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BV7/057/2026
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Informationsvorlage
Betrifft:
Wegerecht und Zufahrtsbeschränkungen am Sauerweg / Abshof
- Informationsvorlage zum Beschluss der BV 7 vom 02.12.2025 -
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 7
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 7 24.03.2026 Kenntnisnahme
Die Bezirksvertretung 7 fasste in ihrer Sitzung am 02.12.2025 folgenden
Beschluss:
Zur Klärung u.a. des Wegerechts, der Zufahrtsbeschränkungen rund um den Abshof
wird die Verwaltung zu den folgenden Punkten um Stellungnahme und gfs.
Ortstermin gebeten:
1. Wegerecht
Darstellung des bestehenden Wegerechts am Sauerweg (Bereich Abshof),
einschließlich Rechtsgrundlagen, Wegestatus und Zuständigkeiten.
2. Erreichbarkeit
Darstellung der Erreichbarkeit des Bereichs durch Post, Lieferdienste, Müllentsorgung
sowie insbesondere Rettungsdienste und Feuerwehr. Prüfung, ob Einschränkungen
bestehen bzw. zu erwarten sind.
3. Zufahrtsbeschränkungen
Prüfung, weshalb neben den genehmigten Einrichtungen (ein Viehgitter, eine
Schranke) ein zweites Viehgitter errichtet wurde.
Darstellung der Genehmigungslage sowie der Vereinbarkeit mit dem Wegerecht.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, inwieweit die errichteten oder
geplanten Zufahrtsbeschränkungen den in der Niederschrift des Naturschutzbeirates
vom 11.12.2023 dargestellten Einschätzungen, Empfehlungen bzw.
naturschutzfachlichen Vorgaben entsprechen oder diesen entgegenstehen.
4. Schrankengebühr
Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Schrankengebühr am Sauerweg/Abshof.
Darstellung, ob hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich ist bzw. vorliegt
und ob die Gebührenerhebung im Landschaftsschutzgebiet rechtlich zulässig ist.
5. Landschaftsschutzgebiet
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Prüfung, ob die genannten baulichen Anlagen (Schranken, Viehgitter, Fundamente)
im Landschaftsschutzgebiet genehmigungsfähig sind bzw. gegen
naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und ob die Feststellungen des
Naturschutzbeirates vom 11.12.2023 hierbei berücksichtigt wurden bzw. hätten
berücksichtigt bzw. weitere Genehmigungen eingeholt werden müssen.
6. Wasserstau / künstliches Aufstauen
Prüfung, ob im Bereich Sauerweg / Abshof ein dauerhafter Wasserstau, eine
künstliche Aufstauung oder eine gezielte Veränderung des natürlichen
Wasserabflusses vorliegt.
Darstellung:
1. ob hierfür eine wasser-, natur- oder ordnungsrechtliche Genehmigung
erforderlich wäre bzw. vorliegt,
2. welche Auswirkungen der Wasserstau auf Wegesubstanz, Umgebung,
Naturschutz und die Nutzbarkeit des Weges hat,
3. ob der Wasserstau in Zusammenhang mit den vorhandenen oder neu
errichteten Zugangsbeschränkungen steht.
7. Begehbarkeit für Wanderer
Prüfung, ob seitlich der Viehgitter ein besser passierbarer, schmaler Weg für
Wanderer nebst Hunden angelegt werden kann. Abhängig von der körperlichen
Konstitution sind die Viehgitter nicht für jedermann begehbar. Für Kleinkinder und
Hunde besteht eine große Verletzungsgefahr.
Hierzu teilt die Verwaltung mit:
Punkt 1 Wegerecht:
Darstellung des bestehenden Wegerechts am Sauerweg (Bereich Abshof),
einschließlich Rechtsgrundlagen, Wegestatus und Zuständigkeiten.
Bei dem zu Gunsten der Eigentümer bzw. Pächter des Schäpershofs bestehenden
Wegerechts, den über den Abshof und zum Schäpershof laufenden Weg nutzen zu
können, handelt es sich um ein Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB. Dies wurde
bereits vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.02.2005 Az. I-9 U 92/04
festgestellt. Es handelt sich um ein Recht rein privatrechtlicher Art. Die
Landeshauptstadt Düsseldorf ist weder für den Erhalt oder die sonstige Durchsetzung
eines privatrechtlichen Wegerechts zuständig.
Punkt 2 Erreichbarkeit:
Darstellung der Erreichbarkeit des Bereichs durch Post, Lieferdienste, Müllentsorgung
sowie insbesondere Rettungsdienste und Feuerwehr. Prüfung, ob Einschränkungen
bestehen bzw. zu erwarten sind.
Punkt 3 Zufahrtsbeschränkungen:
Prüfung, weshalb neben den genehmigten Einrichtungen (ein Viehgitter, eine
Schranke) ein zweites Viehgitter errichtet wurde.
Darstellung der Genehmigungslage sowie der Vereinbarkeit mit dem Wegerecht.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, inwieweit die errichteten oder
geplanten Zufahrtsbeschränkungen den in der Niederschrift des Naturschutzbeirates
vom 11.12.2023 dargestellten Einschätzungen, Empfehlungen bzw. naturschutz-
fachlichen Vorgaben entsprechen oder diesen entgegenstehen.
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Antwort zu Punkt 2 und 3:
Der auf dem Weg errichteten Schranke und den Viehgittern (je im Norden und
Süden) liegt eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
vom 05.02.2024 zu Grunde. Die Schranke soll im Wesentlichen den teilweise
auftretenden PKW-Verkehr verhindern. Es handelt sich bei dem Weg nicht um eine
öffentlich gewidmete Straße, sondern um einen reinen Privatweg. Soweit das
Betretungsrecht nach § 59 BNatSchG das Betreten auch auf Privatwegen gestattet,
so ergibt sich daraus kein Recht für jedermann den Weg auch ungehindert mit dem
PKW zu befahren. PKW-Fahrer haben wegen des Privatrechts deshalb ohnehin keinen
Anspruch auf Nutzung des Weges mit dem PKW. Das Betretungsrecht vermittelt
weiterhin auch keinen Anspruch auf eine barrierefreie Nutzung der Wege. Fußgänger
haben daher keinen Anspruch darauf, dass der Weg für jedermann, also auch für
Menschen mit eingeschränkter körperlicher Konstitution, begehbar ist. Deshalb ist
unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten ganz grundsätzlich nichts gegen die
Schranke und die Viehgitter einzuwenden.
Um das Fußgängerbetretungsrecht und die Erreichbarkeit des Schäpershofs mit
öffentlichen Fahrzeugen, insbesondere Rettungsdienst und Feuerwehr,
sicherzustellen, wurde die naturschutzrechtliche Befreiung bereits bei Ihrem Erlass
dahingehend erteilt, dass zwischen Schranke und Böschung ein 1 m breiter Zugang
für Fußgänger bestehen bleiben muss. Im Zuge eines eben jene Befreiung
betreffendes Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 4 K
2087/24), wurde die Befreiung weiterhin dahingehend konkretisiert, dass die
Erreichbarkeit des Schäpershofs mit für öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen
und ohne Gegenleistung erreicht werden muss. Diese Konkretisierung wurde im
gerichtlichen Termin erklärt und ist nunmehr auch Bestandteil der
naturschutzrechtlichen Befreiung.
Pkt. 4 Schrankengebühr:
Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Schrankengebühr am Sauerweg/Abshof.
Darstellung, ob hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich ist bzw. vorliegt
und ob die Gebührenerhebung im Landschaftsschutzgebiet rechtlich zulässig ist.
Ob eine Gebührenerhebung möglich sein könnte, befindet sich noch in einer
verwaltungsinternen Klärung.
Pkt. 5 Landschaftsschutzgebiet:
Prüfung, ob die genannten baulichen Anlagen (Schranken, Viehgitter, Fundamente)
im Landschaftsschutzgebiet genehmigungsfähig sind bzw. gegen
naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und ob die Feststellungen des
Naturschutzbeirates vom 11.12.2023 hierbei berücksichtigt wurden bzw. hätten
berücksichtigt bzw. weitere Genehmigungen eingeholt werden müssen.
Grundsätzlich bedarf das Errichten von baulichen Anlagen einer
naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Diese wurde
am 05.02.2024 erteilt. Die Forderung des Beirates, dass eine „ Durchfahrt für die
Anwohner und Anlieger des Schäpershofs [zu] gewährleisten [sei] " (Zitat:
Niederschrift über die Sitzung 04/2023 des 10. Naturschutzbeirates am 11.
Dezember 2023, Tagesordnungspunkt 3.a) ist durch das gerichtliche Klageverfahren
dahingehend konkretisiert worden, dass die Erreichbarkeit des Schäpershofes mit für
öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen und ohne Gegenleistung gegeben sein
muss.
Für die Errichtung eines Fundamentes für einen Müllstandort am Einfahrtsbereich
zum Hof wurde in der Zwischenzeit eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt.
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Die angesprochenen baulichen Anlagen sind somit allesamt rechtmäßig errichtet
worden.
Pkt. 6 Wasserstau / künstliches Aufstauen :
Prüfung, ob im Bereich Sauerweg / Abshof ein dauerhafter Wasserstau,
eine künstliche Aufstauung oder eine gezielte Veränderung des natürlichen
Wasserabflusses vorliegt.
Darstellung:
a. ob hierfür eine wasser-, natur- oder ordnungsrechtliche Genehmigung
erforderlich wäre bzw. vorliegt,
b. welche Auswirkungen der Wasserstau auf Wegesubstanz, Umgebung,
Naturschutz und die Nutzbarkeit des Weges hat,
c. ob der Wasserstau in Zusammenhang mit den vorhandenen oder neu
errichteten Zugangsbeschränkungen steht.
Die untere Wasserbehörde (Amt 19) hat für die sog. Furt eine wasserrechtliche
Genehmigung erteilt. Ein dauerhafter Wassereinstau in dieser Furt ist nicht im Sinne
dieser Genehmigung. Der Sinn einer Furt sollte es sein, bei einem Starkregen Wasser
ableiten zu können, um die oberhalb gelegene Wohnbebauung vor Wassereintritt zu
schützen. Sehr wohl kann es bei Starkregenereignisses zu einem höheren
Wasserstand kommen.
Es kommt öfter vor, dass Passanten unberechtigt Steine einbringen, sodass es zu
einem höheren Wasserstand kommt. Diese werden durch den Eigentümer
regelmäßig entfernt.
Ziel der Furt ist nicht eine weitere Zugangsbeschränkung zu etablieren, sondern die
Durchgängigkeit eines Gewässers herzustellen. Die Furt ist so ausgebaut und
befestigt, dass ein möglicher Wassereinstau nach Starkregenereignissen keine
Beschädigungen verursacht. Naturschutzfachlich wird dies als positiv bewertet, da
vor allem Amphibien und Kleinsäuger die Wechselbeziehung zwischen den Teichen
und dem Gewässerkomplex des Hubbelrather Bachtales nutzen. Hier ist ein positiver
Effekt zu beobachten.
Pkt. 7 Begehbarkeit für Wanderer :
Prüfung, ob seitlich der Viehgitter ein besser passierbarer, schmaler Weg für
Wanderer nebst Hunden angelegt werden kann. Abhängig von der körperlichen
Konstitution sind die Viehgitter nicht für jedermann begehbar. Für Kleinkinder und
Hunde besteht eine große Verletzungsgefahr.
Durch die Wiederherstellung des Durchlasses am Koppelsbach durch die untere
Naturschutzbehörde nördlich des Sauerhofes hat sich die Wegesituation für
Erholungssuchende deutlich entspannt. Es besteht daher seit dem Jahr 2024 eine
attraktive Alternative über den nördlich verlaufenden Weg in das Naturschutzgebiet
Hubbelrather Bachtal und die darin verlaufenden Wege zu gelangen. Dieser Weg ist
als öffentlicher Weg deutlich konfliktarmer zu begehen.