Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 51/ 45/2005

Auswirkungen Einführung SGB II-Taschengeld

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Kaiserswerther Straße 209 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 5. April 2005veröffentlicht

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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 45/2005 JHA am 12.04.2005 Seite 1 von 2 Informationsvorlage Betrifft: Auswirkungen der Einführung des SGB II in Bezug auf § 35 SGB VIII (intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) Mit dem Inkrafttreten des SGB II und SGB XII zum 01.01.2005 hat sich die Höhe des Regelsatzes geändert. Betroffen hiervon sind auch Jugendliche bzw. junge Volljährige die in Maßnahmen des Jugendamtes nach § 35 SGB VIII erzieherische Hilfen erhalten, die den Lebensunterhalt beinhalten. Durch die gesetzliche Neuregelung wird der notwendige Lebensunterhalt jetzt in den § 27 ff SGB XII geregelt (s. Anlage 1 / § 28 Abs. 1). Die Definition zum pauschalisierten Regelsatz beinhaltet neu auch die bisher zusätzlich gewährten Leistungen von Taschengeld und Bekleidung. Gemäß § 20 SGB II (s. Anlage 2 / § 20 Abs. 1 und 2) beträgt für die alten Bundesländer der Regelsatz für einen alleinstehenden Haushaltsvorstand 345 €. Dieser Regelsatz umfasst insbesondere Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. In § 39 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist geregelt, dass der notwendige Lebensunterhalt von Minderjährigen und jungen Volljährigen als Annexleistung zu den jeweiligen sozialpädagogischen Jugendhilfeleistungen sicherzustellen ist. Die näheren Bestandteile sind im SGB VIII nicht näher definiert. Das Jugendamt hat diese Gesetzesänderungen umgesetzt und ab 01.02.2005 seine Leistungen darauf eingestellt. Mit Datum vom 27.01.2005 empfiehlt das Landesjugendamt mit seinem Rundschreiben 41/50/2005 das bisherige Taschengeld in voller Höhe zusätzlich zu zahlen (s. Anlage 3). Die Empfehlung des Landesjugendamtes wird derzeitig in einigen Städten umgesetzt, in anderen jedoch verbleibt die Regelung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des SGB II / SGB XII. Das Jugendamt Düsseldorf beabsichtigt sich an der gesetzlichen Regelung zu orientieren und die Empfehlung des Landesjugendamtes nicht umzusetzen. Würde der Empfehlung des Landesjugendamtes gefolgt werden, bedeutete dies eine Mehrausgabe in derzeitig 56 Fällen von jährlich 1.076,40 € (89,70 € Taschengeld x 12 Monate). Insgesamt entstünde eine Mehrausgabe von rd. 60.000 € pro Jahr. Durch die Regelung des Jugendamtes werden die betroffenen Jugendlichen und jungen Volljährigen bei einem vorliegenden Leistungsanspruch nach § 35 SGB VIII finanziell den sonstigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII gleichgestellt. Aus diesem Grund hält das Jugendamt auch aus fachlicher und pädagogischer Sicht eine Gleichstellung für richtig. RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 45/2005 JHA am 12.04.2005 Seite 2 von 2 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 12.04.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Amt: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 51/ 45/2005