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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 29_2005_21439.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00066510.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:07:41 GMT
Number of Pages: 33
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
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Beschlussvorlage Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 5771/28 - Am Falder -Anregungen; Änderungen in roter Farbe; Satzung
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5771/28 - Am Falder -angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h me n se iner Vorberatung gem. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5771/28 - Am Falder- während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5771/28 - Am Falder - in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: - Änderung von Baugrenzen - Ergänzung einer textlichen Festsetzung - Erweiterung einer Versorgungsfläche III. Der Rat der Stadt beschließt RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
Seite 2 von 33 den für ein Gebiet zwischen der Straße “Am Falder”, der Bergius-straße, der Einsteinstraße und der Haberstraße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5771/28 - Am Falder -am 23.06.2004 aufgestellten und heute geänderten und ergänzten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5771/28 - am Falder -gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert duch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung -Stand 13.01.2005.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 02.03.05 -/- 2Bezirksvertretung 2 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
Seite 3 von 33 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/29/2005 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 20.07.2004 bis 20.08.2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5771/28 - Am Falder -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
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A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5771/28 - Am Falder -
1. Deutsche Telekom AG 1.1
Die Deutsche Telekom weist darauf hin, dass im Plangebiet Telekommunikationskabel liegen, die teils dem überörtlichen Telekommunikationsverkehr dienen. Sie seien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kosten- und Zeitaufwand zu verlegen. Der Einsprechende regt an, die Baumaßnahme so mit ihm abzustimmen, dass Veränderungen oder Verlegungen der Anlagen möglichst vermieden werden können.
Antwort Laut § 76 Telekommunikationsgesetz (TKG) Abs. 1 kann der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 ist, die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als 1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder 2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Der Eigentümer ist bereit, an den Stellen, wo die geplanten Gebäude und Nebenanlagen wie Garagen usw. nicht eingeschränkt werden, mit dem Einsprecher eine privatrechtliche Vereinbarung über den Verbleib der Telekommunikationsanlagen im Baugrundstück abzuschließen. Generell ist dieses Problem jedoch nicht B-Plan relevant.
Der Eigentümer ist von diesem Hinweis in Kenntnis gesetzt worden. Der Anregung wird insoweit gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
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1.2 Weiterhin regt die Telekom an, den fachlichen Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen, in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 30 cm für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Antwort Die Anregung ist im Rahmen der Bebauungsplanung nicht relevant. Die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Straßenraum wird mit der Stadt Düsseldorf, Amt für Verkehrsmanagement, abgestimmt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.3
Für alle Straßen und Gehwege, die nicht Verkehrswege nach Telekommunikationsgesetzt (TKG) werden, beantragt die Telekom den Eintrag eines Leitungsrecht zu seinen Gunsten im Grundbuch.
Antwort Für die privaten Verkehrsflächen im WR 2 ist im Bebauungsplan u.a. ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt, zu denen auch die Deutsche Telekom AG zählt, und so öffentlich-rechtlich gesichert. Eine Eintragung von Rechten ins Grundbuch erfolgt nicht im Rahmen der Bebauungsplanung.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.4
Die Telekom bittet darum sicherzustellen, dass Bau, Unterhaltung und Erweiterung von Telekommunikationslinien nicht durch Baumpflanzung behindert werden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
Seite 6 von 33 Antwort Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, sie ist im Rahmen der Bebauungsplanung jedoch nicht relevant. Konkrete Baumstandorte werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt.
Der Anregung wird im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht gefolgt.
Zu 2.: 2.1
Der Einsprechende regt an, im B-Plan hochgeschossige Wohnhäuser als nicht mehr zeitgemäß auszuschließen.
Antwort Der B-Plan lässt lediglich eine maximale dreigeschossige Bebauung zu. Damit sind hochgeschossige Wohnhäuser ausgeschlossen.
Der Anregung ist damit gefolgt.
2.2
Der Einsprechende regt an, zunächst von der Festsetzung neuer Gehwege im B-Plan abzusehen, da vor allem die Zahl der Kinder in dem Baugebiet zunehmen werde, die sich jedoch eher nicht an Gehwege hielten. Daher sollten anstelle neuer Gehwege Bodenwellen oder andere verkehrsberuhigende Maßnahmen an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen sowie Geschwindigkeitskontrollen etc. realisiert werden. Die Ergänzung von Gehwegen sollte erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn die vorgenannten Maßnahmen nicht erforderlich seien.
Antwort Die neuen Gehwege dienen der Sicherheit aller Fußgänger. Gehwege beiderseits der Fahrbahn gehören zum üblichen Ausbaustandard für Straßen, sofern sie nicht in Form einer Mischverkehrsfläche errichtet werden. Mischverkehrsflächen sind jedoch in der Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
Seite 7 von 33 Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden und daher auch im Plangebiet nicht vorgesehen. Weitere Maßnahmen der Verkehrsberuhigung sind Gegenstand der Ausbauplanung der Straßen und nicht des Bebauungsplanes. Mit Einplanung der Gehwege wird auch eine Forderung aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfüllt, wo Gehwege insbesondere für die Bergiusstraße gefordert wurden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
2.3
Weiterhin regt der Einsprechende an, das Heranführen von Zäunen und begleitendem Bewuchs bis unmittelbar an den Straßenrand zu korrigieren, wenn im Zaun zur Straße Ausgänge eingebaut sind. Dies beinhalte aufgrund der Sichtbehinderung vor allem für Kinder ein erhebliches Gefahrenpotenzial.
Antwort Durch den Bau von beidseitigen Gehwegen wird diesem Problem abgeholfen, da hierdurch die Ausgänge in derzeit noch direkt an die Fahrbahn grenzenden Zäunen dann erst auf den Gehweg führen.
Der Anregung wird insoweit gefolgt.
2.4
Der Einsprechende regt an, bei der Anlage neuer Gehwege den vorhandenen Bewuchs im Bereich Bergiusstraße, Grundstück Einsteinstraße 3 zu berücksichtigen, da es sich hier nicht nur um Buschwerk, sondern auch um großkronige, z.T. ca. 20 m hohe Bäume handele und auf der gegenüberliegenden Straßenseite bereits ein Gehweg vorhanden ist, bei dessen Verlängerung Richtung Am Falder lediglich eine Wiese betroffen sei.
Antwort Gehwege beiderseits der Fahrbahn gehören zum üblichen Ausbaustandard für Straßen, Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
Seite 8 von 33 sofern sie nicht in Form einer Mischverkehrsfläche errichtet werden. Mischverkehrsflächen sind in der Umgebung des Plangebiets jedoch nicht vorhanden und daher auch im Plangebiet nicht vorgesehen. Ggf. können die Bäume bei der Ausbauplanung für die Gehwege berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist die Beseitigung von Bäumen, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt fallen, ökologisch auszugleichen.
Der Anregung wird im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht gefolgt. Ggf. kann der Anregung im Rahmen der Ausbauplanung gefolgt werden.
Zu 3.:
Der Einsprechende regt an, im Bereich der Bergiusstraße auf den östlichen Gehweg zu verzichten, um die dichte Heckenstruktur aus mehr als 40 Jahre alten Bäumen und Sträuchern zu erhalten. Dies sei auch - wie im Umweltbericht ausgeführt - im Interesse des Biotop- und Artenschutzes für den die Heckenstrukturen eine hohe Wertigkeit besäßen und einen wichtigen Baustein im lokalen Biotopverbundsystem darstellten. Der vorhandene Bewuchs solle so weit wie möglich erhalten werden. Durch eine Straßenverengung mit Fußgängerüberweg im südlichen Bereich der Bergiusstraße sowie die Verkehrsberuhigung der Bergiusstraße zwischen Haberstraße und Planstraße könne die Verkehrsgefährdung für Fußgänger auch bei Verzicht auf den Gehweg östlich der Bergiusstraße reduziert werden.
Antwort Gehwege beiderseits der Fahrbahn gehören zum üblichen Ausbaustandard für Straßen, sofern sie nicht in Form einer Mischverkehrsfläche errichtet werden. Mischverkehrsflächen sind in der Umgebung des Plangebiets jedoch nicht vorhanden und daher auch im Plangebiet nicht vorgesehen. Ggf. können die Bäume bei der Ausbauplanung für die Gehwege berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist die Beseitigung von Bäumen, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt fallen, ökologisch auszugleichen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
Seite 9 von 33 Mit Einplanung der Gehwege wird auch eine Forderung aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfüllt, wo Gehwege insbesondere für die Bergiusstraße gefordert wurden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 4.: 4.1
Die Anregung zielt darauf ab, die überbaubaren Flächen des WR 5 -Gebietes so zu v e r ä n d e r n , d a s s d ie U- f örmig angeordneten überbaubaren Fläche n zu r gegenüberliegenden Dr. Konrad-Henkel-Wohnanlage eine größere Öffnung bilden und damit großzügigere Freiflächen entstehen. Konkret sollten die hinteren Baugrenzen des WR 5 -Gebietes so weit in Richtung der Straße Am Falder und der Bergiusstraße zurückversetzt werden, dass die überbaubaren Flächen dort nur noch eine Tiefe von 13 m haben.
Antwort Die Tiefe der überbaubaren Flächen wurde in dem o.g. Bereich größer bemessen als in den übrigen Baugebieten, um in der Anordnung der Baukörper flexibel zu sein. Ermöglicht werden soll eine straßenbegleitende oder aber eine von der Straße abgerückte Bebauung. Die Flexibilität kann jedoch eingeschränkt werden. Die Bautiefe soll nun im Westen auf 18,0 m und im Osten auf 14,0 m reduziert werden. Dadurch vergrößert sich die Freifläche zwischen den straßenseitig geplanten Gebäuden von ca. 24 m auf 27,5 m.
Der Anregung wird damit teilweise gefolgt.
4.2
Weiterhin regt der Einsprechende an, einen bei Realisierung von Mehrfamilienhäusern nach BauO NRW erforderlichen Kinderspielplatz nahe an den südlichen Gebäuden des WR 5 z.B. auf der geplanten Tiefgarage zu errichten oder ihn gänzlich anders zu platzieren Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
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und durch Lärmschutzmaßnahmen die Geräuschbelästigung zu mindern.
Antwort Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, ist im Rahmen der Bebauungsplanung jedoch nicht relevant, da für objektbezogene Kinderspielplätze im B-Plan keine Festsetzungen getroffen werden. Die Anregung kann jedoch bei der Gestaltung der Außenanlagen im Rahmen der Realisierung der Bebauung berücksichtigt werden. Die Anregung wird als Hinweis zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer wird von dieser Anregung in Kenntnis gesetzt.
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wird der Anregung jedoch nicht gefolgt.
4.3
Darüber hinaus regt der Einsprechende an, die Mehrfamilienhäuser durch Ein- oder Zweifamilienhäuser zu ersetzen, um Baudichte und Lärmbelästigungen zu reduzieren.
Antwort Der Bau von dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern führt nicht zu einer übermäßigen Verdichtung des Baugebiets und ebenfalls nicht zu einer übermäßigen Belästigung durch Lärm. Die Mischung verschiedener Bautypen und Eigentumsformen wie Ein- und Mehrfamilienhäuser ist ausdrücklich gewünscht.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 5.:
Der Einsprechende regt an, die zulässige Geschossigkeit im WR 5 von drei auf zwei Geschosse zu reduzieren, um für eine bessere Belichtung der Seniorenwohnanlage und der Bebauung östlich der Bergiusstraße zu sorgen. Auch passe sich eine zweigeschossige Bebauung besser an die Bebauung östlich der Bergiusstraße an. Darüber hinaus solle die Firsthöhe im WR 5 auf das Maß der Firsthöhe im WR 1 reduziert werden, da die Ö Vorlagen - Nr. 61/ 29/2005
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Seniorenwohnanlage und die Bebauung östlich der Bergiusstraße von der Bebauung im WR 5 ähnlich betroffen seien wie die bestehende Bebauung südlich der Haberstraße von WR 1. Eine höhergeschossige Bebauung solle, wenn überhaupt, nur direkt an der Straße Am Falder entstehen, da sie dort der Bebauung der anderen Straßenseite entspreche und die Belichtung nicht verschlechtere.
Antwort Der Bau von dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern führt nicht zu einer übermäßigen Verdichtung des Baugebiets und Verschlechterung der Belichtung
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