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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 18_2005_21355.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00066436.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:07:38 GMT
Number of Pages: 65
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 1 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005
Beschlussvorlage Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 5775/35 - Südwestlich Königsberger Straße -Anregungen; Änderungen in roter Farbe; erneute öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5775/35 - südwestlich Königsberger Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5775/35 - südwestlich Königsberger Straße - während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5775/35 - südwestlich Königsberger Straße - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: - Konkretisierung und Änderung der Warensortimente und der Verkaufsflächen im SO-Gebiet - Erweiterung der Ausweisung von Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen im GE 6-Gebiet - Anpassung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes an die örtlichen Gegebenheiten - weitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5775/35 - südwestlich Königsberger Straße - und der Begründung für die erneute öffentliche Auslegung zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den geänderten Entwurf als Satzung zu beschließen. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 2 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 02.03.2005 -/- 2Bezirksvertretung 8 27.01.2005 -/- 21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 3 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/18/2005 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 20.07.2004 bis 20.08.2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5775/35 - südwestlich Königsberger Straße -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 4 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005
A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5775/35 - südwestlich Königsberger Straße -
1.: Deutsche Telekom AG
Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan-Entwurf, wenn die erforderlichen Betriebsarbeiten an den Telekommunikationsanlagen jederzeit sichergestellt seien. Es wird um Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan-Entwurf gebeten.
Antwort Telekommunikationsanlagen liegen im Plangebiet entweder in öffentlichen Verkehrsflächen, wo Betriebsarbeiten in der Regel unproblematisch durchgeführt werden können, oder auf privaten Grundstücken, wo dieses der Abstimmung mit den Privateigentümern bedarf, so dass der Hinweis entbehrlich ist.
Der Anregung wird aus oben genannten Gründen nicht gefolgt.
2.: Handwerkskammer Düsseldorf
Es werden Bedenken gegen den Ausschluss von Handwerksbetrieben der Abstandsklasse VII erhoben. Das Plangebiet weise in weiten Teilen eine Qualität auf, die den Ausschluss der genannten Betriebe unverständlich machen. Ungeachtet dessen sei nicht bekannt, dass gewerbegebietstypische Handwerksbetriebe staub- und geruchsintensiv seien.
Antwort Um ein verträgliches Nebeneinander von bestehendem Wohnen und vorhandenem Gewerbe längerfristig zu gewährleisten, wurden einerseits immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt, um die Lärmimmissionen zu regeln, andererseits staub- und geruchsintensive Betriebe ausgeschlossen, um diese unerwünschten Immissionen in den angrenzenden Wohnbereichen ausschließen zu können. Diese staub- und geruchsintensiven Betriebe wurden in Abstimmung mit dem Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 5 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005 Staatlichen Umweltamt anhand der Abstandsliste (siehe Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes) ermittelt. Es wurden alle Betriebe, die in der Abstandsliste nicht mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind, aufgeführt, da diese Betriebe fast ausschließlich Lärmemissionen verursachen. Alle anderen Betriebe und Anlagen verursachen in der Regel Stäube und Gerüche in unterschiedlicher Intensität. Um die im Bebauungsplan aufgeführten Betriebe der Abstandsklasse VII im Einzelfall ausnahmsweise zuzulassen, wird eine Ergänzung der entsprechenden Festsetzung wie folgt vorgenommen: Ausnahmsweise können Betriebe der Abstandsklasse VII im Einzelfall zugelassen werden, wenn diese nachweisbar nicht staub- und / oder geruchsintensiv sind.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
3.: Stadtwerke Düsseldorf AG
Es wird angeregt, eine Wasserleitung und zwei Gasleitungen, die im Bereich der öffentlichen Grünfläche “Am Karlshof” verlaufen von hochwachsenden (tiefwurzelnden) Gehölzen freizuhalten. Darüber hinaus ist im Bereich der Spielplätze darauf zu achten, dass die Leitungen nicht überbaut werden.
Antwort In den Textteil des Bebauungsplanes wird der Hinweis aufgenommen, dass der Bereich der öffentlichen Grünfläche “Am Karlshof” von tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern freizuhalten ist. Baumaßnahmen im Bereich des Spielplatzes sind mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen.
Der Anregung wird gefolgt.
4.: Polizeipräsidium
Es wird angeregt, einen kleinen Teil des Wohngebietes (Bereich Nelkenweg /Veilchenweg), der dreiseitig an Gewerbegebiete grenzt, speziell in der dunklen Jahreszeit besser zu beleuchten. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 6 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005 Antwort Der Bereich des angesprochenen Wohngebietes liegt außerhalb des Plangebietes. Darüber hinaus ist die Beleuchtung von öffentlichen Straßen, wie dem Nelken- oder Veilchenweg, nicht Gegenstand von Bauleitplanverfahren.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
5.: Landeseisenbahnaufsicht NRW
Die Landeseisenbahnaufsicht weist darauf hin, dass keine Gleisanlagen überplant werden dürfen.
Antwort D i e b e s t e h e n d e n G l e i s t r a s s e n i m P l a n g e b i e t s i n d e n t s p r e c h e n d d e r Planzeichenverordnung als Verkehrsfläche - Industriegleis dargestellt. Eine Überplanung der Gleisanlagen ist nicht Gegenstand des Planverfahrens.
Der Anregung wurde gefolgt.
6.: Deutsche Bahn AG
Die DB AG bittet darum, die Baugrenzen 3 m von der Grundstücksgrenze der Gleis-trasse entfernt anzuordnen. Baumaßnahmen sind vorab mit der DB Netz AG abzustimmen.
Antwort Die bestehende Planung berücksichtigt bereits die angeregten Abstände von 3 m zu den Baugrenzen. Eine Beteiligung der DB Netz wird bei einer konkreten Baumaßnahme durch die Stadt Düsseldorf erfolgen.
Der Anregung wurde gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 7 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005 7.: OBI Real Estate AG
Anregungen vom 19.05.2004
7.1
Es wird angeregt, für die Fläche des Baumarktes und des Gartencenters eine Kombinationsfestsetzung für das Sondergebiet aus großflächigem Einzelhandel und sonst ig e n G e we r b e b e t r ie b e n v o r zu n e h m e n , u m e ine langfristige offene Verwertungsperspektive zu erhalten. Ferner werde es für sinnvoll gehalten, auf dem Grundstück grundsätzlich großflächigen Einzelhandel (ohne flächenbezogene Einschränkungen auf einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter oder innenstadtrelevanten Hinweisen) zu ermöglichen. Die Umnutzung in ein Gewerbegebiet werde aufgrund der unterschiedlich angrenzenden Nutzungen skeptisch beurteilt, sodass eine Festsetzung als Gewerbegebiet abgelehnt werde, da ihr Betrieb damit auf den Bestand reduziert wäre. Hinzu komme, dass die Ereichbarkeit für den Schwerlastverkehr mangelhaft sei. Anregungen vom 28.05.2004 und vom 20.08.2004 Es werden Bedenken gegen die Beschränkung der zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe im SO-Gebiet vorgebracht, da diese mischgebietstypischen Betriebe die Gegebenheiten des Gebietes nicht richtig ausnutzen könnten. Im Bereich des OBI-Marktes gebe es keine Veranlassung dazu, da Wohngebiete nicht unmittelbar angrenzen. Auch ein Konflikt zur Gewerbegebietsnutzung gemäß § 8 BauNVO bestehe nicht, da solche Bereiche unmittelbar angrenzen. Angesichts dessen solle auch sonstiges Gewerbe zulässig sein, das sowohl den Anforderungen nach § 6 als auch nach § 8 BauNVO genügen würde. Hiermit wäre es längerfristig möglich, bei Aufgabe des Einzelhandels auch eine Gewerbenutzung zu realisieren. Es werde darum gebeten, dass das SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung “großflächiger Einzelhandel und sonstige Gewerbebetriebe” festgesetzt wird, in dem auch ausdrücklich Betriebe nach § 8 BauNVO zugelassen werden können. Zusätzlich könnte erwogen werden, auch die Nutzungen zuzulassen, die der benachbarte Chemiehandelsbetrieb ausübt, sofern die maßgeblichen Abstände eingehalten werden.
Antwort Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 8 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005 Die Fläche des Sondergebietes soll mit der Zweckbestimmung - Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter und sonstige Gewerbebetriebe – festgesetzt werden. Die Festsetzung “Bau –und Heimwerkermarkt mit Gartencenter” (ohne sonstige Gewerbebetriebe) beruht auf der Genehmigung des Baumarktes in den 90er Jahren. Die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erfolgt derzeit mit der 113. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 keine Bedenken gegen die FNP-Änderung in ein Sondergebiet “Baumarkt und Gartencenter”, wenn die derzeit vorhandene Verkaufsfläche als Obergrenze in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen und das zulässige zentrenrelevante Randsortiment auf max. 700 m 2 beschränkt wird. Die maximal zulässige Verkaufsfläche wird auf ihren Bestand festgesetzt. Das Randsortiment wurde bisher konkret benannt und auf maximal 500 m 2 festgeschrieben. Gleichzeitig wurden 700 m 2 zentrenrelevantes Randsortiment für zulässig erklärt. Da beide Festsetzungen nebeneinander nicht hinreichend genau sind, werden 700 m 2 als maximale Obergrenze festgesetzt. Da ‚zentrenrelevant‘ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, werden in der textlichen Festsetzung die 700 m 2 inhaltlich durch die Benennung der Sortimente definiert. Die gewünschte Festsetzung des SO-Gebietes als großflächiger Einzelhandel und sonstige Gewerbegebiete (im Sinne des § 6 (2) Nr. 4 BauNVO) ist grundsätzlich möglich, wobei bei der notwendigen Anpassung eines entsprechenden SO-Gebiets an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) die Gemeinde Angaben zur Größe (Geschossfläche / Verkaufsfläche), zu den beabsichtigten Branchen und Sortimenten, zur räumlich funktionalen Einordnung der Planung in die eigene gemeindliche Siedlungsstruktur machen soll. Die gewünschte Festsetzung‚ “großflächiger Einzelhandel” allein ist nicht hinreichend bestimmt, weil durch diesen Sammelbegriff verschiedener Nutzungen die Zulässigkeit von Nutzungen nicht eindeutig geregelt wird. Die Gemeinde hat bei der Inhaltsbestimmung des SO-Gebietes bzw. der Konkretisierung der Nutzungen einen weiten Spielraum. Neben einzelnen Wirtschaftszweigen (Branchen) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 9 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005 können auch bestimmte Sortimente als allein zulässig festgesetzt werden. Hierbei sollte zur notwendigen Bestimmtheit jedoch eine Typisierung anhand amtlicher Kennzeichnungen erfolgen. Demzufolge wäre die Festsetzung ‚großflächiger Einzelhandel‘ bei weiterer Bestimmung der zulässigen Nutzungsarten möglich. Eine inhaltliche Änderung der zulässigen Nutzungsarten wäre damit aber nicht verbunden. Die Konkretisierung würde den Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter sowie die bislang vorgenommene Typisierung anhand amtlicher Kennzeichnungen (wie das Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik, Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden und die Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, Kurzbezeichnung, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden) weiterhin umfassen. Damit wäre keine andere Nutzungsart möglich als die bislang festgesetzte. Es käme lediglich der übergeordnete Begriff “großflächiger Einzelhandel” hinzu. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch die Angabe der Verkaufsfläche erforderlich. Die Größe der Verkaufsfläche ist für die ‚Auswirkungen‘ nach § 11 Abs. 3 Bau-NVO als maßgebende Kenngröße zugrunde zu legen. Laut § 11 Abs. 3 BauNVO sind in der Regel bereits Auswirkungen anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet. Da hier mehr als das Zehnfache, nämlich bereits 14.355 m 2 Verkaufsfläche vorhanden sind, ist die Angabe dieser Flächengröße unabdingbar. Die gegenwärtige Größenordnung der Verkaufsfläche und die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen lassen die gewünschte Festsetzung großflächiger Einzelhandel (ohne flächenbezogene Einschränkungen auf einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter oder innenstadtrelevanten Hinweisen) nicht zu. Ferner ist es vorrangiges Ziel dieses Bebauungsplanes, langfristig den großflächigen Einzelhandel im gesamten Plangebiet auszuschließen, denn es gibt ein reges Interesse von Investoren auf frei werdenden Flächen Einzelhandel, speziell großflächige Verbrauchermärkte mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, zu errichten. Die Festsetzung großflächiger Einzelhandel würde damit einerseits den Zielen des Bebauungsplanes entgegenstehen und darüber hinaus wäre sie für einen Bebauungsplan Ö Vorlagen - Nr. 61/ 18/2005
Seite 10 von 65 Stand: 23.12.2004, Vorlage Nr. 61/18/2005 nicht hinreichend genau. Ein solcher Prozess würde eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung bedeuten, da die Zentren der angrenzenden Stadtteile Oberbilk, Flingern, Eller und
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