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OVA/082/2026
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Bewohnerparkgebührenordnung)
Fachbereich:
66 - Amt für Verkehrsmanagement
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Marcus Beyer
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Ordnungs- und
07.10.2026Vorberatung
Verkehrsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung
Rat 12.11.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die erstmalige Aufstellung einer
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Bewohnerparkgebührenordnung) gemäß
beigefügter Anlagen 1 und 2 sowie die Aufnahme der finanziellen Auswirkungen in den
Haushaltsplan. Die Bewohnerparkgebührenordnung tritt etwa vier Monate nach dem
politischen Beschluss in Kraft, voraussichtlich am 01.03.2027.
Es werden die Gebührenzonen analog zu den Zonen der Parkgebührenordnung für zeitlich
begrenzte Parkvorgänge festgelegt. Die Gebührenzone I umfasst den Innenstadtring, die
Gebührenzone II entspricht der heutigen Umweltzone. Die Gebührenzone III gilt für das
restliche Stadtgebiet.
Die Bewohnerparkgebühren sollen in Zone III 80 Euro, in Zone II 120 Euro und in Zone I 180
Euro pro Jahr betragen.
Damit einhergehend beschließt der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Anpassung der
Grenzen der Bewohnerparkgebiete W (Derendorfer Straße) und S (Blücherstraße) an die
Grenzen der Gebührenzonen (Anlage 2). Die Straßenabschnitte nördlich der Jülicher Straße
bis zur Münsterstraße werden der Zone Q (Derendorf) zugeordnet.
Sachdarstellung:
1.Rechtliche Rahmenbedingungen:
Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises wurde bislang durch die
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich
vorgegeben und betrug maximal 30,70 Euro im Jahr. Diese Gebühr wurde seit 1993 für
Düsseldorf nicht mehr angepasst. Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29. Juni 2020 hat
der Bundestag durch Artikel 3 beschlossen, die Gebührennummer 265 der Anlage der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht mehr anzuwenden,
wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1- 4
Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlässt oder die Landesregierung diese Ermächtigung an
einen anderen Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem
Rechtsträger eine Gebührenordnung erlassen wird (BGBl I 2020, 1528 vom 03.07.2020).
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit im Rahmen der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und
Güterbeförderung vom 19.02.2022 Gebrauch gemacht, d. h. die Kommunen können die
Gebührenhöhe für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen selbstfestlegen. Mit dieser
Verordnung wird den Straßenverkehrsbehörden eine angemessene und die örtlichen
Bedingungen berücksichtigende Bepreisung des Bewohnerparkens ermöglicht.
Die nach § 46 StVO erteilten Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen für
Handwerkerinnen und Handwerker, Hebammen, Pflegedienste sowie Ärztinnen und Ärzte)
sind von dieser Gebührenordnung nicht betroffen.
2.Anlass
Bei der vorgesehenen Aufstellung einer Gebührenordnung für das Bewohnerparken handelt
es sich um einen politischen Beschluss des Ordnungs- und Verkehrsausschusses vom 25.
Februar 2026 (OVA/029/2026). In der Begründung zum Haushaltsbegleitantrag wurde das
Ziel formuliert, die Balance zwischen Mobilität, Lebensqualität und Flächengerechtigkeit zu
stärken. Dabei solle der ruhende Verkehr vorrangig im privaten Raum verortet werden, um
den öffentlichen Raum als Lebens- und Aufenthaltsraum zu sichern.
Vor diesem Hintergrund wurde die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende
Beschlussvorlage den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.
3.Aktuelle Situation in Düsseldorf:
In Düsseldorf kostet der Bewohnerparkausweis bislang bei einer einjährigen Laufzeit 30 Euro
und einer zweijährigen Laufzeit 55 Euro. Bei einer Online-Beantragung gibt es einen Rabatt
von 5 Euro. Das Verfahren zur Online-Beantragung läuft vollständig digital ab und wird
inzwischen von rund 60 % der Antragstellenden genutzt. Lediglich für Sonderfälle, wie die
Eintragung von mehreren Kennzeichen oder die Änderung eines gültigen
Bewohnerparkausweises, ist eine Vorsprache im Bürgerbüro zwingend erforderlich.
Bürgerinnen und Bürger, die in einem entsprechenden Bewohnerparkgebiet amtlich
gemeldet sind, können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken für Bewohner
(Bewohnerparkausweis) beantragen. Jede Bewohnerin oder jeder Bewohner erhält nur eine
Ausnahmegenehmigung für ein auf ihn als Halter oder Halterin zugelassenes oder
nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Ein Kennzeichen kann bei
gemeinsamer Nutzung eines Fahrzuges durch mehrere Haushalte in mehreren
Bewohnerparkausweisen (in unterschiedlichen Bewohnerparkgebieten) eingetragen werden.
Wohnmobile und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sind
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von der Beantragung grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus gibt es keine weiteren
Einschränkungen.
In Düsseldorf gibt es aktuell 45 Bewohnerparkgebiete, für die zurzeit ca. 54.000
Bewohnerparkausweise ausgegeben wurden.
4.Gebührenzonen:
Der Raum in der Landeshauptstadt Düsseldorf ist unterschiedlich wertvoll. Während er in der
Innenstadt und den angrenzenden Bereichen sehr begrenzt und damit teuer ist, stellt sich die
räumliche Situation in den Außenbezirken häufig anders dar, wo ein großer Teil des Parkens
schon heute im privaten Raum abgewickelt werden kann. Dieser Struktur trägt die Einteilung
in verschiedene Gebührenzonen Rechnung.
Auch wenn die inhaltlichen Ziele der Parkgebührenordnung für zeitlich begrenzte
Parkvorgänge und der Bewohnerparkgebührenordnung sich im Detail unterscheiden, so
bietet es sich gleichwohl an, für beide Instrumente die gleichen Abgrenzungen vorzunehmen.
Die Gebührenzonen der Gebührenordnung für das Bewohnerparken entsprechen daher den
Gebührenzonen der Parkgebührenordnung für zeitlich begrenzte Parkvorgänge.
5.Gebührenhöhen:
Die Bemessung der Gebührenhöhe wird entsprechend dem durch § 6a Absatz 5a Satz 3
StVG vorgegebenen Rahmen vorgenommen. Die Gebühren für das Ausstellen der
Bewohnerparkausweise wird deshalb unter Berücksichtigung des Personal- und
Sachaufwandes, der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichem Wert oder
des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner
festgelegt. Mit Beschluss dieser Vorlage sollen die Gebühren für den Bewohnerparkausweis
wie folgt festgelegt werden:
Parkgebühr
Zone I 180 Euro/Jahr
Zone II120 Euro/Jahr
Zone III80 Euro/Jahr
Tabelle 1: Gebühren für den Bewohnerparkausweis je Gebührenzone
Bei Änderungen an einem gültigen Bewohnerparkausweis (z. B. geändertes Kennzeichen),
werden bei einem Termin im Bürgerbüro Gebühren in Höhe von 20 Euro erhoben.
Die Staffelung der Gebühren und damit das Verhältnis der Gebühren untereinander orientiert
sich hierbei an der Staffelung der Gebühren der Parkgebührenordnung (Gebührenordnung
für Parkscheinautomaten und gebührenpflichtige Plätze bei Großveranstaltungen) im Gebiet
der Landeshauptstadt Düsseldorf.
6.Rabattierungen:
Die Online-Beantragung soll weiterhin möglich sein. Die Vergünstigung bei Online-Anträgen
wird von 5 Euro auf 10 Euro pro Antragsjahr erhöht, um den Anreiz zur Nutzung dieses
Verfahrens zu erhöhen. Dadurch sollen zusätzliche Arbeitsaufwände für die Bürgerbüros
vermieden werden.
Zusätzlich soll die Online-Änderung des Kennzeichens ermöglicht werden. Die Die
Implementierung der Änderung des Kennzeichens im Online-Fachverfahrens erfordert eine
längere Vorlaufzeit und wird nachträglich eingerichtet. Die Umsetzung steht unter dem
Vorbehalt der Finanzierung.
7.Gebührenerstattung:
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Da es sich um reine Verwaltungsgebühren handelt, ist keine Rückerstattung bei vorzeitiger
Rückgabe der Bewohnerparkausweise vorgesehen. Dies beugt zudem möglichem
Missbrauch vor, da online beantragte Bewohnerparkausweise privat ausgedruckt werden
und somit nicht wieder eingezogen werden können. Zudem wird personeller und finanzieller
Verwaltungsaufwand vermindert.
8.Ausgabekriterien:
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung hat jeder Anspruch auf
Erteilung eines Bewohnerparkausweises, der/die in einem entsprechenden Gebiet
meldebehördlich (Haupt- oder Nebenwohnsitz) registriert ist. Eine Beschränkung auf einen
Bewohnerparkausweis pro Haushalt ist nach Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen.
Je Berechtigten wird nur ein Bewohnerparkausweis ausgegeben.
Es können Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 oder 12 Monaten beantragt
werden. Die Gebührenhöhe ist bei einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten halbiert gegenüben
den Jahresausweisen. Ausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten können online beantragt
werden. So wird in den Bürgerbüros ein Mehraufwand auf Grund potentiell gehäufter
Antragstellung wegen der halbierten Gültigkeitsdauer vermieden. Anlass für die zusätzliche
Schaffung von Bewohnerparkausweisen mit einer Gültigkeit von 6 Monaten ist die
Flexibilisierung, etwa im Fall von einem geplanten Wegzug aus dem Bewohnerparkgebiet,
bei denen jeweils eine (teilweise) Rückerstattung der Gebühren nicht vorgesehen ist. Die
Service-Erweiterung dient ebenfalls einer Reduzierung der Gebührenhöhe bei Fälligkeit.
Die Regelungen zur Vergabe von Bewohnerparkausweisen ist an die Europaweit geltenden
Fahrzeugklassen angepasst. Kommunen ist es nach § 45 1b Nr. 2 StVO und den
entsprechenden Verwaltungsvorschriften gestattet, den Kreis der anspruchsberechtigten
Fahrzeuge sachgerecht zu begrenzen, sofern die Abgrenzung:
am Zweck der Regelung orientiert ist,
nachvollziehbar und generalisiert erfolgt, sowie
praktikabel und gleichheitsgerecht ausgestaltet ist.
Ein Anspruch auf Einbeziehung sämtlicher Fahrzeugarten besteht nicht.
Die Fahrzeugklasse ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vermerkt.
Bewohnerparkausweise können für Fahrzeuge der Klassen M1 (Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und M1G
(Geländefahrzeuge der Klasse M1) und den Aufbauarten AA (Limousine), AB
(Schräghecklimousine), AC (Kombilimousine), AD (Coupé), AE (Cabrio), SH
(Rollstuhlgerechter Aufbau), AF (Mehrzweckfahrzeug) und AG (Pick up) erteilt werden.
Fahrzeuge der Zulassungsklassen M1 und M1G und den oben genannten Aufbauarten
entsprechen nach ihrer Bauart, Nutzung und Abmessung dem typischen privaten
Kraftfahrzeug. Sie sind regelmäßig für den privaten Individualverkehr und die Sicherstellung
der Grundmobilität bestimmt, hinsichtlich Größe und Gewicht für den öffentlichen
Straßenraum in Wohngebieten geeignet und verursachen keinen überdurchschnittlichen
Parkflächenbedarf. Damit erfüllen sie die Zweckbestimmung des Bewohnerparkens.
Aufbauarten mit überwiegend funktionalem, gewerblichem oder erhöhtem Platzbedarf (z. B.
spezielle Sonderfahrzeuge) werden ausgeschlossen, um
eine Zweckentfremdung des Bewohnerparkens zu vermeiden,
den Parkraum vor übermäßiger Inanspruchnahme zu schützen,
und die Akzeptanz der Regelung bei der Wohnbevölkerung zu sichern.
Fahrzeuge der Klasse N1 sind überwiegend zur Güterbeförderung bestimmt. Auch wenn sie
äußerlich teilweise Pkw ähneln, unterscheiden sie sich regelmäßig durch eine höhere
zulässige Gesamtmasse, größere Abmessungen, sowie eine andere verkehrsrechtliche
Zweckbestimmung.
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Der Ausschluss dieser Fahrzeuge ist sachlich gerechtfertigt, da sie nicht dem typischen Bild
eines Wohnfahrzeugs entsprechen, den Parkdruck in Wohngebieten überproportional
erhöhen können und häufig nicht primär wohnbezogen genutzt werden.
Für Fahrzeuge mit einer vor Einführung der EG-Zulassungsklassen ausgestellten
Zulassungsbescheinigung erfolgt keine rückwirkende technische Neubewertung.
Stattdessen wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Gleichbehandlung und des
Vertrauensschutzes ausschließlich auf die in der Zulassungsbescheinigung Teil I
eingetragene Fahrzeugart abgestellt.
Fahrzeuge, die dort als „Pkw" ausgewiesen sind, gelten als anspruchsberechtigt, als
Sonderfahrzeuge wie zum Beispiel Wohnmobile ausgewiesene Fahrzeuge erhalten keinen
Bewohnerparkausweis.
9.Gemeinsame Nutzung eines Fahrzeuges
Bei gemeinsamer Nutzung eines Fahrzuges durch mehrere Haushalte, kann ein
Kennzeichen auf verschiedenen Bewohnerparkausweisen ausgewiesen sein. Jeder
Fahrzeugnutzer beantragt einen Bewohnerparkausweis für seine zugewiesene Zone. Es
muss jeweils mindestens der für die Zone passende Bewohnerparkausweis im Fahrzeug
ausgelegt sein.
Dies ist aktuell bereits möglich. Im Mai 2026 waren zehn Kennzeichen in unterschiedlichen
Bewohnerparkausweisen eingetragen. Um Missbrauch vorzubeugen ist von jedem
Bewohner die volle Gebührenhöhe zu tragen, sobald ein Bewohnerparkausweis beantragt
wird. Missbrauch wäre bei günstigerem oder kostenlosem zweiten Bewohnerparkausweis
leicht möglich.
10.Bedarfe von Gästen
Die Verwaltung wurde darüber hinaus beauftragt ein Konzept zu erarbeiten, in dem Bedarfe
von Gästen berücksichtigt werden. Die rechtliche Prüfung und der Abgleich mit anderen
Praxisbeispielen hat ergeben, dass die Erteilung von Gästetickets nur entsprechend einer
straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erfolgen kann.
Prinzipiell wird die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen zu erteilen in der
Landeshauptstadt Düsseldorf bereits praktiziert. Diese ist durch einen Erlass des
Landesministeriums für Verkehr geregelt, so kann u. a. Gewerbetreibenden und
Pflegediensten eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erteilt werden.
Für die Bewohnerparkgebiete mit Parkscheinregelung wurde bereits die „Anpassung der
Parkgebührenordnung für zeitlich begrenzte Parkvorgänge" (RAT/067/2023) vorgenommen,
damit Gäste zeitlich unbegrenzt - gegen Bezahlung - parken können. Zudem stehen vor
allem in der Tarifzone I im Innenstadtbereich zahlreiche Parkhäuser zur Verfügung, in denen
der Pkw alternativ abgestellt werden kann. Dies dient dem Zweck, dass der öffentliche Raum
eher für kürzere Parkbedarfe sowie die Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung steht.
In Bewohnerparkgebieten mit einer Parkscheibenregelung muss es Höchstparkdauern
geben, um Fremdnutzer wie Urlaubsparker, Messe- und Veranstaltungsbesucher etc. fern zu
halten und eine Kontrollierbarkeit zu gewährleisten. In diesen Gebieten kann mit Parkscheibe
in der Regel zwei Stunden kostenfrei geparkt werden.
Für Besucherinnen und Besucher wird eine weitere Ausnahmegenehmigung eingeführt,
diese muss den strengen Vorgaben des § 46 StVO folgen, wonach u. a. eine echte
Einzelfallprüfung erfolgen muss. Dazu wird ein zusätzliches Antragsformular eingerichtet,
wonach unter Darlegung besonderer Gründe per Einzelfallprüfung eine Ausnahmeregelung
angeboten wird. Besondere Gründe sind u. a. Vorliegen einer Schwerbehinderung (und
„Gleichgestellte").
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Die Erteilung von Ausnahm
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Beschlussvorlage Bewohnerparkgebühren Anlage 2 Karte Tarifzonen Parkgebührenordnung als Text anzeigen
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URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00599312.pdf
Published Time: Thu, 01 Oct 2026 14:56:12 GMT
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Beschlussvorlage Bewohnerparkgebühren Anlage 1 Gebührenordnung als Text anzeigen
Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.11.2026 aufgrund des § 6a Abs. 5a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S.
310, 919), des § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und
Güterbeförderung vom 05. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), des § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060) sowie des § 41 Abs. 1
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW.
S.666/SGV. NRW. 2023) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung folgende
Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines Bewohner-
parkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete im Stadtgebiet der
Landeshauptstadt Düsseldorf ausgewiesen und gekennzeichnet sind.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
1. die den Antrag gestellt hat;
2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Landeshauptstadt Düsseldorf
abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat;
3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet.
(3) Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht für den Bewohner kein Rechtsan-
spruch auf Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes.
§ 3 Gebührenzeitraum
(1) Ein Bewohnerparkausweis kann für eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten beantragt werden.
Im Rahmen eines Online-Antragsverfahrens ist auch eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten möglich.
(2) Der Zeitraum beginnt mit Datum der Ausstellung des Bewohnerparkausweises bzw. schließt bei
Verlängerung an den Gültigkeitszeitraum des ablaufenden Ausweises an.
(3) Eine Verlängerung kann frühestens 45 Tage vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes beantragt
werden.
§ 4 Gebühren
(1) Es werden Gebührenzonen analog zu den Gebührenzonen der Parkgebührenordnung vom
25.03.2023 (Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 12 vom 25.03.2023) in der jeweils gültigen Fas-
sung festgelegt. Die in der Parkgebührenordnung als Zonen Ia und Ib bezeichneten Bereiche
werden in dieser Verordnung zu einer Zone I zusammengefasst.
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(2) Bereits ausgestellte Bewohnerparkausweise gelten, insbesondere bei Änderungen der Gebüh-
renzonen, bis zum Ablauf des jeweiligen im Ausweis vermerkten Gebührenzeitraums.
(3) Die Bewohnerparkgebühr für das Ausstellen des Ausweises beträgt in Zone III 80 Euro, in Zone
II 120 Euro und in Zone I 180 Euro pro Jahr.
(4) Bei Änderung eines gültigen Bewohnerparkausweises, etwa bei Änderung des Kennzeichens,
fallen Gebühren in Höhe von 20 Euro pro Vorgang an.
(5) Bei Online-Anträgen auf das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises ist die Gebühr um
10 Euro für den Jahresausweis reduziert.
(6) Bei längerer oder kürzerer Gültigkeit des Ausweises erhöhen bzw. verringern sich die Gebüh-
ren der Absätze 3 und 5 jeweils anteilsmäßig.
§ 5 Erstattung
Eine Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe des Bewohnerparkausweises ist nicht möglich.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.03.2027 in Kraft.
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