Beschlussvorlage als Text anzeigen
Title: Ö
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00582610.pdf
Published Time: 2026-04-07T05:17:00.000Z
Number of Pages: 6
Markdown Content:
APS/033/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Am Hackenbruch 35 - Initiierungsbeschluss
Fachbereich :
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 8 23.04.2026 Anhörung
Ausschuss für Wohnungswesen
und Modernisierung 18.05.2026 Vorberatung
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung 20.05.2026 Entscheidung Seite 2
## Sitzung des APS am 20.05.2026 Vorlage Nr. APS/ 033 /2026
## - Am Hackenbruch 35 – Initiierungsbeschluss
# Lageplan
# auf der Grundlage der
# Deutschen Grundkarte 1 : 5.000
# mit Plangebietsgrenzen Seite 3
Vorlage Nr. APS/ 033 /2026
Am Hackenbruch 35
Initiierung eines Verfahrens nach „Bau-Turbo“
Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 8 empfiehlt dem Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung empfiehlt dem
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Landeshauptstadt
Düsseldorf befürwortet die Initiierung eines Projektes für das Gebiet Am
Hackenbruch 35 zur Entwicklung von Wohnungsbau gemäß den
Regelungen aus dem städtischen Grundsatzbeschluss zum „Bau-Turbo“.
Er stimmt den in der Sachdarstellung benannten wesentlichen
städtebaulichen Zielsetzungen und Rahmenbedingungen für die weitere
Qualifizierung des Projektes zu und beauftragt die Verwaltung diese zu
begleiten. Seite 4
Sachdarstellung:
Am 19. März 2026 hat der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf einen
Grundsatzbeschluss zum Umgang mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ dem sogenannten „Bau-Turbo“
(APS/007/2026) gefasst. Mit der aktuellen Vorlage soll ein Projekt gemäß
Fallkategorie 3 entwickelt und der Initiierungsbeschluss eingeholt werden, der die
grundsätzlichen Rahmenbedingungen für das Projektgebiet einschließlich der
beabsichtigten Qualitätssicherung darstellt. Diese Vorlage wird noch vor der
erforderlichen Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt
Düsseldorf gemäß des Grundsatzbeschlusses eingebracht, da hiermit noch kein
planungsrechtlich verbindlicher Beschluss getroffen, sondern lediglich ein Projekt
initiiert wird. Eine Zustimmung nach § 36 a BauGB wird durch diesen Beschluss noch
nicht erteilt.
Plangebiet
Das städtische Grundstück Am Hackenbruch 35 (Gemarkung Lierenfeld, Flur 2, Nr.
601) befindet sich im Stadtbezirk 8, Stadtteil Lierenfeld, östlich nahe des
Nahversorgungszentrums „Reisholzer Straße“. Das heute durch das Wilhelm-
Heinrich-Riehl-Kolleg genutzte Grundstück liegt in einer Innenhoflage und ist von
Wohnnutzungen (Geschosswohnungsbau) umgeben. Südwestlich befindet sich die
Kita „Familienzentrum Am Hackenbruch 29“ sowie im Westen der Kinderspielplatz
am Hackenbruch. Erschlossen wird das Grundstück im Osten über die Frankensteiner
Straße und im Süden über die Straße Am Hackenbruch.
Geltendes Planungsrecht
Im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf ist für das Grundstück
Fläche für Gemeinbedarf dargestellt. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 5875/016 – Wäschlacker Weg / Am Hackenbruch (Schule), rechtskräftig seit
01.10.1957, dieser setzt die Nutzung Schule fest. Im Übrigen ist das Grundstück
nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Anlass
Das Grundstück wird aktuell durch das Wilhelm-Heinrich-Riehl-Kolleg genutzt,
dessen Schließung zum Schuljahresende 2025/2026 angekündigt ist. Das Amt für
Schule und Bildung der Landeshauptstadt Düsseldorf hat keine Verwendung für das
Grundstück. Seite 5
Planungsziele
Die grundsätzliche Ausrichtung des anstehenden Verfahrens ist die Ermöglichung von
Wohnungsbau auf dem benannten Grundstück. Die Quotierungsregelung des
Düsseldorfer Baulandmodells für städtische Grundstücke ist bei der Umsetzung
entsprechend anzuwenden. Der Bedarf an ergänzenden sozialen Nutzungen wird im
weiteren Prozess durch die Verwaltung geprüft, ebenso der Bedarf weiterer
Nutzungsbausteine.
Die neue Bebauung soll sich behutsam in die vorhandene städtebauliche Situation
einfügen und die Nachbarschaft sowie die vorhandene Grünsituation berücksichtigen.
Entsprechende Vorgaben zur Mobilität und klimaangepassten Bauweise werden
ebenfalls definiert.
Verfahren
Zum Zweck einer wohnbaulichen Entwicklung ist die Vergabe des Grundstücks im
Rahmen eines Investorenauswahlverfahrens, dessen Rahmenbedingungen durch die
Stadtverwaltung im weiteren Verfahren definiert und abschließend dem Ausschuss
für Planung und Stadtentwicklung zur Entscheidung vorgelegt werden, geplant.
Die städtebauliche Qualitätssicherung erfolgt damit über den Wettbewerb im Rahmen
der geplanten Konzeptvergabe.
Das aktuelle Planungsrecht lässt die beabsichtigte zukünftige Nutzung für Wohnen
nicht zu. Um ein zeitaufwändiges Bauleitplanverfahren zu vermeiden, soll ein
Verfahren zur Entwicklung von Wohnungsbau im Sinne der Regelungen des „Bau-
Turbos“ gemäß BauGB durchgeführt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt wird von einer
späteren Abweichung vom Planungsrecht gemäß § 246e BauGB ausgegangen. Die
Grundlage wird dann abschließend zum Zeitpunkt des Masterplanbeschluss
feststehen.
Ausblick
Abweichend vom im Grundsatzbeschluss zum Bau-Turbo beschriebenen Vorgehen
wird in diesem Projekt ein zusätzlicher Beschluss zwischen Initiierungs- und
Masterplanbeschluss eingeholt, da es sich um ein städtisches Vergabeverfahren
handelt. Daher wird die Verwaltung im nächsten Schritt die Rahmenbedingungen für
das Investorenauswahlverfahren intern abstimmen und eine Beschlussvorlage in die
politischen Gremien einbringen, die die maßgeblichen Kriterien für die Ausschreibung
des Grundstücks benennen wird. Im Anschluss wird dann das
Investorenauswahlverfahren durchgeführt. Seite 6
Nach Abschluss des Investorenauswahlverfahrens wird der obsiegende
städtebauliche Entwurf unter Berücksichtigung von Anregungen aus der Verwaltung
überarbeitet und zu einem Masterplan weiterentwickelt werden. Dieser kann dann
die Grundlage für die Vorbereitung einzelner oder eines einzigen Bauantrags bilden.
Zu diesem Zweck wird er – entsprechend des am 19. März 2026 durch den Rat der
Landeshauptstadt Düsseldorf gefassten Grundsatzbeschlusses zum Umgang mit dem
„Bau-Turbo“ (APS/007/2026) – vorberatend der Bezirksvertretung 8, dem Ausschuss
für Wohnungswesen und Modernisierung sowie dem Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.