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Title: Ö
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00566563.pdf
Published Time: 2026-02-23T09:41:00.000Z
Number of Pages: 6
Markdown Content:
OVA/129/2025
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Wohngebiet zwischen Völklinger Straße und Erasmusstraße – Einrichtung von drei
Bewohnerparkgebieten (BS, AC, VS)
Fachbereich :
66 - Amt für Verkehrsmanagement
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 3 21.04.2026 Anhörung
Ordnungs- und
Verkehrsausschuss 13.05.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss beschließt
1. die Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes Brunnenstraße (BS) in den
Wohnstraßen Färberstraße 104 – 150, Karolinger Straße 104 – 124 und 107 –
137, Feuerbachstraße 2 – 18, Suitbertusstraße 148 – 180 sowie 161 und 193 –
193a, Himmelgeister Straße 1 – 25 und 8 – 24, Witzelstraße 1a – 19 und 4 – 16,
Fruchtstraße 7 – 11 und 2 – 36, Kopernikusstraße 70 – 82, Brunnenstraße,
Brachstraße, Esmarchstraße, Heresbachstraße, Buysstraße, Dagobertstraße sowie
Ludgerusstraße,
2. die Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes Aachener Straße (AC) in den
Wohnstraßen Aachener Straße 1 – 131 und 2 – 124, Bachstraße 1 – 19 und 10 –
20, Karolingerstraße 1 – 105 und 2 – 100, Suitbertusstraße 1 – 155 und 2 – 136,
Kopernikusstraße 1 – 15 und 6 – 44, Martinstraße 37 – 105 und 34 – 54 und 74,
Fleher Straße 1 – 121 und 2 – 108, Burghofstraße, Niederstraße, Im Dahlacker,
Henriettenstraße, Binterimstraße, Planetenstraße, Merkurstraße, Neptunstraße,
Robert-Luther-Straße, Karl-Schurz-Straße sowie Kinkelstraße und
3. die Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes Volmerswerther Straße (VS) in den
Wohnstraßen, Volmerswerther Straße 20 – 158 und 23 – 181, Martinstraße 37 –
105 und 34 – 54 und 74, Fleher Straße 1 – 121 und 2 – 108, Dianastraße,
Germaniastraße, Sternwartstraße, Auf´m Tetelberg, Bedburger Straße sowie
Max-Brandts-Straße Seite 2
und damit einhergehend die Parkraumbewirtschaftung in den drei Gebieten.
Sachdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat das „Handlungskonzept zur Parkraum-
bewirtschaftung: Erweiterung des Bewohnerparkens“ (OVA/049/2020) beschlossen.
Auf dieser Grundlage überprüft die Verwaltung systematisch weitere Stadtteile und
Quartiere in Bezug auf die Vorteilhaftigkeit einer Ausdehnung oder Neueinrichtung
von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, unter anderem der Einrichtung von
Bewohnerparkgebieten.
Grundlage für die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten ist § 45
Straßenverkehrsordnung (StVO). Bewohnerparkvorrechte können nicht in einzelnen
Straßenzügen angeordnet werden, sondern nur für ganze Quartiere. Voraussetzung
ist ein Mangel an privaten Stellflächen und ein erheblicher Parkraummangel im
öffentlichen Straßenraum. Die Ausdehnung eines Bewohnerparkgebietes darf
maximal 1.500 m betragen.
Im Wohngebiet zwischen Völklinger Straße, Südring, und Erasmusstraße südlich der
Schienenstrecke Düsseldorf-Neuss herrscht erheblicher Parkdruck. Um die
Verlagerung des Parkdrucks aus einem Quartier in das benachbarte Quartier zu
verhindern, sollen im gesamten Wohnbereich zeitgleich Bewohnerparkvorrechte
eingerichtet werden.
1. Zu Bewohnerparkgebiet Brunnenstraße (BS):
Mangels ausreichender privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen
Parkraummangels, der zudem durch Verlagerungen aus dem Bewohnerparkgebiet
Feuerbachstraße östlich der Erasmusstraße droht weiter erhöht zu werden, besteht
die Möglichkeit, Bewohnern dieses städtischen Quartieres Bewohnerparkvorrechte zu
erteilen. Die Verwaltung sieht die Voraussetzungen für ein Bewohnerparkgebiet
entsprechend § 45 Absatz 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und VwV zur StVO § 45 Nummer XI
für das oben genannte Quartier als gegeben an. Seite 3
Geltungsbereich Bewohnerparkgebiet Brunnenstraße (BS):
Das betroffene Quartier ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bzw.
besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Insofern existiert hier eine besondere
Schutzwürdigkeit. Das inbegriffene Industriegebiet an der Fruchtstraße stellt kein
Hindernis dar. Die Stellplätze an der Mecumstraße angrenzend an dieses
Industriegebiet sind weiterhin frei nutzbar.
Im Bereich des Regional- und S-Bahn-Haltepunktes befindet sich außerdem ein
Siedlungsschwerpunkt, ein Ort, an dem sich eine hohe Dichte an Wohnungen und
somit auch Bewohnern und Kraftfahrzeugen befindet.
2. Zu Bewohnerparkgebiet Aachener Straße (AC):
Mangels ausreichender privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen
Parkraummangels, der unter anderem durch Verlagerungen aus dem nördlich
gelegenen Bewohnerparkgebiet Unterbilk westlich der Elisabethstraße entstanden ist
und durch das einzuführende Bewohnerparkgebiet Brunnenstraße (BS) östlich der
Merowingerstraße droht weiter erhöht zu werden, besteht die Möglichkeit, für
Bewohner dieses städtischen Quartieres Bewohnerparkvorrechte zu erteilen. Die
Verwaltung sieht die Voraussetzungen für ein Bewohnerparkgebiet entsprechend §
45 Absatz 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und VwV zur StVO § 45 Nummer XI für das oben
genannte Quartier als gegeben an. Seite 4
Geltungsbereich Bewohnerparkgebiet Aachener Straße (AC):
Das betroffene Quartier ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bzw.
besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Insofern existiert hier eine besondere
Schutzwürdigkeit.
3. Zu Bewohnerparkgebiet Volmerswerther Straße (VS):
Mangels ausreichender privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen
Parkraummangels, der durch Verlagerungen aus dem nördlich gelegenen
Bewohnerparkgebiet Unterbilk westlich der Elisabethstraße und durch das
einzuführende Bewohnerparkgebiet Aachener Straße (AC) östlich der Fleher Straße
droht weiter erhöht zu werden, besteht die Möglichkeit, für Bewohner dieses
städtischen Quartieres Bewohnerparkvorrechte zu erteilen. Die Verwaltung sieht die
Voraussetzungen für ein Bewohnerparkgebiet entsprechend § 45 Absatz 1b Satz 1
Nr. 2a StVO und VwV zur StVO § 45 Nummer XI für das oben genannte Quartier als
gegeben an. Seite 5
Geltungsbereich Bewohnerparkgebiet Volmerswerther Straße (VS):
Das betroffene Quartier ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bzw.
besonderes Wohngebiet und teilweise Mischgebiet ausgewiesen. Insofern existiert
hier eine besondere Schutzwürdigkeit.
Gemeinsame Informationen und Regelungen:
Mit den S-Bahn-Haltepunkten Düsseldorf-Bilk und Völklinger Straße und 11 Stadt-
und Straßenbahn- sowie Bus-Haltestellen besteht nach den Kriterien der
Stellplatzsatzung eine sehr gute Anbindung des Quartiers an den öffentlichen
Personennahverkehr. Somit ist unter anderem für Besuchende eine sehr gute
Erreichbarkeit des Quartiers mit dem ÖPNV gegeben.
Kunden und Besucher können werktags von 9-20 Uhr unter Verwendung eines
Parkscheins mit aktuellen Tarifen (0,60 €/12 Minuten) ohne Beschränkung der
Höchstparkdauer parken. Außerhalb der Bewirtschaftungszeiten steht der öffentliche
Parkraum weiterhin für jedermann zeitlich unbegrenzt zur Verfügung. Die
Parkgebühren und die Bewirtschaftungszeiten ergeben sich aus der
gesamtstädtischen Parkgebührenordnung, die am 09.03.2023 vom Rat der Stadt
beschlossen wurde (RAT/067/2023). Eine Anpassung der Parkraumbewirtschaftung
auf Basis einer Änderung der Parkgebührenordnung bleibt vorbehalten.
Für Gewerbetreibende, die ihren Sitz in einem Bewohnerparkgebiet haben, gelten in
ganz Nordrhein-Westfalen einheitliche Bedingungen, um Firmenfahrzeuge mit einer
Ausnahmegenehmigung dort zu parken. Per Erlass des Landesministeriums für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 04.12.2015 (III B 3 - 78-12/2)
wurde auf Basis §46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a StVO festgelegt, dass der Geschäftsbetrieb
für ein einziges Fahrzeug „– nach einer Einzelfallprüfung – eine ortsgebundene
Einzelausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich an seinem Seite 6
Betriebssitz" erhalten kann. Des Weiteren hat die Verwaltung ein Prozedere
entwickelt, mit dem – nach Einzelfallprüfung – für den Geschäftsbetrieb zwingend
notwendige Fahrzeuge am Betriebssitz in einem Bewohnerparkgebiet
Ausnahmegenehmigungen zu Parken erhalten können.