werden. Die Planung von Brandschutz-Maßnahmen für die übrigen U-Bahnhöfe erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Diesbezüglich wird zu gegebener Zeit ein gesonderter Rats-Beschluss herbeigeführt. RSD Vorlage 6 - Gliederung der vorläufigen Gesamtkosten 6.1 - Hochbau - Kosten des Baugrundstücks .......................................................................... EUR - Kosten der Erschließung ....................................................... ......................... EUR - Baunebenkosten ............................................................................................ EUR - Vorläufige Gesamtbaukosten mit Inventar ohne Inventar EUR - EUR - Vorläufige Gesamtkos ten (Hochbau) EUR 6.2 - Tiefbau - Grunderwerb ............................................................................................... ... EUR - Baunebenkosten .............................................................................. ......... ..... 1.970.000 ,00 EUR - Vorläufige Gesamtbaukosten .................................................................. ....... 16.700.000 ,00 EUR - EUR - Vorläufige Gesamtkosten (Tiefbaubau) ........................................ ............ ...... 18.670.000 ,00 EUR 7 - Maßnahmen förderungs fähig? x Nein Ja, Fördersatz in %  Vorläufige Gesamtkosten (laut Ziffer 6.1 oder 6.2) .................................... ... ............. 18.670.000 ,00 EUR Vorläufige förderung sfähige Kosten .......................................................... ................. EUR Nicht förderungs fähige Kosten ..................................................................... .............. 18.670.000,00 EUR Die Finanzierung ist vo rgesehen durch a) Bund und Land (Zuschuss/Darlehen) ……………………………………….…...... EUR b) Anteile Dritter ...................................................................................................... EUR c) Erstattung Umsatzsteuer (BgA) ………………… …………………………………… 2.980.924,37 EUR d) Eigenanteil (Darlehen) ........................................................................................ 15.689.075,63 EUR 8 - Vorläufige vorgesehene Termine Baubeginn Bauzeit ca. (Jahre/Monate) Fertigs tellung ca. 4. Quartal 2008 9 - Alternativen Keine RSD Vorlage Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ordnungs - und Verkehrsausschuss 15.10.2008 -/-² Haupt - und Finanzausschuss 27.10.2008 -/-² Rat 06.11.2008 -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlage 3 - Leitfaden zur Förderung von Erneuerungsinvestitionen als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Leitfaden.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00583097.pdf Published Time: Thu, 09 Apr 2026 14:54:34 GMT Number of Pages: 16 Markdown Content: # Leitfaden zur Förderung von Erneuerungsinvestitionen in die # kommunale Schieneninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen i.S.d. § # 13 Abs.1 Nr. 3 ÖPNVG NRW sowie zur Aufnahme in das GVFG- # Bundesprogramm zur Erneuerungsförderung gem. § 2 Abs. 3 Nr.1 # GVFG Vorbemerkung Der vorliegende Leitfaden erläutert die Förderung von Erneuerungsinvestitionen in die kommunale Schieneninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen und deren verwaltungsmäßige Abwicklung in Ergänzung zu den einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Der Leitfaden dient als ermessenslenkendes Regelwerk zur einheitlichen Anwendung behördlicher Ermessensgrundsätze und gewährleistet somit über die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes eine Gleichbehandlung aller Antragsteller. Das für Verkehr zuständige Ministerium geht davon aus, dass die notwendige Erneuerung der Fahrzeuge, Betriebsstrecken und Betriebshöfe von den Verkehrsunternehmen und Kommunen über die bisher ermöglichten Förderinstrumente bzw. über die Einbringung von Eigenmitteln nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nicht nachrangig durchgeführt wird. Dabei bekräftigt das Land, dass die ÖPNV-Pauschale nach § 11 ÖPNVG NRW im bisherigen Umfang beibehalten wird. Die Erhebung von Erhaltungsmaßnahmen an kommunalen Schienenstrecken aus April 2019 (im Folgenden „Erhaltungsgutachten“) dient als Grundlage für den Leitfaden. Ziel ist die Vereinheitlichung der Technikstandards sowie die Nutzung der Digitalisierungspotentiale und innovativer Technologien, um die kommunale Schiene als Rückgrat intermodal vernetzter Wegeketten zu stärken. So werden beispielsweise digitale Schnittstellen standardisiert und einheitliche Standards und Prozesse für die Zustandserfassung geschaffen. Um das Erreichen dieses Ziels sicherzustellen, finden in einem regelmäßigen Turnus Treffen mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium, den Zweckverbänden und den Verkehrsunternehmen statt. Ergänzend zur Nr. 4.1 des Handbuchs zur Abgrenzungsrichtlinie gelten bei Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und der Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen nachfolgende Regelungen bzw. werden Bestandteil des Handbuchs: 1 Gesetzliche Grundlage 1.1 Erneuerung Der Bund und das Land gewähren Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Form einer Projektförderung auf Grundlage des GVFG, insbesondere § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GVFG. An dieser Stelle ist auf die VV zum ÖPNVG NRW und die Abgrenzungsrichtlinie (Anlage 16 VV ÖPNVG NRW) verwiesen. Die Förderung wird so ausgestaltet, dass im Sinne einer Steigerung von Effizienz und Leistungsfähigkeit die Erneuerung hochbelasteter Streckenabschnitte vorrangig erfolgt. Zu diesem Zweck stellen die Verkehrsunternehmen jeweils einen „Maßnahmenplan kommunale Schiene“ auf (s. Nr. 4.3). 1.1.1 Verhältnis von Landesförderung und Bundesförderung Eine Förderung der hier relevanten Erneuerungsmaßnahmen ist sowohl über das GVFG als auch über das ÖPNVG möglich. Die Landesförderung ist nachrangig zur Bundesförderung und kann nur gewährt werden, sofern eine GVFG Förderung bereits ausgeschlossen ist. Die in diesem Leitfaden geregelten Verfahrensgrundsätze wurden für eine Landesförderung auf Grundlage des ÖPNVG entwickelt, gelten aber analog für die Erstellung der Vorschläge des Landes NRW nach § 6 Abs. 1 GVFG bezüglich der Grunderneuerung. Abweichungen von Regelungen in Bundeszuständigkeit werden nicht getroffen. 1.2 Erprobung neuer Technologien im ÖPNV Verkehrsunternehmen, die im Rahmen der anstehenden Erneuerung ihrer Stadt- und Straßenbahninfrastruktur innovative Ansätze insbesondere im Bereich der Digitalisierung zur Steigerung von Effizienz und Nachhaltigkeit verfolgen, können hierfür zusätzliche Förderung nach § 13 (1) Nr. 7 ÖPNVG erhalten. 2. Fördergegenstand: 2.1 Förderfähigkeit 2.1.1 Grundsatz Die Förderfähigkeit von Erneuerungsinvestitionen folgt grundsätzlich der Förderfähigkeit des Neu- und Ausbaus von ÖPNV-Anlagen. Förderfähig sind demnach diejenigen Bauausgaben für Anlagenbestandteile und Gewerke, die auch bei einem Neubau förderfähig wären. Dazu zählen die nachfolgend aufgeführten Infrastrukturbestandteile der Verkehrswege und ortsfesten Anlagen der Verkehrsträger, soweit sie für den Fahrzeugverkehr, den Fahrgast und die Verkehrssicherheit im Rahmen der Betriebsdurchführung notwendig sind. 2.1.2 Förderfähige Anlagen Beim Erhalt und der Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen (inkl. Schwebebahnen, Bahnen besonderer Bauart) gelten unter anderem folgende Anlagen als förderfähig: - Ingenieurbauwerke oberirdisch (Sonderbahnen, Brücken, Trogbauwerke, Stützwände, Gleisunterführungen, Gleisüberführungen), im Einzelnen: o Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen/Bahnsteigzuwegungen einschließlich der Bauwerke o Maßnahmen an den verkehrlichen Teilen von Empfangsgebäuden, falls der Bahnsteig durch das Empfangsgebäude barrierefrei und beleuchtet erschlossen wird o Stützmauern o Schutzbauten gegen Steinschlag o Sofern erforderlich auch Sicherungsposten (nicht jedoch deren Ausbildung) und Schlussreinigung - Streckeninfrastruktur (Gleise, Weichen und Kreuzungen, Fahrleitung, UW- Technik, UW-Gebäude, Stellwerke, Bahnübergänge, Leit- und Sicherungstechnik), im Einzelnen: o Bahnkörper einschließlich Unterbau und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Drainagen o Oberbau einschließlich Schienen, Schwellen, Fester Fahrbahn, Rasengleis (auch erstmalige Begrünung), Bettung o Tunnelanlagen entsprechend den Regelungen der Anlage 5 o Der Beförderung von Personen bzw. Abstellung und Bereithaltung von Fahrzeugen dienenden verkehrlichen Infrastruktur auf Betriebshöfen, wie in Anlage 6 beschrieben o Lärmvorsorge o Weichen und Gleiskreuzungen o Heizanlagen für Weichen o Fahrleitungen mit Masten, Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrischen Triebfahrzeuge o Unterwerke oder Gleichrichterstationen, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht o Leit- und Sicherungstechnik (LST), ortsfeste Funk-, Fernmelde- und Steuerungsanlagen (Reservebauteile nur nach Maßgabe der für die technische Abnahme vorgeschriebenen notwendigen Erstausstattung), Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und an Haltepunkten, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen, die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude, Gleisbremsen. o Bahnübergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen (unter Berücksichtigung der Regelungen des EKrG) o Sofern erforderlich auch Sicherungsposten (nicht jedoch deren Ausbildung) und Schlussreinigung - Haltestellen (Bahnsteige, unterirdische Bahnsteigzugänge, Zugangsbauwerke, Verteilerebenen, Hochbau-Sonderbauten, Aufzüge, Fahrtreppen), im Einzelnen: o Personenbahnsteige o Anlagen für eine barrierefreie Erschließung o Bahnsteigausstattung (Möblierung, Wetterschutz, Abfallkörbe etc.) o Betriebsräume, Pausenräume, soweit diese zur Erbringung der regelmäßigen Linienverkehre erforderlich sind o Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs o Anlagen zur Fahrgastinformation, Notrufeinrichtungen o Videoüberwachung (für ÖPNV-Belange) im Zusammenhang mit dem Umbau, Neubau oder der Modernisierung von Stationen und Haltestellen o Niederspannungsanlagen mit Notstromversorgung o Anlagen oder Vorrichtungen zum Brandschutz. o Anlagen für Wasserver- und -entsorgung, Heizung, Be- und Entlüftung sowie sanitäre Anlagen o Sofern erforderlich auch Sicherungsposten (nicht jedoch deren Ausbildung) und Schlussreinigung 2.1.3 Teilförderung Werden nur Teile der vorgenannten Anlagen (z. B. Aufzugskorb, einzelner Laternenmast, einzelner Weichenantrieb o. ä.) erneuert, ist dies förderfähig. 2.1.4 Förderung gleichartiger Maßnahmen Gleichartige Maßnahmen, die einem Ersatzkonzept folgen und einheitlich beschafft werden (z. B. Ersatz mehrerer Kameras zur Videoüberwachung, Ersatz mehrerer Sendeanlagen für den Betriebsfunk usw.), werden als Gesamtheit bewertet. Eigenleistungen des Vorhabenträgers sind förderfähig, wenn sie den Baukosten zuzurechnen sind. 2.1.5 Förderfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen Neben dem Ersatzneubau ist auch die Sanierung der o.g. Anlagen, insbesondere von Ingenieurbauwerken, betriebsnotwendigen Gebäuden, Haltestellen und aufgeständerten Fahrwegen von Bahnen besonderer Bauart förderfähig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch der Gebrauchswert wieder mindestens über die Zweckbindungsdauer gewährleistet ist. Hierbei ist auch ein Nachweis zu erbringen, dass eine Sanierung gegenüber einer Erneuerung wirtschaftlicher ist. Die zuwendungsfähigen Kosten müssen mindestens 10.000 € je Einzelmaßnahme betragen. Voraussetzung ist, dass die Einzelmaßnahmen Teil einer Gesamtmaßnahme sind. Es gilt insofern Punkt 4.1 des Leitfadens. Wenn der Gebrauchswert nicht über den gesamten Zeitraum der o.g. Zweckbindungsdauer gewährleistet werden kann, so begründet dies die Rückforderung einer Zuwendung. 2.1.6 Nicht förderfähige Ausgaben Nicht förderfähig sind: - die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) der Infrastruktur, sondern nur die notwendige Reinvestition nach Ablauf der Nutzungsdauer zur Erneuerung (Ersatz, Austausch) einzelner Anlagen bzw. die Sanierung der genannten Bauwerke. - Erneuerungsmaßnahmen an P+R-Stellplätzen, B+R-Stellplätzen, Ladeinfrastruktur für E-Bikes, Elektroautos und Pedelecs, Wartehallen im Eigentum von Werbeunternehmen sowie Werbevitrinen und Werbeanlagen. - Baunebenkosten sind iRd Förderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG NRW nicht förderfähig. Zu den Baunebenkosten gehören z.B. Bauüberwachung, Planungskosten, Verwaltungskosten, Kosten für Gutachten, aber auch Kosten für die Beschaffung von Finanzmitteln, Gerichts- und Notarkosten. Schienenersatzverkehre sind hier ebenfalls als Baunebenkosten zu sehen. Die notwendigen Kosten der Herrichtung von Umleitungsstrecken sind jedoch förderwürdig. 2.2 Fördermaßnahmen Kommunale Schiene und Straße Werden Anlagenbestandteile durch mehrere Verkehrsträger genutzt (Straße/Brücke mit straßenbündigem Bahnkörper dient zugleich dem Individualverkehr und der Stadtbahn, Bahnstrecke dient zugleich dem Stadtbahn- und Eisenbahngüterverkehr), wird folgender Schlüssel zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Kosten zugrunde gelegt: Stadt-/Straßenbahnerneuerung im Zusammenhang mit IV- Straßenbaumaßnahme Die Kostengrenzen zwischen IV und ÖV werden in einem Regelquerschnitt dargestellt. Die Förderung der Verkehrsfläche mit straßenbündigem Gleiskörper erfolgt durch ÖV bis zu einem Abstand von 50 cm zur äußeren Schiene sowie unter der Schienenoberkante bis zum Planum. Stadt-/Straßenbahnerneuerung ohne zusammenhängende IV- Straßenbaumaßnahme Bei Maßnahmen zur Erneuerung der Gleiskörper, ohne sonstige Straßenbaumaßnahmen, wird eine Kostengrenze mit einem Abstand von 80 cm zur äußeren Schiene sowie 50 cm unter Schienenoberkante festgesetzt. Diese Grenze entspricht dem bautechnisch notwendigen Platzbedarf, welcher zur Erneuerung des Gleiskörpers notwendig ist. 3. Förderhöhe: 3.1 Fördermittel Das Land wird bis 2031 eine Gesamtfördersumme von bis zu 1 Mrd. Euro für die Erneuerung des Stadt- und Straßenbahnnetzes zur Verfügung stellen. Die Gesamtfördersumme wird den Verkehrsunternehmen entsprechend der unter 3.3 aufgeführten Förderkontingente zur Verfügung gestellt. Eine Förderung kann dem Antragsteller maximal im Umfang des Förderkontingents zur Verfügung gestellt werden. Eine Förderung wird nur in dem Umfang gewährt, wie sie zur Erfüllung des festgestellten Erneuerungsbedarfs erforderlich ist. Dieser bestimmt sich im Zweifel durch den entsprechenden Maßnahmenplan. Eine Fortführung der Förderung über das Jahr 2031 hinaus, ist nicht vorgesehen. 3.2 Fördersatz Mit Verweis auf Punkt 9 der Abgrenzungsrichtlinie gilt für Erhalt- und Erneuerungsmaßnahmen folgendes: 3.2.1 Landesförderung Die Förderhöhe beträgt 40 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. 3.2.2 Bundesförderung Sofern durch das zuständige Bundesministerium eine Förderung im Rahmen des GVFG gewährt wird, gewährt das Land eine anteilige Koförderung in Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Kosten. Sollte eine Bundesförderung aufgrund der Nachrangigkeit des Fördertatbestandes „Grunderneuerung“ ausbleiben, hält sich das Land NRW die Möglichkeit vor die versagte Bundesförderung durch die in 3.1 erwähnten Mittel im Rahmen des zugewiesenen Förderkontingents zu kompensieren. 3.3 Verteilerschlüssel Das Förderkontingent der möglichen Fördernehmer bestimmt sich nach dem sog. „Spurwerkschlüssel“. Dieser berücksichtigt sowohl die Belange der besagten Verkehrsunternehmen als auch die kommunalen Anteile an den vorhandenen Anlagen. Bei der Festlegung des Schlüssels wurden die Systeme unabhängig von der Baulast betrachtet. Folgende Kontingentierung wurde mit der Rahmenvereinbarung verbindlich festgelegt: Unternehmenssitz Anteil in % Budgetanteil in und Namenskürzel Mio. Euro Bielefeld (moBiel) 4,62 46,2 Bochum (Bogestra) 10,46 104,6 Bonn (SWBV einschl. SSB) 7,38 73,8 Dortmund (DSW21) 9,60 96,0 Dortmund (HBG) 0,21 2,1 Duisburg (DVG) 5,43 54,3 Düsseldorf (Rheinbahn) 19,53 195,3 Essen (Ruhrbahn) 11,35 113,5 Köln (KVB, einschl. HGK) 25,88 258,8 Krefeld (SWK MOBIL) 3,09 30,9 Oberhausen (StOAG) 0,74 7,4 Wuppertal (WSW) 1,42 14,2 Sky Train 0,29 2,9 Summe 100,0 1.000,0 Das jeweilige Kontingent ist bis 2031 bedarfsentsprechend jährlich abrufbar. Der mittelfristigen Planung der Mittelbereitstellung dienen insbesondere die Maßnahmenpläne. Änderungen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen. Der Schlüssel wurde ausdrücklich auf Wunsch der Verkehrsunternehmen zur Bestimmung des jeweiligen Gesamt-Förderkontingents je Verkehrsunternehmen festgelegt. Der Schlüssel liegt in der Verantwortung der Kooperation der betroffenen Verkehrsunternehmen. Die Verkehrsunternehmen tragen für die kommunalen Anteile die Verantwortung. Die abschließende Förderhöhe je Zuwendungsempfänger wird erst durch die entsprechenden Zuwendungsbescheide bestimmt. Bei Reduzierungen des Netzes im Laufe des Vereinbarungszeitraums wird das Förderkontingent des betreffenden Unternehmens um den im Gutachten ermittelten Finanzierungsbedarf für die stillzulegenden ode

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen OVA/053/2026