Beschlussvorlage Aktenzeichen OVA/082/2026

Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Bewohnerparkgebührenordnung)

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 13. Juli 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die erstmalige Aufstellung einer Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Bewohnerparkgebührenordnung) gemäß beigefügter Anlagen 1 und 2 sowie die Aufnahme der finanziellen Auswirkungen in den Haushaltsplan. Die Bewohnerparkgebührenordnung tritt etwa vier Monate nach dem politischen Beschluss in Kraft, voraussichtlich am 01.03.2027.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

1.Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises wurde bislang durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich vorgegeben und betrug maximal 30,70 Euro im Jahr. Diese Gebühr wurde seit 1993 für Düsseldorf nicht mehr angepasst. Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlossen, die Gebührennummer 265 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1- 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlässt oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechtsträger eine Gebührenordnung erlassen wird (BGBl I 2020, 1528 vom 03.07.2020).

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 13. Juli 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · OVA/082/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

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Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Weitere Unterlage

    Beschlussvorlage Bewohnerparkgebühren Anlage 2 Karte Tarifzonen Parkgebührenordnung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Beschlussvorlage Bewohnerparkgebühren Anlage 1 Gebührenordnung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Sitzung · TOP 17

    Ordnungs- und Verkehrsausschuss. Amtlicher Vermerk: „vertagt“.

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OVA/082/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Bewohnerparkgebührenordnung) Fachbereich: 66 - Amt für Verkehrsmanagement Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Marcus Beyer Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Ordnungs- und 07.10.2026Vorberatung Verkehrsausschuss Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung Rat 12.11.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die erstmalige Aufstellung einer Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Bewohnerparkgebührenordnung) gemäß beigefügter Anlagen 1 und 2 sowie die Aufnahme der finanziellen Auswirkungen in den Haushaltsplan. Die Bewohnerparkgebührenordnung tritt etwa vier Monate nach dem politischen Beschluss in Kraft, voraussichtlich am 01.03.2027. Es werden die Gebührenzonen analog zu den Zonen der Parkgebührenordnung für zeitlich begrenzte Parkvorgänge festgelegt. Die Gebührenzone I umfasst den Innenstadtring, die Gebührenzone II entspricht der heutigen Umweltzone. Die Gebührenzone III gilt für das restliche Stadtgebiet. Die Bewohnerparkgebühren sollen in Zone III 80 Euro, in Zone II 120 Euro und in Zone I 180 Euro pro Jahr betragen. Damit einhergehend beschließt der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Anpassung der Grenzen der Bewohnerparkgebiete W (Derendorfer Straße) und S (Blücherstraße) an die Grenzen der Gebührenzonen (Anlage 2). Die Straßenabschnitte nördlich der Jülicher Straße bis zur Münsterstraße werden der Zone Q (Derendorf) zugeordnet. Sachdarstellung: 1.Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises wurde bislang durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich vorgegeben und betrug maximal 30,70 Euro im Jahr. Diese Gebühr wurde seit 1993 für Düsseldorf nicht mehr angepasst. Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlossen, die Gebührennummer 265 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1- 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlässt oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechtsträger eine Gebührenordnung erlassen wird (BGBl I 2020, 1528 vom 03.07.2020). Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit im Rahmen der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 19.02.2022 Gebrauch gemacht, d. h. die Kommunen können die Gebührenhöhe für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen selbstfestlegen. Mit dieser Verordnung wird den Straßenverkehrsbehörden eine angemessene und die örtlichen Bedingungen berücksichtigende Bepreisung des Bewohnerparkens ermöglicht. Die nach § 46 StVO erteilten Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen für Handwerkerinnen und Handwerker, Hebammen, Pflegedienste sowie Ärztinnen und Ärzte) sind von dieser Gebührenordnung nicht betroffen. 2.Anlass Bei der vorgesehenen Aufstellung einer Gebührenordnung für das Bewohnerparken handelt es sich um einen politischen Beschluss des Ordnungs- und Verkehrsausschusses vom 25. Februar 2026 (OVA/029/2026). In der Begründung zum Haushaltsbegleitantrag wurde das Ziel formuliert, die Balance zwischen Mobilität, Lebensqualität und Flächengerechtigkeit zu stärken. Dabei solle der ruhende Verkehr vorrangig im privaten Raum verortet werden, um den öffentlichen Raum als Lebens- und Aufenthaltsraum zu sichern. Vor diesem Hintergrund wurde die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Beschlussvorlage den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen. 3.Aktuelle Situation in Düsseldorf: In Düsseldorf kostet der Bewohnerparkausweis bislang bei einer einjährigen Laufzeit 30 Euro und einer zweijährigen Laufzeit 55 Euro. Bei einer Online-Beantragung gibt es einen Rabatt von 5 Euro. Das Verfahren zur Online-Beantragung läuft vollständig digital ab und wird inzwischen von rund 60 % der Antragstellenden genutzt. Lediglich für Sonderfälle, wie die Eintragung von mehreren Kennzeichen oder die Änderung eines gültigen Bewohnerparkausweises, ist eine Vorsprache im Bürgerbüro zwingend erforderlich. Bürgerinnen und Bürger, die in einem entsprechenden Bewohnerparkgebiet amtlich gemeldet sind, können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken für Bewohner (Bewohnerparkausweis) beantragen. Jede Bewohnerin oder jeder Bewohner erhält nur eine Ausnahmegenehmigung für ein auf ihn als Halter oder Halterin zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Ein Kennzeichen kann bei gemeinsamer Nutzung eines Fahrzuges durch mehrere Haushalte in mehreren Bewohnerparkausweisen (in unterschiedlichen Bewohnerparkgebieten) eingetragen werden. Wohnmobile und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sind Seite 2 von der Beantragung grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Einschränkungen. In Düsseldorf gibt es aktuell 45 Bewohnerparkgebiete, für die zurzeit ca. 54.000 Bewohnerparkausweise ausgegeben wurden. 4.Gebührenzonen: Der Raum in der Landeshauptstadt Düsseldorf ist unterschiedlich wertvoll. Während er in der Innenstadt und den angrenzenden Bereichen sehr begrenzt und damit teuer ist, stellt sich die räumliche Situation in den Außenbezirken häufig anders dar, wo ein großer Teil des Parkens schon heute im privaten Raum abgewickelt werden kann. Dieser Struktur trägt die Einteilung in verschiedene Gebührenzonen Rechnung. Auch wenn die inhaltlichen Ziele der Parkgebührenordnung für zeitlich begrenzte Parkvorgänge und der Bewohnerparkgebührenordnung sich im Detail unterscheiden, so bietet es sich gleichwohl an, für beide Instrumente die gleichen Abgrenzungen vorzunehmen. Die Gebührenzonen der Gebührenordnung für das Bewohnerparken entsprechen daher den Gebührenzonen der Parkgebührenordnung für zeitlich begrenzte Parkvorgänge. 5.Gebührenhöhen: Die Bemessung der Gebührenhöhe wird entsprechend dem durch § 6a Absatz 5a Satz 3 StVG vorgegebenen Rahmen vorgenommen. Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise wird deshalb unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes, der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichem Wert oder des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner festgelegt. Mit Beschluss dieser Vorlage sollen die Gebühren für den Bewohnerparkausweis wie folgt festgelegt werden: Parkgebühr Zone I 180 Euro/Jahr Zone II120 Euro/Jahr Zone III80 Euro/Jahr Tabelle 1: Gebühren für den Bewohnerparkausweis je Gebührenzone Bei Änderungen an einem gültigen Bewohnerparkausweis (z. B. geändertes Kennzeichen), werden bei einem Termin im Bürgerbüro Gebühren in Höhe von 20 Euro erhoben. Die Staffelung der Gebühren und damit das Verhältnis der Gebühren untereinander orientiert sich hierbei an der Staffelung der Gebühren der Parkgebührenordnung (Gebührenordnung für Parkscheinautomaten und gebührenpflichtige Plätze bei Großveranstaltungen) im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf. 6.Rabattierungen: Die Online-Beantragung soll weiterhin möglich sein. Die Vergünstigung bei Online-Anträgen wird von 5 Euro auf 10 Euro pro Antragsjahr erhöht, um den Anreiz zur Nutzung dieses Verfahrens zu erhöhen. Dadurch sollen zusätzliche Arbeitsaufwände für die Bürgerbüros vermieden werden. Zusätzlich soll die Online-Änderung des Kennzeichens ermöglicht werden. Die Die Implementierung der Änderung des Kennzeichens im Online-Fachverfahrens erfordert eine längere Vorlaufzeit und wird nachträglich eingerichtet. Die Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der Finanzierung. 7.Gebührenerstattung: Seite 3 Da es sich um reine Verwaltungsgebühren handelt, ist keine Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe der Bewohnerparkausweise vorgesehen. Dies beugt zudem möglichem Missbrauch vor, da online beantragte Bewohnerparkausweise privat ausgedruckt werden und somit nicht wieder eingezogen werden können. Zudem wird personeller und finanzieller Verwaltungsaufwand vermindert. 8.Ausgabekriterien: Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung hat jeder Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises, der/die in einem entsprechenden Gebiet meldebehördlich (Haupt- oder Nebenwohnsitz) registriert ist. Eine Beschränkung auf einen Bewohnerparkausweis pro Haushalt ist nach Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen. Je Berechtigten wird nur ein Bewohnerparkausweis ausgegeben. Es können Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 oder 12 Monaten beantragt werden. Die Gebührenhöhe ist bei einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten halbiert gegenüben den Jahresausweisen. Ausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten können online beantragt werden. So wird in den Bürgerbüros ein Mehraufwand auf Grund potentiell gehäufter Antragstellung wegen der halbierten Gültigkeitsdauer vermieden. Anlass für die zusätzliche Schaffung von Bewohnerparkausweisen mit einer Gültigkeit von 6 Monaten ist die Flexibilisierung, etwa im Fall von einem geplanten Wegzug aus dem Bewohnerparkgebiet, bei denen jeweils eine (teilweise) Rückerstattung der Gebühren nicht vorgesehen ist. Die Service-Erweiterung dient ebenfalls einer Reduzierung der Gebührenhöhe bei Fälligkeit. Die Regelungen zur Vergabe von Bewohnerparkausweisen ist an die Europaweit geltenden Fahrzeugklassen angepasst. Kommunen ist es nach § 45 1b Nr. 2 StVO und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften gestattet, den Kreis der anspruchsberechtigten Fahrzeuge sachgerecht zu begrenzen, sofern die Abgrenzung:  am Zweck der Regelung orientiert ist,  nachvollziehbar und generalisiert erfolgt, sowie  praktikabel und gleichheitsgerecht ausgestaltet ist. Ein Anspruch auf Einbeziehung sämtlicher Fahrzeugarten besteht nicht. Die Fahrzeugklasse ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vermerkt. Bewohnerparkausweise können für Fahrzeuge der Klassen M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und M1G (Geländefahrzeuge der Klasse M1) und den Aufbauarten AA (Limousine), AB (Schräghecklimousine), AC (Kombilimousine), AD (Coupé), AE (Cabrio), SH (Rollstuhlgerechter Aufbau), AF (Mehrzweckfahrzeug) und AG (Pick up) erteilt werden. Fahrzeuge der Zulassungsklassen M1 und M1G und den oben genannten Aufbauarten entsprechen nach ihrer Bauart, Nutzung und Abmessung dem typischen privaten Kraftfahrzeug. Sie sind regelmäßig für den privaten Individualverkehr und die Sicherstellung der Grundmobilität bestimmt, hinsichtlich Größe und Gewicht für den öffentlichen Straßenraum in Wohngebieten geeignet und verursachen keinen überdurchschnittlichen Parkflächenbedarf. Damit erfüllen sie die Zweckbestimmung des Bewohnerparkens. Aufbauarten mit überwiegend funktionalem, gewerblichem oder erhöhtem Platzbedarf (z. B. spezielle Sonderfahrzeuge) werden ausgeschlossen, um  eine Zweckentfremdung des Bewohnerparkens zu vermeiden,  den Parkraum vor übermäßiger Inanspruchnahme zu schützen,  und die Akzeptanz der Regelung bei der Wohnbevölkerung zu sichern. Fahrzeuge der Klasse N1 sind überwiegend zur Güterbeförderung bestimmt. Auch wenn sie äußerlich teilweise Pkw ähneln, unterscheiden sie sich regelmäßig durch eine höhere zulässige Gesamtmasse, größere Abmessungen, sowie eine andere verkehrsrechtliche Zweckbestimmung. Seite 4 Der Ausschluss dieser Fahrzeuge ist sachlich gerechtfertigt, da sie nicht dem typischen Bild eines Wohnfahrzeugs entsprechen, den Parkdruck in Wohngebieten überproportional erhöhen können und häufig nicht primär wohnbezogen genutzt werden. Für Fahrzeuge mit einer vor Einführung der EG-Zulassungsklassen ausgestellten Zulassungsbescheinigung erfolgt keine rückwirkende technische Neubewertung. Stattdessen wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes ausschließlich auf die in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Fahrzeugart abgestellt. Fahrzeuge, die dort als „Pkw" ausgewiesen sind, gelten als anspruchsberechtigt, als Sonderfahrzeuge wie zum Beispiel Wohnmobile ausgewiesene Fahrzeuge erhalten keinen Bewohnerparkausweis. 9.Gemeinsame Nutzung eines Fahrzeuges Bei gemeinsamer Nutzung eines Fahrzuges durch mehrere Haushalte, kann ein Kennzeichen auf verschiedenen Bewohnerparkausweisen ausgewiesen sein. Jeder Fahrzeugnutzer beantragt einen Bewohnerparkausweis für seine zugewiesene Zone. Es muss jeweils mindestens der für die Zone passende Bewohnerparkausweis im Fahrzeug ausgelegt sein. Dies ist aktuell bereits möglich. Im Mai 2026 waren zehn Kennzeichen in unterschiedlichen Bewohnerparkausweisen eingetragen. Um Missbrauch vorzubeugen ist von jedem Bewohner die volle Gebührenhöhe zu tragen, sobald ein Bewohnerparkausweis beantragt wird. Missbrauch wäre bei günstigerem oder kostenlosem zweiten Bewohnerparkausweis leicht möglich. 10.Bedarfe von Gästen Die Verwaltung wurde darüber hinaus beauftragt ein Konzept zu erarbeiten, in dem Bedarfe von Gästen berücksichtigt werden. Die rechtliche Prüfung und der Abgleich mit anderen Praxisbeispielen hat ergeben, dass die Erteilung von Gästetickets nur entsprechend einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erfolgen kann. Prinzipiell wird die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen zu erteilen in der Landeshauptstadt Düsseldorf bereits praktiziert. Diese ist durch einen Erlass des Landesministeriums für Verkehr geregelt, so kann u. a. Gewerbetreibenden und Pflegediensten eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erteilt werden. Für die Bewohnerparkgebiete mit Parkscheinregelung wurde bereits die „Anpassung der Parkgebührenordnung für zeitlich begrenzte Parkvorgänge" (RAT/067/2023) vorgenommen, damit Gäste zeitlich unbegrenzt - gegen Bezahlung - parken können. Zudem stehen vor allem in der Tarifzone I im Innenstadtbereich zahlreiche Parkhäuser zur Verfügung, in denen der Pkw alternativ abgestellt werden kann. Dies dient dem Zweck, dass der öffentliche Raum eher für kürzere Parkbedarfe sowie die Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung steht. In Bewohnerparkgebieten mit einer Parkscheibenregelung muss es Höchstparkdauern geben, um Fremdnutzer wie Urlaubsparker, Messe- und Veranstaltungsbesucher etc. fern zu halten und eine Kontrollierbarkeit zu gewährleisten. In diesen Gebieten kann mit Parkscheibe in der Regel zwei Stunden kostenfrei geparkt werden. Für Besucherinnen und Besucher wird eine weitere Ausnahmegenehmigung eingeführt, diese muss den strengen Vorgaben des § 46 StVO folgen, wonach u. a. eine echte Einzelfallprüfung erfolgen muss. Dazu wird ein zusätzliches Antragsformular eingerichtet, wonach unter Darlegung besonderer Gründe per Einzelfallprüfung eine Ausnahmeregelung angeboten wird. Besondere Gründe sind u. a. Vorliegen einer Schwerbehinderung (und „Gleichgestellte"). Seite 5 Die Erteilung von Ausnahm

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Beschlussvorlage Bewohnerparkgebühren Anlage 2 Karte Tarifzonen Parkgebührenordnung als Text anzeigen
Title: 00599312.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00599312.pdf Published Time: Thu, 01 Oct 2026 14:56:12 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
Beschlussvorlage Bewohnerparkgebühren Anlage 1 Gebührenordnung als Text anzeigen
Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.11.2026 aufgrund des § 6a Abs. 5a des Stra- ßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), des § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), des § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060) sowie des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW. S.666/SGV. NRW. 2023) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung folgende Gebührenordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines Bewohner- parkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf ausgewiesen und gekennzeichnet sind. § 2 Gebührenpflicht (1) Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, 1. die den Antrag gestellt hat; 2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Landeshauptstadt Düsseldorf abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; 3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet. (3) Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. (4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht für den Bewohner kein Rechtsan- spruch auf Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes. § 3 Gebührenzeitraum (1) Ein Bewohnerparkausweis kann für eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten beantragt werden. Im Rahmen eines Online-Antragsverfahrens ist auch eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten möglich. (2) Der Zeitraum beginnt mit Datum der Ausstellung des Bewohnerparkausweises bzw. schließt bei Verlängerung an den Gültigkeitszeitraum des ablaufenden Ausweises an. (3) Eine Verlängerung kann frühestens 45 Tage vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes beantragt werden. § 4 Gebühren (1) Es werden Gebührenzonen analog zu den Gebührenzonen der Parkgebührenordnung vom 25.03.2023 (Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 12 vom 25.03.2023) in der jeweils gültigen Fas- sung festgelegt. Die in der Parkgebührenordnung als Zonen Ia und Ib bezeichneten Bereiche werden in dieser Verordnung zu einer Zone I zusammengefasst. 1 (2) Bereits ausgestellte Bewohnerparkausweise gelten, insbesondere bei Änderungen der Gebüh- renzonen, bis zum Ablauf des jeweiligen im Ausweis vermerkten Gebührenzeitraums. (3) Die Bewohnerparkgebühr für das Ausstellen des Ausweises beträgt in Zone III 80 Euro, in Zone II 120 Euro und in Zone I 180 Euro pro Jahr. (4) Bei Änderung eines gültigen Bewohnerparkausweises, etwa bei Änderung des Kennzeichens, fallen Gebühren in Höhe von 20 Euro pro Vorgang an. (5) Bei Online-Anträgen auf das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises ist die Gebühr um 10 Euro für den Jahresausweis reduziert. (6) Bei längerer oder kürzerer Gültigkeit des Ausweises erhöhen bzw. verringern sich die Gebüh- ren der Absätze 3 und 5 jeweils anteilsmäßig. § 5 Erstattung Eine Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe des Bewohnerparkausweises ist nicht möglich. § 6 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 01.03.2027 in Kraft. 2

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen OVA/082/2026