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Ö Vorlagen - Nr. 179 80/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauvoranfrage Kappelerstraße 100 - Errichtung eines SB - Warenhauses
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 9 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiung nach
§ 31 Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung.
Sachdarstellung:
Das Baugrundstück Kappeler Str. 100 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen,
qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 6070/56, der u.a. das Baugrundstück als
Industriegebiet ausweist. Der Bebauungsplan ist 1971 in Kraft getreten und mehrfach
geändert worden. Um die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu vermeiden,
wurde der Bebauungsplan zuletzt 1989 geändert.
Im Rahmen des Bestandsschutzes besteht eine Zusicherung per Ratsbeschluß auf
Erweiterung der ca. 7700 qm Verkaufsfläche um 500 qm.
Geplant ist, das vorhandene SB-Warenhaus abzubrechen und an gleicher Stelle durch
einen zwei bis dreigeschossigen - an die heutigen Nutzungs- und Gestaltungsansprüchen
angepaßten - Neubau zu ersetzen. Die Verkaufsfläche wird nicht vergrößert. Sie liegt bei
ca. 7500 qm.
Es ist beabsichtigt, die Verkaufsflächen im Erdgeschoss, den Verwaltungstrakt im 2.
Obergeschoss sowie die offenen Parkflächen im 1. und 2. Obergeschoss anzuordnen.
Die Außenwände sollen aus Stahlbeton-Sandwich-Elementen ausgebildet werden. Die
Wandscheiben an den Rampen und Treppentürmen zu den Parksdecks sowie der Aufzug
an der Westseite werden verklinkert, der Verwaltungstrakt verputzt. Die Fassade soll
mittels Rankgittern begrünt werden. Der Grünflächenanteil auf dem Grundstück wird
erheblich vergrößert.
Um das Bauvorhaben genehmigen zu k önnen, ist eine Befreiung nach dem
Baugesetzbuch erforderlich, da von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung
abgewichen werden soll.
Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Warenhauses 1969 galten die Vorschriften der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962. Danach sind Gewerbebetriebe aller Art,
d.h. auch Einzelhandelsbetriebe dort zulässig. Maßgeblich für die zukünftige Nutzung
nach Änderung des B-Plans von 1989 ist die BauNVO von 1977. Großflächige
Einzelhandelsbetriebe sind danach nicht in Industriegebieten, sondern nur in
Kerngebieten und für sie ausgewiesenen Sondergebieten zulässig. Bei Abriss des
Warenhauses verliert der Bestandsschutz seine Gültigkeit und es ist eine Befreiung nach
§ 31 BauGB von den Festsetzungen des B-Planes über die Art der Nutzung notwendig.
Gegenüber einem vom Bestandsschutz gedeckten Umbau beinhaltet
ein Neubau wesentliche Vorteile. Die Erschließung ist verbessert, die Parkdecks sind
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übersichtlich, vor allem aber ist der Betriebsablauf durch eine rein ebenerdige
Verkaufsfläche wirtschaftlicher.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiung, da die Befreiung
städtebaulich vertretbar ist und die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Das Vorhaben macht den Nachweis von 533 Stellplätzen erforderlich. 576 Stellplätze
werden auf den beiden Parkdecks errichtet.
Satzungsgeschütze Bäume werden von dem Bauvorhaben nicht betroffen.
Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da eine Befreiung nach dem
Baugesetzbuch erforderlich ist, das Grundstück größer als 1.000 qm groß ist und das
Bauvolumen mehr als 7000 m³ beträgt.
Anlagen:
S Lageplan
S Grundrisse ( EG und 2.OG )
S Ansicht und Schnitt
S Perspektive ( Bestand und Neubau )
Alternativen: keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernent/Dezernentin: Oberbürgermeister Erwin
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