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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 45/2005
JHA am 12.04.2005
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Informationsvorlage
Betrifft:
Auswirkungen der Einführung des SGB II in Bezug auf § 35 SGB VIII (intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung)
Mit dem Inkrafttreten des SGB II und SGB XII zum 01.01.2005 hat sich die Höhe des
Regelsatzes geändert. Betroffen hiervon sind auch Jugendliche bzw. junge Volljährige die
in Maßnahmen des Jugendamtes nach § 35 SGB VIII erzieherische Hilfen erhalten, die
den Lebensunterhalt beinhalten. Durch die gesetzliche Neuregelung wird der notwendige
Lebensunterhalt jetzt in den § 27 ff SGB XII geregelt (s. Anlage 1 / § 28 Abs. 1). Die
Definition zum pauschalisierten Regelsatz beinhaltet neu auch die bisher zusätzlich
gewährten Leistungen von Taschengeld und Bekleidung. Gemäß § 20 SGB II (s. Anlage
2 / § 20 Abs. 1 und 2) beträgt für die alten Bundesländer der Regelsatz für einen
alleinstehenden Haushaltsvorstand 345 €. Dieser Regelsatz umfasst insbesondere
Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im
vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen
Leben.
In § 39 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist geregelt, dass der notwendige
Lebensunterhalt von Minderjährigen und jungen Volljährigen als Annexleistung zu den
jeweiligen sozialpädagogischen Jugendhilfeleistungen sicherzustellen ist. Die näheren
Bestandteile sind im SGB VIII nicht näher definiert.
Das Jugendamt hat diese Gesetzesänderungen umgesetzt und ab 01.02.2005 seine
Leistungen darauf eingestellt.
Mit Datum vom 27.01.2005 empfiehlt das Landesjugendamt mit seinem Rundschreiben
41/50/2005 das bisherige Taschengeld in voller Höhe zusätzlich zu zahlen (s. Anlage 3).
Die Empfehlung des Landesjugendamtes wird derzeitig in einigen Städten umgesetzt, in
anderen jedoch verbleibt die Regelung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des SGB
II / SGB XII. Das Jugendamt Düsseldorf beabsichtigt sich an der gesetzlichen Regelung
zu orientieren und die Empfehlung des Landesjugendamtes nicht umzusetzen.
Würde der Empfehlung des Landesjugendamtes gefolgt werden, bedeutete dies eine
Mehrausgabe in derzeitig 56 Fällen von jährlich 1.076,40 € (89,70 € Taschengeld x 12
Monate). Insgesamt entstünde eine Mehrausgabe von rd. 60.000 € pro Jahr.
Durch die Regelung des Jugendamtes werden die betroffenen Jugendlichen und jungen
Volljährigen bei einem vorliegenden Leistungsanspruch nach § 35 SGB VIII finanziell den
sonstigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII gleichgestellt. Aus diesem
Grund hält das Jugendamt auch aus fachlicher und pädagogischer Sicht eine
Gleichstellung für richtig.
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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 45/2005
JHA am 12.04.2005
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Jugendhilfeausschuss 12.04.2005 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Jugendamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche