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Ö Vorlagen - Nr. 179 23/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauvoranfrage Nöggerathweg und andere - Errichtung von 59 Einfamilien-Reihenhäusern
und 64 Garagen
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 9 beschließt
S die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch(BauGB)
hinsichtlich
S der Überschreitung der Baugrenze (Wohngebäude und Garagen)
S sowie der Bauweise (4 Doppelhaushälften statt einer Hausgruppe) und
S die Zulassung einer Ausnahme hinsichtlich der abweichenden Anordnung von
Garagen.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Nöggerathweg liegt im Bereich des rechtsverbindlichen qualifizierten
Bebauungsplanes Nr. 5673/25, der hier u.a. Baugrenzen und als Bauweise Hausgruppen
festsetzt. Der Bebauungsplan sieht vor, dass ausnahmsweise im Einzelfall Stellplätze,
Carports und Garagen in vom Bebauungsplan abweichender Anordnung auf dem
Grundstück zugelassen werden können.
Geplant ist die Errichtung von 59 zweigeschossigen Einfamilienreihenhäusern, 4
Doppelhaushälften und 64 Garagen.
Um eine bessere Wohnqualität zu schaffen wird die Lage der Baukörper abweichend vom
Bebauungsplan konzipiert. Ursprünglich im Bebauungsplan festgesetzte Nordgärten
werden zu Südgärten, und Ostgärten werden zu Westgärten. Nur die Häuserzeile zum
See behält aufgrund der Seeorientierung Nordgärten.
Daraus ergibt sich auch abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eine
veränderte Anordnung der Garagen, z.T. mit Verlegung in die Häuser selbst (am
Nöggerathweg).
Um einen harmonischen Übergang zum benachbarten westlichen Wohngebiet WR3, das
überwiegend mit Doppelhaushälften und freistehenden Einfamilienhäusern bebaut ist, zu
erreichen, sollen statt der festgesetzten Hausgruppe 2 Doppelhäuser mit symmetrischer
Garagenanordnung errichtet werden. Die im Bebauungsplan vorgesehene Reihung von
Garagen entfällt; dadurch verbessert sich die Eingangssituation der gegenüberliegenden
Hausgruppe. Diese Hausgruppe erhält zudem einen leicht abknickenden Baukörper, so
dass die Fluchtlinien der Baukörper im angrenzenden WR 3 aufgenommen werden.
Um das Bauvorhaben genehmigen zu können, sind Befreiungen nach § 31 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich, weil aufgrund der veränderten Lage der Baukörper
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gebaut werden soll und von der
festgesetzten Bauweise (Hausgruppen) abgewichen werden soll.
RSD AllVorlg.WPT
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Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiungen, da sie diese
für städtebaulich vertretbar hält.
Die veränderte Lage der Baukörper zur Himmelsrichtung führt zu einer wesentlichen
Verbesserung der Wohnsituation.
Die Lage der Baukörper/Garagen außerhalb der Baugrenzen und das Abweichen von
der festgesetzten Bauweise ist im vorliegenden Fall mit den öffentlichen Belangen
vereinbar.
Nachbareinverständnisse für die Bebauung Richtung Nöggerathweg werden eingeholt,
so dass nachbarschützende Belange nicht tangiert werden.
Um das Bauvorhaben realisieren zu können, ist hinsichtlich der Anordnung der Garagen
die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Absatz 1 BauG erforderlich.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Zulassung der Ausnahme, da aus Sicht
öffentlicher Belange (Gestaltung/Umweltschutz, Sicherheit u.a.) keine Bedenken
bestehen.
Zwei schützenwerte Bäume sind von dem Bauvorhaben betroffen. Eine Fällgenehmigung
liegt bereits vor. Ersatzpflanzmaßnahmen erfolgen in Abstimmung mit dem Garten-,
Friedhofs- und Forstamt.
Das Bauvorhaben macht den Nachweis von 63 Stellplätzen erforderlich, 64 Garagen
werden auf dem Antragsgrundstück errichtet.
Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da Befreiungen und eine
Ausnahme nach dem Baugesetzbuch erforderlich sind, das Bauvolumen größer als 7.000
m³ und das Grundstück größer als 1.000qm ist.
Anlage:
Lageplan mit Baurecht (Kopie)
Ansichten
Schnitt
Alternative: Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT